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Waffensammlung erben - Hilfe gesucht


schorle

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Geschrieben

Erstmal ein herzliches Hallo an alle,

Ich hoffe mal, das es hier Leute gibt, die mir bei einem schwierigen Problem helfen hönnen.

Vor ca 4 Wochen ist mein Vater plötzlich verstorben und hat uns ca 160 Waffen hinterlassen, alle eingetragen, dazu noch jede Menge Munition und eine Widerladestation und alles weitere was zu so einer großen Waffensammlung gehört.

Es sind Lang- und Kurzwaffen im Sammelgebiet bis 1945.

Zur weiteren Situation ist zu sagen das ich noch minderjährig bin (werde erst in 5 Monaten volljährig), als weitere Erben gibt es noch meine Schwester, die allerdings kein Interesse an der Sammlung hat und mein Bruder. Keiner von uns hat Waffenschein WBK oder sonstiges, nur ich bin sein 1,5 Jahren Mitglied im örtlcihen Schützenverein.

So und nun zu dem Problem:

Wir haben überlegt, die Sammlung zu verkaufen, was ich aber eigentlich ziemlich schade finde, desshalb die Frage, darf ich die komplette Samlung erben? Es sind wohl auch Waffen dabei die man heute nicht mehr so einfach eingetragen kriegt, habe ich mir sagen lassen, spielt das eine Rolle und könnten Waffen dabei sein, die nicht übernommen werden dürfen?

Könnte die Behörde oder jemand anders kommen und die ganze Sammlung oder Teile davon beschlagnahmen?

Was muss geschehen, damit die Waffen verkauft werden dürfen? Ich nehme an, sie müssen auf jeden Fall erstmal auf jemanden übertragen werden der sie dann verkaufen darf?

Es ist im Moment so, dass von der behördlichen Seite noch nichts geregelt wurde, sollte/muss die Sammlung mit auf den Erbschein um die Übertragung zu erleichtern? Gibt es irgendwelche Fristen die vielleicht schon verstrichen sind, oder an die wir uns halten müssen?

Tut mir leid, dass es so viele Fragen sind, aber ich habe leider nicht so viel Ahnung von den ganzen Sachen, interessieren tut michs aber schon, wäre schade wenn wir alles verkaufen/verschleudern müssten oder die ganze Sammlung beschlagnahmt wird.

Ich hoffe mir kann jemand ein paar Tips geben, dis dahin

schöne Grüße

Geschrieben

Hallo schorle

als Erbe kannst du die Waffensammlung sogar weiterführen.

Wie weit deine Nichtvolljährigkeit da entgegensteht, kann ich im moment nicht sagen. Auf jeden fall würde ich schnellstens zu dem zuständigen Sachbearbeiter gehen und mit ihm reden. Wer das ist steht auf der Sammler WBK deines Vaters. Beschlagnahmt wird erstmal nichts. es sind allerdings Fristen einzuhalten.

Interessant wäre auch, welche Waffen heute nicht mehr so einfach eingetragen werden würden. Was sind das denn für Teile?

Mit dem kurzfristig verkaufen/verschleudern hast du recht. Wenn dir aber an der Sammlung was liegt, spricht nichts dagegen, sie weiterzuführen.

Also, erstmal den Sachbearbeiter kontaktieren, dann sehen wir weiter. Halt uns aber mal auf dem laufenden.

Steven

Geschrieben

Fristen: Bei der zuständigen Behörde muß innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Erbschaft eine Erben-WBK beantragt werden. Diese gibt dem Erben das Recht, die geerbten Waffen (in der Regel ohne Munition) zu behalten und (wie es im WaffG heißt) die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Das sollte also zügig passieren.

Wenn Du die Sammlung weiterführen möchtest , also nicht nur behalten, sondern auch vervollständigen und evtl. weiter ausbauen, wirst Du wahrscheinlich selbst eine WBK für Waffensammler beantragen müssen, die Dir erlaubt, weitere Stücke zu erwerben. Ob es dazu Übergangsfristen gibt, ohne daß die Waffen von der Sammler-WBK in eine Erben-WBK umgetragen zu werden, solltest Du mit der zuständigen Behörde klären.

