SEB Posted September 28, 2004 Share Posted September 28, 2004 Hallo ich hab im Bekanntenkreis folgende Situation: Der Vater war Jäger, ist nun gestorben, die einzige Tochter hat keine WBK, und möchte die Waffen verkaufen, wielange hat sie dafür Zeit? Wann muß sie was dem Landratsamt melden? Darf Sie die Waffen einfach so an andere Jäger/Schützen (klar nur sofern WBK vorhanden und Bedurfnis bzw. Voreintrag besteht) verkaufen? Wie soll sie am Besten vorgehen, es sind folgende Waffen dabei: 1 Merkel Drilling 2x 16" 1x 7,62, Ein M98 300 Win Mag, Ein 22Mag Repetierer und ein 22 lfB Repetierer (Anschütz) außerdem noch eine Walter P22 und ein 22er Revolver, kann man einfach davon einzelne an Beriechtigte verkaufen, oder alles innerhalb einer gewissen Frist???? 1000 Fragen - Bitte um Hilfe Ich bin zwar selbst Schütze, habe aber an den Waffen kein Interesse, ist ehr was für Jäger Danke Link to comment Share on other sites More sharing options...
thomas.h Posted September 28, 2004 Share Posted September 28, 2004 Hallo 1. Möglichkeit: WBK beantragen - für Erben kein Problem. Frist ist, glaube ich innerhalb 4 Wochen. Dann hat sie alle Zeit der Welt, die Waffen irgendwann an einen Berechtigten zu verkaufen. Über Anzeigen in Fachzeitschriften, Internet etc. 2. Möglichkeit: Die Waffen an einen Büchsenmacher oder an einen mit Waffenhandelslizenz verkaufen. Problem: Waffenpreise im Ankauf sind zur Zeit im Keller. Gerade bei solchen Notverkäufen wird sehr wenig bezahlt. Manche Büchsenmacher wollen dann den Erben einreden, daß mehr als ein paar Euros nicht drinn sind. 3. Möglichkeit: Waffen einem mit Handelslizenz in Kommission geben. Mindestpreis festsetzen und warten, ob jemand Interesse hat. 4. Möglichkeit: Alles zusammen für einen symbolischen Euro an mich verkaufen. Gruß Thomas Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 @SEB Rechtsgrundlage Waffengesetz: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wa...2002/gesamt.pdf Rechtsgrundlage ist §20 WaffG WaffG 2002 § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Fazit: Nach Antritt des Erbes oder dem Ende der Ausschlagungsfrist hat man noch einen Monat für die Anmeldung der Waffen Zeit. Die Ausschlagefrist beträgt ????sechs???? Wochen nach dem Tod des Erblassers. In der Regel dürften gut erhaltene Schußwaffen bei www.egun.de einen höheren Erlös als bei einem ankaufenden BüMa erzielen. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 In der Praxis spielt diese Monatsfrist keine große Rolle. Seit die Einwohnermeldeämter den Waffenbehörden automatisch den Tod eines Waffenbesitzers mitteilen, können rasch die Erben ermittelt und angeschrieben werden. Im alten WaffG hat man das oft erst nach 5 Jahren (zum Teil leider sogar später !) festgestellt. Wenn nach Erbschein bzw. Testament weitere Erben aufgeführt sind, müssen diese ihren Verzicht auf eigene Besitzansprüche erklären. Der Alleinerbe kann die Erbwaffen auch unbrauchbar machen oder vernichten lassen. Wenn er möglichst viel Geld damit erzielen will, würde ich ihm auch raten, die Ausstellung einer Erben-WBK zu beantragen. Dann hat er viel Zeit, einen Berechtigten zu finden. Egun wird immer beliebter, auch jagdnetz.de u.a. bieten die Möglichkeit, Gebrauchtwaffen loszuwerden. Oft findet man auch im erweiterten Bekanntenkreis einen Jäger oder Sportschützen, der die Erbwaffen brauchen kann. Grüssle SB Link to comment Share on other sites More sharing options...
