Zum Inhalt springen
IGNORED

Neue Auflagen bei WBK !?!?!


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute,

ich bin seit gestern stolzer Besitzer einer WBK!!

Auf der Rückseite steht unter "Amtliche Eintragungen":

"Die Aufgabe der Mitgliedschaft im Schießsportverein ist der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Waffen und Munition sind gesichert aufzubewahren. Es gilt das Merkblatt "Sichere Aufbewahrung von Schußwaffen"

Also das mit der Sicheren Aufbewahrung ist ja schon i.o., denn mit Holzschrank iss da ja nix zu sichern -finde ich sogar gut-

aber das mit der Aufgabe der Mitgliedschaft im Schießverein geht meiner Ansicht zu weit... hallo Ihr Gelehrten und Wissenden (also nicht vermutenden.....!) ist das nicht in der Novelle gefordert und hier von irgensoeiner Pappnase...Ähh vom Amtsschimmel getroffener Übereifriger ?

Was soll das wenn es keinen Vereinszwang gibt?

Da bin ich ja mal gespannt

kleine Info: Hessen ist das Bundesland

------------------

Mit freundlichen Grüssen

Maxe2k

Geschrieben

Diese Auflage ist bei uns auch seit Jahren eingestempelt. Stört mich zwar nicht weiter, mich würde aber trotzdem interessieren, ob sie rechtens ist oder was daraus konstruiert werden kann.

Vereinszwang gibt es keinen, darum dürfte einem m.E. bei Austritt aus sämtlichen Vereinen normalerweise kein Nachteil entstehen (solange man noch regelmäßig schießt).

------------------

Gruß, Thorsten

FWR- Mitglied 154

Geschrieben

die behörde ist grundsätzlich berechtigt, die erteilung einer genehmigung nach dem waffg von auflagen abhängig zu machen bzw. die genehmigung nur unter auflagen zu erteilen.

leider ...

Geschrieben

@Maxe2k:

wo genau aus unserem hessenland kommst du denn ?

(schreib mir mal ne mail)

evtl. sind wir ja auf dem gleichen OA.

------------------

...er war einsam aber schneller...

Geschrieben

"Der Austritt aus dem Schützenverein ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen" steht auf allen meinen WBK's.

Beider ersten als Stempel (1992), bei den weiteren als Textbaustein aufgedruckt.

Landkreis=Gießen

------------------

Dicke Bohnen nicht nur im Eintopf

FWR 13291

Geschrieben

Hallo,

wenn ich das lese krieg ich `nen dicken Hals:

Gegen eine solche Auflage legt man (innerhalb

der vorgegebenen Frist) Widerspruch ein, kann man auch mündlich. Der Widerspruch macht die WBK als solche n i c h t wirkungslos!

Und dann muß die Behörde begründen!!!

Sooo schwer ist das also gar nicht. Man muß nur nicht alles fressen -als Bürger, meine ich.- Ist ja nichts Schlimmes wenn man nach dem Grund fragt oder wie?

Gruß Pit

Der Herr soll sie strafen....

Geschrieben

Der jüngste Eintrag dieser Art ist von 1998, und da war man noch blauäugig.

Frist ist allerdings wohl seit langem verstrichen.

Es ist aber auch bald eine neue Karte fällig, dann gehe ich's an.

Hier scheint es sich um ein in Hessen verbreitetes Phänomen zu handeln. Ich glaube kaum, dass der SB beim Amt das aus eigenen Stücken macht.

Geschrieben

------------------

Mit freundlichen Grüssen

Maxe2k

[Dieser Beitrag wurde von Maxe2k am 20. März 2002 editiert.]

Geschrieben

ich habe mich hierzu beim oa mal erkundigt:

(hinter)grund fuer diesen eintrag/stempel sei folgender (ohne beruecksichtigung eventueller datenschutzrechtlicher implikationen):

solange die mitgliedschaft in einer schiess-sportlichen vereinigung besteht, wird von der sportlichen schiessaktivitaet des inhabers ausgegangen.

wird die mitgliedschaft aufgegeben (also auch keinem neuen verein beigetreten), wird zunaechst auch von einer aufgabe der schiess-sportlichen aktivitaet ausgegangen; wenn trotzdem weiter sportlich geschossen wird, so kann dies selbstverstaendlich auch anderweitig als durch mitgliedschaft in einem verein nachgewiesen werden (ist hier schon dutzende male durchgekaut worden).

wenn aber, wie gesagt, das schiessen ganz aufgegeben wird, so ist die absicht, dann (lediglich) die munitions-erwerbsberechtigung aufzuheben, da dann ja kein beduerfnis/keine notwendigkeit zum munitionserwerb mehr bestuende (sofern nicht ein anderer grund dafuer steht; beispw. man macht die jaegerpruefung und wird jaeger).

soweit die auskunft.

------------------

...er war einsam aber schneller...

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Shootist:

ich habe mich hierzu beim oa mal erkundigt:

..................

soweit die auskunft.

Erstmal danke für die Erkundigungen- Shootist-

------------------

Mit freundlichen Grüssen

Maxe2k

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von carcano:

Ich halte eine solche Nebenbestimmung für rechtswidrig. Der Betroffene sollte Widerspruch einlegen (lassen).

Carcano

Wie sieht das dann aus? einfach hingehen und einen Einspruch geltend machen ? Daraus mögliche Konsequenzen ?

------------------

Mit freundlichen Grüssen

Maxe2k

Geschrieben

Hmm....

den Stempel von wegen Austritt kenne ich. Bei uns stempeln die aber noch folgendes zusätzlich ein:

"Das Führen von Schusswaffen in Diskotheken, Gaststättenbetrieben und BORDELLEN sowie bei öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art oder bei Ausübung von Bewachungstätigkeiten, die dem gewerblichen Erlaubnisvorbehalt gem. §34a GeWO unterliegen, ist verboten."

<IRONIE AN>

Alles klar. Ich gehe mit meiner registrierten Waffe als Schutz (Kondomersatz?) in den Puff. Das juckt den Luden mit seiner illegalen AK 47 nicht im mindesten...

</IRONIE AUS>

Ebenfalls Hessen wink.gif

------------------

The right of the people to keep and bear arms, shall not be infringed...

Geschrieben

Theoretisch darf man ja als Sportschuetze seine Waffe genau wie zu Hause am Arbeitsplatz fuehren, wenn der Arbeitgeber das erlaubt. Dieser Stempel grenzt also nur einige Branchen (Tuersteher im Puff usw) davon aus.

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Asgard:

"Das Führen von Schusswaffen in Diskotheken, Gaststättenbetrieben und BORDELLEN sowie bei öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art oder bei Ausübung von Bewachungstätigkeiten, die dem gewerblichen Erlaubnisvorbehalt gem. §34a GeWO unterliegen, ist verboten."

Denke, das ist im Hinblick auf § 35 Abs. 4 Nr. 4 gemeint! Damit will man wohl folgendes unterbinden:

Zitat:

Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer

B) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt ...."

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.