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IGNORED

alte "gelbe" WBK voll, was tun?


Tesching

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Hallo, in den nächsten Tagen ist es soweit, dann ist meine alte gelbe WBK voll. Jetzt habe ich von meiner Behörde gehört dass keine nachfolge WBK nach dem alten recht ausgestellt wird. Wenn ich nun eine neue WBK haben möchte, sollte ich die über den Verband beantragen.

Kann dass sein? Früher gab es diese Begrenzung doch nicht oder? Wenn ich mich richtig erinnere wurde einfach eine neue WBK ausgestellt?

Auch wenn das Thema hier schon mal aufgegriffen wurde, würde ich gerne wissen was ich tun kann?

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Jetzt habe ich von meiner Behörde gehört dass keine nachfolge WBK nach dem alten recht ausgestellt wird.

Das ist Quatsch und entspricht weder dem Gesetz (§58, Abs. 1) noch dem, was im Entwurf der WaffVwV steht. Die "alte" gelbe berechtigt zum Erwerb. Wenn sie voll ist, muss Dir dein Amt eine neue ausstellen. Du kannst selbst mit einer "vollen" alten noch erwerben. Wenn Du dann dem Amt den Erwerb meldest, muss eine neue "alte" ausgestellt werden.

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@ tesching

Sammler und Frosch haben Recht! FWR und Waffen-RSV sind heutzutage unverzichtbar!

An Deiner Stelle würde ich nochmals ein FREUNDLICHES Gespräch mit dem/der zuständigen Beamten/Beamtin führen und auf die Rechtslage hinweisen.

Sollte das nicht fruchten, bittest Du um ein Gespräch mir dem Dienstvorgesetzten.

Falls das auch nichts nützen sollte, wird es Zeit, einen auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.

Sollte auch der auf Granit beißen, wird Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Erfolgsaussicht: 100%!

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Das ich nun dem Forum Waffenrecht beitrete ist so gut wie sicher!

Wofür steht die Abkürzung

ÖRAG RS mit 30% WO-SONST Gruppenrabatt
?
Du musst ein neues Dokument beantragen. Das kostet Dich ca. 56 Euronen.

56 € für eine Folgebescheinigung finde ich etwas heftig ! Hast du vielleicht die "neue gelbe" beantragt?

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56 € für eine Folgebescheinigung finde ich etwas heftig ! Hast du vielleicht die "neue gelbe" beantragt?

Nein, meine alte Gelbe war auf "neu" umgeschrieben worden. Ist aber schon eine Zeitlang her.

Und dann war sie voll geworden.

Also neues Dokument.

Gruß Habakuk

im FWR

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Hallo,

also die "alten gelben WBK" bestehen weiter.

Wenn Du also weiterhin Einzellader erwerben möchtest, dann lass Dir ja keine "neue gelbe " aufdrehen. Hier hast Du nämlich die "Noch 2/6 Regelung " miterworben, welche bei der alten nicht greift. Was natürlich bei der Neuen Gelben WBK von vorteil ist, ist das Du hierauf auch Repetierer kaufen kannst.

Überlege Dir also gut wie Du vorgehen willst. Lass auf jedenfall deine alte Gelbe nicht umschreiben zur neuen Gelben, dies ist nämlich nicht rechtens. Du kannst Dir höchstens eine neue Gelbe noch beantragen. Dies mußt Du dann über den Verband machen. Die alte Gelbe WBK muß allerdings vom Amt weiter ausgestellt werden (ohne neuem Bedürfnis usw.) da Dir die WBK unbeschränkt ohne Erwerbsbeschränkung ausgestellt worden ist.

Also nochmal zum mitschreiben.

-- Die alte gelbe WBK bleibt weiterhin bestehen. Die neue gelbe WBK ist ein eigenständiges Dokument.

tschau

gassi

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"also die "alten gelben WBK" bestehen weiter.

