Zum Inhalt springen
IGNORED

(grüne)-WBK, Anträge abgelehnt


ballerkalle

Empfohlene Beiträge

Ich bin seit 1970 Sportschütze im DSB und seit 2004 zusätzlich im BDS.

Meine bisherigen Kurz- und Langwaffen sind für die diversen DSB-Disziplinen optimiert:

Lauflänge der .45ACP/9mm Pistole: 6 Zoll, Griffstück für einreihige Magazine (Kapazität = 9 Schuß), natürlich kein Kompensator und kein optisches Visier!

An den DSB-Schießen (Training, Meisterscjaften und Wettkampf) nehme ich weiterhin teil (bis zur Landesmeisterschaftsteilnahme).

>>> Beim BDS muß ich mit der Pistole in der offenen Klasse (da die Pistole insgesamt zu lang ist) starten. Pistolen dieser Klasse haben ca. 26 Schuß-Magazine, einen Kompensator und ein optisches Point-Visier.

Also sollten 2 eigene Waffen speziell für das BDS-Schießen angeschafft werden!

Die Bescheinigung für regelmäßiges Training etc. habe ich vom Verein bekommen (auf dem BDS-Formular). Ebenso die Bedürfnisbescheinigung vom BDS (BDS-Formular).

Wie es weiter ausging lest bitte hier:

http://www.Ballerkalle.de

unter "(un-)rechtliches: Anträge, Erfahrungen, Gesetze"

habe ich den bisherigen Schriftwechsel dokumentiert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

309658[/snapback]

Also ich hab alles durchgelesen. Da sind zwei Fehler passiert.

Der erste ist die Bescheinigung des BDS. Warum hast Du nicht einfach nach der ersten "Anhörung" eine Bescheinigung wie verlangt eingefordert.

Man kann über den DSB sagen was man will. Aber die "Anlagen" für die Trainingstage, den Nachweis wie die vorhandenen Waffen genutzt werden usw. ist ALLES nur RICHTIG auszufüllen. Z.B. die Trainingstage angeben und nicht einfach ....ist seit Mitglied und trainiert regelmässig.

Der zweite Fehler ist der Anwalt. Frechheit ersetzt keine Argumentation. Damit hat er folgenden (richtigen) Ablehnungsgrund provoziert:

Die letzte Entscheidung, ob ein Bedürfnis vorliegt oder

nicht, kann nur die zuständige Behörde treffen, denn dort ist die Erlaubnis zu erteilen oder gegebenenfalls zu

versagen. Schließlich trägt die Behörde auch das alleinige Risiko, möglicherweise aufgrund einer falschen

Bescheinigung ein Verfahren nach § 45 Abs. 1 WaffG durchzuführen zu müssen. Die Bescheinigung des Lan-

desverbandes kann hier nur unterstützend wirken.

Er hat der Behörde praktisch jeden Spielraum zum Rückzug genommen.

Wo sie in der Anhörung eine so schöne Brücke gebaut hätten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der SB hat u.a. die Gebühr falsch berechnet. 2 gleichzeitige Voreinträge gibt es lt. WaffKostV zum Preis von einer. So komme ich auf 80,52 €.

Edit: Smithy hat auch recht. Wäre es nicht einfacher gewesen, die Angaben zu bringen? Jetzt mußt du dich wohl oder übel bis zum Ende durchklagen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Jetzt mußt du dich wohl oder übel bis zum Ende durchklagen.

309665[/snapback]

Wobei das meiner bescheidenen Meinung nach mit den vorhandenen Unterlagen in die Hose geht.

Und ein NEUER ANTRAG ist auch ein NEUES VERFAHREN.

Soll Dir Deine Rechtsschutzversicherung den neuen Antrag bezahlen dann kommt ihr beide günstiger und erfolgreicher weg :rolleyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Leider ist mir der Sachbearbeiter von Ballerkalle sehr gut bekannt, einen schlimmeren Waffengegner habe ich noch nicht kennengelernt. (Obwohl er von der BW kommt). Seine Bezugnahme auf die öffentliche Sicherheit sind schon hammerhart. Herr J... hat wieder 2 Waffen verhindert und die Region Hannover gerettet. :AZZANGEL::AZZANGEL::AZZANGEL:

Kein Sachbearbeiter hat so viele Verwaltungsklagen verloren wie Herr J...

Fortsetzung folgt...

