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IGNORED

Wechselsystem f. 4mm M20 verleihen


miwi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich habe folgende Problematik und würde gerne mal eure Meinung dazu hören. Ein Schützenkollege besitz derzeit eine 4mm M20 :-) und hat gefragt ob es möglich wäre ein Wechselsystem zu leihen, das auf seine Waffe passen würde. Ich gehe mal davon aus, dass er einmal probieren möchte, ob sein ordnungsgemäß für größere Kaliber beschossenes Griffstück mit einem ordnungsgemäß beschossenen Schlitten samt ordnungsgemäß beschossenem Lauf zusammen funktionieren. Zu diesem Komplex hätte ich zwei Fragen.

1.) Darf grundsätzlich (entsprechender Beschuß vorausgesetzt) ein Wechselsystem für z.B. das Kaliber .45 ACP auf ein 4mm M20 Griffstück (ebenfalls min. .45 ACP beschossen) gesteckt und dann auch geschossen werden.

2.) darf dem Schützenkollege der besagte Schlitten nebst Lauf auch auf Leihschein für den Transport z.B. zu Schießwettkämpfen, vorübergehend überlassen werden und darf der Schützenkollege mit dem vor Ort zusammengesteckten System auch schiessen.

Danke für eure Meinung dazu

Michael

Geschrieben
Hallo zusammen,

ich habe folgende Problematik und würde gerne mal eure Meinung dazu hören. Ein Schützenkollege besitz derzeit eine 4mm M20 :-) und hat gefragt ob es möglich wäre ein Wechselsystem zu leihen, das auf seine Waffe passen würde. Ich gehe mal davon aus, dass er einmal probieren möchte, ob sein ordnungsgemäß für größere Kaliber beschossenes Griffstück mit einem ordnungsgemäß beschossenen Schlitten samt ordnungsgemäß beschossenem Lauf zusammen funktionieren. Zu diesem Komplex hätte ich zwei Fragen.

1.) Darf grundsätzlich (entsprechender Beschuß vorausgesetzt) ein Wechselsystem für z.B. das Kaliber .45 ACP auf ein 4mm M20 Griffstück (ebenfalls min. .45 ACP beschossen) gesteckt und dann auch geschossen werden.

2.) darf dem Schützenkollege der besagte Schlitten nebst Lauf auch auf Leihschein für den Transport z.B. zu Schießwettkämpfen, vorübergehend überlassen werden und darf der Schützenkollege mit dem vor Ort zusammengesteckten System auch schiessen.

Danke für eure Meinung dazu

Michael

304234[/snapback]

bin kein jurist, aber folgendes gaebe es zu sagen:

zu 1.: NEIN, da unerlaubt waffenherstellung. was technisch geht, und was erlaubt, sind 2 paar schuhe. beschuss tut da nix zur sache; die M20-plempe war/ist beduerfnisfrei, und mit dem zusammenklauben mit einem (groesseren) wechselsystem machst du da eine ganz andere knarre draus.

zu 2.: zweite haelfte der frage: siehe 1.

erste haelfte der frage (transport): wuerde sagen ja (lasse mich aber auch belehren).

tipp:

ein wechselsystem in .45 koennte der kollege eh nicht einfach so kaufen, da nicht kalibergleich oder -kleiner, sondern groesser (als 4mm M20). er braeuchte somit meines erachtens sowieso ein beduerfnis; und da kann er sich gleich eine fertige .45er zulegen, macht administrativ-aufwands-maessig wahrscheinlich keinen unterschied.

S A C H B E A R B E I T E R, was sachst du dazu ???

Geschrieben
1.) Darf grundsätzlich (entsprechender Beschuß vorausgesetzt) ein Wechselsystem für z.B. das Kaliber .45 ACP auf ein 4mm M20 Griffstück (ebenfalls min. .45 ACP beschossen) gesteckt und dann auch geschossen werden.

2.) darf dem Schützenkollege der besagte Schlitten nebst Lauf auch auf Leihschein für den Transport z.B. zu Schießwettkämpfen, vorübergehend überlassen werden und darf der Schützenkollege mit dem vor Ort zusammengesteckten System auch schiessen.

304234[/snapback]

schließe ich mich der Vormeinung an

Der §12 (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten) fordert für den Verleih von Waffen eine Nutzung für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck. Da der 4mmM20-Besitz bedürfnisfrei ist, wäre der Verleih nicht vom Gesetz gedeckt.

