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IGNORED

Drilling auf Neugelb?


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Geschrieben

Hallo Leute,

wir hatten heute früh im Schützenhaus mal wieder eine kleine "Stammtischdiskussion", bei der es darum ging, ob man einen Drilling auf die (neue) Gelbe erwerben darf oder nicht. (m)eine Meinung war: logisch, wenn du eine Sportordnung findest, nach der der Drilling zugelassen ist.

die zweite Meinung: logisch, ist ja ein Einzellader wie z.B. eine BDF auch. Sportordnung? wieso?

So, wer hatte nun recht? Meinung eins, zwei oder keiner von beiden? confused.gif

Gruß

Hilli

Geschrieben

Nach meiner bescheidenen Meinung eher auf Altgelb, da für erworbene Waffen auf Neugelb auch eine Disziplin vorhanden sein muss.

Da ein Drilling ein Einzellader ist auf Altgelb, klarer Fall.

Wäre mir aber zu blöd, als Sportschütze einen Drilling zu erwerben. chrisgrinst.gif

Ein Bekannter hat eine Bockbüchsflinte oder so ähnlich auf der alten, aber einen Sinn sehe ich nicht.

Geschrieben

Moin,

Erwerb eines Drillings auf "altgelb" und "neugelb (wie lange noch in dieser Farbe?) ist problemlos möglich.

In §14 Abs 4 wird die Geeignetheit für eine bestimmte Disziplin nicht gefordert. Auf eine solche Regelung wurde im Gesetzgebeungsverfahren bewußt verzichtet.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Frosch -

die Frage ist nicht so eindeutig, wie Du sie darstellst geklärt wink.gif.

Die Formulierung in $ 14 Abs 4 "Sportschützen nach Absatz 2" kann durchaus so ausgelegt werden, daß alle Bedingungen die in Absatz 2 genannt sind, auch erfüllt werden müssen .

Und demnach wäre die Frage, für was ein Drilling bei einem Sportschützen "zugelassen und erforderlich ist" durchaus nicht so eindeutig.Genau so wenig wie die Bock-Büchs-Flinte.

Tatsache, daß man mit dem einen Tauben mit dem anderen Präzision schießen "kann" - wobei "kann" und "geeignet" durchaus interpretierbar sind .

Also - sicher läßt sich die Frage IMHO weder mit ja noch mit nein beantworten.

Dürfte eine der vielen unerledigten Hausaufgaben des neuen Gesetzes sein grin.gif

Mouche

Geschrieben

Der Wille des Gesetzgebers dürfte wohl dahingehend zu interpretieren sein, daß der Erwerb auf "gelb" möglich ist. Die Gelbe WBK ist eine Regelung für Waffen mit "geringer Deliktrelevanz". Das trifft auf Drillinge vollkommen zu. Man sollte sich immer vor Augen halten, daß der Gesetzgeber (entgegen allem Gejammere) bewußt eine liberale Regelung für solche Waffen wollte und einführte.

Teilweise haben allerdings die Behörden (und auch die Verbände) so ihre Probleme mit dem Wort "liberal". crying.gif

Geschrieben

@Mouche:

Die betrifft lediglich die Anforderungen zur Erteilung der Sportschützen WBK nach §14 Abs.4, nicht aber den Genehmigungsumfang dieser Erlaubnis und der ist eben eindeutig und Abschließend in §14 Abs 4 definiert.

Gruß,

frogger

Geschrieben

@Sammler: "in einer" - es muß nicht die eigene Sportordnung sein. Fürs Finden: icon14.gificon14.gificon14.gif

Fazit: Auf jeden Fall und ohne Zweifel auf Gelb zu erwerben. Aber welcher Sportschütze gibt das Heidengeld für einen brauchbaren Drilling aus?

Geschrieben

Frosch und Jennerweins Ausführungen erscheinen mir logisch icon14.gif.

Bei Jennerwein kommt allerdings der leider auch von Sachbearbeitern gerne benutzte Begriff des "Interpretierens"vom Willen des Gesetzgebers ins Spiel -und deshalb finde ich Völkers "felsenfeste" Überzeugung von weiter unten etwas kühn grin.gif.

Damit aber hat er fast Recht :

Antwort auf:

@Sammler: "in einer" - es muß nicht die eigene Sportordnung sein.


Das ist fast richtig : EINES ANERKANNTEN VERBANDS fehlt noch!

Antwort auf:

Fazit: Auf jeden Fall und ohne Zweifel auf Gelb zu erwerben.


Ich will es ja nicht ausschließen - aber im Zusammenhang mit dem Deutschen Waffengesetz die Formulierung "auf jeden Fall und ohne Zweifel" zu verwenden - dazu gehört mehr Gottvertrauen als es der Pabst besitzt chrisgrinst.gif

Antwort auf:

Aber welcher Sportschütze gibt das Heidengeld für einen brauchbaren Drilling aus?