Wenn Du also weiterhin Einzellader erwerben möchtest, dann lass Dir ja keine "neue gelbe " aufdrehen. Hier hast Du nämlich die "Noch 2/6 Regelung " miterworben, welche bei der alten nicht greift. "

Hallo Gassi,

so einfach ist es sicher nicht. Die WaffGVwV unterscheidet nur nach grün und gelb und nicht nach alt-gelb und neu-gelb. Worin soll auch der Sinn bestehen, eventuell 3 Einzellader in einem halben Jahr kaufen zu können, venn ich innerhalb von rd. 185 Tagen problemlos vier Mehrlader erwerben könnte.

Ich sehe trotz der 2/6 - Regelung, die ja wohl kommen wird. (7.4. wird es entschieden) eher die Vorteile die eine neue Gelbe bringt: Vorderladerrevolver, Mehrlader statt Einzellader, Freie Pistole (Einzellader). :pro:

Auch wenn der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers anders war, wird jetzt wohl im Sinne der Erwerbsbeschränkung entschieden. :contra:

Wir können uns nur bei gewissen Verbänden bedanken, die laut ein Entgegenkommen herausposaunt haben.

C'est la vie.

Gruß, Aba.

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Ja, das ist schon wahr,

allerdings ist dei "Alte gelbe WBK" ein eigenständiges Dokument, welches mit der "Neuen gelben WBK" nichts zu tun hat. D.h. alle alten ausgestellten gelben WBK können nicht als " Neue Gelbe" gewandelt werden. Wenn ich also eine alte gelbe voll habe, so muß mir die Behörde wieder eine solche erweitern, und kann nicht einfach bestimmen das ich eine "Neue gelbe WBK" benötige.

Sicherlich hat die Neue Gelbe WBK seine Vorteile, dies sollte ja auch für den Sportschützen zum tragen kommen.

Es geht hier ja nur um die Frage, ob Tesching seine "alte" weiterhin erhält oder ob er ein Bedürfnis und eine neue WBK gelb braucht. (So habe ich zumindest die Frage verstanden).

Was bei dem Entscheid mit der 2/6 Reglung am Ende herauskommt, wird man ja sehen. Ich kann nur soviel dazu schreiben, das in Bayern bereits zwei Verfassungsbeschwerden hierzu zugunsten des Sportschützen entschieden worden sind. Desweiteren ist ja auch geregelt, das es sog. Ausnahmegenehmigungen hierfür gibt. (Lest Euch mal den §14 Abs. 4 WaffG genau durch, bzw. schaut mal auf Eure "Neue gelbe WBK" was da als Nachtrag steht). Und ich sag nur eines, ich glaube nicht, das ein Sachbearbeiter sich groß quer stellen wird, wenn es sich um einen Einzelfall handelt -- übertreiben darf man es natürlich nicht). Naja, ist halt meine Meinung!

Wenn ich vor solch einem "Problem " stehen würde, dann würde ich mich erst mal mit dem jeweiligen Sachbearbeiter zusammensetzten und dies höflich und bestimmt mit Zugrundelegung der jeweiligen § diskutieren.

tschau und eine gute Zeit wünscht

gassi

also tschau und machts gut

gassi

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Zitat von Abakus: "Worin soll auch der Sinn bestehen, eventuell 3 Einzellader in einem halben Jahr kaufen zu können, venn ich innerhalb von rd. 185 Tagen problemlos vier Mehrlader erwerben könnte. "

Der Sinn ?

Ganz einfach: 'ne Sharps, 'ne Rollblock, 'ne Target Rifle, ein Wehrsportgewehr, ein KK-Matchgewehr, 'ne BDF, 'ne Querflinte, ein Longrangegewehr für die F-Class....

Da sind schon 8 Gründe, und die Aufstellung erhebt definitiv keinen Anspruch auf Vollständigkeit :D

PS: Wer waren die anderen Verbände ?

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PS: Wer waren die anderen Verbände ?

Ich sehe aus dieser Frage, daß du genau weißt, was ich meine und wer angesprochen ist. Die Quittung für diese unüberlegten und ohne zwingenden Grund erfolgten Äußerungen wird sicher in Kürze kommen.

Schönes Wochenende.

P.S. Wolltest Du dir die genannten Waffen alle innerhalb kurzer Zeit kaufen? Das kannste nach dem 7.4. wahrscheinlich knicken. - Aber noch ist es nicht entschieden und die Hoffnung stirbt zuletzt.