Geschrieben

Ich gehe mal davon aus, dass dein Schützenkollege auch WBKs für andere Waffen besitzt. Damit ist das Verleihen einer kompletten .45er doch auch kein Problem.

Das eine 4mmM20 bedürfnisfrei ist tut doch an der Sache nichts.

Wurde nicht diese Formulierung z.B. bei der Verwendung einer auf JJ erworbenen Waffe zum Sportschießen etwas aufgeweicht? Ich wage mich daran zu erinnern.

Bei Bedürfnisfreiheit könnte man deinem Kollegen doch unterstellen, er hätte sich die Waffe als günstige Trainingsmöglichkeit angeschafft.

Von der anderen Seite her gesehen, kann man eine bedürfnisfreie Waffe gar nicht bedürfnisfremd einsetzen.

Als unerlaubte Herstellung einer Waffe würde ich die ganze Sache auch nicht bezeichnen. Der Erwerb ist bedürfnisfrei, das stimmt, trotzdem wird doch die Waffe in eine "Waffenbesitzkarte" eingetragen... Ergo hat sie doch den Status einer Waffe vorher nicht verloren. Eine 4mmM20 ist ja keine Dekowaffe.

Jemand, der ein 9mm Wechselsystem auf einer .45er verwendet, hat ja auch keine Waffe hergestellt.

Ich denke mal, ganz so pauschal mit "Geht nicht, gibts nicht", ist die Sache nicht zu beantworten.

Gruß Stefan

Geschrieben

Ich glaube nicht, dass es legal ist, da die Schussfolge geändert wird.

4mm M20 wird von Hand nach jedem Schuss repitiert, ist also keine halbautomatische Schusswaffe, was eine normale Pistole schon ist.

Die neueren 4 mm M20 müssen auch eine diesbezügliche Kennzeichnung haben.

Im Zweifelsfall Muni fragen, der kennt sich da aus.

Mad Max

Geschrieben
Ich gehe mal davon aus, dass dein Schützenkollege auch WBKs für andere Waffen besitzt. Damit ist das Verleihen einer kompletten .45er doch auch kein Problem.

Das eine 4mmM20 bedürfnisfrei ist tut doch an der Sache nichts.

Wurde nicht diese Formulierung z.B. bei der Verwendung einer auf JJ erworbenen Waffe zum Sportschießen etwas aufgeweicht? Ich wage mich daran zu erinnern.

Bei Bedürfnisfreiheit könnte man deinem Kollegen doch unterstellen, er hätte sich die Waffe als günstige Trainingsmöglichkeit angeschafft. 

Von der anderen Seite her gesehen, kann man eine bedürfnisfreie Waffe gar nicht bedürfnisfremd einsetzen.

Als unerlaubte Herstellung einer Waffe würde ich die ganze Sache auch nicht bezeichnen. Der Erwerb ist bedürfnisfrei, das stimmt, trotzdem wird doch die Waffe in eine "Waffenbesitzkarte" eingetragen... Ergo hat sie doch den Status einer Waffe vorher nicht verloren. Eine 4mmM20 ist ja keine Dekowaffe.

Jemand, der ein 9mm Wechselsystem auf einer .45er verwendet, hat ja auch keine Waffe hergestellt.

Ich denke mal, ganz so pauschal mit "Geht nicht, gibts nicht", ist die Sache nicht zu beantworten.

Gruß Stefan

304304[/snapback]

Wenn der Schütze andere Waffen hat, für die er ein Bedürfnis nachgewiesen hat entsteht ein anderer Fall.

Ein Bedürfnis muß vom Schützen dargelegt sein, damit er eine "normale" Waffe leihen darf. Ob er die Waffe von einem Jäger leiht, die er im Rahmen seines Bedürfnisses zum sportlichen Schießen einsetzt, oder von einem Sportschützen - das ist (wenn überhaupt) aufgeweicht worden. Der NUR4mmM20 Besitzer hat aber gar kein Bedürfnis eine unveränderte GK-Waffe von irgendwem zu leihen.

Es geht nicht um den Status der Waffe als Waffe, sondern darum, dass für bestimmte Waffen ein Bedürfnis nachgewiesen sein muß und für andere nicht.

Die Frage nach der Herstellung wurde hier schon hin und wieder kontrovers diskutiert. Wenn wir hier schon nicht zu einer mit Paragraphen begründeten einheitlichen Meinung kommen, möchte ich das nicht mit dem Staatsanwalt diskutieren, aber das ist ein anderes Thema.

Geschrieben

Richtig eindeutig kann ich das nicht beurteilen.

