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IGNORED

Gebrauchtkauf eines Selbstladers?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In den Katalogen steht immer drin, dass ein Jäger mit gültigem JS eine Selbstladebüchse nur mit 2 Schussmag. bekommt. Da er auf Jagd nur ein 2-Schuss Mag. führen darf ist klar. Aber wie sieht der Kauf von Privat aus, wenn das Gewehr ein 5 od. 10 Schuss Magazin hat? Kann er das Aufgrund seines JS erwerben und sich im Handel ein 2 Schuss Mag nachkaufen?

Geschrieben

In den Katalogen steht immer drin, dass ein Jäger mit gültigem JS eine Selbstladebüchse nur mit 2 Schussmag. bekommt. Da er auf Jagd nur ein 2-Schuss Mag. führen darf ist klar. Aber wie sieht der Kauf von Privat aus, wenn das Gewehr ein 5 od. 10 Schuss Magazin hat? Kann er das Aufgrund seines JS erwerben und sich im Handel ein 2 Schuss Mag nachkaufen?

Hallo Floppyk,

da m.E. Magazine nicht zu den wesentlichen Teilen gehören, kannst Du dir als Jäger alle kaufen,

die es für das entsprechende Modell gibt.

Sportlich darfst Du sie nur mit 10 Schuss laden, sie MÜSSEN auf 10 Schuss begrenzt sein, sie DÜRFEN vormals NICHT mehr als 20 Schuss Kapazität gehabt haben.

Jäger dürfen außerjagdlich/außersportlich auch längere Magazine nutzen, aber macht das Sinn ?

Jäger dürfen ja auch mit kürzeren Läufen (< 42cm ) umgehen, aber macht das Sinn ?

Gruß Olav

Geschrieben

...

Sportlich darfst Du sie nur mit 10 Schuss laden, sie MÜSSEN auf 10 Schuss begrenzt sein, sie DÜRFEN vormals NICHT mehr als 20 Schuss Kapazität gehabt haben.

...

Gruß Olav

Wo hast Du denn die Weisheit her? :huh:

Dein

Mausebaer :vava:

Geschrieben

....sie DÜRFEN vormals NICHT mehr als 20 Schuss Kapazität gehabt haben.

das mag für ipsc vielleicht gelten - generel ist diese aussage aber FALSCH - im §6 VO steht nur etwas von der 10schußbegrenzung des magazins - ob das vorher 20, 25, 30, 32 oder xxx schuß hatte ist völlig unerheblich. - anderenfalls lasse ich mich gerne durch die entsprechenden paragraphen belehren.

Geschrieben

Wo hast Du denn die Weisheit her? :huh:

...

eine solche -freiwillge- einschränkung gibt´s nur bei ipsc-büchse.

im gesetz findet man dieses nicht.

EDIT : zu langsam :D

Geschrieben

Wo hast Du denn die Weisheit her? :huh:

Dein

Mausebaer :vava:

Das habe ich mich auch gefragt. :confused:

Fakt ist, der Sportschütze darf kein Magazin in einer Langwaffe verwenden, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann. Ob das ürsprünglich ein 100'er Trommelmag. war, ist uninteressant. Der Jäger darf nur mit einem auf 2 Schuss begrenzten Mag auf Jagd gehen, muss aber auch begrenzt sein. Letzteres gilt nur für Selbstladegewehre, nicht für Repetierer und Kurzwaffen.

Geschrieben

Wo hast Du denn die Weisheit her? :huh:

Dein

Mausebaer :vava:

Hallo Mausebar

Gesamtkapazität AWAFFV §6.1.3

AWAFFV §6 GILT FÜR ALLE VERBÄNDE

Verbände

Sporthandbuch BDS IPSC Riffle Appandix D1 und D2

Beschränkung gilt m.E. für die Gesamte Sportordnung

SL-Büchse im DSB wohl kaum.

Reichen die Beispiele ?

Gruß Olav

Wollten nicht einige Krieg spielen, hätten wir weniger Probleme.

Ihr solltet weiterhin drauf rumreiten, dann dürfen wir demnächst sportlich auch nur jagdlich zugelassene Magazine verwenden. :gaga:

Danke an Floppyk

Zitat:

Fakt ist, der Sportschütze darf kein Magazin in einer Langwaffe verwenden, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann. Ob das ürsprünglich ein 100'er Trommelmag. war, ist uninteressant.

Schon mal was von Anschein gehöhrt ?

Ist zwar weg, kann aber wiederkommen, wenn man richtig schlau anstellt. :icon13:

Geschrieben

...

