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IGNORED

Wechselsytem und besonders die Muntion betreffend!


Daniel-Mark

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich unterstell Dir ja nix, Gromit. Wollte nur Deine zitierte Rechtsgrundlage vervollständigen...
AZZANGEL.gif


Wirklich? 021.gif021.gif021.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich glaub Dir
smirk.gif

Gruß


In Sachen Wechselsysteme und Lauf kein Problem.

Allerdings ist die MEB nirgends geregelt bzw. abgesegnet.

Weiterhin gilt: Kein Stempel MEB - keine Munition.

Für die, die meinen es wäre anders.

Wo steht dies exakt geschrieben. Butter bei den Fischen.

Gruß 50AE

Geschrieben

Ach so meinst du das.... Nein, ich meine ich glaube er will mir nix böses unterstellen...

Desweiteren: Irgendwie geb ich Dir da recht, so wirklich steht nix über MEB drinnen. Jedoch hat "unser" Sachbearbeiter ja aus der Anlage zum WaffG zitiert. Ich habe einen Jurastudi gebeten, diesen Absatz mal mit seinem Prof. auseinander zu pflücken... hab aber noch keine Antwort. Wie schon gesagt, vom Gefühl her ist das sehr konstruiert...

Gruß Gromit

Geschrieben

Hallo Gromit,

eines klar vorne weg.

Ich bin kein Verfechter von noch mehr Bürokratie.

Allerdings sollten sich die legalen Waffenbesitzer, keine faulen Eier selbst legen.

Meine zuständige Behörde hat dazu klare Aussagen getroffen:

1. Wer sich ein Wechsellauf oder System eintragen lassen möchte. Kein Problem. cool.gif

2. Wer sich dazu einen MEB eintragen lassen möchte, auch kein Problem. shocked.gif

3. Die Gebühr? Wau, wichtig ist, man hat seine Einträge.

Was hat das alte WaffG ausgesagt zum Munitionserwerb?

Nur der Erwerb ist erlaubnispflichtig. rolleyes.gif

Und das neue WaffG?

Der Erwerb und der Besitz eek2.gif ist erlaubnispflichtig.

Fazit:

Jeder legale Waffenbesitzer, der auf seiner Ordnungsbehörde das bekommt was er möchte, ist icon14.gif.

Ja, ich weiß, aber die Gebühren. crying.gif

Fragen?

Gruß 50AE

Geschrieben

Hab dich schon verstanden. Aber wir leben doch in Deutschland!!!! Das muß doch klar geregelt werden!!! 016.gif

Mal im ernst. Dieses Thema wurde nun schon so viele Seiten diskutiert. Und? Jeder (Sachbearbeiter) wie er will? Mal eingetragen mit MEB Stempel; mal nicht auf gut glauben?

Gesetze können überflüssig sein; Gesetzte können unnötig einschränken. Alles richtig. Gesetzte sind aber nun mal auch dafür geschaffen (gab´s mal "In der Sendung mit der Maus")eine Rechtssicherheit und klare Verhaltensweisen für jederman festzulegen.

Um mit den Worten der "Maus" zu sagen: Wenn Fußgänger rot haben, dürfen sie nicht über die Staße gehen.

Im WaffG würde das eher: Wenn rot ist dann (...) mit ausnahme § (...) 4.4, aber nur wenn...

Und sollte eben genau der MEB nicht geregelt sein, so ist es doch nur gut das dies dann angeprangert wird.

Für alle die mich jetzt für einen §-Reiter halten: Ein schöner Spruch zum Schluß:

Nicht der Staat gewährt seinen Bürger Rechte, sondern der Bürger erlaubt es dem Staat, gewisse Rechte zum Wohle aller einzuschränken... (Sagte mal jemand von der FDP)

Und dann bitteschön allgemeinverständlich in Gestzen erklärt...

Gruß Gromit

Geschrieben

Hallo Gromit,

da sind wir ja einer Meinung. cool.gif

Wir leben in Deutschland? Ja 021.gif und jeder Tag wird schlimmer. Sorry.