Gruß

BigBoreMike

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In BW ist durch den (offenbar) mit der Behörde abgesprochenen (und praktisch identischen) Antrag von BDS und DSB zumindest schon mal vorab geklärt,daß eine geeignete Standnutzungsmöglichkeit und eine Mindest-Zahl von "Aktivitätseinheiten" zusätzlich zu der Bestätigung der 12 Monate vorliegen und durch Unterlagen/Bestätigungen nachgewiesen werden muß - scheint offenbar besser geregelt :icon14: .

Ansonsten sind die Rückschlüsse und Kombinationen dieses Sachbearbeiters aber teilweise schon sehr kühn :blink: - die Anzahl der vorhandenen Kurzwaffen ist natürlich auch wiederum nicht alltäglich :o - insgesamt ein interessanter Fall auf dessen Ausgang man gespannt sein darf !

Mouche

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Vielmehr sind insbesondere bei der Beantragung von Schußwaffen im Sinne von § 14

Abs. 3 WaffG die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen.

Wenn der Waffenerwerb per se den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechen würde ( diese Auffassung scheint ja der SB zu haben ),so drängt sich doch die Frage auf,warum er denn den vorausgegangenen Anträgen stattgegeben hat und welche gravierende Änderung - durch den Erwerb zweier zusätzlicher Schußwaffen - an der Gesamtsituation zu erwarten ist.Die Begründung wäre mal wirklich interessant.

Gruß André

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn der Waffenerwerb per se den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechen würde ( diese Auffassung scheint ja der SB zu haben ),so drängt sich doch die Frage auf,warum er denn den vorausgegangenen Anträgen stattgegeben hat

Dieser Ablehnungsbescheid ist eine reine Willkür und an keiner Stelle Gesetzeskonform. Bis auf die vom BDS bemängelte Bedürfnisbescheinigung ( Die Ergänzung hätte man nachreichen können ) spiegelt dieser Bescheid eine extreme Abneigung ,des Sachbeareiters Herrn J... , gegenüber den Legalwaffenbesitzer wieder.

Um die Staatssicherheit in Hannover sicher zu stellen sagt Sachbeareiter Herr J...

Allein durch die Formulierung „mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition" in § 14 Abs. 3 WaffG geht das Gesetz zunächst erkennbar davon aus, dass der Sportschütze im Allgemeinen zur Ausübung seines Sportes mit zwei Kurzwaffen ausreichend versorgt ist und zusätzliche Merkmale erfüllt sein

müssen, um den Erwerb weiterer Kurzwaffen zu gestatten. Dies wird insbesondere deutlich durch die Begriffe „erforderlich" und „benötigen". Im Zusammenhang mit dem Bedürfnisbegriff und der immanenten Intention des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen

Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, sind eben auch hier bei der Beurteilung dieses Sachverhalts die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen. Denn die Interessen der Allgemeinheit daran,

dass möglichst wenig Waffen „ins Volk" kommen, müssten Ihrem privaten Interesse am Erwerb und Besitz weiterer Waffen immer mehr zurückweichen. Dies kann jedoch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hingenommen werden.

Ehrlich gesagt mir kommt es gleich hoch

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Für

die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse wäre nach der aktuellen WaffKostV jeweils eine Verwal-

tungsgebühr nach Abschnitt II Nr. 1 (56,24 €) und 12 (25,56 €) des Kostentarifs zu erheben, also insgesamt

163,60 €.

160 für zwei Einträge :blink::blink: ? Das kann doch nicht sein?

Was kostet dann die Erstausstellung einer WBK? 400? 500? :kotz:

Wenn die so viel Kohle von mir haben wollen, dann lasse ich es lieber gleich mit dem Sport sein. :unsure:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Im Zusammenhang mit dem Bedürfnisbegriff und der immanenten Intention des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen

Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, sind eben auch hier bei der Beurteilung dieses Sachverhalts die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen. Denn die Interessen der Allgemeinheit daran,

dass möglichst wenig Waffen „ins Volk" kommen, müssten Ihrem privaten Interesse am Erwerb und Besitz weiterer Waffen immer mehr zurückweichen. Dies kann jedoch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hingenommen werden.[/b]

Diese Argumentation weist meines Erachtens auf einen fehlerhaften Ermessensgebrauch hin.

Die "Gründe der öffentlichen Sicherheit" wurden nicht näher erläutert, sondern einfach behauptet. Das weist meines Erachtens darauf hin, dass keine neutrale rechtliche Abwägung, wie sie vorzunehmen wäre, vorgenommen wurde, sondern dass der Entscheidung eine (weltanschaulich motivierte) Voreingenommenheit des Behördenvertreters zu Grunde lag.

