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IGNORED

Polnischer Waffenschein


Gast BSE1911

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Geschrieben

Fundsache (DWJ 11/2005 Seite 113):

>>EU-Waffenschein! Jetzt im EU-Ausland den Waffenschein machen der im gesamten EU-Gebiet Gültigkeit besitzt. Tel 0911 -2723840<<

Auf Anfrage unter dieser Nummer wurde mir mitgeteilt, dass es sich um einen polnischen Waffenschein handeln würde. Weiteres war von der Vertretung aktuell nicht zu erfahren.

Könnte denn ein EU-ausländischerWaffenschein hier in der BRD überhaupt gültig sein?

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

Für jemanden, der in Polen wohnhaft ist, möglicherweise ja. ;)

Aus welchen Grund?

Wenn ich in D einen WS habe, gilt der nicht in Ö

Warum soll es also andersrum sein?

Der Erwerb eines Österreichischen geht, wenn man einen deutschen hat, aber recht problemlos

Geschrieben
Das ist wahrscheinlich der selbe Beschiss wie mit den polnischen Führerscheinen

....genau DAS war mein erster Gedanke,als ich die Überschrift gelesen habe :icon14: ...............

Geschrieben

Der Erwerb eines Österreichischen geht, wenn man einen deutschen hat, aber recht problemlos

Moin,

ich hab jetzt mittlerweile ein paar lustige Debatten mit verschiedenen österreichischen Stellen geführt, und ganz so einfach ist´s wohl nicht. (Naja, vor allem scheint es irgendwie schwierig zu sein, eine verlässliche Auskunft zu bekommen, denn die Bundespolizeidirektion hat mir schlussendlich eine Auskunft gegeben, die irgendwie konträr zum tatsächlichen Verlauf bei der WS-Ausstellung eines Berufskollegen steht). Erst hiess es, ich müsse nur die austrische MPU-Prüfung absolvieren und könne dann direkt den Waffenschein für Österreich bekommen (Auskunft bei Bundespolizeidirektion die Erste). Dann, ich bräuchte als deutscher WS-Inhaber gar keine weitere Prüfung, benötigte aber (jetzt kommts, Bundespolizeidirektion die Zweite, ich muss aber zu deren Ehrenrettung hinzufügen, die haben mich freundlicherweise sogar ins Ausland zurückgerufen) einen europäischen Feuerwaffenpass, in welchen die Behörde des Distrikts der Einreise/des Aufenthalts (witzig, dann müssten wir quasi ohne Erlaubnis bewaffnet rüberfahren und uns dann anschliessend vor Ort die Genehmigung einholen *g*) die Erlaubnis zum Führen der Waffen eintragen würde.

Momentan hab ich grad wieder ein bisschen Zeit und versuche, da mal handfeste Informationen zu kriegen (das ist ja immer das Schwierigste bei solchen Sachen: Jeder hat mal irgendwas gehört, aber die genauen Vorschriften sind irgendwie nicht so einfach länderübergreifend zu kriegen), aber ganz so einfach scheint es wohl nicht unbedingt zu sein.

Aber zurück zum Thema: Dass ein polnischer Waffenschein ohne weitere amtliche Freigabe (soll heissen explizite amtliche Genehmigung für das Führen einer Waffe in Deutschland) berechtigen könnte, halte ich momentan für wenig wahrscheinlich. Natürlich gilt der polnische Waffenschein in Deutschland selbstverständlich: zum Führen einer Schusswaffe in Polen. *g* Es kann natürlich der Fall eintreten, dass im Zuge der EU-Harmonisierung eine Richtlinie kommt, welche bestimmt, dass ein WS des Heimatlandes EU-weit zur Ausstellung einer Waffentrageerlaubnis für alle EU-Länder berechtigt, IMHO müssten die dann aber für alle Länder jeweils extra und einzeln beantragt und natürlich bezahlt werden.

Gruß

BigBlock

Geschrieben

......irgend ein Haar findet sich in jeder Suppe - denn im Prinzip ist kein Staat wirklich glücklich bei dem Gedanken an "wehrhafte" Bürger B) . Unterschiedlich ist eigentlich nur der gesetzgeberische Grad der Tarnung dieses Unbehagens :rolleyes: ..................

Geschrieben

@ BigBlock

es ist wirklich viel unkomplizierter in Österreich einen Waffenpaß zu bekommen, wenn Du einen deutschen Waffenschein hast. Du solltest Deine Waffe aber nicht ohne Erlaubnis einführen, man muß auf sein Österreich-Consulat gehen, dort bekommst Du eine Erlaubnis (auf 3 Monate befristet) die Waffe nach Österreich einzuführen. An Deinem Zielort mußt Du Dich bei der Hauptmannschaft anmelden. Nach dem ich mehrmals im Jahr in Österreich gearbeitet habe, hat die Hauptmannschaft mir einen Waffenpaß von sich aus angeboten. So eine Art Anschrift brauchst Du und nicht zu Vergessen, das Bedürfnis.