Ob es wg. der Volljährigkeit (die grundsätzlich erforderlich ist) Ausnahmeregelungen für Erben gibt, weiß ich nicht. Evtl muß ein anderes Familienmitglied einspringen. Alternativ könnte ein anderer Berechtigter eingeschaltet werden (evtl. auch ein Händler).

Bezügl. der Munition wäre zu klären, ob es sich dabei auch um eine (evtl. wertvolle) Sammlung handelt, oder nicht.

Wenn Du die Sammlung nicht weiterführen möchtest, kannst Du durchaus auch einzelne Stücke aus der Sammlung, an denen Dein Vater besonders gehangen hat, übernehmen, und den Rest verkaufen (vorbehaltlich der Klärung der Volljährigkeit).

Edit: Eben noch vergessen, wenn Ihr wissen wollt, was ihr da habt (auch im Hinblick auf den Wert evtl.) kann man Euch sicher hier helfen: http://www.vdw-duesseldorf.de/

Geschrieben

So schnell als möglich mit der Genehmigungsbehörde Kontakt aufnehmen!

Eventuell WBK auf deine Mutter umschreiben lassen, mit der Option bei deiner Volljährigkeit auf dich umschreiben zu lassen. Müsste gehen. Mit den Ämtern kann man normalerweise vernünftig reden.

Ansonsten auf die Mutter umschreiben lassen. Das verschafft zumindest Zeit.

Hört sich jetzt etwas blöd an, aber beim Ableben deiner Mutter wärst du dann wieder automatisch "an der Reihe", falls sich das Waffengesetz bis dahin nicht weiter verschlimmert.

Es wird noch eure (deine) Zuverlässigkeit von Amts wegen geprüft. Wenns keine "Negativeintäge" gibt, sollte alles klar gehen.

Geschrieben

Moin,

erstmal willkommen hier im forum und gleichzeitig mein beileid.

sobald waffen auftauchen sind unverzüglich die zuständigen ordnungsbehörden zu informieren - teilweise polizei teilweise ordnungsämter.

für den fall, das die waffen angemeldet sind - wie hier - kann ein erbe oder auch alle erben die waffen übernehmen oder es sein lassen. diese entscheidung muss relativ schnell getroffen werden, da es kein zurück gibt, wenn man sich mal dagegen entschlossen hat. mein tipp, eine gemeinsame-erben-wbk beantragen, sollte es eine waffenrechtlichesammlung sein - sogenannte rote wbk (kleines buch in roter farbe) besteht für die erben die möglichkeit die sammlung weiter zu betreiben, also auch neue waffen zu erwerben.

Geschrieben

Hallo schorle,

Mein Beileid zum Tod Deines Vaters.

Bezüglich der Waffen musst Du so schnell wie möglich Kontakt zur Waffenbehörde aufnehmen; das darfst Du keinen weiteren Tag mehr hinausschieben!

Verkaufen würde ich nur, wenn Du das Geld dringend benötigst. Aber nach ein wenig Kontakt mit der Waffenmaterie wirst Du Dich sicherlich so sehr dafür begeistern, dass Du die Schätze Deines Vaters bestimmt nicht mehr verkaufen willst :rolleyes: .

Und bedenke eins: Eine so grosse Sammlung bekommst Du, wenn sie erst mal verkauft ist, nicht mehr so schnell zusammen; v.a. bei der heutigen Gesetzeslage!

Du bekommst die Waffen übers "Erbenprivileg".

Und bedenke noch eines: Das Erbenprivileg fällt in glaub ich knapp zwei Jahren weg. Falls Du die Waffen nun auf Deine Mutter laufen lässt und diese dann irgendwann später als in 2 Jahren die Waffen an Dich vererbt, geht das dann nicht mehr!!!

Die beste Lösung wäre, wenn die Waffen gleich auf eine WBK für Dich eingetragen werden und Du halt erst mit Erlangen der Volljährigkeit Zugang zu den Waffen erhältst. Das könnte man z.B. so regeln, dass die Tresorschlüssel in ein Bankschliessfach gesperrt werden, zu dem Du erst wenn Du vollljährig bist Zugriff bekommst.

Mache dem Sachbearbeiter diesen Vorschlag für den Fall, dass Du die Sammlung nicht bereits als 17-jähriger erhältst

Viel Glück

IMI

Geschrieben

Moin,

im Falle einer gemeinsamen Erben-WBK mit der Mutter eine Einschränkung eintragen lassen, das der Zugriff erst mit dem 18-Lebensjahr erlaubt ist.

