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IGNORED

Besuch eines anderen Schuetzenvereins


Zodurat

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Freunde von Pulver und Blei,

habe die Abhandlungen mit Interesse verfolgt. So lange ich im Hotelzimmer mit meiner Waffe bin - alles klar.

Aber wenn mir der Sinn nach Nahrhaftem steht und ich mich im Speiseraum des Hotels kulinarisch regalieren will - was dann? blush.gif

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

@ Sachbearbeiter: Ein Zweitschlüssel für die Bank-für ein Kundenschliessfach? confused.gifgaga.gif Gehts Dir gut? Jede Bank, die sowas tut, würde in des Teufels Küche kommen. Dies ist gar nicht möglich. Was Du ansprichst ist vielleicht ein Doppelschlüssel. Ein Schlüssel hat der Kunde und einen die Bank. Das Schliessfach ist somit nur mit BEIDEN Schlüsseln zusammen zu öffnen rolleyes.gif

Ich hätt' auch gerne Zweitschlüssel für unsere Tresore und Schliessfächer wink.gifcrazy.gifrolleyes.gif

Grüsse

dl

Geschrieben

Also meine Gartenbank ( icon14.gifchrisgrinst.gif) in Düsseldorf ist damals nicht in Teufels Küche gekommen.

Die eingelagerten Gegenstände wurden fein säuberlich aufgelistet und jeder (Kunde oder Bankangestellter), der das Türchen aufgemacht hat, musste akribisch Buch führen, ob und was genau er dem Inhalt dazugefügt oder entnommen hat.

Zwei Fälle habe ich mitbekommen, in denen ein Kunde seinen Schlüssel verlegt hat und die waren sehr froh, dass die Bank für ihn aufmachen konnte. Die Rechnung für das neue Schloss und zwei neue Schlüssel hat er natürlich bekommen (und war bestimmt billiger, als die vom Schlüsseldienst...)

Geschrieben

Sachbearbeiter,

ich habe ein Fach gemietet, da wollen (dürfen) die Mitarbeiter der Bank nicht wissen was eingelagert wird, sie verlassen den Raum nachdem sie das Fach mit ihrem Schlüsssel geöffnet haben und kommen wieder wenn mein verschlossenes Kästchen wieder ins Schließfach geschoben wird. Ich darf nur z. B keine Explosivstoffe lagern. (steht so im Mietvertrag)

Buchführungspflicht wann ich Zugang hatte besteht.

Ein Bekannter hat mal eine wertvollere Skulptur im Tresor eingelagert, da wurde wie von Dir beschrieben verfahren.

Karl

Geschrieben

Aha, ist ja interessant. Tja, dann kommt es also bei der Verwahrung bei der Bank oder im Hotel einfach darauf an, ob diese auch Zugriffsmöglichkeiten hat oder nicht.

Wenn ja: Aufbewahrung nur zulässig, wenn diese WBK-Inhaber ist

wenn nein: Aufbewahrung generell zulässig.

Alle einverstanden ? tongue.gif

Geschrieben

Hm, habe mir dazu gerade die Begründung zum Gesetzentwurf durchgeblättert. Dort steht leider nur was konkretes zur gewerbsmäßigen Verschönerung von Waffen. frown.gif Dem allgemeinen Tenor ist aber zu entnehmen, dass mit Gewerbe das Waffenhandels- und Waffenherstellungsgewerbe (§ 21) gemeint ist.

Meine Kommentierung geht davon aus, dass

- die Verwahrung im Bankschließfach nicht (mehr) möglich ist, "da das Bankinstitut mit Rücksicht auf den persönlichen Charakter einer Waffenbesitzkarte kein Berechtigter im Sinne der Vorschrift sein kann"

- mit gewerblicher Lagerung Gewerbetreibende gemeint sind, die sich speziell mit Beförderung und Lagerung befassen, vornehmlich also Spediteure.