Da haste natürlich Recht - aber das ist nun wieder ein anderes Problem um das es hier nicht gehen soll rolleyes.gif

Mouche

Geschrieben

Hallo allerseits,

zu diesem Thema (wie immer chrisgrinst.gif) meine Anfrage an und die Antwort vom SB:

ANFRAGE ---------------------------------------------

Hallo Herr xxxxx,

ich und einige Kollegen haben die neue Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 beantragt.

Für die Ausstellung wurde uns das Bedürfnis vom BSSB für dessen Sport-Ordnung und den dafür

geeigneten Waffen, die natürlich zuerst auch durch die Sportschützen-WBK gedeckt sind.

Wenn man nun im Besitz dieser WBK ist, dürfen dann nur Waffen erworben werden, die für die Disziplinen des BSSB geeignet sind, weil ja die WBK vom BSSB befürwortet wurde?

Meine Frage zielt darauf ab, daß der Antragsteller noch Mitglied eines anderen zugelassenen Verbandes ist,

und dort z.B. größere Kaliber als beim BSSB geschossen werden, es aber

z.B. auch eine Repetierlangwaffe

mit gezogenem Lauf ist, die grundsätzlich von der Sportschützen-WBK gedeckt ist.

Weist also die Sportschützen-WBK eine Zuordnung zum befürwortenden Verband auf?

Dies würde ja bedeuten, daß der Schütze, der Mitglied des BSSB und des Verbandes XY ist, Repetier-Langwaffen NUR bis Kaliber 8 mm erwerben darf, obwohl ja im Verband XY die Kalibergrenze höher liegt, aber die WBK vom BSSB befürwortet wurde.

Dies würde gleichzeitig bedeuten, daß man für verschiedene Verbände unterschiedliche Sportschützen-WBK

beantragen müsste!

Oder ist die Sportschützen-WBK nach Erhalt offen für alle geeigneten Waffen der vom Bundesverwaltungsamt zugelassenen Sportordnungen und Disziplinen, auch wenn der Erwerber nicht Mitglied anderer Verbände ist?

Oder ist die WBK nach Erhalt nicht mehr VERBANDSGEBUNDEN,

und man kann darauf alles erwerben, was

durch die Sportschützen-WBK gedeckt ist?

Herr xxxxx, zugegeben, dies ist eine sehr theoretische, aber trotzdem in

Schützenkreisen viel diskutierte Frage.

Es will ja auch keiner nach einem Erwerb Schwierigkeiten bekommen.

Vielen Dank im voraus für Ihre Auskunft,

Mit freundlichen Grüßen,

xxxxx xxxxx

-----------------------------------------------------

ANTWORT----------------------------------------------

Sehr geehrter Herr xxxxx,

das Bayerische Staatsministerium hat in dieser Angelegenheit folgendes mit

geteilt:

"Zur Rechtsnatur der Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG wird darauf

hingewiesen, dass sie allgemein zum Erwerb der entsprechenden in § 14 Abs. 4

WaffG genannten Schusswaffen und Munition berechtigt. Einschränkungen

hinsichtlich der Art und Anzahl der Schusswaffen sind nur insoweit gegeben,

als nach § 14 Abs. 2 letzter Satz maximal zwei Schusswaffen innerhalb von

sechs Monaten erworben werden dürfen."

Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben.

MfG xxxxx (unser SB)

-------------------------------------------------------

Damit sollte doch, für Bayern, alles geklärt sein!?!

Also nix mehr Frage nach Disziplin!

(Bei mir stehen natürlich, außer der 2/6-Regelung, keine weitergehenden Beschränkungen drin!)

Also auch der Repetierer in 50 BMG. (Wer will den schon?)

Wolli

Geschrieben

Das klingt eindeutig .

Bedauerlicherweise auch hinsichtlich der Anwendung 2/6 auf die Neue Gelbe - was ja hier oft angezweifelt wird.

Denke mal, diese Auslegung verfestigt sich auf Behördenseite - und könnte wohl nur noch durch ein Gericht gekippt werden. Die Erfolgsaussichten sind aber m.E. sehr offen cool.gif

Mouche

Geschrieben

Hier aus einer Stellungnahme des FWR:

.. Abs.4 verlangt nicht einmal, dass die zu erwerbenden Waffen nach irgendeiner Disziplin der Schießsportordnung zugelassen sind.

Nachzulesen im Forum "Downlods" - dort auf Seite 3 - und weiter unter FWR - Gelbe WBK

Geschrieben

Antwort auf:

Der Entwurf der VwV (Stand 04.08.2004, steht hier irgendwo zum download) sieht das in Nr. 14.4.1 ff anders.

Bin mal gespannt, was am Ende rauskommt
confused.gif


Wir leben in Deutschland und ist nicht verwunderlich wenn es keine Leute gäbe die nicht zwischen den Zeilen lesen können. Das Waffenrecht regelt ja hauptsächlich Probleme, die es eigentlich gar nicht gibt.

Geschrieben

Antwort auf:

Das klingt eindeutig .

Bedauerlicherweise auch hinsichtlich der Anwendung 2/6 auf die Neue Gelbe - was ja hier oft angezweifelt wird.