Glaubst du wirklich, das die in Berlin nur in Sachen Waffengesetz so ein Mist gebaut haben? 016.gif

Hier nochmal ganz klar herausgestellt, wie in meinem vorherigen Beitrag.

Kein Stempel sprich MEB - keine Munition.

Die Möglichkeit des Eintrags in die waffenrechtliche Erlaubnis, ist auch ein Gutwill des Sachbearbeiters.

Das ist auch unser Hauptproblem in Sachen Waffenrecht. Der eine Sachbearbeiter oder in entscheidet so der oder die entscheidet so. Oh ja, da gibt es noch die übergeordneten Fachbehörden crying.gif , die haben fast keinen Speilraum um einzugreifen. gaga.gif

Selbst wenn nächstes Jahr die sogenannten Durchführungsbestimmungen erscheinen, fehlt noch der nächste Schritt. Die Rechtssprechung! kotz.gif

Jeder muss für sich selbst entscheiden, was er in der jetzigen Situation tut. Ich bleibe auf der sicheren Seite.

Gruß 50AE

Geschrieben

Nee, schon klar. Das Steuergesetz ist sicherlich noch schlimmer... Nicht mal das Finanzamt begreift das... (kann natürlich auch seine Vorteile haben AZZANGEL.gif)

Sollten unsere lieben Gesetzemacher (einige haben ja auch an der Sendung mitgewirkt!) mal mehr "Sendung mit der Maus" gucken!! Ist auch für "große Kinder" sehr lehrreich grin.gif

Geschrieben

Ja, da gebe ich dir recht. chrisgrinst.gif

Kleiner Nachtrag, das hatte ich vergessen. Sorry.

Wenn jemand z.B. einen Revolver im Kaliber 357 Mag besitzt, darf er dafür auch die Munition 38 Sp. erwerben und besitzen. Das ist vom Gesetz klar geregelt worden und mehr nicht. Gilt auch z.B. für Revolver 44Mag - 44 Sp.

Gruß 50AE

Geschrieben

In Antwort auf:

Weiterhin gilt: Kein Stempel MEB - keine Munition. Für die, die meinen es wäre anders. Wo steht dies exakt geschrieben. Butter bei den Fischen.


Der Stempel ist der Stempel der Originalwaffe. Die MEB für die Originalwaffe deckt auch die Kaliber von Wechselsystemen für diese Waffe ab. Das ergibt sich aus §10 WaffG.

Das Problem ist nicht ein rechtliches, also ob eine MEB vorliegt. Das Problem ist ein rein praktisches, nämlich wie man die MEB nachweisen kann. Aus dem Stempel in der WBK für die Originalwaffe kann ein Händler nicht erkennen, dass der Besitzer auch in Besitz eines Wechselsystemes ist, und damit auch berechtigt ist, die entsprechende Munition zu erwerben und zu besitzen.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Der Stempel ist der Stempel der Originalwaffe. Die MEB für die Originalwaffe deckt auch die Kaliber von Wechselsystemen für diese Waffe ab. Das ergibt sich aus §10 WaffG.


Nicht schon wieder. Sorry.

Lieber Knight,

wenn es sich z.B. um eine Revolver 357 Mag handelt und man dafür 38 Sp. erwerben möchte. Ja.

Wenn man z.B. eine Pistole 45 ACP mit MEB eingetragen hat und ein nicht eingetragenes Wechselsystem 9mm Para besitzt und auch sonst keine Waffe im Kaliber 9mm Para mit MEB hat, dann hat man keine Berechtigung 9mm Para zu erwerben. Dies deckt auch der § 10 nicht ab.

Dieses Thema habe ich mit unseren zuständigen Behörden in den letzten Tagen ausführlich behandelt und abgeklärt. Antwort nein und nochmals nein.

Ich möchte nochmals auf meinen letzten Beitrag zurück kommen. Wenn jemand meint, dies ist richtig, dann soll er es einfach tun. Ich persönlich werde weiterhin den sicheren Weg gehen und habe letztendlich alles waffenrechtlich bekommen.