Sporthandbuch BDS IPSC Riffle Appandix D1 und D2

Beschränkung gilt m.E. für die Gesamte Sportordnung

...

m.e. nicht.

Geschrieben

Wollten nicht einige Krieg spielen, hätten wir weniger Probleme.

Ihr solltet weiterhin drauf rumreiten, dann dürfen wir demnächst sportlich auch nur jagdlich zugelassene Magazine verwenden. :gaga:

Danke an Floppyk

Zitat:

Fakt ist, der Sportschütze darf kein Magazin in einer Langwaffe verwenden, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann. Ob das ürsprünglich ein 100'er Trommelmag. war, ist uninteressant.

Schon mal was von Anschein gehöhrt ?

Ist zwar weg, kann aber wiederkommen, wenn man richtig schlau anstellt. :icon13:

Mann, hier will keiner Krieg spielen...

Aber wenn ich ein gebrauchtes 30iger Magazin für kleines Geld kaufen kann und dann auf 10

Schuß beschränke, dann mache ich das lieber, als mir die teureren 20 iger zu kaufen wo ich auch

eine Beschränkung einbauen muß . Weil ich nun mal sparen will.

Und wenn hier jemand nach Fakten fragt dann sollte man diese nennen, und nicht Sportordnungen interpretieren.

Zudem gibt es auch andere Verbände die SL schießen.

Da habe ich letzte Woche auf der LM problemlos das auf 10 Schuß beschränkte 30 iger einsetzen dürfen.

Friedrich G. hat zu den Gründen der Selbstbeschränkung bei IPSC-Rilfe schon was geschrieben.

Die Gründe waren nachvollziehbar.

Jäger dürfen außerjagdlich/außersportlich auch längere Magazine nutzen, aber macht das Sinn ?

Jäger dürfen ja auch mit kürzeren Läufen (< 42cm ) umgehen, aber macht das Sinn ?

Bin kein Jäger aber freu Dich doch das die das dürfen...

Dieses "Wenn ich nicht darf, warum denn die ..." nervt.

Du solltest Dir lieber um die Sinnhaftigkeit des WaffG Gedanken machen

Geschrieben

:icon14:

Mann, hier will keiner Krieg spielen...

Aber wenn ich ein gebrauchtes 30iger Magazin für kleines Geld kaufen kann und dann auf 10

Schuß beschränke, dann mache ich das lieber, als mir die teureren 20 iger zu kaufen wo ich auch

eine Beschränkung einbauen muß . Weil ich nun mal sparen will.

Und wenn hier jemand nach Fakten fragt dann sollte man diese nennen, und nicht Sportordnungen interpretieren.

Zudem gibt es auch andere Verbände die SL schießen.

Da habe ich letzte Woche auf der LM problemlos das auf 10 Schuß beschränkte 30 iger einsetzen dürfen.

Friedrich G. hat zu den Gründen der Selbstbeschränkung bei IPSC-Rilfe schon was geschrieben.

Die Gründe waren nachvollziehbar.

Um nichts anderes ging es mir. :icon14:

Dennoch habe ich nicht interpretiert, sondern es ist so in den genannten Quellen nachzulesen.

Gruß Olav

Geschrieben

Aber floppyk, der Threadstarter, weiß jetzt noch immer nicht, ob er auf Jagdschein ein SL-Gewehr mit 5 oder 10 Schuß Magazin kaufen kann. Ich weiß es, als Nichtgrünrock, leider auch nicht genau...

Mit Schützengruß und Waihei von Jake C.

Geschrieben
Floppy weiß jetzt noch immer nicht, ob er auf Jagdschein ein SL-Gewehr mit 5 oder 10 Schuß Magazin kaufen kann. Ich weiß es, als Nicht-Grünrock, leider auch nicht genau...
Ja, er darf. Die Begrenzung auf 10 Patronen gilt auch nur für das sportliche Schiessen (§ 6 Abs. 1, 3., AWaffV). Wenn er seinen Selbstlader jagdlich einsetzt, darf das Magazin nicht mehr als 2 Patronen aufnehmen (§ 19 Abs. 2, c, BJG, Sachliche Verbote). Wenn er als Inhaber eines gültigen JJ mit seinem Selbstlader auf einem zugelassenen Schießstand zur Übung schiesst, dann darf er auch ein Magazin mit einer Kapazität von 30 Patronen verwenden.

Waidmannsheil,

CM :)

Geschrieben

[...]nicht mehr als 2 Patronen aufnehmen (§ 19 Abs. 2, c, BJG, Sachliche Verbote).