Auf der einen Seite hat der Schützenkollege legal eine Waffe in 4mm M20 erworben. Mit der Erlaubnis kann er problemlos kalibergleiche oder kleinere Wechselsysteme (ok, kleiner als 4mm M20 wird schwer :chrisgrinst: ) kaufen und auf seinem Griffstück (wesentliches Teil) nutzen. Er darf aber kein größeres Wechselsystem als 4mm M20 erwerben. Also kein .45er.

Auf der anderen Seite kann er als WBK-Inhaber bis zu 4 Wochen Dauer legal eine andere zu seinem Bedürfnis umfassenden Zweck (Sportschiessen) nutzbare Waffe/wesentliches Teil (?) ausleihen. Kaliber und Waffenart ist egal. Also auch .45er.

Nun steckt er das geliehene Wechselsystem auf sein eigenes (4mm M20) Griffstück :huh:

Und noch etwas komplizierter:

Ich selbst kenne einen Schützenkollegen, der hat eine CZ75 in 9mm sowie ein CZ Sport II Wechselsystem in 9mm und ein WS in .22. (Kadet).

Wenn dieser sich eine CZ75 bei Frankonia in 4mm M20 kauft und steckt eines seiner legal erworbenen Wechselsysteme in 9mm oder .22 lang f blinde drauf, was dann ????

Er hat dann zwei funktionsfähige, halbautomatische Kurzwaffen, entweder zwei in 9mm oder (...die Kombinationen kann sich jeder selbst zurechtlegen).... :confused:

Wäre das ok ? Meinungen ?

Geschrieben
Richtig eindeutig kann ich das nicht beurteilen.

Auf der einen Seite hat der Schützenkollege legal eine Waffe in 4mm M20 erworben. Mit der Erlaubnis kann er problemlos kalibergleiche oder kleinere Wechselsysteme (ok, kleiner als 4mm M20 wird schwer ) kaufen und auf seinem Griffstück (wesentliches Teil) nutzen. Er darf aber kein größeres Wechselsystem als 4mm M20 erwerben. Also kein .45er.

Auf der anderen Seite kann er als WBK-Inhaber bis zu 4 Wochen Dauer legal eine andere zu seinem Bedürfnis umfassenden Zweck (Sportschiessen) nutzbare Waffe/wesentliches Teil (?) ausleihen. Kaliber und Waffenart ist egal. Also auch .45er.

Nun steckt er das geliehene Wechselsystem auf sein eigenes (4mm M20) Griffstück 

Und noch etwas komplizierter:

Ich selbst kenne einen Schützenkollegen, der hat eine CZ75 in 9mm sowie ein CZ Sport II Wechselsystem in 9mm und ein WS in .22. (Kadet).

Wenn dieser sich eine CZ75 bei Frankonia in 4mm M20 kauft und steckt eines seiner legal erworbenen Wechselsysteme in 9mm oder .22 lang f blinde drauf, was dann ????

Er hat dann zwei funktionsfähige, halbautomatische Kurzwaffen, entweder zwei in 9mm oder (...die Kombinationen kann sich jeder selbst zurechtlegen)....

Wäre das ok ? Meinungen ?

304411[/snapback]

ooooch kinners, isses so schwer ?

nein, es waere nicht ok.

denn ihr stellt dabei (zwar aus legalen bestandteilen) eine (illegale) selbstladepistole her.

technisch machbar und gesetzlich gedeckt sind unterschiedliche dinge !!!

beispiel (sagen wir mal eine 1911er):

ueberlegt mal, wann seid ihr berechtigt, fuer eine 1911er ein WS in beispw. .22 oder 9mm zu kaufen ?

wenn ihr eine eingetragene 1911er in einem GLEICHEN oder GROESSEREN kaliber habt, also beispw. .45.

gegenprobe: versuch doch mal, mit (nur) einer 1911 in 4mm M20 ein .22er oder 9mm-WS zu kaufen ?!? :gaga:

das ist so wie "ich weiss wie's geht, darf ich das auch, und wenn ja, warum nicht ?" :gaga:

sollen wir jetzt hier wieder einen thread betreiben, der breitdiskutiert, was man theoretisch alles koennte, wenn man nur wollte, obwohl es mitnichten gesetzlich gedeckt ist ??? :crying:

ausserdem wurde die story hier auch schon mal sehr ergiebig diskutiert.