Hoffen wir das Beste.

Gruß, Aba

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Die "Alte Gelbe" macht's möglich. Das werden sie auch per VwV nicht kippen können :bud:

Erklär mir doch mal bitte, wieso es bei der "Alten Gelben" keine Erwerbsbeschränkung geben soll. :confused: Die Alte Gelbe ist erweiterbar auf die Neue - d.h. die Alte ist ein Teil der Neuen. Es heißt in dem Entwurf der WaffGVwV (der Herr möge die Verantwortlichen zur Einsicht kommen lassen daß der Entwurf abgeschmettert wird :gutidee: ) eindeutig bei der 2/6 Regelung "grün oder gelb" - kein Wort von alt oder neu. Ich habe auch nochmals das "Papierchen" durchgelesen. Steht nirgends, daß es eine oder keine Beschränkung hat.

Irgendwie scheint mir da ein Gerücht im Umlauf zu sein. <_<

Bin für jede Aufklärung dankbar.

Danke, Aba :s75:

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alle alten ausgestellten gelben WBK können nicht als " Neue Gelbe" gewandelt werden

Das sehe ich genau so. Mit meiner alten WBK wurde mir die Erlaubniss für Einzellader-Langwaffen ohne mengenmäßige Beschränkung schließlich unbefristet ausgestellt. Und nun versucht die Behörde die einmal erteilte Genemigung zu kippen.

Ausserden interessiere ich mich nicht für Repetierer sondern für Repliken einschüssiger Originale (Sharps und Co.)

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Erklär mir doch mal bitte, wieso es bei der "Alten Gelben" keine Erwerbsbeschränkung geben soll. Die Alte Gelbe ist erweiterbar auf die Neue - d.h. die Alte ist ein Teil der Neuen

Hier scheinst Du grundlegend was zu verwechseln. Eine Erlaubnis nach § 14 Abs.4 WaffG. hat mit der "alten Gelben" (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG. 1976) ähnlich viel gemeinsam wie ein Reh mit einem Hirsch. Es handelt sich um eine alte Erlaubnis, die nach § 58 Abs. 1 weiterhin uneingeschränkt bestehen bleibt. In diesem Punkt gebe ich sogar dem Text des letzten Entwurfs einer VwV Recht.

So gesehen kann ich die von JürgenG geposteten 8 Gründe noch um nn Gründe erweitern.

PS: @ JürgenG:

Das VG hat uns eine Entscheidung durch einen Einzelrichter angeboten. Wir bestehen jedoch auf einer Kammerentscheidung. Es tut sich also was.....

Gruß

Manfred

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Hier scheinst Du grundlegend was zu verwechseln. Eine Erlaubnis nach § 14 Abs.4 WaffG. hat mit der "alten Gelben" (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG. 1976) ähnlich viel gemeinsam wie ein Reh mit einem Hirsch. Es handelt sich um eine alte Erlaubnis, die nach § 58 Abs. 1 weiterhin uneingeschränkt bestehen bleibt. In diesem Punkt gebe ich sogar dem Text des letzten Entwurfs einer VwV Recht.

So gesehen kann ich die von JürgenG geposteten 8 Gründe noch um nn Gründe erweitern.

Eben

PS: @ JürgenG:

Das VG hat uns eine Entscheidung durch einen Einzelrichter angeboten. Wir bestehen jedoch auf einer Kammerentscheidung. Es tut sich also was.....

Gruß

Manfred

Jetzt erwischt Du mich juristischen Laien auf dem falschen Fuss :confused:

Was macht den Unterschied ?

Etwa: Einzelrichterentscheidung = einer schreibt eine Entscheidung vs.

so richtige Verhandlung mit Rede/Gegenrede/hitzigem Austausch in für den Laien schwer verständlichen Floskeln/Beratung/Urteil ?

Wenn es zu letzterem kommen sollte und das auch noch öffentlich ist, hätte ich gerne einen

Platz in der ersten Reihe !

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Hi Jürgen,

so in der Art. Jedenfalls scheint diese angestrebte Verhandlungsform - da die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist - sinnvoller zu sein. Es soll schließlich geklärt werden, ob das neue Waffenrecht die alten Erwerbsvoraussetzungen modifizieren kann.