Wollte noch erwähnen, der Zugriff zu den Waffen dürfen nach erhalt der WBK nur berechtigte Personen haben, dies sind im Regelfall nur die Personen die auf der WBK stehen. Alle anderen Personen dürfen keinen Zugriff zu diesen Waffen haben, auch wenn Sie diese Personen im gleichen Haushalt leben und zivilrechtlich vielleicht sogar Erben sind!!

Geschrieben

Danke für Euer Mitgefühl und die vielen Tips!

Ich habe heute nochmal mit meinem Bruder geredet und bin die Waffen nochmal durchgegangen, was da heute nicht mehr eingetragen wird konnte ich im moment nicht rausfinden. Am Montag werde ich, bzw. meine Mutter oder Bruder sich mal mit der Behörde in Verbindung setzen. Ich melde mich dann wieder und halte Euch auf dem laufenden.

Eins würd ich gerne noch wissen: Ein Kollege vom Schützenverein hat gemeint, die Behörde würde sich automatisch melden und dann jemanden vorbeischicken, ist das wirklich so, ist ja eigentlich schon ziemlich viel Zeit vergangen?

Bis dann, schöne Grüße!

Geschrieben

Eins würd ich gerne noch wissen: Ein Kollege vom Schützenverein hat gemeint, die Behörde würde sich automatisch melden und dann jemanden vorbeischicken, ist das wirklich so, ist ja eigentlich schon ziemlich viel Zeit vergangen?

Bis dann, schöne Grüße!

Darauf würde ich mich nicht verlassen. Und wenn die dennoch bei dir "aufkreuzen" ist es für eine "gütliche" Regelung bereits zu spät. Dann wiehert der Amtsschimmel. :bud:

Die Erben müssen sich beim Amt melden. Dazu sind sie verpflichtet.

Ich denke, wenn die Frist (4 Wochen?) nur um ein "paar" Tage überschritten ist, wird das nicht so schlimm sein. Man hatte schliesslich einen Todesfall in der Familie und somit wirklich andere Sorgen.

Auf diesem Wege noch mein Mitgefühl.

Geschrieben

Moin!

Mein herzliches Beileid.

Rechtlich:

Zunächst wäre zu klären, ob Dein Vater eine rote WBK für Waffensammler hatte oder die Waffen ganz normal über grüne WBK gekauft hat.

Wurde die Waffensammlung über eine rote WBK für Waffensammler erworben, können die Erben sich nach §17 WaffG dazu entschließen die Sammlung fortzuführen, dh. sie bekommen auch eine rote WBK für das Sammelgebiet und die bereits vorhandenen Waffen werden dort eingetragen.

Sind die Waffen auf grüne WBK oder gelbe WBK für Sportschützen erworben, bleibt die Möglichkeit sich als Erben eine WBK nach §20 WaffG in Form einer grünen WBK ausstellen zu lassen. Ein Munitionserwerb wird in der Regel nicht erteilt.

Für die vorhandene Munition müssen sich die Erben eine Besitzerlaubnis ausstellen lassen. Ob die Behörde eine pauschale Erlaubnis zum "Besitz von Munition aus dem Erbfall XY" erteilt oder ob eine Inventur erforderlich ist und die einzelnen Patronen gelistet werden, müsste mit der Behörde geklärt werden.

Grundsätzlich können die Erben sich gemeinsam als Erlaubnisinhaber in dern WBK´s eintragen lassen oder die Waffen werden aufgeteilt und einzelnen Besitzern zugeordnet.

Es ist nicht ratsam auf die Erteilung von WBK´en zu verzichten, da bei einer Verwertung der Waffen en bloc deutliche Mindereinnahmen gegenüber einer Einzelverwertung zu verzeichnen sein werden.

Frist:

Die Frist für die Anmeldung der Waffen durch die Erben beträgt einen Monat nach dem Ender der Ausschlagungsfrist für das Erbe.

Die Frist beträgt also in der Regel

Datum der Kenntnisnahme des Erbfalls (0-xTage) + 6 Wochen (Ausschlagungsfrist) + 1 Monat (Waffenrecht)

Wenn jetzt also der Vater bereits 4 Wochen verstorben ist und Ihr am Todestag vom Ableben Kenntnis genommen hattet, verbleiben für die Anmeldung der Waffen und Munition noch 2 Wochen + 1 Monat.