Hallo Mouche,

natürlich habe ich wegen der 2/6-Regelung noch mal nachgefragt:

Er hat mir versichert, daß er auch froh wäre, wenn er durch

ein Urteil Rechtssicherheit bekäme, und dieses Urteil dann natürlich für alle gilt, also auch nachträglich!

Ich hatte ihn auf die damals bereits anlaufenden Klagen

hingewiesen.

Übrigens konnte zu Anfang die "neue Gelbe" beim Verband

mit allen möglichen Übungen beantragt werden:

Kurzwaffe und/oder Langwaffe, im Extremfall mit Druckluft.

(von letzterem habe ich aber kein Beispiel)

Im Moment müssen Übungen mit "Waffe der Art" die beantragt werden soll nachgewiesen werden. Sprich Kurz- oder Langwaffe. Ein Kollege hat deswegen gerade Probleme.

Ich schätze, daß mit nur Druckluft gar nichts mehr geht.

Ist natürlich die Frage, ob man einfach unter Vorspiegelung

falscher Wünsche beantragen soll, weil man ja tatsächlich keine Waffe mitbeantragen muß?

Wolli

Geschrieben

Antwort auf:

...

Ist natürlich die Frage, ob man einfach unter Vorspiegelung

falscher Wünsche beantragen soll, weil man ja tatsächlich keine Waffe mitbeantragen muß?

Wolli


Ging bei mir problemlos durch:

beim Verband wegen einem VL-Revolver um die neue Gelbe gebettelt, die erste Waffe war dann ein wunderschöner Heym Polizeikarabiner chrisgrinst.gif

meiner SB wars egal...

Gruß

Hilli

Geschrieben

Antwort auf:

Antwort auf:

...

Ist natürlich die Frage, ob man einfach unter Vorspiegelung

falscher Wünsche beantragen soll, weil man ja tatsächlich keine Waffe mitbeantragen muß?

Wolli


Ging bei mir problemlos durch:

beim Verband wegen einem VL-Revolver um die neue Gelbe gebettelt, die erste Waffe war dann ein wunderschöner Heym Polizeikarabiner
chrisgrinst.gif

meiner SB wars egal...

Gruß

Hilli


Das is auch egal was man beantragt hat und sich dann zuerst kauft. Wollte 1998 einen .22er Einzellader und die 1. Waffe wurde eine BDF.

Geschrieben

Antwort auf:

Hier aus einer Stellungnahme des FWR:

.. Abs.4 verlangt nicht einmal, dass die zu erwerbenden Waffen nach irgendeiner Disziplin der Schießsportordnung zugelassen sind.

Nachzulesen im Forum "Downlods" - dort auf Seite 3 - und weiter unter FWR - Gelbe WBK


Das ist sehr schön und die Meinungen des FWR gefallen mir auch alle sehr gut icon14.gif -

bedauerlicherweise hat mein SB öfter andere Ansichten als das FWR rolleyes.gif -

und deshalb werde ich es sehr begrüßen, wenn die Stellungnahmen des FWR eines Tages mit schönen Grundsatzentscheidungen belegt werden können.

Bis das soweit ist - ist es leider auch nicht mehr, als eine Meinung. Und die hat mein Sachbearbeiter halt auch cool.gif

Mouche

Geschrieben

Antwort auf:

Ein SB mit eigener Meinung. Na sowas !
eek2.gif


Geradezu schockierend wäre etwas anderes : ZWEI Sachbearbeiter - EINE Meinung tongue.gif.

Wird aber in D-Land kaum mal vorkommen - denn das wäre ja schon der erste Schritt zu einem gemeinsamen Waffenrecht für ALLE 021.gif021.gif

Mouche

Geschrieben

Antwort auf:

zu diesem Thema
(wie immer )
meine Anfrage an und die Antwort vom SB


Also manchmal kann ich menschlich wirklich nachvollziehen, dass einige Sachbearbeiter genervt sind.

Geschrieben

Antwort auf:

Antwort auf:

zu diesem Thema
(wie immer )
meine Anfrage an und die Antwort vom SB


Also manchmal kann ich menschlich wirklich nachvollziehen, dass einige Sachbearbeiter genervt sind.


Hallo Christian,

wie darf ich Dein posting bitte verstehen?

Wolli

Geschrieben

Stell Dir nur mal vor, es würde jeder Waffenbesitzer (bei unds gibt es 620!!! WBK's) seinen Sachbearbeiter wegen irgendwelchen an den Haaren herbei gezogenen Fällen (kein Sportschütze kauft sich einen Drilling) "belästigen".

Wie soll der Gute dann noch seine restlichen Aufgaben (die sich bei uns nicht nur auf Waffenangelegenheiten beziehen) schaffen.

Versteh mich nicht falsch, ich will Dich hier jetzt nicht "dumm anmachen", aber als ich das halt gelesen hatte konnte ich meinen manchmal etwas genervten SB durchaus verstehen.

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