Fortsetzung folgt ...

Gruß

Manfred

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Hier scheinst Du grundlegend was zu verwechseln. Eine Erlaubnis nach § 14 Abs.4 WaffG. hat mit der "alten Gelben" (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG. 1976) ähnlich viel gemeinsam wie ein Reh mit einem Hirsch. Es handelt sich um eine alte Erlaubnis, die nach § 58 Abs. 1 weiterhin uneingeschränkt bestehen bleibt. In diesem Punkt gebe ich sogar dem Text des letzten Entwurfs einer VwV Recht.

So gesehen kann ich die von JürgenG geposteten 8 Gründe noch um nn Gründe erweitern.

PS: @ JürgenG:

Das VG hat uns eine Entscheidung durch einen Einzelrichter angeboten. Wir bestehen jedoch auf einer Kammerentscheidung. Es tut sich also was.....

Gruß

Manfred

Dein Optimismus in allen Ehren, aber aus einer Übergangsvorschrift, daß natürlich die alten Erlaubnisse (mit der Einschränkung auf Einzellader) nicht gleich erlöschen, ein Privileg herzuleiten, daß auch alle anderen Vorschriften weiter gelten sollen, erscheint mir etwas gewagt.

In der (noch nicht gültigen) WaffGVwV steht eindeutig, daß die Behörde auf dem Dokument Anlage 4 einen Zusatz macht, daß es eine alte gelbe WBK ist und die Erwerbsberechtigung sich auf Einzelladerwaffen beschränkt. Von einer Streichung des auf der ersten Seite eindeutig herausgestellten Erwerbsstreckungsverbots ist nicht die Rede. Lese es doch mal unter diesem Aspekt. Ich fürchte, da wirds hingehen. :icon13:

Wir werden sehen, was letzten Endes dabei rauskommt. Ich fürchte jedoch, daß die Quotenregelung -und die steht immerhin im zentralen Bereich des Gesetzes - sich durchsetzt.

Ich drücke trotzdem die Daumen, daß es in Deinem Sinn entschieden wird. Ich habe auch grundsätzlich etwas gegen die Quotenregelung - gerade bei Einsteigern ist es doch eine erhebliche Bremse. Nach dem 7.4. sind wir wohl alle schlauer.

Schönes Wochenende

Aba

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... aus einer Übergangsvorschrift ...herzuleiten, daß auch alle anderen Vorschriften weiter gelten sollen, erscheint mir etwas gewagt.
"Übergangsvorschrift" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass die im § 58 WaffG getroffenen gesetzlichen Regelungen nur für einen begrenzten Zeitraum Gültigkeit haben. Es bedeutet viel mehr, dass "im Übergang" vom alten zum neuen WaffG für bestimmte Einzelfälle besondere Regeln gelten, insbesondere um den Vertrauens- und Bestandsschutz für den betroffenen Bürger zu gewährleisten.
§ 58

Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

Entscheidend ist hier der erste Teil des einleitenden Satzes, da im Folgenden keine einschränkende Regelung bezüglich des Fortbestehens der nach dem WaffG (alt) erteilten Erlaubnisse zu finden ist.

Damit hat eine einmal erteilte Erwerbserlaubnis auf der Grundlage der gelben WBK in alter Fassung weiter Gültigkeit, und zwar ohne die Einschränkungen einer 2/6-Regelung, welche erst Bestandteil des § 14 Abs. 2 des neuen WaffG ist.

Und ich erlaube mir den Hinweis, dass eine Verwaltungsvorschrift eben nur eine Vorschrift ist, die das Verwaltungshandeln regeln soll. Sie hat keinen Gesetzescharakter und bindet nicht den betroffenen Bürger. Ist eine Verwaltungsvorschrift in Teilbereichen rechtswidrig, weil die Handlungsanweisung für die Verwaltung gegen geltende Gesetze verstösst, so ist dies jederzeit anfechtbar.

