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IGNORED

Waffenerwerb ohne WBK?


TCX2000

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ist es diesen Aufwand eigentlich wert?

das liegt bekanntlich im Auge des Betrachters.

Äähmm... SB, bist Du da sicher? Hier in Bayern (kann nur für das "Land der Seligen" sprechen, sorry) und somit beim BSSB benötigt der Verein sehr wohl eine Bedürfnisbescheinigung vom Dachverband - ist zwar etwas leichter zu bekommen als die individuelle, aber Aufwand ist's trotzdem. Unter anderem hat mir unser Verband da ganz tolle Berechnungsformeln mitgeteilt: "Regelbedürfnis" für den Verein = 2/3 der Anzahl der Schießbahnen... ich staune immer wieder, welche Kreativität manche Leute diesbezüglich entwickeln...

was es alles gibt. Bei uns ist es so wie SBine schreibt.

...........Von daher könnte die Lösung wirklich in Trennung von Eigentum und Besitz liegen.

so wird es bei uns gehandhabt. Nichts mit irgendwelchen Spenden wo man dann wegen ein paar €s in :teu38: -Küche kommen kann.

Der "WBK-lose" kauft das Eisen und stellt es dem Verein zur Verfügung. Wenn er dann eine WBK hat wird das Ding umgetragen.

Geschrieben

Der "WBK-lose" kauft das Eisen und stellt es dem Verein zur Verfügung. Wenn er dann eine WBK hat wird das Ding umgetragen.

Ich kann vielleicht noch ergänzen, daß das auch bei Händlern ein allgemein üblicher Weg ist. Meine Firma kauft häufig Waffen ein, ohne selbst eine WBK zu besitzen (da diese ja nur natürlichen Personen zugeordnet werden können), die Waffen landen aber auf meiner persönlichen WBK, ohne mir zu gehören.

Also auch hier: Trennung von Besitz und Eigentum. Meine Firma (vertreten durch den Geschäftsführer) darf die Waffen nicht besitzen, aber kaufen. Ich darf und muß sie besitzen, habe sie aber nicht im Eigentum.

Geschrieben

Moin,

ich halte den Weg über den Verein den besseren, da ein Vereinsmitglied ja auch die Waffe ohne WBK vom Verein leihen darf und somit auch ohne weitere Schützrn zu Wettbeweben fahren darf.

Geschrieben

leichen ohne eigene WBK? :confused:

Leichen sind keine natürlichen Personen und damit nicht WBK-fähig.

OK, OK, zu langsam

Aber Du hast recht: Ohne eigene WBK darf man nur nach §12 Waffen besitzen, also z.B. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, zum Transport, als Charterer, für Startschüsse, zur Brauchtumspflge, etc.

Alles mögliche, aber kein Wettkampfschiessen

Geschrieben

Hm, das halte ich für starken Tobak. Welche Vereine können denn ohne Spenden oder Zuschüsse Ihre Sportgeräte finanzieren. Dafür gibt es doch diese Möglichkeiten die der Gesetzgeber vorgesehen hat. Ich sehe, bei Beachtung der Vorschriften (!) wie oben erwähnt keine strafbaren Handlungen...

Und sind eventuelle mündliche Absprachen zwischen dem Vorsitzenden und dem Vereinsmitglied "Gegenleistungen"...

Gruß

Klaus

Später kann man das Eisen ja fürn symbolischen Betrag von € 1.- vom Verein übernehmen ;).

was die ganz großen können, können wir kleinen doch auch oder :s75:

Geschrieben

Also ich versuche jatzt mal das für mich zusammenzufassen.

Erstmal mit unserem Häuptling sprechen, denn der hat ja die Rennereien von wegen Bedürfnis, Voreintrag uns später Eintrag. Und dem Händler die Sache erklären. Dann mit Häuptling (und seiner WBK mit VE) zum Händler und ich bezahle das Teil. Dem Händler kann ja egal wer die Kohle auf den Tisch legt, so lange alle erforderlichen Papierchen vorhanden sind. Der WBK-Inhaber nimmt das Eisen mit zum Verein und beim nächsten Training habe ich "meine" Waffe.

TCX 2000

Geschrieben

Als ich "spenden" schrieb, meinte ich einfach nur, das das Mitglied dem 1. Vorsitzendem einfach die Kohle in die Hand drückt, damit der wiederum an der Kasse bezahlen kann.

Deutsche Legalwaffenbesitzer denken anscheinend etwas über Eck? :confused:

Geschrieben

Äähmm... SB, bist Du da sicher? Hier in Bayern (kann nur für das "Land der Seligen" sprechen, sorry) und somit beim BSSB benötigt der Verein sehr wohl eine Bedürfnisbescheinigung vom Dachverband - ist zwar etwas leichter zu bekommen als die individuelle, aber Aufwand ist's trotzdem. Unter anderem hat mir unser Verband da ganz tolle Berechnungsformeln mitgeteilt: "Regelbedürfnis" für den Verein = 2/3 der Anzahl der Schießbahnen... ich staune immer wieder, welche Kreativität manche Leute diesbezüglich entwickeln...