Kleiner Hinweis: Im alten WaffG war nur der Erwerb von Munition erlaubnispflichtig und im neuen WaffG ist der Erwerb und der Besitz ooo.gif erlaubnispflichtig.

Einer meiner früherer Lehrer sagte einmal:

Jedem Kind sein Luftballon! laugh.gif

Gruß 50AE

Geschrieben

Ich bin ja in dieser Materie überhaupt nicht drin, aber wenn ich das so lese, erscheint mir die Auffassung von Night schon logisch. Nur weil ich mit jemandem Diskutiere, der das Gesetz anders verstehen mag, muss das noch lange nicht richtig sein.

Darüber hinaus ist es ganz klar, dass Behörten oder deren Angehörige von naturaus immer bemüht sind, fast alles so einengend auszulegen, wie man es sich nur vorstellen kann.

Es sollte sich also mal jemand finden, der hier eine rechtlich verbindliche Klarstellung erwirkt. Wobei ich nicht weiß, wie das ohne großes Risiko gehen soll. Wenn ich den $10 lese, denke ich aber schon, dass Night da richtig liegt, macht ja auch sinn, oder?

50AE,

irgendwie vermisse ich in deiner Argumentation jede Art von Fakten, oder habe ich jetzt was übersehen?

Gruß

Makalu

Geschrieben

In Antwort auf:

irgendwie vermisse ich in deiner Argumentation jede Art von Fakten, oder habe ich jetzt was übersehen?


Nicht nur den § 10 lesen, sondern die Sache mit der MEB weiterverfolgen bzw. ins logische setzen. Auch in den Ausführungen des WaffG im Anhang ist nicht derartiges aufgeführt. Dort ist geregelt das man Luftdruckmunition oder Gas- und Alarmwaffenmunition frei erwerben darf.

Ganz einfach, wir legale Waffenbesitzer machen uns das Leben selber schwer, weil man sich freut, eine angebliche Lücke im Gesetz entdeckt zu haben. mad.gif

Nochmal zum mitschreiben:

Der Gesetzgeber stellt im neuen WaffG, auch den Besitz von Munition unter eine Erlaubnispflicht. Jeder konnte seine Munition, für die er keine MEB mehr hatte bei seiner zuständigen Behörde anmelden. Damit war jeder, der angemeldet hatte, aus dem Schneider. icon14.gif

In diesen Ausführungen, ist z.B. klar geregelt. das Wechselläufe und Systeme, einen Erlaubnisfreien Erwerb und Besitz unterliegen. WaffG Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Punkt 2. blush.gif

Fragen? Nee oder doch? 016.gif

Nochmal zum Schluß, jeder der meint im Recht zu sein, soll es einfach durchziehen. Damit habe ich kein Problem.

Gruß 50AE

Geschrieben

In Antwort auf:

Nicht schon wieder. Sorry.


Dann erkläre mir doch einfach zwei Dinge:

1.) Was soll an 45 ACP und 9mm Luger anders sein, als an .357 mag und .38 spezial?

2.) Begründe doch mal anhand des WaffG, dass .38 sepzial mit MEB für .357 mag erworben werden darf, im Falles des WS 9mm Luger jedoch nicht für die Waffe .45 ACP?

bye knight

Geschrieben

Hallo Knight,

ganz einfach.

Bei einem Revolver 357 Mag muss ich nichts wechseln. Einfach die Murmel 38 Sp reinstecken. Deswegen wurde dies auch so ins Gesetz geschrieben bzw. um dieses klarzustellen. Da war doch mal was, mit 357 Mag und 38 Sp in NRW, richtig? Da hat sich ganz Bayern darüber amüsiert.

Übrigens gibt es diese Anweisung vom Innenminsterium in Bayern immer noch.

Bei einem Kaliberwechsel für eine Pistole in 45ACP auf 9mmPara muss ein wesentliches Teil der Schußwaffe gewechselt werden. Z.B. der Lauf.

Nochmal, jeder muss für sich selbst entscheiden und damit habe ich auch kein Problem. cool.gif

Gruß 50AE

Geschrieben

In Antwort auf:

ganz einfach.