Gruß,

karlyman

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn der nette SB sich schon auf DSB Disziplinen beruft, die du ja nun mit der beantragten .38 Super Auto PISTOLE schießen kannst, sollte er die Sportordnung mal lesen.... Sportpistole mag ja noch gehen, aber GebrauchsREVOLVER .357 wir mit ner Pitole in .38 super auto schwierig.

Ansonsten kann ich bloß sagen, dass wenn einer Scheiß baut, es egal ist, ob er eine oder 100 Waffen besitzt. So hat es mit den Belangen der Öffentlichen Sicherheit nichts zu tun. Mit der Genehmigung der ersten Waffe ist der Antragsteller überprüft und es scheint nichts gegen Öffentliche Belange gesprochen zu haben. Warum soll es bei der 10. oder 100. Waffe anders sein?

Viel Erfolg beim Klagen. Ich hoffe, dass du einen vernünftigen Richter(in NRW) findest.

Gruß Stefan

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Diese Argumentation weist meines Erachtens auf einen fehlerhaften Ermessensgebrauch hin.

Die "Gründe der öffentlichen Sicherheit" wurden nicht näher erläutert, sondern einfach behauptet. Das weist meines Erachtens darauf hin, dass keine neutrale rechtliche Abwägung, wie sie vorzunehmen wäre, vorgenommen wurde, sondern dass der Entscheidung eine (weltanschaulich motivierte) Voreingenommenheit des Behördenvertreters zu Grunde lag.

Gruß,

karlyman

309713[/snapback]

Das stimmt schon. Die "Begründung" des Ablehnungsbescheides ist genauso wässrig wie die Argumentation des Anwalts dass die Behörde (die ja den Bescheid ausstellt ) sich strickt an die Bescheinigung halten muss.

Das Problem das ich sehe ist dass die Behörde in EINEM PUNKT recht hat und das ist der mangelnde Nachweis über die "regelmässigkeit". Denn dieser Punkt führt dazu dass die Behörde im Schluss nicht über den Antrag entscheiden konnte. Deshalb ja auch die Anhörung und da ist halt ausser **** auch nichts gekommen.

Und dadurch wird er meines Erachtens verlieren auch wenn die Behörde GAR NIX dazu gesagt hätte.

Den Unterschied bürgerfreundlichen/diesen Sachbearbeiter sieht man auch darin dass MEIN Sachbearbeiter mich angerufen hätte und mir gesagt hätte was ich noch bringen soll.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Kann mir jemand ungefähr sagen, was die Erstausstellung in NRW kostet?

309703[/snapback]

Voreintrag Grüne WBK mit Munitionserwerb etwa 66 Euro. Plus Eintragungskosten 12,50 Euro!!! Pro Eintrag wohlgemerkt...

EDIT:

Korrektur, pro Grüne mit einem Eintrag...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Regelmäßigkeit kann man durch die Vorlage eines Schießbuches nachweisen.

Es is alles sicherlich sehr unschön, was da gelaufen ist. Ich denke aber, Du hättest bei einem Antrag auf eine ACHTE UND NEUNTE Kurzwaffe etwas mehr Sorgfalt walten lassen müssen. Evtl. reicht auch in diesen Größenordnungen die Teilnahme an den LM nicht mehr aus.

Die Formulierung des RA, daß der SB es gar nicht zu bestimmen hat, ob genehmigt wird oder nicht , halte ich für ungeschickt, unwissend und unhöflich.

Ein sauberer Neuantrag mit allen benötigten (und meinetwegen auch gewünschten) Angaben zur Begründung des Bedürfnisses scheint wahrscheinlich die beste Lösung.

Jetzt gerichtlich mit dem Kopf durch die Wand kostet nur Nerven und ist bei der verfahrenen Lage sicherlich auch nicht sehr erfolgversprechend.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Ballerkalle,

was mich interessiert: Warum hast Du nach dem ersten Statement des SB bezüglich des Bedürfnissnachweises nicht einfach eine detaillierte Aufstellung von Trainings- und/oder Wettkampfterminen beigebracht?

Ob das rechtmäßig ist oder nicht, aber ich würde mich als SB auch angepi**t fühlen, wenn mein Gegenüber direkt zum Anwalt rennt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Warum hast Du nach dem ersten Statement des SB bezüglich des Bedürfnissnachweises nicht einfach eine detaillierte Aufstellung von Trainings- und/oder Wettkampfterminen beigebracht?

