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IGNORED

Sportordnung und Bedürfnis


Gast Mouche

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Sportkameraden -

da erleben wir nun gerade mal wieder eine BMI Kampagne i.S. Anscheinsluftpumpen etc.

Das macht nachdenklich.

Wenn jemand den FETTGEDRUCKTEN Satz auf der Bedürfnisbescheinigung des LV 7 BDS kennt - betreffend Bezug von Bedürfnis auf die derzeitige Sportordnung und zwar nur auf DIE - auch das macht nachdenklich.

Für den ERWERB sieht das Gesetz eine Bedürfnisbestätigung eines anerkannten Verbands vor und den Bezug zur dazugehörigen Disziplin der gültigen Sportordnung.

Wie schaut es aber für den BESITZ aus ? Eine Sportordnung kann schließlich geändert werden - Diszipline können entfallen - und dann ?

Rein logisch betrachtet - ist natürlich kühn, WaffG und Logik :AZZANGEL: - stellt sich bei einem theoretischen Wegfall einer Disziplin die Frage nach dem weiteren Bedürfnis für den Besitz der dafür geeigneten Waffe(gehen wir davon aus, eine Waffe ist nur für die entfallene Disziplin geeignet) .

Konkret erleben konnten wir etwas in der Richtung gerade mit der OSP .22 kurz.

Und - wie sieht es dann aus ?

Besitz ohne jede Einschränkung möglich ?

Besitz grundsätzlich gar nicht mehr möglich ?

Besitz auf "Grundbedürfnis"Grüne WBK o.k. ?

Besitz über "Grundbedürfnis" Grüne WBK hinaus - nicht mehr möglich ?

Besitz auf Alte Gelbe - o.k. weil ohne jede Einschränkung gültig ?

Besitz auf Neue Gelbe nicht möglich weil direkte Abhängigkeit zur Sportordnung?

Ich hoffe,ich konnte die Überlegungen, die mir da so durch den Kopf gehen, verständlich machen :unsure: - ich meine einfach, wir leben in einer Zeit und in einem Land , wo der Begriff "Rechtssicherheit" nicht mehr so uneingeschränkte Gültigkeit hat,in Zusammenhang mit dem Waffenrecht schon gar nicht :rolleyes: - da kommen einem schon mal solche Gedanken in den Sinn :cool3:

Würde mich interessieren, was Ihr da so drüber denkt :D .

Gibt es womöglich schon eigene Erfahrungen (OSP Besitzer? ) ?

Gibt es veröffentlichte Kommentare zu der Problematik ?

Mouche

Geschrieben

Über 100 Leser - und keine einzige Meinung dazu :confused:

Geschrieben

Ich denke, ehemaligen OSP-Schützen wird niemand ihre Püsterchen wegnehmen wollen.

Und irgend ein Verband wird schon eine Spezialdisziplin erfinden, damit diese waffen auch in Zukunft noch sportlich geschossen werden können. :cool3:

GRUß

Geschrieben
Über 100 Leser - und keine einzige Meinung dazu  :confused:

330225[/snapback]

Ich denke, die Betrachtung ist sooo philosophisch, dass es uns allen die Sprache verschlagen hat :rolleyes:

IMI

Geschrieben
Ich denke, die Betrachtung ist sooo philosophisch, dass es uns allen die Sprache verschlagen hat :rolleyes:

IMI

330229[/snapback]

Dann lieber IMI :) hast Du ganz offensichtlich das SEHR reale Problem das dahintersteckt nicht erkannt :AZZANGEL: .

Ich erkläre es gerne brutal offen - dann aber besser per PN :cool3:

Mouche

Geschrieben
Und irgend ein Verband wird schon eine Spezialdisziplin erfinden, damit diese waffen auch in Zukunft noch sportlich geschossen werden können.  :cool3:

GRUß

330226[/snapback]

Erfinden wird man keine brauchen -jedenfalls beim BDS-Freie Klasse .22

mfg mike

Geschrieben
Ich denke, ehemaligen OSP-Schützen wird niemand ihre Püsterchen wegnehmen wollen.

Und irgend ein Verband wird schon eine Spezialdisziplin erfinden, damit diese waffen auch in Zukunft noch sportlich geschossen werden können.  :cool3:

GRUß

330226[/snapback]

Es ist einfach problematisch auf so eine Frage eine sachlich fundierte Antwort zu geben, weil sie einfach aus dem momentanen Wissen nicht mal im Ansatz zu beantworten ist.