WBK für Minderjährige im Erbfall

Grundsätzlich gilt das Mindestalter von 18 Jahren nach §2 WaffG, jedoch kann die Behörde nach §12 Ausnahmen vornehmen. Es könnte also hier ausnahmsweise aufgrund des Erbfalles und der kurzen Zeitspanne bis zum Erreichen des 18 Lebensjahres eine Ausnahme gemacht werden.

Oder es wird für die Waffen eine gemeinsame WBK mit einem volljährigen Erben beantragt mit der Maßgabe daß die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen erst ab dem 18 Lebensjahr erfolgen darf.

Ich empfehle die Beantragung einer gemeinsamen WBK und Munitionsbesitzerlaubnis für alle Waffen und Munition für alle Erben. Damit haltet Ihr euch alle Optionen offen, hinsichtlich der Fortführung der Sammlung, des fortdauernden Besitzes oder der Verwertung der Waffen und der Munition.

Du kannst ja vom weiteren Verlauf der Angelegenheit berichten

Hinweis:

Sollte eure Genehmigungsbehörde als "schwierig im Umgang" bekannt sein, empfiehlt es sich für die Erben vor Antragstellung der Erben WBK ins www.fwr.de einzutreten und die Örag Waffen- Rechtsschutz mit WO-Sonst -30% Gruppenrabatt abzuschließen. Waffenrechtsstreitigkeiten kosten leicht zig tausende Euros.

Viele Grüße,

frogger

Sprengstoffrecht:

Sollte noch Treibladungspulver vorhanden sein, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich darauf anzusprechen und die weitere Vorgehensweise abzusprechen.

Die vorhandenen Treibladungsmittel können auch an Berechtigte aus dem Verein abgegebn werden.

Die überlassenen Mengen sind der Behörde zu melden. Die Erlaubnisscheine der Erwerber sind peinlichst genau auf die noch freien Bezugsmengen hin zu prüfen.

Mein Rat: Sofort die Erlaubnisbhörde darauf ansprechen.

Für Explosivstoffe gibt es meines Wissens nach keine Erbenregelung im nichtgewerblichen Bereich.

Ansonsten steht etwas in §12 SprengG.

Gruß,

frogger

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Hallo zusammen,

ich wollt mich nochmal melden und nochmals um Rat fragen:

Aus der Hinterlassenschaft meines Vaters ist noch eine Menge Munition vorhanden, die in den nächsten Tagen weg soll, mein Bruder hat zwar versucht diese bei einem Böllerverein unterzubringen und auch im Schützenverein angefragt, ob da Interesse besteht, aber wir sind die Munition noch nicht losgeworden.

Es handelt ich dabei um alte Munition, schätzungsweise K98 o.ä. 150 Patronen und um Bundeswehr Übungsmunition (alte mit Holzstiften vorne auf den Patronen, aber auch in paar Päckchen neuere)

Desweiteren auch noch 10-15 Päckchen 357 mag. 44mag. 9mm und 22er alles allerdings 10 Jahre alt, oder noch älter.

Nun würde ich von Euch gerne wissen, ob die Sachen noch einen großen Wert haben, denn da sich keiner gefunden hat der die Sachen abnimmt und ich sie nicht besitzen darf, bzw. ich auch nicht weiß ob die Sachen noch in Ordnung sind, würde ich sonst bei der Polizei anrufen und alles abholen lassen.

Bei wem könnte ich noch anfragen, und wie muss die Abgabe erfolgen, d.h. wird das irgendwo eingetragen etc.?

Bis dann,

schöne Grüße

Geschrieben

Bei wem könnte ich noch anfragen, und wie muss die Abgabe erfolgen, d.h. wird das irgendwo eingetragen etc.?

Schreib doch einfach aus welcher Gegend du kommst. Vielleicht findet sich ja ein WO'ler mit entsprechender Erwerbserlaubnis. Laß dir dann eine Quittung ausstellen, mit der Du deiner Behörde belegen kannst, dass du die Mun. einem Berechtigten überlassen hast.

Gruß Gromit

Geschrieben

Du mußt innerhalb eines Monats einen Antrag auf eine WBK stellen, du mußt aber nicht warten bis du 18 bist:

§ 20

Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

§ 4

Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.

das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

Quelle ist natürlich das Waffg2002

Geschrieben

...