Nix ganz einfach. Du argumentierst vollkommen ohne die Nennung von Rechtsgrundlagen. Die MEB eines .357 mag lautet auf .357 mag (genauer: auf die Munition, die zur Verwendung in diesem Revolver .357 mag bestimmt ist). Im Gesetz steht nix von wechseln oder nicht wechseln. .38 spezial darf erworben werden, obwohl keine dedizierte MEB für dieses Kaliber vorliegt, da .38 spezial ebenfalls für die Waffe .357 mag bestimmt ist. Mit einem Wechselsystem 9mm Luger ist aber auch 9mm Luger für eine Pistole in .45 ACP bestimmt.

Auf welcher Rechtsgrundlage soll denn bei Eintrag eines WS die MEB erteilt werden? Im WaffG steht nur, dass die Erwerb und Besitz des WS erlaubnisfrei ist. Von MEB ist dort keine Rede. Wenn die MEB also zusätzlich notwendig sein würde, dann wäre ein kompletter Antrag auszufüllen und alle üblichen Nachweise einzureichen (Sachkunde, Führungszeugnis, Bedürfnis, etc). Insbesondere beim Bedürfnis wünsche ich dir viel Spaß, da du dann in der Regel noch mal eine Kurve über den Verein oder sogar den Verband fliegen musst.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Nix ganz einfach. Revolver .357 mag


Folgende Anweisung wurde vom Bay.Innenminsterium veröffentlich:

Inhaber einer zum Munitionserwerb berechtigten Waffenbesitzkarte für einen Revolver .357 Magnum sind auch zum Erwerb von Revolverpatronen des Kalibers .38 Spl. berechtigt - jedoch nicht umgekehrt.

Diese Anweisung ist bereits einige Jahre alt und immer noch gültig, zumindest in Bayern. Diese kam kurz nach der Debatte, ob ein Revolver im Kaliber .357 Mag nochmals beschossen werden muss, wenn man .38 Sp. verschießen möchte. Soweit ich weiß, war dies in NRW.

Mittlerweile sind bereits Waffen auf dem Markt, wo beide Kaliberangaben, in der Waffe eingeschlagen sind.

Nochmal, ich habe kein Problem damit. Jeder muss für sich selbst entscheiden. smirk.gif

Gruß 50AE

Geschrieben

§ 10 Abs. 3 WaffG

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schußwaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; (...)

Es steht also ganz klar geschrieben: Nur für die Eingetragenen Waffen. Im Abs. 1 dieses § steht weiterhin, dass die eingetragenen Waffen MIT Kalieber beschrieben sein müssen... .45 Pistole ist also eine .45 Pistole. Nicht .45 oder 9x19!

Steht also nichts von WL oder WS... Sogar der Umstand, dass z.B. in einem .375 Revolver auch .38 Munition verschossen werden kann, bleibt im ganzen WaffG unberührt! Erst eine (wurde hier schon reingestellt) Anfrage beim (ich glaube) BKA hat hier Klarheit geschaffen.

Wo also ist in § 10 die MEB für WL eurer Meinung nach beschrieben!?

Gruß Gromit

Der sich dann gleich mal korrigiert: nicht BKA sondern IM

Geschrieben

In Antwort auf:

Wo also ist in § 10 die MEB für WL eurer Meinung nach beschrieben!?


Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

Waffe Nr. 1 ist ein Revolver in .357 mag. In der MEB-Spalte ist ein Stempel eingetragen, somit liegt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in .357 mag vor, da .357 mag für Waffe Nr. 1 bestimmt ist. Munition in .38 spec ist ebenfalls für Waffe Nr. 1 bestimmt, somit gilt die MEB ebenfalls auch für dies Munition. Das würde übrigens auch ohne die Klarstellung aus dem Bayerischen IM gelten.