Geschrieben
ooooch kinners, isses so schwer ?

nein, es waere nicht ok.

denn ihr stellt dabei (zwar aus legalen bestandteilen) eine (illegale) selbstladepistole her.

technisch machbar und gesetzlich gedeckt sind unterschiedliche dinge !!!

beispiel (sagen wir mal eine 1911er):

ueberlegt mal, wann seid ihr berechtigt, fuer eine 1911er ein WS in beispw. .22 oder 9mm zu kaufen ?

wenn ihr eine eingetragene 1911er in einem GLEICHEN oder GROESSEREN kaliber habt, also beispw. .45.

gegenprobe: versuch doch mal, mit (nur) einer 1911 in 4mm M20 ein .22er oder 9mm-WS zu kaufen ?!?  :gaga:

das ist so wie "ich weiss wie's geht, darf ich das auch, und wenn ja, warum nicht ?"  :gaga:

sollen wir jetzt hier wieder einen thread betreiben, der breitdiskutiert, was man theoretisch alles koennte, wenn man nur wollte, obwohl es mitnichten gesetzlich gedeckt ist ???  :crying:

ausserdem wurde die story hier auch schon mal sehr ergiebig diskutiert.

304476[/snapback]

Wieso stellt man eine illegale Waffe her? Wenn er seine .45er an einen Berechtigten ausleiht wird die doch auch nicht illegal. Das Wechselsystem ist legal, das Griffstück legal, der Verwendungszweck legal, so what?

Der Kauf des Wechselsystems ist da ja ein ganz anderer Schuh., darum geht es hier aber nicht.

Wenn ich ein Wechselsystem auf einer Waffe verwende, stelle ich dann eine Waffe her? Wenn das der Fall wäre, dann dürfte das wohl kaum einer, mir eingeschlossen, ein Wechselsystem verwenden, da keine Erlaubnis zur Waffenherstellung vorhanden ist.

Ich denke mal, wenn die ursprüngliche Frage gelautet hätte"Darf ich ein .45er Wechselsystem einem 9 Para Besitzer verleihen?" , kaum einer ein Problem darin gesehen hätte.

Gruß Stefan

Geschrieben
Wieso stellt man eine illegale Waffe her? Wenn er seine .45er an einen Berechtigten ausleiht wird die doch auch nicht illegal. Das Wechselsystem ist legal, das Griffstück legal, der Verwendungszweck legal, so what?

Der Kauf des Wechselsystems ist da ja ein ganz anderer Schuh., darum geht es hier aber nicht.

Wenn ich ein Wechselsystem auf einer Waffe verwende, stelle ich dann eine Waffe her?  Wenn das der Fall wäre, dann dürfte das wohl kaum einer, mir eingeschlossen, ein Wechselsystem verwenden, da keine Erlaubnis zur Waffenherstellung vorhanden ist.

Ich denke mal, wenn die ursprüngliche Frage gelautet hätte"Darf ich ein .45er Wechselsystem einem 9 Para Besitzer verleihen?" , kaum einer ein Problem darin gesehen hätte.

Gruß Stefan

304549[/snapback]

wenn ich von deiner letztgenannte frage ausgehe, stimme ich dir zu.

allerdings ging es ja seit eingangs um die konstellation auf basis einer 4mm M20-variante. und da ist es m. erachtens nach nicht vom gesetz gedeckt.

das WS erwirbst du (kalibergleich oder -kleiner) zu einer bestehenden waffe (beispw. .45er).

eine evtl. vorhandene (bauartgleiche) 4mm M20 ist aber eine ANDERE waffe.

wuerdest du nun ein fuer eine .45er vorhandenes WS (meinetwegen in .22 oder 9mm-p) aufs griffstueck einer (bauartgleichen) 4mm M20-waffe pappen, so 'erzeugst' du zusaetzlich eine selbstladepistole (in .22 oder 9mm-p), 'stellst sie (also) her'.

"Das Wechselsystem ist legal, das Griffstück legal, der Verwendungszweck legal, so what?"

die EINZELTEILE fuer sich sind legal (voellig richtig), das ERGEBNIS DES ZUSAMMENBAUS aber nicht (naemlich das .22er WS auf dem griffstueck der 4mm M20).

andersrum nochmal:

es gibt leute, die sammeln 4mm M20-waffen, weil kein beduerfnis erforderlich ist, und man sich die teile zulegen kann, was der geldbeutel hergibt; soweit so gut.

es kommt auch vor, dass die sachkundepruefung der leute, die nur M20-waffen sammeln, vom amt nur fuer diese waffenart beschraenkt wird, und das es entsprechende vermerke auf der wbk gibt (schon gesehen).

eine solche person ist m. erachtens nicht berechtigt, sich eine ('vollwertige') pistole oder auch nur ein WS groesseren kalibers zu leihen. er/sie darf ein solches WS auch nicht kaufen; er/sie ist schliesslich auch nicht 'sachkundig' (im sinne des gesetzes).