schoenauer Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 Antwort auf: ... Seit die Einwohnermeldeämter den Waffenbehörden automatisch den Tod eines Waffenbesitzers mitteilen, können rasch die Erben ermittelt und angeschrieben werden. ... Interessant. Woher weiss das Einwohnermeldeamt, dass der Verstorbene im Besitz von (erlaubnispflichtigen) Schusswaffen war? Meldet die zuständige "Waffenbehörde" die Erteilung waffenrechtlicher Genehmigungen automatisch an das Einwohnemeldeamt? Oder meldet das Einwohnermeldeamt jeden Sterbefall in die entgegengesetzte Richtung? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 Seit dem 01.04.2003: beides ! Edit: also nicht jeder Todesfall sondern nur die, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist. Für mich das Beste, was das neue Waffenrecht zu bieten hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 Antwort auf: Antwort auf: ... Seit die Einwohnermeldeämter den Waffenbehörden automatisch den Tod eines Waffenbesitzers mitteilen, können rasch die Erben ermittelt und angeschrieben werden. ... Interessant. Woher weiss das Einwohnermeldeamt, dass der Verstorbene im Besitz von (erlaubnispflichtigen) Schusswaffen war? Meldet die zuständige "Waffenbehörde" die Erteilung waffenrechtlicher Genehmigungen automatisch an das Einwohnemeldeamt? Oder meldet das Einwohnermeldeamt jeden Sterbefall in die entgegengesetzte Richtung? Siehe §44 WaffG: JA und JA Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 Nun es wurde nicht nur das WaffG geändert. Die Waffenbehörden haben jeden legalen Waffenbesitzer den Einwohnermeldeämter zu melden und die melden bei Umzug und Tot fleißig weiter. Du unterleigst jetzt nicht nur solchen netten Sachen wie der Wehrüberwachung, sondern auch einer "Waffenbesitzüberwachung". Dein orwellscher Mausebaer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 Genau, dazu musste auch das Melderechtsrahmengesetz geändert werden (siehe Artikel 5 des WaffNeuRegG). Durch diese Überwachung können Waffenakten zeitnah bearbeitet bzw. an die neu zuständige Behörde weitergeleitet werden. Gerade in Erbfällen kam es oft vor, dass die Waffen nach Jahren verschwunden waren, weil sie irgendeiner der Erben unwissentlich einem Kumpel verschenkt hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
OldHand Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 Das Einwohnermeldeamt weiß nur, daß der Waffenbesitzer verstorben ist und nur diese Tatsache kann es an die Waffenbehörde melden! Wer die Erben oder der Erbe ist, weiß es nicht. Also kann die Waffenbehörde auch mangels Kenntnis keinen Erben anschreiben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
borussenjoe Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 Gem. § 37 Abs. 1 WaffG kann die Behörde eine Frist zum Überlassen der Waffen bestimmen. Stell dich gut mit deinem Sb und er gibt dir genügend Zeit das Zeugs zu verscherbeln. Der von Sb angesprochene Erbverzicht der Miterben ist gängige Praxis, jedoch rechtlich nicht haltbar, da eine WBK benötigt wer von Todeswegen erwirbt und die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffen ausübt. D. h. sollten die Miterben ihre Unterschrift unter die Erbverzichtserklärung versagen kriegst du deine WBK immer noch!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 @OldHand: das ergibt sich doch unmittelbar aus der Sache. 1. Einwohnermeldeamt meldet den Tod des Jägers X 2. Waffenbehörde des Jägers X ermittelt Erben beim Amtsgericht/Notariat (je nach Bundesland) 3. Waffenbehörde schreibt Erben an, die sich aus Testament bzw. Erbschein ergeben. Okay ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 @borussenjoe: das ist so nicht richtig. Derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Erbwaffen ausübt und weiterhin will, stellt den Antrag auf Erteilung einer Erben-WBK. Sofern es aber noch weitere berechtigte Erben gibt, haben auch diese Ansprüche auf eine WBK (zur Not wird eine gemeinsame Erben-WBK ausgestellt). Die Waffenbehörde kann mit der Verzichtserklärung sichergehen, dass die Miterben zum einen überhaupt Kenntnis von den Waffen haben und zum anderen keine eigenen Besitzansprüche auf die Erbwaffen geltend machen. Nicht der schnellste soll ja die Erbwaffen bekommen, sondern der zum Besitz berechtigte. Stell Dir in der Praxis vor, Du hättest eine Erben-WBK erteilt und danach kommt dessen erbberechtiger Bruder an, der die Waffen ebenfalls haben möchte. Da würde ich Dir dann viel Spaß dabei wünschen, eine vernünftige Regelung im nachhinein zu treffen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
