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IGNORED

Waffenerwerb ohne WBK?


TCX2000

Empfohlene Beiträge

2. solltest Du hierüber :gaga: vielleicht noch mal nachdenken. Bloß weil Du selbst vielleicht aktuell mit dem Zugang zu geeigneten Trainingswaffen kein Problem hast, heißt das nicht, daß das allen andern auch so geht. Warum einem "Jungschützen" im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten da nicht geholfen werden soll, kann ich nicht erkennen.

Also:

Wenn in einem Verein die Disziplin X geschossen wird, sollte auch eine gewisse Anzahl von Mitgliedern über eine hierfür geeignete Waffe verfügen und sind eventuell bereit, diese Waffen einem interessierten Jungschützen zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht der Fall sein würde ich mir mal Gedanken über meine Vereinskameraden machen oder mir einen Zweitverein suchen.

Wenn ich nun eine Vorderschaftrepetierflinte kaufen will, in meinem Verein aber nur max. .22lfB geschossen wird, habe ich natürlich ein Problem.

Außerdem: Wenn TCX2000 nun doch schon 6 Monate Vereinsmitglied ist und allein die Beantragung einer Waffe bei uns ca. 2 Monate dauert, ist die ganze Diskussion doch sinnlos. Die paar Monate kann man auch noch warten.

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Das Kürzel "e.V." darf ein Verein nur dann führen, wenn er seine Gemeinnützigkeit belegen kann. Sportvereinen wird die Gemeinnützigkeit von vorneherein unterstellt. Schützenvereine sind davon nicht ausgenommen. Deshalb tragen die meisten Schützenvereine auch dieses schicke "e.V." im Namen.

Sorry, alles quatsch.

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Das Kürzel "e.V." darf ein Verein nur dann führen, wenn er seine Gemeinnützigkeit belegen kann. Sportvereinen wird die Gemeinnützigkeit von vorneherein unterstellt. Schützenvereine sind davon nicht ausgenommen. Deshalb tragen die meisten Schützenvereine auch dieses schicke "e.V." im Namen.

Sorry, alles quatsch.

Perfekte & korrekte Antwort! :rotfl2:

:icon14:

;)

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Der Händler hat das Problem, dass die Kanone in seinem Handelsbuch steht und er:

Ohne eine Eintragung in (irgendeine) WBK geht es also eigentlich nicht.... da der Begriff "überlassen" klar im WaffG definiert ist, gilt dies also auch für eine "Waffenleihe" zum testen....

Gruß Gromit

Und wenn der Händler die Waffe an den Inhaber der Vereins-WBK zur sicheren Aufbewahrung übergibt?

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Außerdem sind diese Vereinswaffen daher insbesondere

auch nicht einem Sportschützen des Vereins auf sein

Kontingent von zwei Kurzwaffen oder drei Repetier- oder

halbautomatischen Langwaffen anzurechnen (§ 14 Abs. 2).

Kann es sein daß da dran irgendwie etwas "alt" ist? Vor allem das "drei Repetier- ODER halbautomatische Langwaffen" wundert mich etwas!

Seit neugelb sollten doch Repetier Langwaffen und halbautomatische Langwaffen nicht mehr gleichgestellt sein? D.h. Repetier in x-beliebiger Menge! Oder sehe ich das falsch?

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Und wenn der Händler die Waffe an den Inhaber der Vereins-WBK zur sicheren Aufbewahrung übergibt?

Das kann er eigentlich nicht. Mir ist klar, dass es sich jetzt eigentlich um graue Theorie handelt und z.B. eine Leihe zur Probe durchaus üblich ist. Aber der § ist eindeutig.... eine Ausnahme (wie § 12 ) wurde vergessen.... wenn ich mich richtig entsinne, ist aber ein Verstoß nicht mal im Bußgeldkatalog zu finden... Insofern bleibt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Und selbst wenn: Mehr als ein bisschen Papierkram und ein erhobener Zeigefinger ( :acute: )wird da wohl nicht bei raus kommen...

Gruß Gromit

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