309822[/snapback]

Ich habe mit dem Vorsitzenden des BDS-LV gesprochen! Dessen Aussage: unser Formblatt entsprich den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihm gehen alle Infos hervor. Die Unterschrift vom Verein incl. Stempel beurkundet das regelmäßige Training (min. 18x) und den abgenommenen, zugelassenen Stand etc. :excl:

Im übrigen komme ich im Jahr auf über 40 Wettkämpfe für den DSB-Verein und auf über 20 Wettkämpfe für den BDS-Verein. Dazu kommen dann noch die Trainingseinheiten für beide Vereine.

Ein eigenes Schießbuch führe ich nicht - die Bücher werden schon in den jeweiligen Vereinen geführt.

Ich will mit meinem Antrag den im Gesetz vorgesehenen Weg beschreiten. Und da steht halt nichts von max. Anzahl Waffen, und auch nicht, daß ein SB mir die zu schießenden Disziplinen einschränken darf. Die DSB-Waffen werden von mir weiterhin regelmäßig benötigt (bin in 16 Disziplinen Vereinsmeister 2005 geworden!) und sind für das Schießen der BDS-Disziplinen nicht zu gebrauchen. :excl:

Im übrigen ist die mir zugerechnete Anzahl der Waffen nur so groß, weil die Wechselsysteme (.32/.22 und .45/9mm) sowie die beiden Vorderlader-Revolver mitgezählt wurden!!!

Für die beiden (für das IPSC Schießen des BDS) beantragten Pistolen könnte ich somit nur meine LesBaer Kaliber .45ACP mit 9mm Wechselsystem nutzen. (Das habe ich schon mehrmals geschrieben - mit dem Ding hätte ich gegen optimierte Open-Pistolen KEINE Chance!)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und GENAU DAS, ohne den ersten Absatz, würde ich in einem "Beiblatt" dem Antrag beilegen und auch vom BDS abstempeln lassen.

Das ist doch die "Begründung" und der Nachweis dass sich Dein Landesverband "mit deinem Antrag auseinandergesetzt" hat.

Genau das, ....unsere FORMBLATT entspricht...... wurde ja bemängelt (Antrag unpersönlich durch ankreuzen, PAUSCHAL-Aussagen ect.)

Ich habe in JEDEM Antrag meine persönliche Ansicht und Gründe dargelegt.

Und immer erfolgreich. Auch wenn mein Schützenmeister schon mal nachftagte was ich denn für Romane schreibe :rainbow: , Das ERGEBNIS zählt :rolleyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Herr Sachbearbearbeiter von Ballerkalle führt jedoch nicht nur die in seinen Augen mangelhafte Bedürfnisbescheinigung an, sondern die öffentliche Sicherheit ist es die Herr J... als überproportionalen Grund anführt.

Man muß sich diesen Ablehnungsescheid mehrfach durchlesen, dann wird einem bewusst das dieser auf reiner Willkür beruht.

Die ordnungsgemäße Bearbeitung des Bedürfnisformulars durch den BDS LV wird angezweifelt, ja sogar unterstellt er wurde oberflächlich angekreuzt. :gaga:

Es wird gedoht bei einer Bewilligung des Antrages die durch den DSB befürworteten Revolver in .357 Mag zu wiederrufen, obwohl damit nachweislich noch Disziplinen im DSB geschossen werden. :gaga:

Und nun zur inneren Sicherheit, Herr J... schreibt

"Im Zusammenhang mit dem Bedürfnisbegriff und der immanenten Intention des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit

vertretbare Maß zu beschränken" :gaga:

Jetzt ist Ballerkalle mit 15 Schußwaffen kein Risiko für die öfftenliche Sicherheit,

würde dem Antrag stattgegeben wäre er dieses. :gaga:

Im Übrigen, ratet mal wer die Wiederlade Klage verloren hat...

"Nur berechigt Munition wiederzuladen für die auch eine Erwerbsberechtigung vorhanden ist"

So ich lese jetzt das WaffG und suche die "immanenten Intention"

Gruß

BigBoreMike

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich habe in JEDEM Antrag meine persönliche Ansicht und Gründe dargelegt.

Und immer erfolgreich. Auch wenn mein Schützenmeister schon mal nachftagte was ich denn für Romane schreibe :rainbow: , Das ERGEBNIS zählt :rolleyes:

309887[/snapback]

Smithy, ja Du hast sicherlich recht (sieht man ja!)

Ich war es nur leid, diesen 'besonderen' Weg erneut zu gehen. Es wurde von mal zu mal schwieriger - ich hatte in der Vergangenheit schon diverse Gespräche (persönlich + telefonisch) mit dem Chef des SB's.