Ich bin auch der Auffassung, dass der gewerbliche Aspekt hier schon waffenbezogen sein muss und insofern der Charakteristik des Erlaubnisinhabers nach § 21 WaffG entspricht. Die Bank ist hingegen nicht waffenrechtliches Gewerbe, sondern sonstiger Dienstleister.

Von der AGWaffVwV erwarte ich hierzu eine klare Aussage blush.gif

Geschrieben

Wie bereits mehrfach gesagt, Durcheinander hoch drei. Mal sehen, wie die Durcheinanderrettungsverordnung die vielen Knoten entwirren will.

hemo

das wird ein spannendes Büchlein chrisgrinst.gif

Geschrieben

Nu ja, 73 Seiten haben sie ja anscheinend schon beisammen. Wenn wir hier weiter so fleißig und konstruktiv diskutieren (hoffentlich lesen die richtigen auch mit smirk.gif), dann wird das nicht nur ein spannendes, sondern auch ein richtig gutes Büchlein. Obs wohl zum Bestseller reicht ? laugh.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

[...]

- mit gewerblicher Lagerung Gewerbetreibende gemeint sind, die sich speziell mit Beförderung und Lagerung befassen, vornehmlich also Spediteure.

Ich bin auch der Auffassung, dass der gewerbliche Aspekt hier schon waffenbezogen sein muss und insofern der Charakteristik des Erlaubnisinhabers nach § 21 WaffG entspricht. [...]


Wie passt das zusammen?

Spedition / Post darf , im weiteren Bezug?

Geschrieben

Jo, passt doch. Beide befördern gewerblich Waffen.

Bevor jemand meint, das wäre auf meinem Mist gewachsen... Worin der Sicherheitsgewinn liegen soll, es Banken zu verbieten, dort sicher zu verwahren, ist mir nicht klar. Ich fand das nämlich immer eine tolle Sache, dort Waffen verwahren zu lassen.

Aber wie schon gesagt, sollte sich die WaffVwV hierüber unbedingt auskotzen.

Geschrieben

Sachbearbeiter,

wenn ich Dich richtig verstehe ist die Kommentierung nur für BW gültig und auch nicht veröffentlicht, so daß eine Lagerung um Schließfach zur Zeit noch keine Ahndung (Verlußt der Zuverlässigkeit) bedeutet.

Besteht die Möglichkeit daß die Banken bei dieser Liste nur vergessen wurden. Nach Aussage unseres Bankers sind die Schließfächer für seine Bank durchaus ein Positivposten in der Bilanz, also ein Teil des Gewerbes und kein Hobby.

Karl

Geschrieben

Kommentierungen sind nicht "gültig" und schon gar nicht nur regional begrenzt. Es sind schlichtweg Auslegungen von Juristen zur Gesetzesmaterie. Ein Gericht kann vieles wieder ganz anders sehen. Wie das mit den Bank- und Hotelschließfächern weitergeht, wird man sehen. Es ist derzeit eine Grauzone (hellgrau). Glaube kaum, dass ein SB soweit ginge, auf Unzuverlässigkeit zu erkennen, wenn er sich bei seiner Entscheidung zu 100% auf Kommentierungen stützen muss. Außerdem ist so eine Verwahrung ja von Grund auf solide und sicher.

Mich persönlich interessieren am meisten die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, denn die sind höchstrichterlich und nach langjährigen Prüfungen durch viele Instanzen zustandegekommen. Zum neuen Waffenrecht wird da noch so einiges dazukommen...

Geschrieben

Hallo Sachbearbeiter,

Deine Ausführungen zur Aufbewahrung in Bankschließfächern, insbesondere Deine Auslegungen im Zusammenhang mit gewerblicher Aufbewahrung sind so schräg, dass ich nicht glauben kann, dass sie von einer Person kommt, die sich auf unterer Ebene mit dem Vollzug des Waffengesetzes, beschäftigen muss. Nachdem durch Deine absolut unfundierten Äußerungen in diesem Bereich Verunsicherung in großem Stiel verbunden sind, kann ich Dich nur bitten, davon Abstand zu nehmen. Auch Deine Pseudokenntnisse im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (angeblich sollen bereits 73 Seiten stehen), sind ganz einfach nicht wahr.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

PS. Bin selbst in der Arbeitsgruppe zur Erarbeitung der WaffVwV und seit ca. 30 Jahren im Waffenrecht tätig

Geschrieben

@Ranninger icon14.gifgrin.gif

Wenn du mit der Ausarbeitung der VwV betraut bist, dann nimm dir bitte ein Beispiel daran, welche Verunsicherung herrscht und lass diese Erfahrungen in die VwV einfließen, bitte!