Waffe Nr. 2 ist ein Pistole in .45 ACP. In der MEB-Spalte ist ein Stempel eingetragen, somit liegt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in .45 ACP vor, da .45 ACP für Waffe Nr. 2 bestimmt ist. Erwirbt man nun ein Wechselsystem in 9mm Luger für Waffe Nr. 2, so ist ab diesem Moment auch 9mm Luger für Waffe Nr. 2 bestimmt. Der Stempel in der MEB-Spalte der Waffe Nr. 2 gestattet somit auch den Erwerb und Besitz von 9mm Luger, da er den Erwerb und Besitz von Munition für Waffe Nr. 2 erlaubt.

Der Knapckpunkt ist einerseits, dass sich die MEB auf alle beschussrechtlich zugelassenen Munition für die jeweilige Waffe bezieht und nicht lediglich auf das in der WBK eingetragene Kaliber dieser Waffe. Andererseits ist im Falle .357 mag klar, dass auch die MEB für .38 spec gilt, im Falle des WS für 9mm Luger kann der Händler das aber nicht so ohne weiteres erkennen. Gleichwohl gilt die MEB für dieses Kaliber.

Meine bescheidene Meinung.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

Wo also ist in § 10 die MEB für WL eurer Meinung nach beschrieben!?


Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

Waffe Nr. 1 ist ein Revolver in .357 mag. In der MEB-Spalte ist ein Stempel eingetragen, somit liegt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in .357 mag vor, da .357 mag
für Waffe Nr. 1
bestimmt ist. Munition in .38 spec ist ebenfalls
für Waffe Nr. 1
bestimmt, somit gilt die MEB ebenfalls auch für dies Munition. Das würde übrigens auch ohne die Klarstellung aus dem Bayerischen IM gelten.

Waffe Nr. 2 ist ein Pistole in .45 ACP. In der MEB-Spalte ist ein Stempel eingetragen, somit liegt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in .45 ACP vor, da .45 ACP
für Waffe Nr. 2
bestimmt ist. Erwirbt man nun ein Wechselsystem in 9mm Luger für Waffe Nr. 2, so ist ab diesem Moment auch 9mm Luger
für Waffe Nr. 2
bestimmt. Der Stempel in der MEB-Spalte der Waffe Nr. 2 gestattet somit auch den Erwerb und Besitz von 9mm Luger, da er den Erwerb und Besitz von Munition
für Waffe Nr. 2
erlaubt.

Der Knapckpunkt ist einerseits, dass sich die MEB auf alle beschussrechtlich zugelassenen Munition für die jeweilige Waffe bezieht und nicht lediglich auf das in der WBK eingetragene Kaliber dieser Waffe. Andererseits ist im Falle .357 mag klar, dass auch die MEB für .38 spec gilt, im Falle des WS für 9mm Luger kann der Händler das aber nicht so ohne weiteres erkennen. Gleichwohl gilt die MEB für dieses Kaliber.

Meine bescheidene Meinung.

bye knight


Mensch Knight

ich bewundere Dich. Ich hätte schon lange aufgegeben. Deine Erklärungen sind hieb und stichfest. trotzdem wird ein nicht vorhandenes Haar gesucht. Freuen wir uns doch über die gesparte Kohle, die uns die Nichteintragungspflicht bringt und beantragen eine MEB für alle Kaliber. Möglicherweise sogar ohne zeitliche Begrenzung. Die Argumente haben wir ja jetzt. Ich habe so eine Sammler MEB bekommen. Sluggy wird damit gar nicht zufrieden sein. Mögen mehrere dutzend Sandflöhe seinen Schliessmuskel malträtieren.

Steven

Geschrieben

Ich hab es doch am Mittwoch schon klipp und klar gepostet. frown.gif

Also halt nochmals: der Schlüssel der Antwort liegt in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG. Dort steht eindeutig drin, dass der Munitionserwerb nur dann der Erlaubnis bedarf, wenn Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.

WS und WL für zugehörige Grundwaffen in WBK sind freigestellt !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Geschrieben

Respekt! Endlich mal ein Sachbearbeiter der durchblickt. Wenn ich mal einen neuen Wohnsitz suche, melde ich mich bei euch an.

Da können sich andere hier mal ein Stück davon abschneiden!

Gruß

Makalu

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