DENN dieser person fehlt u.a. ein (rechtlich) wichtiger faktor: das BEDUERFNIS (als beispw. jaeger oder schuetze). er hat kein solches, und damit (im sinne des gesetzgebers; von mir selbst spreche ich hier nicht) nicht das RECHT, eine "vollwertige" (soll heissen, groesserkalibrig als 4mm/beduerfnisfrei) plempe zu besitzen.

ich gebe nur wieder, was hier schon ausgiebig diskutiert worden ist.

so, nun schlag' mich und gib' mir tiernamen... :crying::cool3:

Geschrieben
Auf der anderen Seite kann er als WBK-Inhaber bis zu 4 Wochen Dauer legal eine andere zu seinem Bedürfnis umfassenden Zweck (Sportschiessen) nutzbare Waffe/wesentliches Teil (?) ausleihen. Kaliber und Waffenart ist egal. Also auch .45er.

304411[/snapback]

Er hat als 4mm M20-Besitzer kein Bedürfnis nachgewiesen. Das schöne an 4mm M20 ist ja gerade, dass er kein Bedürfnis braucht. Da er aber kein Bedürfnis nachgewiesen hat, kann er auch nichts im Rahmen des sein Bedürfnis umfassenden Zwecks ausleihen. (Kein Bedürfnis - kein Ausleihen im Rahmen des vom Bedürfnis umfassten Zwecks.)

Wenn er als Sportschütze für eine andere Waffe ein Bedürfnis nachgewiesen hat, dann kann er ausleihen, aber nicht wegen der 4mm M20, denn für die hat er kein Bedürfnis nachweisen müssen.

Geschrieben
wenn ich von deiner letztgenannte frage ausgehe, stimme ich dir zu.

allerdings ging es ja seit eingangs um die konstellation auf basis einer 4mm M20-variante. und da ist es m. erachtens nach nicht vom gesetz gedeckt.

das WS erwirbst du (kalibergleich oder -kleiner) zu einer bestehenden waffe (beispw. .45er).

eine evtl. vorhandene (bauartgleiche) 4mm M20 ist aber eine ANDERE waffe.

wuerdest du nun ein fuer eine .45er vorhandenes WS (meinetwegen in .22 oder 9mm-p) aufs griffstueck einer (bauartgleichen) 4mm M20-waffe pappen, so 'erzeugst' du zusaetzlich eine selbstladepistole (in .22 oder 9mm-p), 'stellst sie (also) her'.

"Das Wechselsystem ist legal, das Griffstück legal, der Verwendungszweck legal, so what?"

die EINZELTEILE fuer sich sind legal (voellig richtig), das ERGEBNIS DES ZUSAMMENBAUS aber nicht (naemlich das .22er WS auf dem griffstueck der 4mm M20).

andersrum nochmal:

es gibt leute, die sammeln 4mm M20-waffen, weil kein beduerfnis erforderlich ist, und man sich die teile zulegen kann, was der geldbeutel hergibt; soweit so gut.

es kommt auch vor, dass die sachkundepruefung der leute, die nur M20-waffen sammeln, vom amt nur fuer diese waffenart beschraenkt wird, und das es entsprechende vermerke auf der wbk gibt (schon gesehen).

eine solche person ist m. erachtens nicht berechtigt, sich eine ('vollwertige') pistole oder auch nur ein WS groesseren kalibers zu leihen. er/sie darf ein solches WS auch nicht kaufen; er/sie ist schliesslich auch nicht 'sachkundig' (im sinne des gesetzes).

DENN dieser person fehlt u.a. ein (rechtlich) wichtiger faktor: das BEDUERFNIS (als beispw. jaeger oder schuetze). er hat kein solches, und damit (im sinne des gesetzgebers; von mir selbst spreche ich hier nicht) nicht das RECHT, eine "vollwertige" (soll heissen, groesserkalibrig als 4mm/beduerfnisfrei) plempe zu besitzen.

ich gebe nur wieder, was hier schon ausgiebig diskutiert worden ist.

so, nun schlag' mich und gib' mir tiernamen... :crying:  :cool3:

304565[/snapback]

SB, das ist lustig... :D

Gehe ich denn Recht in der Annahme, dass mein eben erwähnter 9mm Besitzer das Wechselsystem in .45 draufmachen dürfte? Er stellt doch damit aber auch eine Waffe her, für die er kein Bedürfnis nachgewiesen hat, oder?