Das Verbot gilt nur für das Schießen auf Wild. Auch im Rahmen des Jagdschutzes sind größere Magazine erlaubt.

Geschrieben

In den Katalogen steht immer drin, dass ein Jäger mit gültigem JS eine Selbstladebüchse nur mit 2 Schussmag. bekommt. Da er auf Jagd nur ein 2-Schuss Mag. führen darf ist klar. Aber wie sieht der Kauf von Privat aus, wenn das Gewehr ein 5 od. 10 Schuss Magazin hat? Kann er das Aufgrund seines JS erwerben und sich im Handel ein 2 Schuss Mag nachkaufen?

NEIN, das darf er wirklich nicht!

Das was in diesem Zusammenhang Cartridgemaster gepostet hat ist gefährlicher Unsinn.

Die Rechtsgrundlage für den Erwerb von Waffen durch Jäger ist der § 13 WaffG(neu) und nicht das Bundesjagdgesetz.

§ 13 Abs. 1 Satz 2 besagt, daß der Jäger diejenigen Waffen auf Jagdschein erwerben darf, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz für die Jagd verboten sind.

Nach den sachlichen Verboten des § 19 BJagdG ist es verboten, mit Selbstladern auf Wild zu schießen, wenn deren Magazine mehr als zwei Patronen aufnehmen können.

Somit sind 10 oder-5 Schuß Selbstlader für die Jagd verboten und dürfen NICHT auf Jagdschein erworben werden.

Das hat weder mit dem Jagdschutz noch mit dem Übungsschießen auf dem Stand zu tun.

Im Übrigen sind die Zwei-Schuß-Selbstlader so verändert, daß die 10er-Magazine nicht eingeführt werden können, sofern es sich um Wechselmagazine handelt.

Die eigenhändige Änderung (z.B. Abfeilen des Stollens im Magazin-Schacht) ist strafbar.

Sorry CM, aber als VP in einem Schießsportverband sollten Sie es besser wissen :peinlich:

Schöne Grüße

jp

Geschrieben

Falsch, CM und Rodney haben Recht.

Das wurde hier auch schon mehrmals detailliert auseinandergedroeselt. Suchfunktion hilft.

Geschrieben

NEIN, das darf er wirklich nicht!

Das was in diesem Zusammenhang Cartridgemaster gepostet hat ist gefährlicher Unsinn.

Die Rechtsgrundlage für den Erwerb von Waffen durch Jäger ist der § 13 WaffG(neu) und nicht das Bundesjagdgesetz.

§ 13 Abs. 1 Satz 2 besagt, daß der Jäger diejenigen Waffen auf Jagdschein erwerben darf, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz für die Jagd verboten sind.

Nach den sachlichen Verboten des § 19 BJagdG ist es verboten, mit Selbstladern auf Wild zu schießen, wenn deren Magazine mehr als zwei Patronen aufnehmen können.

Somit sind 10 oder-5 Schuß Selbstlader für die Jagd verboten und dürfen NICHT auf Jagdschein erworben werden.

Das hat weder mit dem Jagdschutz noch mit dem Übungsschießen auf dem Stand zu tun.

Im Übrigen sind die Zwei-Schuß-Selbstlader so verändert, daß die 10er-Magazine nicht eingeführt werden können, sofern es sich um Wechselmagazine handelt.

Die eigenhändige Änderung (z.B. Abfeilen des Stollens im Magazin-Schacht) ist strafbar.

Sorry CM, aber als VP in einem Schießsportverband sollten Sie es besser wissen :peinlich:

Schöne Grüße

jp

DAS ist FALSCH!!!!

Geschrieben

Auch die Wiederholung eines Irrtums macht ihn nicht gesetzeskonform.

Wer solche Geschichten mit der Verwendung bei der Jagd mit 2 Schuß und für den Jagdschutz mit größeren Magazinen hier verbreitet, hat nicht einmal die Gesetzessystematik verstanden.

Alle Waffen, die für die Verwendung auf der Jagd ausgeschlossen sind, dürfen nicht auf Jagdschein erworben werden. Der Rest ergibt sich aus den sachlichen Verboten des Bundesjagdgesetzes.

Es sollte niemand den Versuch wagen, einen 10-Schüsser auf Jagdschein zu kaufen und dann bei der Behörde zur Eintragung anzumelden.

Im Zweifel hilft das Nachfragen bei der Behörde VOR dem Kauf.

Geschrieben

Wer solche Geschichten mit der Verwendung bei der Jagd mit 2 Schuß und für den Jagdschutz mit größeren Magazinen hier verbreitet, hat nicht einmal die Gesetzessystematik verstanden.