(Aus diesem Grund machen wir das oben beschriebene Verfahren des "Waffen-Zwischenparkens" auch nur sehr ungern in unserer Vereins-WBK - unterm Strich viel Kosten und Aufwand, für den einem i.d.R. niemand dankt.)

Greetinx,

R.L.B.

Ja, da bin ich mir sicher. Das geht nämlich unmittelbar aus der BT-Drucksache XIV/7758 S. 63 hervor. <_<

§ 14 bezieht sich also nur auf die einzelnen Mitglieder des Schießsportvereines, nicht aber auf den Verein selbst. Deshalb ist es auch keinesfalls möglich, einem Schießsportverein eine neue gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG auszustellen ! :excl:

Geschrieben

Leichen sind keine natürlichen Personen und damit nicht WBK-fähig.

OK, OK, zu langsam

Aber Du hast recht: Ohne eigene WBK darf man nur nach §12 Waffen besitzen, also z.B. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, zum Transport, als Charterer, für Startschüsse, zur Brauchtumspflge, etc.

Alles mögliche, aber kein Wettkampfschiessen

Moin,

so ist Dein Satz besser:

Ohne eigene WBK darf man nur nach §12 Waffen besitzen, also z.B. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, als Mitglied jagdlicher oder sportlicher Vereine, als Charterer, für Startschüsse, zur Brauchtumspflge, etc.

Geschrieben

Moin,

so ist Dein Satz besser:

Ohne eigene WBK darf man nur nach §12 Abs. 1 Nr. 2-6 WaffG Waffen besitzen, also z.B. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, als Mitglied jagdlicher oder sportlicher Vereine, als Charterer, für Startschüsse, zur Brauchtumspflge, etc.

Kleine Ergänzung. ;)

Geschrieben

§ 14 bezieht sich also nur auf die einzelnen Mitglieder des Schießsportvereines, nicht aber auf den Verein selbst. Deshalb ist es auch keinesfalls möglich, einem Schießsportverein eine neue gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG auszustellen ! :excl:

Hallo,

das sieht das FWR aber anders. Unser Verein hat ausserdem eine neugelbe Vereins-WBK (was nicht heissen soll das damit Rechtssicherheit besteht <_< ). Aber in § 10,2 WaffG wird die gelbe nicht explizit ausgeschlossen.

Oder wo ergibt sich Deiner Meinung nach die Einschränkung das eine juristische Person keine gelbe WBK erwerben kann?

Grüßle

Klaus

Geschrieben

Ich verweise gerne nochmals auf die BT-Drucksache XIV/7758 S. 63. Vielleicht kann den Passus ja jemand hier reinstellen... <_<

Vorerst zitiere ich mal wortwörtlich die einschlägige Stelle:

"Nicht unter § 14 Abs. 1, sondern unter § 8 fallen die so genannten vereinseigenen Waffen, die ein Schießsportverein für seine Mitglieder vorhält. Für diese Vereinswaffen kann natürlich nicht die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 gelten."

Vielleicht sollte sich das FWR damit nochmals näher beschäftigen... B)

Geschrieben

Ich verweise gerne nochmals auf die BT-Drucksache XIV/7758 S. 63. Vielleicht kann den Passus ja jemand hier reinstellen... <_<

Vorerst zitiere ich mal wortwörtlich die einschlägige Stelle:

"Nicht unter § 14 Abs. 1, sondern unter § 8 fallen die so genannten vereinseigenen Waffen, die ein Schießsportverein für seine Mitglieder vorhält. Für diese Vereinswaffen kann natürlich nicht die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 gelten."

Vielleicht sollte sich das FWR damit nochmals näher beschäftigen... B)

So, googlen hilft:

hier der ganze Absatz:

"Nicht unter § 14 Abs. 1, sondern unter § 8 fallen die so genannten

vereinseigenen Waffen, die ein Schießsportverein

für seine Mitglieder vorhält. Für diese Vereinswaffen kann

natürlich nicht die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 gelten.

Außerdem sind diese Vereinswaffen daher insbesondere

auch nicht einem Sportschützen des Vereins auf sein

Kontingent von zwei Kurzwaffen oder drei Repetier- oder

halbautomatischen Langwaffen anzurechnen (§ 14 Abs. 2).

Allerdings müssen die vereinseigenen Schusswaffen immer

in einer Waffenbesitzkarte auf eine natürliche Person eingetragen

sein. Die Waffenbesitzkarte stellt eine höchstpersönliche

Erlaubnis dar, die weder einer Personengesellschaft

noch einer juristischen Person erteilt werden kann. Dies

folgt aus den gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung,

die nur von natürlichen Personen erfüllt werden

können, wie der Vollendung eines Mindestalters, der persönlichen

Zuverlässigkeit, der körperlichen Eignung sowie

dem Nachweis der Sachkunde."