Das Erbenprivileg läuft zum 1.4. 2008 definitiv aus!

...

Und wenn sich das erst einmal richtig herumgesprochen hat bei den Erben und/oder Erblassern, wird es dann später heißen:

"Och, ich weiß nicht, wo mein Vater, Mann, Opa seine Waffe hat! Ich glaube, er hat sie noch zu Lebzeiten verkauft."

Und dann sind sie eben halt WEG! Bitte sehr! Der Verstorbene hat nichts zu befürchten. ;)

Ich bin für die Beibehaltung des Erbenprivilegs, anstatt die Erben zwangsweise zu enteignen oder zwangsweise zu kriminalisieren. :angry2:

Geschrieben

Danke für Eure Antworten, die Frist wurde uns schriftlich mitgeteilt, bis dahin muss einer der Erben den Antrag für die WBK gestellt haben, Problem bei der Sache ist aber auch, dass die Waffensammlung mit auf den Erbschein soll und die Ausstellung von dem Erbschein scheinbar ewig dauert :angry2:

Wär schön, wenn sich noch jemand findet, der Interesse an der Munition hat, ich komme aus Bad Laasphe bei Siegen in NRW, wenn jemand Fotos sehen will, kann ich bei Gelegenheit mal welche machen.

Bis dann,

schöne Grüße

Geschrieben

Die Munition 8x57 IS, .357 Mag, 9 Para, .22 lfB und evtl. .44 Mag müßte doch bei einem GK/Ordonnanz-Schützenverein leicht loszuwerden sein, vorausgesetzt es handelt sich um Fabrikmunition (bei .22 lfB besteht da wohl kein Zweifel...), die bei normaler Lagerung, in 10 Jahren nicht unbrauchbar wird. Alte Handladungen würden aber wohl lieber delaboriert und dann Hülsen und Geschosse weiterverwendet. Alle Kaliber sind doch so gängig, daß sich ein Verein über die Spende (es geht doch nur ums Übernehmen, nicht um Geld?) freuen sollte. Ein paar Schützenkameraden verballern die 750 Schuß doch innerhalb eines Tages.

Meint jedenfalls

Jake C.

Geschrieben

Immer cool bleiben, Leute. Das Erbenprivileg fällt ja nicht gänzlich weg - nur sollen halt für die nicht Sachkundigen Blockiersysteme Pflicht werden, die zur Zeit von der Industrie entwickelt werden sollen.

Zur Klarstellung: die Fortführung der Sammlung bzw. Neuerwerb von Sammlerwaffen ist natürlich nur möglich, wenn der Erbe auch die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 WaffG nachweisen kann. Ansonsten ist er nur zum Besitz des vorhandenen Sammlerbestandes berechtigt !

Also ich würde als Erbe auf jeden Fall erst mal alles übernehmen und mich dann in aller Ruhe schlau machen, welcher andere Sammler Interesse an den guten Stücken haben könnte und welcher Preis dafür momentan angemessen erscheint.

Geschrieben

Zunächst erbt einmal deine Mutter und sonst niemand. Da Deine Mutter wohl hoffentlich noch lange am Leben sein wird, ist bei ihrem Tode das Erbenprivileg wahrscheinlich schon lange abgelaufen.

Heinrich

wieso erbt zunaechst denn die Mutter? Nach meinem Wissen sind Mutter und Kinder gleichzeitig erben. Die Mutter erhaelt 50% und die Kinder erhalten auch 50%. Ausnahmen koennen natuerrlich bei einem Testament vorliegen.

Und auch wenn die Sachen auf den Erbschein sollen, stellt doch erstaml den Antrag und reicht den Erbschein nach.

Geschrieben

Immer cool bleiben, Leute. Das Erbenprivileg fällt ja nicht gänzlich weg - nur sollen halt für die nicht Sachkundigen Blockiersysteme Pflicht werden, die zur Zeit von der Industrie entwickelt werden sollen...

Bist Du Dir da sicher?

Woraus geht das hervor?

Also kann ich die Lang- und Kurzwaffen meiner Oma jederzeit erben, weil ich ja Jäger und Sportschütze bin?

Müssen dann in diese Waffen NIE irgendwelche Blockkiersysteme verbaut werden?