Zu Beginn des Threads wurde doch erwähnt, dass das ganze an einen Schützenkollegen gehen soll. Ich gehe einfach mal von der Konstellation aus, dass die 4mmM20 nicht seine einzige EWB Waffe ist. Es würde ja schon langen, wenn er ein .22er auf alte Gelbe hat und schon wäre das Verleihen einer kompletten Pistole kein Problem. Warum dann nicht einfach nur das WS?

Ich gebe zu, das ich in mancher Hinsicht beratungsresistent bin :P ,aber es leuchtet mir einfach nicht ein, warum diese Konstellation verboten sein soll. Die ganze Sache soll ja nicht darin ausarten, dass das Wechselsystem permanent auf der Waffe bleibt.

Bei einer etwaigen Kontrolle könnte er ja anhand des Leihbelegs die Herkunft des Systems erklären.

Gruß Stefan

Geschrieben

Hallo zusammen und vielen Dank für die sehr rege Diskussion bis hierher.

Leider hatte ich nicht die Möglichkeit früher in den Thread wieder reinzuschauen, dann hätte ich ggfs. noch einige klärende Aspekte beitragen können. Dies dann also jetzt.

Nein, das WS ist nicht für mich, die 4mm M20 auch nicht sondern wie eingangs beschrieben gibt es den von mir dargestellten Fall quasi in Natura :D und wie beschrieben.

Der erwähnte Kollege besitzt derzeit keine Sachkunde - will dieses Manko aber kurzfristig beheben und besitzt somit auch bisher keinerlei eigene Schußwaffen.

Der Kollege möchte sich in Verbindung mit der nach zu erwerbenden Sachkunde kurzfristig ein 4mm M20 System zulegen und anschließend vereinzelt ein .45 ACP WS von einem Berechtigten (sowohl für das WS als auch für die dazugehörige Waffe :D ) ausleihen um damit an Wettkämpfen teilzunehmen.

Ziel der Übung ist es, das eigene Griffstück zu Übungszwecken zu verwenden um vermeintlich bessere Schießergebnisse mit dem geliehenen WS zu erziehlen. Das das im Zweifel nicht unbedingt den gewünschten Erfolg hat mag dahingestellt sein ist aber irgendwie letztlich nicht Diskussionsgegenstand :)

Nochmals Danke für die angeregte Diskussion und beste Grüße

Michael

Geschrieben

Wie läge denn der Fall, wenn ein Sportschütze z. B. mehrere 1911er hätte, sowohl als GK-Pistole als auch als 4mm M20.

Dürfte er den Schlitten mitsamt .45er Lauf auf das 4mm M 20-Griffstück setzen (alle Teile natürlich mit Original-Beschusszeichen), um dies auf dem Schiesstand auszuprobieren?

Oder scheiden sich auch hier wieder die Geister ob es sich dabei um eine "neue" Waffe handelt?

Gruss

Yakumo

  • 1 Jahr später...
Geschrieben

ein bedürfnis wird doch meiner meinung nach für eine spezielle waffe nachgewiesen.

wenn ich also eine 9mm auf meiner wbk habe, kann ich mir keine waffe in .45 leihen,

weil ich nur das bedürfnis für die 9mm nachgewiesen habe.

wenn dem nicht so ist, könnte ich mir ja wenn ich mein bedürfnis einmal nachgewiesen habe,

beliebig viele waffen kaufen (zumindestens 2) ohne das mir dafür nochmals ein bedürfnis bescheinigt wird.

ich verstehe das nicht so ganz, entweder ich darf mir ne waffe leihen, weil ich ne wbk habe

oder ich muß ein bedürfnis nachweisen was fürs leihen etwas aufwändig währe.

Geschrieben

Du kannst dir mit der 9er kein .45er System kaufen, weil es nicht kleiner oder gleich groß ist.

Leihen, kannst du dir was du willst.

Wir sollten mal trennen, zwischen leihen, besitzen, kaufen und ganz wichtig, illegale Waffenherstellung bzw Vermehrung.

Läuft die gleiche Diskussion nicht grad mit den AR15 Recievern???

Zusammenfassend: Es ist wohl vieles theoretisch möglich, einiges auch machbar, aber erwischen wenn man sich lässt muss man es auch selber ausbaden ;)

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