Gruß Bergsteiger

Geschrieben

Da stellt sich mir die Frage, auf welcher rechtlichen Basis eine POLNISCHE Behörde erlauben will oder kann, in Deutschland Waffen zu führen???

Irgendwie hanebüchener Unsinn, oder? (Obwohl es mal deutsche Behörden gab, die erlaubt haben, in Polen Waffen zu führen :ninja: )

mfg

Ralf

Geschrieben

Da stellt sich mir die Frage, auf welcher rechtlichen Basis eine POLNISCHE Behörde erlauben will oder kann, in Deutschland Waffen zu führen???

Irgendwie hanebüchener Unsinn, oder? (Obwohl es mal deutsche Behörden gab, die erlaubt haben, in Polen Waffen zu führen :ninja: )

mfg

Ralf

Vielleicht bist Du dann polnischer Ehrenbürger mit Diplomatenstatus und darfst die Waffe daher international tragen...

Das mit der Diplomatengeschichte ist zwar nur eine Vermutung, aber ernst gemeint: Denn als ich 2 Jahre in Budapest lebte, hatte ich mich z.B wegen der Autozulassung erkundigt und mir wurde mitgeteilt, dass ich ein ungarisches Diplomaten-Kennzeichen für mein Auto bekomme.

IMI

Geschrieben

30 Mio polnische Ehrenbürger mit Waffenschein über Europa verteilt? Wenn das so einfach sein sollte, bewahre uns der liebe Gott vor der EU-Mitgliedschaft Rußlands, der Ukraine und anderen. Ich dürfte mich ja nicht gegen einen dann legal waffenbesitzenden Kriminellen zur Wehr setzen, der auf die Idee kommt, mich zu überfallen oder bei mir einzubrechen, denn er darf das ja bewaffnet tun, und ich muß mich im Fall der Fälle mit dem deutschen Notwehrrecht rumärgern!

Ich halte zwar nicht viel von unseren Eurokraten in Brüssel oder Strasbourg, aber daß es so weit kommt, glaube ich beim besten Willen nicht. (Die Hoffnung stirbt zuletzt!)

mfg

Ralf

Geschrieben

Ich dürfte mich ja nicht gegen einen dann legal waffenbesitzenden Kriminellen zur Wehr setzen, der auf die Idee kommt, mich zu überfallen oder bei mir einzubrechen, denn er darf das ja bewaffnet tun,

Das klingt ja fast wie deutsche Berichterstattung über Florida.

Ein WS berechtigt zum Führen einer Waffe, nicht zum Einbruch.

Geschrieben

Hast Du den ganzen Thread gelesen?

mfg

Ralf

Ja.

Und Du, hast Du das Notwehrrecht verstanden? Es is völlig irrelevant, ob ein Angreifer eine Waffe legal oder illegal führt.

Und sag mir mal, was daran so schlimm wäre, wenn ein russischer WS hier gültig wäre. Abgesehen davon, dass in Russland praktisch niemand einen WS bekommt (ähnlich wie bei uns), sind die bösen Buben bei uns doch eh schon bewaffnet.

Geschrieben

Na sicher sind die bösen Buben hier bewaffnet, streitet doch niemand ab. Der Unterschied vor Gericht wird sich zeigen,wenn DU mit Deiner Wumme jemanden bis kurz hinter Deinen Gartenzaun begleitest (dann unerlaubtes Führen) und DEIN Einbrecher einen von einer ja dann europäischen Behörde ausgestellten WS vorweisen kann, der ihn quasi dazu ermächtigt, bewaffnet bis zu Deiner Haustür zu gelangen.

Du solltest wirklich den GANZEN Thread nochmal lesen, vielleicht stößt Dir dann auch eine gewisse Ironie auf.

mfg

Ralf

Geschrieben
Ich dürfte mich ja nicht gegen einen dann legal waffenbesitzenden Kriminellen zur Wehr setzen, der auf die Idee kommt, mich zu überfallen oder bei mir einzubrechen, denn er darf das ja bewaffnet tun, und ich muß mich im Fall der Fälle mit dem deutschen Notwehrrecht rumärgern!

Aber klar doch... :gaga::rotfl2:

Geschrieben

Mein erster Gedanke bei der Themen-Überschrift war die Gültigkeit des Florida-CCW in etlichen anderen US-Bundesstaaten.