In der Hoffnung, dass sich doch noch einiges zum Guten wendet....

Gruß Stefan

Geschrieben

Nun, Ranninger, dann sag uns mal was Fundiertes zu diesem Thema.

hemo

wartet drauf wink.gif

Geschrieben

Hallo Ranninger,

bist Du der Ranninger aus dem bayerischen IM?

Wenn ja, wie kann man das verifizieren, um keinem Troll aufzusitzen?

Ich würde mich nämlich über fundierte und aussagekräftige Antworten bzgl. Waffenrecht freuen. icon14.gificon14.gif

Gruß

Michael, der an das gute im Menschen glaubt........ gaga.gif

Geschrieben

Na also, ist es doch gelungen, ihn aus der Reserve zu locken. Manchmal bewirkt ein Stich ins Wespennest wahre Wunder. chrisgrinst.gif

@Stefan: icon14.gif Ich schließ mich an. Hab es ja auch gepostet, dass die VwV dazu eine klare Stellung beziehen sollte.

Und die Unsicherheiten bestanden schon vor meinem Posting. Also Ball flach halten.

Das mit den 73 Seiten stammt übrigens nicht von mir (ich meine, Nitro hätte neulich hier gepostet, dass dies bereits der zweite Entwurf vom Februar sei...) Und wieso soll ich mich von meiner Kommentierung (meine Zweifel und den eigentlich zweckmäßigen Sinn der Verwahrung im Banktresor habe ich ja schließlich auch geäußert) distanzieren. Derjenige hat das ganze schließlich veröffentlicht.

Ach ja, wenn wir gerade dabei sind: wann kommt denn endlich das neue Gebührenverzeichnis ? Wir SB stehen hier an der Front und sollen Gebühren für Amtshandlungen erheben, die es vorher noch nicht gegeben hat. Abschnitt 3 mit einer Spanne von 25,56 - 511,nochwas Euro ist da wenig hilfreich !

Geschrieben

@guntalker

reichts, wenns ich verifiziere?

cu

klausp

Geschrieben

Hallo, Gun-Talker

Ich kann nur hoffen, dass sich auch "Sachbearbeiter verifiziert hat. Aufgrund der zahlreichen Aussagen (über 370 innerhalb eines dreiviertel Jahres, überwiegend zu normalen Dienstzeiten eines

Waffensachbearbeiters) besteht aus meiner Sicht eine größere Gefahr, einem Troll aufzusitzen.

Zur WaffVwV:

Derzeit erarbeitet eine Arbeitsruppe, in der Vertreter des Bundes und einiger Bundesländer vertreten sind, einen Entwurf einer WaffVwV, die dann vom BMI unter Mitwirkung des Bundesrates erlassen werden soll. Aus meiner Sicht (Erfahrungen aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Waffengesetz und zur Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz) macht es wenig Sinn, Meinungen einzelner Arbeitsgruppenmitglieder in öffentlicher Form zu diskutieren. Manchmal ist "Weniger" sinnvoller als "Mehr". Erst im Rahmen der Abstimmung der WaffVwV im Bundesrat bestehen rechtlich einwandfreie Änderungsmöglichkeiten.

Zur Neuen Kostenverordnung:

Auch der Entwurf einer Kostenverordnung muss vom Bund (BMI) erstellt werden. Die Beteiligung der Länder erfolgt im Rahmen einer vorherigen Beteiligung der Länder (derzeit liegt noch keine Beteiligung vor) oder erst im Rahmen der (notwendigen) Beteiligung des Bundesrates.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

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