borussenjoe Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 sehr wohl richtig!! Die WBK bekommt der Erbberechtigte der die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffen ausübt und nicht irgendeiner der gerne mal möchte. Alle anderen gegenseitigen Besitzansprüche etc. sind rein privatrechtliche Belange die mich nicht interessieren! Der Antragsteller übt die tatsächliche Gewalt aus und beantragt WBK als Erbe - somit bekommt er sie! Nenn mir einen § für deinen Ablehnungsbeschein - hej du sorry - wir können nicht weil du dir mit deinem Bruder nicht einig wurdest!? nee - wer berechtigt ausübt bekommt WBK! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 Sehr eindimenisonale Sichtweise... Nach § 20 WaffG kann der Erbe binnen eines Monats bzw. Ablauf der Ausschlagung die WBK beantragen. Von Ausübung der tatsächlichen Gewalt steht dort nix. Du verwechselst hier die Anzeigepflicht nach § 37 WaffG mit der Erbberechtigung gemäß § 20 WaffG ! Denk nochmals in Ruhe drüber nach. Bin für heute erst mal weg... Gruß SB Link to comment Share on other sites More sharing options...
OldHand Posted September 29, 2004 Share Posted September 29, 2004 Antwort auf: @OldHand: das ergibt sich doch unmittelbar aus der Sache. 1. Einwohnermeldeamt meldet den Tod des Jägers X 2. Waffenbehörde des Jägers X ermittelt Erben beim Amtsgericht/Notariat (je nach Bundesland) 3. Waffenbehörde schreibt Erben an, die sich aus Testament bzw. Erbschein ergeben. Okay ? Okay? Nicht ganz. Nicht in jeden Fall gibt es ein Testament oder wird ein Erbschein beantragt! Wenn bei fehlendem Testament der einzige gesetzliche Erbe z.B. der Sohn über die Bankkonten seines Vaters eine über den Tod hinaus gültige Vollmacht hat, dann spart er sich die Kosten für den Erbschein, räumt er die Konten ab und braucht für die Bank keinen Erbschein. In diesem garnicht so seltenen Fall weiß die Waffenbehörde NICHT, wer Erbe ist und kann ihn folglich auch nicht anschreiben. Das ist kein an den Haaren herangezogenes Beispiel. Als Bankkaufmann weiß ich wovon ich rede. Link to comment Share on other sites More sharing options...
borussenjoe Posted September 30, 2004 Share Posted September 30, 2004 wer benötigt eine WBK? Richtig - der der die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübt. Was kümmert uns die Herausgabe von Schusswaffen eines Berechtigten an einen Miterben - eine rein privatrechtliche Geschichte deren Schlichtung nicht Aufgabe der Waffenbehörde ist. Der Antragsteller hat die Waffe ist Erbe und du möchtest ihm die WBK verweigern weil er nicht bereit ist dir eine Erbverzichtserklärung der Miterben vorzulegen??? das möcht ich sehen - übrigens, eindimensionale Sichtweise hin und her, ich sollte irgendwas überdenken und so, kann es sein dass du einfach den § vergessen hast weshalb du meinem Erben der die Erbverzichtserklärung nicht bringt die WBK ablehnst? Wir sollten unsere Arbeit machen und uns nicht in Erbschaftsstreitigkeiten einmischen.... Jedem ist geholfen - der Bürger benötigt einen Zettel weniger, hat weniger Rennerei zu den evtl. verhaßten Miterben, wir können schneller Erteilen und die verärgerten Miterben sollen beim AG den Privatklageweg beschreiten. Überdenkst du jetzt deine "globalere" Denkweise? