knight Posted June 11, 2004 Share Posted June 11, 2004 In Antwort auf: Also halt nochmals: der Schlüssel der Antwort liegt in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des WaffG: Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Hhhmmm.... da stellt sich für mich echt die Frage, wie das zu lesen ist - besonders die Worte "oder Munition". Wenn für eine freigestellte Waffe trotzdem noch die Munition extra freigestellt werden muss, dann kann man nicht über diesen Abschnitt argumentieren, da der Umgang mit Munition für diese WS nicht explizit von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Ist jedoch grundsätzlich die Munition für eine Waffe (bzw. WS) von der Erlaubnspflicht freigestellt, wenn der Umgang mit einer Waffe (bzw. das WS) von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, so ergibt sich hieraus auch der erlaubnisfreie Erwerb der Munition zu einem WS. Darüber hinaus ergeben sich aber weitere ungeahnte Möglichkeiten : Um das "Überlassen" müssen wir uns hier vorerst keine Sorgen machen, denn überlassen bedeutet jemand anderem die tatsächliche Gewalt einräumen. Wenn man sich im Folgenden auf den Handel beschränkt, dann sollte man davon ausgehen, dass dieser eine Erlaubnis zum Überlassen hat.... Da im Unterabschnitt 2 Nr. 2 der Erwerb von kalibergleichen oder kleineren Wechselsystemen und Wechselläufen von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, bedeutet dies ja auch, dass der Umgang mit der dafür bestimmten Munition von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Es kommt also noch nicht mal darauf an, dass man selbst tatsächlich ein entsprechendes WS oder einen WL besitzt! In der Konsequenz bedeutet das, dass man mit einer WBK und darin eingetragener Pistole .45 ACP - jedoch ohne dafür eingetragene MEB - Munition im Kaliber 9mm erwerben darf Denn der Erwerb eines Wechselsystems 9mm Luger ist nicht erlaubnispflichtig. Da der Umgang mit dem WS nicht erlaubnispflichtig ist, ist auch der Umgang mit der dafür bestimmten Munition nicht erlaubnispflichtig. Tja, jetzt weiß ich auch nicht mehr weiter bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
627 PC Posted June 11, 2004 Share Posted June 11, 2004 Hallo Knight, um Dich noch mehr zu verwirren - folgende Konstruktion: Die Contender-Pistolen leben bekanntlich von der Vielzahl der möglichen Wechselläufe. Also kaufst Du Dir so ein Teil in .600 NE (theoretisch) und lässt es in Deiner WBK eintragen. Hast Du jetzt automatisch eine MEB für alle möglichen Lang.- und Kurzwaffenkaliber? Du könntest ja (wieder theoretisch) alle denkbaren Wechselläufe bis .17 Bee erlaubnisfrei (und somit in keiner WBK eingetragen) besitzen. Viel Spass beim Nachdenken. Manfred Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted June 11, 2004 Share Posted June 11, 2004 In Antwort auf: Hast Du jetzt automatisch eine MEB für alle möglichen Lang.- und Kurzwaffenkaliber? So lese ich das, wenn man die Worte "oder Munition" so interpretiert, wie von mir in der zweiten Alternative beschrieben. Ach ja, das neue Waffengesetz ist ja so viel klarer? Könnte zu dem Thema bitte jemand was schreiben, der mehr Ahnung von Jura hat als ich? Ich lese ja nur, was da steht und werte das ganz bescheiden aus..... bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
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