Man muss es aber auch tun! :bud:

CM

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Hallo

jetzt bleibt mal ruhig. Die alte gelbe WBK hat mit der neuen gelben WBK nur die Farbe (bisher) gemeinsam. Die alte gelbe WBK ist eine Erlaubnis nach § 58 WaffG alt und berechtigt uns zu den in diesem § genannten Waffen (siehe WaffG neu). Punkt um. Vor 5, 10 oder 20 oder weiß der Teufel wieviel Jahren gab es keine 2/6 Regelung. Also gibt es keine Einschränkung bezüglich dieser Erlaubnis. Auch wenn das manche Ministerialbeamten gerne hätten. Die halten sich scheinbar an keine Gesetze. Traurig aber wahr. Wir werden sie zwingen müssen.

Also, kauft euch nach der alten WBK soviel und sooft ihr wollt, das, was nach §58 WaffG alt erlaubt ist. Es gibt keine Mengenbegrenzung.

Bei der neuen gelben WBK wird von den Ministerialbeamten entgegen dem Willen des Gesetzgebers versucht, bar jeder Logik, die 2/6 Regelung durchzusetzen. Ich bin überzeugt, daß das von den Gerichten, spätestens in der höheren Instanz gekippt wird. Es ist halt der Wille des Gesetzgebers. Und der muß beachtet werden. Auch wenn das viele in den Ministerien nicht einsehen. Es wird so kommen.

Steven

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"Übergangsvorschrift" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass die im § 58 WaffG getroffenen gesetzlichen Regelungen nur für einen begrenzten Zeitraum Gültigkeit haben. Es bedeutet viel mehr, dass "im Übergang" vom alten zum neuen WaffG für bestimmte Einzelfälle besondere Regeln gelten, insbesondere um den Vertrauens- und Bestandsschutz für den betroffenen Bürger zu gewährleisten.

§ 58 ist der Erster Paragraph von Teil 6 - und der heißt nun einmal "Übergangsvorschriften". - Nicht mehr nicht weniger. Die Erlaubniss gelten weiter. so weit, so gut.

Entscheidend ist hier der erste Teil des einleitenden Satzes, da im Folgenden keine einschränkende Regelung bezüglich des Fortbestehens der nach dem WaffG (alt) erteilten Erlaubnisse zu finden ist.

Das entscheidende dabei ist, was nicht zu lesen ist: Denn es soll die "neue" WBK genommen werden und mit einem amtlichen Vermerk als Erlaubnis nach altem Recht gekennzeichnet werden. Wenn die Erwerbsbeschränkung dort nicht greifen sollte, müßte der Satz gestrichen werden, weil er im Vordruck bereits enthalten ist. Nur steht davon nichts in der Anweisung - ergo: wird er nicht gestrichen und gilt dann.

{quote]Damit hat eine einmal erteilte Erwerbserlaubnis auf der Grundlage der gelben WBK in alter Fassung weiter Gültigkeit, und zwar ohne die Einschränkungen einer 2/6-Regelung, welche erst Bestandteil des § 14 Abs. 2 des neuen WaffG ist.

Und ich erlaube mir den Hinweis, dass eine Verwaltungsvorschrift eben nur eine Vorschrift ist, die das Verwaltungshandeln regeln soll. Sie hat keinen Gesetzescharakter und bindet nicht den betroffenen Bürger. Ist eine Verwaltungsvorschrift in Teilbereichen rechtswidrig, weil die Handlungsanweisung für die Verwaltung gegen geltende Gesetze verstösst, so ist dies jederzeit anfechtbar.

Man muss es aber auch tun! :bud:

CM

Eine Verwaltungsvorschrift bindet die Verwaltung und nicht den Bürger. Da diese aber von den Volksvertretern beschlossen wurde, wirst Du wenig Ansatzpunkte finden, außer sie ist rechtswidrig. Fakt ist, Du kannst immer noch Unmengen an Waffen kaufen - nur auf einen längeren Zeitraum verteilt. Das schränkt Dein Recht - wie heißt es so schön - nicht unzulässig ein.

Aber nach dem 7.4. wissen wir alle mehr. Bis dahin ist die Diskussion eigentlich Spekulation. Die Tendenzen sind deutlich zu sehen und vermutlich nicht oder nur sehr schwer aufzuhalten.

Schönen Restsonntag noch

Aba

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