Deswegen war es ja auch als "philosophische" Frage formuliert... meine philosophische Antwort dazu:

Rektor der Uni zum Chef der physikalischen Fakultät: "Ihr braucht immer so viel Geld für Apparate - macht es doch so wie die Mathematiker, die brauchen nur Stifte, Papier und Papierkörbe! Oder noch besser: wie die Philosophen, die brauchen nämlich nur Stifte und Papier".

Soviel dazu ;)

Geschrieben
..., weil sie einfach aus dem momentanen Wissen nicht mal im Ansatz zu beantworten ist.

ansatzweise schon...

§ 45

Rücknahme und Widerruf

...

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen,

wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung

hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz

kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen

nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis

*kann*

abweichend von Absatz 2Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses,

* aus besonderen Gründen*

auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf

abgesehen werden. ´...

WaffVwV , 2. Entwurf, u § 45: Rücknahme und Widerruf

...

Vom Begriff „Tatsache“ nach § 45 Abs. 2 WaffG wird auch das Bedürfnis

nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 umfasst, so dass auch der Wegfall des Bedürfnisses

eine nachträglich eingetretene Tatsache in diesem Sinne darstellt.

Vor der

Einleitung des Widerrufsverfahrens nach § 45 Abs. 2 und der Prüfung eines

Widerrufverzichts nach § 45 Abs. 3 hat die Waffenbehörde jedoch festzustellen,

dass

* an die Stelle des ursprünglichen und entfallenen Bedürfnisses nicht

ein anderweitiges ausreichendes Bedürfnis getreten ist.*

45.3

§ 45 Abs. 3 trifft eine besondere Regelung für den Wegfall der Erlaubnisvoraussetzung

des Bedürfnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8).

45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst

sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt,

und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens

des Bedürfnisses.

So kann auch in dem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg -,von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das

Bedürfnis wieder aufleben wird (z.B. bei beruflich bedingtem Aufenthalt im

Ausland etc.).

45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann

* aus besonderen Gründen*

vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden.

Hinzuweisen ist auf die besondere Regelung des § 8 Abs. 2, die das Vorliegen eines Bedürfnisses für das Behaltendürfen legal unter diesem Bedürfnisgrund erworbener

Waffen für Personen mit dem Status eines Jägers oder Sportschützen

im dort genannten Sinne unterstellt.

Der Begriff „besonderer Grund“ ist

* eng zu verstehen*.

Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse

an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung

von Wertverlusten bei der Veräußerung.

Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang lediglich Fallgestaltungen, in denen beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z.B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse geltend gemacht werden kann.

Der Widerruf der Erlaubnis und das Absehen von ihm beziehen sich pauschal auf den Bestand, der von dem jeweiligen Bedürfnis umfasst ist.

Geschrieben

Wow. Daytona, ich bin echt platt. Hätte nicht die Ausdauer und die Motivation mich so in einen Gesetzestext zu vergraben - auf jeden Fall vielen Dank :)

(Anwalt wär nix für mich. Da bleib ich lieber bei meinem Hamilton-Formalismus und den süßen Kugelflächenfunktionen...)

Geschrieben

Bei uns wird bis in noch nicht absehbare Zeit bis zur Bezirksmeisterschaft beides angeboten. So einfach ist das.

Sprich es gibt die VM, KM und BM OSP nach neuer und nach alter Regel....

:icon14: Problem gelöst

Gruß Stefan

Geschrieben
- auf jeden Fall vielen Dank :)

(Anwalt wär nix für mich.--.)

gern geschehen.

für mich auch nicht. mehr. :021::chrisgrinst:

Geschrieben
Und was bei Voreintrag nach Waffenrecht alt, Erwerb dann nach Waffenrecht neu?

Auch Bestandsschutz?

Iggy

330424[/snapback]

Hat doch nichts mit dem Waffenrecht zu tun, der DSB hat seine SPO geändert (nach Erteilung des Voreintrags).

Aber was willst Du denn jetzt noch mit so einem Ding?

Geschrieben

Hallo,

auf dem Gebrauchtmarkt wirds wohl nicht das große Geld mehr dafür geben.

Würdest Du Dein Auto "Verschenken" bloss weil Du keinen Führerschein mehr hast?

Da wartet man halt auf bessere Zeiten. Vielleicht gibts irgendwann ne neue Disziplin für dat Teil.

MfG

Michael

Geschrieben

Immerhin gibt es jetzt ein paar Meinungen :icon14: .