Dann erklär' mir mal bitte die Gesetzessystematik, weshalb Magazine frei sind.

bye knight

Geschrieben

Dann erklär' mir mal bitte die Gesetzessystematik, weshalb Magazine frei sind.

bye knight

Ganz einfach, die Selbstlader für Jäger müssen so verändert sein, daß die Magazine mit größerer Kapazität nicht eingesetzt werden können.

Somit sind Magazine für diese Selbstlader auch mit 10, 20 oder 30 Schuß frei, wie alle Magazine, die ohnehin frei verkäuflich sind.

Weitere Fragen? Bin gerne behilflich.

Geschrieben

Ganz einfach, die Selbstlader für Jäger müssen so verändert sein, daß die Magazine mit größerer Kapazität nicht eingesetzt werden können.

Somit sind Magazine für diese Selbstlader auch mit 10, 20 oder 30 Schuß frei, wie alle Magazine, die ohnehin frei verkäuflich sind.

Weitere Fragen? Bin gerne behilflich.

DAS ist ja der größte Quatsch!!

Zeig mir mal einen SL( der seit dem neuen WaffG verkauft wurde), der so verändert ist.

OA, Schumacher, sogar Frankonia verkaufen die SL an Jäger mit 2 Schussmag, ABER OHNE ÄNDERUNG!!!

Wie soll den diese Änderung aussehen?

Diese Änderungsidee wurde mal im DWJ verbreitet, angeblich würde das LKA BW das fordern.

Geschrieben

Auch die Wiederholung eines Irrtums macht ihn nicht gesetzeskonform.

Wer solche Geschichten mit der Verwendung bei der Jagd mit 2 Schuß und für den Jagdschutz mit größeren Magazinen hier verbreitet, hat nicht einmal die Gesetzessystematik verstanden.

Alle Waffen, die für die Verwendung auf der Jagd ausgeschlossen sind, dürfen nicht auf Jagdschein erworben werden. Der Rest ergibt sich aus den sachlichen Verboten des Bundesjagdgesetzes.

Es sollte niemand den Versuch wagen, einen 10-Schüsser auf Jagdschein zu kaufen und dann bei der Behörde zur Eintragung anzumelden.

Im Zweifel hilft das Nachfragen bei der Behörde VOR dem Kauf.

BJG § 19: Sachliche Verbote:

(1) Verboten ist[...]

2.c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

BJG § 2: Tierarten

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

1. Haarwild:

Wisent (Bison bonasus L.),

Elchwild (Alces alces L.),

Rotwild (Cervus elaphus L.),

Damwild (Dama dama L.),

Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),

Rehwild (Capreolus capreolus L.),

Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),

Steinwild (Capra ibex L.),

Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),

Schwarzwild (Sus scrofa L.),

Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),

Schneehase (Lepus timidus L.),

Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),

Murmeltier (Marmota marmota L.),

Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),

Luchs (Lynx lynx L.),

Fuchs (Vulpes vulpes L.),

Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),

Baummarder (Martes martes L.),

Iltis (Mustela putorius L.),

Hermelin (Mustela erminea L.),

Mauswiesel (Mustela nivalis L.),

Dachs (Meles meles L.),

Fischotter (Lutra lutra L.),

Seehund (Phoca vitulina L.);

2. Federwild:

Rebhuhn (Perdix perdix L.),

Fasan (Phasianus colchicus L.),

Wachtel (Coturnix coturnix L.),

Auerwild (Tetrao urogallus L.),

Birkwild (Lyrurus tetrix L.),

Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),

Haselwild (Tetrastes bonasia L.),

Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),

Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),

Wildtauben (Columbidae),

Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),

Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),

Wildenten (Anatinae),

Säger (Gattung Mergus L.),

Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),

Bläßhuhn (Fulica atra L.),

Möwen (Laridae),

Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),

Großtrappe (Otis tarda L.),

Graureiher (Ardea cinerea L.),

Greife (Accipitridae),

Falken (Falconidae),

Kolkrabe (Corvus corax L.).

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

[...]

Das BJG sagt eindeutig, dass der Schuß auf Wild verboten ist, und es sagt, was Wild ist, nämlich die oben aufgezählten und die weiter von den Ländern bestimmten. Es gibt aber durchaus andere Arten der Jagdausübung als den Schuß auf Wild, nämlich z.B. den Jagdschutz.

Was die Veränderungen an Waffe und Magazin angeht: Schau Dir mal eine SL-Flinte und deren Magazin-Reduzierstück näher an.

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