Mittlerweile kommt mir da auch eher die Assoziation mit dem polnischen, tschechischen (etc...) Führerschein...

Gruß,

karlyman

Geschrieben

Du solltest wirklich den GANZEN Thread nochmal lesen,

Nochmal: ich habe ihn ganz gelesen und Du hast komische Vorstellungen vom Notwehrrecht.

Ob der Angreifer/Einbrecher seine Waffe legal führt oder besitzt ist nämlich sowas von EGAL.

Kapiert?

Geschrieben

Meldete sich eine Katarzyna Jasinska?

Das Telefon ist auf eine Nürnberger Privatanschrift gemeldet, das sieht mir nicht sehr vertrauenswürdig aus.

(Man kann mit der Telefonnummer über www.dasoertliche.de den Teilnehmer problemlos ermitteln)

Geschrieben

Na sicher sind die bösen Buben hier bewaffnet, streitet doch niemand ab. Der Unterschied vor Gericht wird sich zeigen,wenn DU mit Deiner Wumme jemanden bis kurz hinter Deinen Gartenzaun begleitest (dann unerlaubtes Führen) und DEIN Einbrecher einen von einer ja dann europäischen Behörde ausgestellten WS vorweisen kann, der ihn quasi dazu ermächtigt, bewaffnet bis zu Deiner Haustür zu gelangen.

Hast Du jetzt angst vor

1. Einbrechern oder eher vor

2. Osteuropäern mit Waffenschein oder vor

3. einbrechenden Osteuropäern mit Waffenschein?

zu 1. ist das verboten, ob mit oder ohne Waffe

zu 2. hab ich weder vor einem Polen, noch einem Deutschen mit WS angst, da ich davon ausgehe, daß sie sich benehmen. Tun sie es nicht, muß der Schein weg sein, das diszipliniert.

zu 3. siehe 1., wobei zusätzlich die ausstellende Behörde einen auf die Mütze bekommen muß.

Geschrieben

...Der Unterschied vor Gericht wird sich zeigen,wenn DU mit Deiner Wumme jemanden bis kurz hinter Deinen Gartenzaun begleitest (dann unerlaubtes Führen) und DEIN Einbrecher einen von einer ja dann europäischen Behörde ausgestellten WS vorweisen kann, der ihn quasi dazu ermächtigt, bewaffnet bis zu Deiner Haustür zu gelangen. ...

jaha?

gut, dann erklär mir den unterschied doch mal, aber ganz ohne ironie :rolleyes:

die vorschriften über notwehr setzen wir dabei mal als bekannt voraus.

oh, btw, möchte jemand kekse ?

Geschrieben

Solls denn eigentlich ein polnischer Waffenschein sein oder eine polnische WBK? Oder ein polnischer europäischer Feuerwaffenpass?

Wie auch immer - hier in Deutschland gilt deutsches Waffenrecht, da kann man soviele polnische Papiere mitführen, wie man will. Nur damit keine Waffen. Der Polizist, der sich mit dem Dokument der Pani Jasinska beeindrucken lässt, dem kann man auch einen selbstgemachten Waffenschein unter die Nase halten. Garantiert billiger.

Geschrieben

Hier das deutsche WaffG zum Thema Waffe und EU:

§ 11

Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur erteilt werden, wenn sie

1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder

2. eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen beabsichtigt.

Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.

(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.

§ 29

Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.

§ 47

Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere

1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und

2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie

3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.

[siehe AWaffV §§ 26 - 31]

Nach dem lesen dieser netten Zeilen kann ich mir nicht vorstellen, dass polnische Waffetrageerlaubnisse (Waffenscheine) hier anerkannt werden, genausowenig wie eine polnische Waffenerwerbs- und Besitzurkunde, ausgestellt auf einen deutschen Staatsbürger, ohne weitere deutschle § 47

Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere

1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und

2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie

3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.

[siehe AWaffV §§ 26 - 31]

Nach dem lesen dieser netten Zeilen kann ich mir nicht vorstellen, dass polnische Erlaubnisse ohne weiteres für Deutsche gelten sollen. Dass ein Pole mit gültigen Waffenpapieren + EU Feuerwaffenpass hier sportlich oder jagend schießen darf, schließe ich nicht aus.

Edit:

Zum Totlachen - aus dem offiziellen Merkblatt des Auswärtigen Amtes zu Reisen in die Tschechische Republik

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laen...oad/174/296.pdf

Die Einfuhr von (Jagd-) Waffen ist nur mit entsprechender Genehmigung möglich. Diese

ist bei der zuständigen tschechischen Auslandsvertretung in Deutschland zu beantragen,

wobei in der Regel ein internationaler Jagd- sowie ein Waffenschein vorzuweisen sind.

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