So, der Text ist von Dezember 2001. Hier hat sich sicherlich im hervorgehobenen Passus etwas dahingehend geändert, da mittlerweile auch die Ausstellung auf eine juristische Person möglich ist.

Mir fehlen jedoch die juristischen Kenntnisse um von einer Bundesdrucksache aus 2001 auf die Auswirkung auf ein gültiges Gesetz in 2003 zu schlussfolgern.

Ausserdem ist mir noch aufgefallen, dass in BT-Drucksache XIV/7758 unter §10,2 folgendes steht:

"(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere

Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt

werden."

Während im endgültigen Gesetz folgendes steht:

"(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere

Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt

werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem

schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt

werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein

der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen

unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4

Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat,

für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht

vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet

die benannte verantwortliche Person aus dem schieß-

sportlichen Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht

mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor,

so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen

Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht

innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche

Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1

bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsportlichen

Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen

und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben."

Hoffe, der Text ist nicht zu lang...

Gruß

Klaus

Geschrieben

@Tinnitus: besten Dank ! :icon14:

Liebster Klaus, den Rest des Textes hier einzustellen, hättest Du Dir sparen können. Eine grüne WBK kann den Vereinen ja nach wie vor ausgestellt werden. Das habe ich nie bezweifelt. Hier ging es aber darum, wie und auf welcher Grundlage der Verein das Bedürfnis für die Vereinswaffen nachzuweisen hat, nämlich unzweifelhaft nach § 8 WaffG. Zu verfahren ist ansonsten nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG mit Benennung einer verantwortlichen Person, die nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein muss.

Diese Bundesdrucksache ist absolut relevant, weil es sich bei dieser um die Begründung des Entwurfs zum WaffG handelt. Der Bundesrat hat diesem Punkt im übrigen nicht widersprochen.

Und jetzt zisch ich mir erst mal ein Glas Sprudel. :s75:

Geschrieben

@Tinnitus: besten Dank ! :icon14:

dito...

Liebster Klaus, den Rest des Textes hier einzustellen, hättest Du Dir sparen können...

Sorry für den Text und :wub: für den Anfang...

Und jetzt zisch ich mir erst mal ein Glas Sprudel. :s75:

PROST :gutidee::s75:

Geschrieben

Zur Steuerdiskussion : Seit wann ist denn ein Schützenverein gemeinnützig ???

Zum Rest: Vielleicht sollten wir uns mehr darauf konzentrieren, die Rechte der Legalwaffenbesitzer zu stärken als immer wieder Lücken zu betonen, wie man auch ohne die entsprechende Berechtigung an eine Schußwaffe kommt. :gaga:

Geschrieben

... Du "spendest" eine gewisse Summe, die "zufällig" genau dem Preis Deiner Wunschwaffe entspricht und auch noch die Gebühren für die WBK-Eintragungen enthält...

Hab sie noch nicht alles gelesen, aber trotzdem schon mal ein Aspekt der zu beachten ist.

Mit dieser Vorgehensweise hast Du das Problem, dass die Waffe nicht nur in der Vereins-WBK steht, sondern zusätzlich auch ins Vereinsvermögen übergeht.

Evtl ist "Spenden" ja auch nur im übertragenen Sinne gemeint...

Geschrieben

Zur Steuerdiskussion : Seit wann ist denn ein Schützenverein gemeinnützig ???

Zum Rest: Vielleicht sollten wir uns mehr darauf konzentrieren, die Rechte der Legalwaffenbesitzer zu stärken als immer wieder Lücken zu betonen, wie man auch ohne die entsprechende Berechtigung an eine Schußwaffe kommt. :gaga:

Also,

1. ich bin zwar in keinem Schützenverein, aber soweit ich weiß, sind Sportvereine i.d.R. gemeinnützig. Oder hat sich das geändert?

2. solltest Du hierüber :gaga: vielleicht noch mal nachdenken. Bloß weil Du selbst vielleicht aktuell mit dem Zugang zu geeigneten Trainingswaffen kein Problem hast, heißt das nicht, daß das allen andern auch so geht. Warum einem "Jungschützen" im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten da nicht geholfen werden soll, kann ich nicht erkennen.

Oder verstehst Du unter "Rechte der Legalwaffenbesitzer" immer nur das, was Du selbst gerade machen möchtest? Soso...

Geschrieben

Zur Steuerdiskussion : Seit wann ist denn ein Schützenverein gemeinnützig ???

[...]

Das Kürzel "e.V." darf ein Verein nur dann führen, wenn er seine Gemeinnützigkeit belegen kann. Sportvereinen wird die Gemeinnützigkeit von vorneherein unterstellt. Schützenvereine sind davon nicht ausgenommen. Deshalb tragen die meisten Schützenvereine auch dieses schicke "e.V." im Namen.

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