Auch wenn ich diese in sagen wir mal vielen Jahren erbe?

Meine Oma will unbedingt, dass ich ihre Jagd Lang- und Kurzwaffen und die meines Opas bekomme. Daher hat sie mir schon vor 2 Jahren ein Vermächtnis geschrieben.

IMI

Geschrieben

Bist Du Dir da sicher?

Woraus geht das hervor?

IMI

Da nach Artikel 19 Nr. 2 WaffNeuRegG lediglich § 20 Satz 2 WaffG außer Kraft tritt, können Erben auch nach dem 31.03.2008 WBK beantragen. In welcher Form, ist natürlich noch offen. :)

Geschrieben

im zweifel kannst du die munition beim büchsenmacher zwischenparken - wobei durchaus gängige kaliber dazwischen sind, für die leicht abnehmer zu finden sein sollten.

ich selbst wäre auch an einigen chargen interessiert - wenn du einen käufer suchst, meld dich doch bitte bei mir. du mußt noch einmal posten, dann hast du deine 5 beiträge und kannst die funktion der pm nutzen.

aber völlig losgelöst davon kannst du in jedem fall die variante über die verwahrung beim büchsenmacher nutzen - dann hast du das ganze zeitproblem aus der welt. damit machst du sicher nichts falsch.

Geschrieben

Das Erbenprivileg fällt ja nicht gänzlich weg - nur sollen halt für die nicht Sachkundigen Blockiersysteme Pflicht werden, die zur Zeit von der Industrie entwickelt werden sollen.

Warum, um alles in der Welt, soll die Industrie ein Blockiersystem entwickeln, wenn sie keine besondere Verdienstmöglichkeit darin sieht? Das ist die freie Wirtschaft und die muß wirtschaftlich arbeiten, d. h. Geld verdienen. Unser unfähiger Sluggy wollte damit ganz tief in die Trickkiste greifen und die Industrie zum kostenlosen Arbeitseinsatz abkommandieren. Das geht denen aber irgendwo hinten vorbei. Sie werden keine solchen Vorrichtungen entwickeln, wenn sie nichts verdient. Und wieviel soll dann an den Endabnehmer in Rechnung gestellt werden? Diese Teile werden teuerer sein, als so manche ererbte Waffe. Also kein großer Markt da. Die Gesetzesjongleure müssen sich schon was realistischeres ausdenken.

Steven

Geschrieben

Steven, das kann ich so nicht nachvollziehen.

Auch die Unbrauchbarmachung einer Waffe mit anschließender Prüfung und Freigabe durch das Beschussamt kostet heute bereits ja viel Geld (ca. 150,- Euro). Deshalb gibt es nur wenige Waffenbesitzer, die das z.B. bei festgestellter Unzuverlässigkeit auf sich nehmen, weil sie sehr an den Waffen hängen.

Genauso verhält es sich doch auch mit den Blockiersystemen. Meines Erachtens könnte man aber das Erbenprivileg in der jetzigen Form belassen und den Personenkreis weiterhin auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung beschränken. Die Waffenbehörden sehe ich allerdings in der Pflicht, bei Ausstellung einer Erben-WBK nicht sachkundige Erben genauestens auf die wichtigsten waffenrechtlichen Bestimmungen (Anzeigefrist bei Überlassung der Waffe, was ist ein Berechtigter, wie sind die Waffen aufzubewahren) hinzuweisen.

Grüssle

SB

Geschrieben

Hallo Sb

der Knackpunkt ist, daß die Industrie kein Interesse daran hat, ein Blockiersystem zu entwickeln, bei dem sie nichts verdienen kann. Eine solch komplizierte Sache zu entwickeln kostet Geld. Es soll ja schließlich die eierlegende Wollmilchsau erfunden werden. Der zweite Punkt wird ja auch sein, daß die Waffen-oder Zubehörhersteller nicht besonders pfleglich von den für Waffenrecht zuständigen Behörden behandelt werden. Und da delegiert der liebe Sluggy seine Gehirnblähungen an die Waffenindustrie und schreibt im Entwurf zum WaffG unter Zusatzkosten für die Verwaltung: Keine. Die werden dem was husten. Kommt mal in die Realität zurück . In der freien Wirtschaft muß Geld verdient werden.

Steven

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