Ich will einen gesetzmäßigen (nach dem NEUEN Waffengesetz), standardisierten Weg für einen WBK-Voreintrag - ich möchte als Antragsteller und nicht als Bittsteller wargenommen werden - und schon garnicht mit Verbrechern, Irren und Attentätern verglichen werden >>> 30 Jahre weiße Weste (nachweislich)! :excl:

Und schon garnicht möchte ich mir von einem SB die zu schießenden Disziplinen vorschreiben lassen :016:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Ich will einen gesetzmäßigen (nach dem NEUEN Waffengesetz), standardisierten Weg für einen WBK-Voreintrag - ich möchte als Antragsteller und nicht als Bittsteller wargenommen werden - und schon garnicht mit Verbrechern, Irren und Attentätern verglichen werden >>> 30 Jahre weiße Weste (nachweislich)!  :excl:

Und schon garnicht möchte ich mir von einem SB die zu schießenden Disziplinen vorschreiben lassen  :016:

310035[/snapback]

:icon14::icon14::icon14:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Smithy, ja Du hast sicherlich recht (sieht man ja!)

Ich war es nur leid, diesen 'besonderen' Weg erneut zu gehen. Es wurde von mal zu mal schwieriger - ich hatte in der Vergangenheit schon diverse Gespräche (persönlich + telefonisch) mit dem Chef des SB's.

Ich will einen gesetzmäßigen (nach dem NEUEN Waffengesetz), standardisierten Weg für einen WBK-Voreintrag - ich möchte als Antragsteller und nicht als Bittsteller wargenommen werden - und schon garnicht mit Verbrechern, Irren und Attentätern verglichen werden >>> 30 Jahre weiße Weste (nachweislich)!  :excl:

Und schon garnicht möchte ich mir von einem SB die zu schießenden Disziplinen vorschreiben lassen  :016:

310035[/snapback]

In meinen Augen ein Fall für FWR, Visier und DWJ. Wenn Du es auf gutem Wege nicht hinbekommst-dann mach eben rambazamba. Vielleicht kann (wenn schon alles andere ausgereizt wurde) dieser Weg weiterhelfen.

Ich versteh Dich sehr gut... bleib aber bitte ruhig.. die Verhältnisse bei Euch kenne ich (Gottseidank) nur vom hörensagen B) .

Ich denke hier ist noch was möglich.

Gruß und toi, toi, toi

dl

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich war es nur leid, diesen 'besonderen' Weg erneut zu gehen.

Ich will einen gesetzmäßigen (nach dem NEUEN Waffengesetz), standardisierten Weg

310035[/snapback]

Hallo nochmal:

Eins vorweg: Ich bin auf DEINER Seite und finde es zum ****** dass man gerade auch so aktive Wettkamfschützen behindert und Steine in den Weg legt.

Aber jetzt zur Erklärung warum ich der Meinung bin dass Du verlierst oder der Weg falsch war:

Der "standartisierte" Weg und dass das Amt nicht berechtigt ist weitere Prüfungen durchzuführen ist Käse und kann nicht funktionieren. Extrembeispiel: Es kommt jemand in den Verein, sagt von Anfang an dass er ein Jahr lang "den vorgeschriebenen Weg" geht bis er eine Waffe hat. Die legt er sich dann unters Kopfkissen, bleibt im Verein dass er nicht als Austritt gemeldet wird und will aber nicht mehr kommen. Das sagt er, der Verein und auch das Amt wissen es, sagen wir mal.

MUSS nun der Verein bestätigen dass der gute Mann die "formellen Voraussetzungen" für eine Waffe erfüllt (Formblatt)?. Muss das Amt aufgrund der Bestätigung eine WBK ausstellen trotz der Tatsache dass der Antragsteller das dem Beamten ins Gesicht sagt?

Kann der Gesetzgeber das mit dem Gesetz so gemeint haben? Ist nicht ein Gesetz für eine "unbestimmte Vielzahl von Personen und einer unbestimmten Vielzahl von Fällen" konzipiert?. Sind es nicht deshalb die Genehmigungsbehörden die den EINZELFALL zu prüfen haben?

Wenn ja, muss man nicht DESHALB trotzdem den "besonderen" Weg gehen?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich sehe das in etwa so:

Es gibt objektive Kriterien:

a. Regelmäßige Teilnahme

b. Gesetzliche Zuverlässigkeit

c. .......

Und auch subjektive Kriterien:

a. Der Antragsteller beantragt die erforderliche Waffe um zu: .......Teilnahme an Trainingsterminen und auch zur Teilnahme an Wettkämpfen nach überörtlichen Regeln,...........usw.

ggf. b. .....

Nun müßte man mal sehen, wer (Verein, Verband, Behörde) dafür da ist, die subjektive Komponente zu überprüfen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.