Aber - Leute löst Euch doch mal von meinem vordergründigen Beispiel OSP :AZZANGEL: - und lest meinen Ausgangsbeitrag genau durch :cool3: .

Es gibt ganz andere Waffenarten, über die man sich den Kopf zerbrechen könnte :P .

Die konkrete Frage ist und bleibt :

Habe ich ein BESITZrecht , wenn für eine Waffe(nart) eventuell die Sportordnung keine Disziplin mehr anbietet -

oder muß ich dann verkaufen/verschrotten :confused:

Mouche

Geschrieben

Mouche, ich versteh´Dich! :chrisgrinst:

Diese Problematik geht mir auch schon länger durch den Kopf. Eine einfache Antwort weiß ich auch nicht - woher auch???

Aber ich denke, ja ich hoffe, daß es eine Örag-finanzierte Prozesswelle sämtlicher aufgeklärter Altbesitzer gibt, solte mal der Fall einer Sportordnungssäuberung eintreffen und Väterchen Staat will so manch´ heiss geliebtes Stück plötzlich von der WBK streichen.

Natürlich hoffe ich dann auch auf Einschlägige Urteile zugunsten der Altbesitzer! :rolleyes:

Gruß

Geschrieben
Mouche, ich versteh´Dich! :chrisgrinst:

Diese Problematik geht mir auch schon länger durch den Kopf. Eine einfache Antwort weiß ich auch nicht - woher auch???

Aber ich denke, ja ich hoffe, daß es eine Örag-finanzierte Prozesswelle sämtlicher aufgeklärter Altbesitzer gibt, solte mal der Fall einer Sportordnungssäuberung eintreffen und Väterchen Staat will so manch´ heiss geliebtes Stück plötzlich von der WBK streichen.

Natürlich hoffe ich dann auch auf Einschlägige Urteile zugunsten der Altbesitzer! :rolleyes:

Gruß

330458[/snapback]

...ich glaube so langsam , daß ich nicht mehr allein bin :icon14: ........

Geschrieben
...ich glaube so langsam , daß ich nicht mehr allein bin :icon14: ........

330482[/snapback]

...noch hat die ÖRAG unsere Verträge nicht gekündigt. :unsure:

Kennt jemand eine gute, preiswerte Versicherung für Vertragsrecht, insbesondere Versicherungsvertragsrecht?

Geschrieben
Die konkrete Frage ist und bleibt :

Habe ich ein BESITZrecht , wenn für eine Waffe(nart) eventuell die Sportordnung keine Disziplin mehr anbietet  -

oder muß ich dann verkaufen/verschrotten  :confused:

Mouche

330446[/snapback]

Ich seh das so: nach § 45 Abs. 3 kann auch bei Bedürfniswegfall vom Widerruf abgesehen werden. Ein besonderer Grund dürfte wohl sein, dass ein Sportschütze im Vertrauen auf eine Sportordnung davon ausgehen kann, dass er bedenkenlos viel Geld in eine Waffe investiert, die dem beantragten Zweck dienen soll. Für mich ein klarer Fall von Besitzstandswahrung.

Geschrieben
Ich seh das so: nach § 45 Abs. 3 kann auch bei Bedürfniswegfall vom Widerruf abgesehen werden.

330535[/snapback]

Moin SB,

ich freue mich immer wieder, dass es auch noch liberale Sachbearbeiter gibt. :icon14:

Nur gehe ich fest davon aus, dass es ausreichend Berufskollegen von Dir gibt, die den Ermessensspielraum des kann in Verbindung mit dem unsäglichen so wenig Waffen wie möglich ins Volk so eng auslegen, dass sie widerrufen. :icon13:

Gruß

Michael

Geschrieben
Moin SB,

ich freue mich immer wieder, dass es auch noch liberale Sachbearbeiter gibt.  :icon14:

Nur gehe ich fest davon aus, dass es ausreichend Berufskollegen von Dir gibt, die den Ermessensspielraum des kann in Verbindung mit dem unsäglichen so wenig Waffen wie möglich ins Volk so eng auslegen, dass sie widerrufen.  :icon13:

Gruß

Michael

330548[/snapback]

Dir wäre bestimmt "so wenig Waffen wie möglich aus dem Volk" viel lieber, oder ? ;)

Geschrieben

interessant ist ein vergleich der betr. formulierungen im og 2. entwurf der vv und dem ersten...

45.3.2 des 1. entwurfes...

In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden.

Der Begriff „besonderer Grund“ ist

* nicht zu eng *

zu verstehen.

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