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 30, 2004 Share Posted September 30, 2004 @OldHand: durch die Erbenermittlung der Waffenbehörde wird vom Amtsgericht/Notariat automatisch ein Erbschein ausgestellt, wenn kein Testament gefunden wird. Dem Erben, der sich die Waffen ohne Wissen der andern unter den Nagel gerissen hat, nützt sein Tempo also gar nix. Spätestens wenn dessen Bruder den WBK-Antrag stellt, muss er Farbe bekennen. @borussenjoe: Hab mein globales Denken überdacht und komme zum gleichen Ergebnis. Woher weißt Du denn im Einzelfall, dass der schnellste Erbe über alle Erbwaffen bereits die tatsächliche Gewalt ausübt ? Im Regelfall läuft es doch so ab: Waffenbesitzer x stirbt und keiner der Erben meldet sich. Du ermittelst die Erben und schreibst sie alle an. WBK-Antrag eines oder mehrerer Erben geht ein. So, stellst Du jetzt dem schnellsten Erben die WBK aus und andere Erben machen ihre (waffenrechtlichen !) Ansprüche geltend, machst Du Dir selbst ein Problem. Die sauberste Sache ist es also für alle Seiten, wenn Erbverzicht erklärt wird. Personen, die das Erbe bereits privatrechtlich ausgeschlagen haben, brauchst Du ja meinetwegen nicht mehr berücksichtigen... Ist der Groschen gefallen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
borussenjoe Posted September 30, 2004 Share Posted September 30, 2004 Ich frag dich auch gerne ein drittes Mal - der Erbe kommt zu dir stellt Antrag auf WBK sagt er hat alle Waffen des verstorbenen und weigert sich aufgrund von Familienstreitigkeiten eine Erbverzichtserklärung vorzulegen. Aufgrund welcher §§ lehnst du seinen Antrag ab? Keine Phrasen - Paragraphen - bitte Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 30, 2004 Share Posted September 30, 2004 Ganz einfach: ich setz mich selbst mit den Miterben in Verbindung... Link to comment Share on other sites More sharing options...
borussenjoe Posted September 30, 2004 Share Posted September 30, 2004 die Erben sagen dir - ok, wir haben zwar die Waffen nicht wollen Sie aber gerne haben und wollen dann auch noch eine WBK - dann fühlst du dich als Waffenbehörde berufen diesen Erbstreit zu lösen, fährst raus, entreißt deinem Antragsteller einen Teil der Waffen verteilst sie gerecht und stellst jedem eine Karte aus - und ich frag dich gerne auch ein viertes Mal, aufgrund welcher §§ lehnst du dann den Antrag des ersten Antragstellers für die Eintragung sämtlicher in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen ab? Dir fehlen nicht die Argumente, aber die Rechtsgrundlagen und dass ist doch viel schlimmer....spätestens jetzt solltest du von deiner ursprünglichen "globalen " Meinung abrücken und Größe beweisen, dass deine Rechtsauffassung rechtlich nicht durchzusetzen ist - du weißt es ja, sonst hättest du mir vor 30 cm schon einen § wenn auch nur einen kleinen benannt...... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 30, 2004 Share Posted September 30, 2004 Wir sind die ganze Zeit schon bei § 37 und § 20. Die sind hier einschlägig, global ( ) und bereits erwähnt... Weitere Fragen nach Paragraphen erübrigen sich deshalb schon lange. Also nochmal für Dich zum mitschreiben: die von der Waffenbehörde informierten Erben bzw. alle berechtigten Erben haben Anspruch auf die Erbwaffen. Wenn Erbe A den Antrag stellt, heißt das für Erbe B noch lange nicht, dass er zu kuschen braucht, bloß weil er die Erbwaffen nicht in seinem Besitz hat. Alles andere ist Augenwischerei, made in Bayern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ranninger Posted September 30, 2004 Share Posted September 30, 2004 So nicht (bayerische Augenwischerei)!!! Mit freundlichen Grüßen B. Ranninger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 30, 2004 Share Posted September 30, 2004 Keine Bange, das schaffen auch die anderen Bundesländer ! Gruß SB Link to comment Share on other sites More sharing options...
thomas.h Posted September 30, 2004 Share Posted September 30, 2004 Ich weiß gar nicht, warum ihr hier miteinander streitet. Es heißt doch: Waffenbesitzkarte ! d.h. derjenige, der die Waffen besitzt (die tatsächliche Gewalt ausübt), bekommt die WBK. Ob er der Eigentümer ist, hat doch damit erst mal gar nichts zu tun. Darüber können sich die Erben dann immer noch zivilrechtlich streiten. Thomas Link to comment Share on other sites More sharing options...
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