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IGNORED

Leuchtkugelpistole auf WBK für Sportschützen?


frosch

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@Smithy: also sei mir nicht böse, aber die Formulierung ist so eindeutig, dass man sie sogar in Bayern verstehen müsste. wink.gif

§ 14 Abs. 1 regelt einerseits eine Ausnahme in Bezug auf das ansonsten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG festgelegte Mindestalter von 18 Jahren, wenn Großkaliber beantragt werden soll. Die olympischen Disziplinen darf man mit 18 schon.

Du wirst mir aber doch nicht im Ernst erzählen wollen, dass nur Jugendliche den Zweck des sportlichen Schießens erfüllen müssen und Erwachsene nicht !? confused.gif Bei aller Liebe: § 14 Abs. 1 lässt keine andere Auslegung zu, als dass die gelbe WBK (auch Sportschützen-WBK genannt) generell nur zum Zweck des sportlichen Schießens und nicht für Rambo IV ausgestellt werden kann.

Also so einen Schmarrn hab ich auch noch nicht gehört... frown.gif

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So, wie war heute auf dem Amt.

Bzgl. der Leuchtpistolen habe ich folgendes erfahren:

Der Sachbearbeiter konnte keine erschöpfende Antwort geben, meinte aber, daß die Sachkunde eines Sportschützen ausreichen würde.

Zum Erwerb auf die neue gelbe Sortschützen-WBK sagte er zuerst, daß diese WBk noch gar nicht erhältlich sei, daß die Sigpi aber wohl, soweit er das auf Anhieb sagen könne, die Voraussetzungen für den Erwerb auf diese Karte erfüllen würde.

Gruß

do

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@Sachbearbeiter

In Antwort auf:

Der Sachbearbeiter konnte keine erschöpfende Antwort geben, meinte aber, daß die Sachkunde eines Sportschützen ausreichen würde.

Zum Erwerb auf die neue gelbe Sortschützen-WBK sagte er zuerst, daß diese WBk noch gar nicht erhältlich sei, daß die Sigpi aber wohl, soweit er das auf Anhieb sagen könne, die Voraussetzungen für den Erwerb auf diese Karte erfüllen würde.


Was sagst jetzt dazu tongue.gif. Du könntest Dich bitte sowieso mit Begriffen wie idiotisch ect. etwas zurückhalten nur weil DU anderer Meinung bist.

Aber zum letzten mal zum Thema:

Sachkunde: Warum soll jemand der für "Vollautomatische" Waffen Sachkundig ist nicht für eine Signalpistole sachkundig sein?

Zur gelben: WENN die Leuchtpistole eine Einzelladerkurzwaffe darstellt bekommt man sie auf die Gelbe. Wenn nicht, eben nicht.

Aber STUR auf die "Sportlichkeit" abzustellen ist engstirnig. Wie wir aus zig Beuspielen bewiesen haben WAR es so und ist es auch mit der NEUEN Gelben so dass die "Sportlichkeit" zwar beim ERSTausstellen eine Rolle spielt (Verbandsbestätigung) aber WEITERE Wafffen auf die GELBE hatten NOCH NIE mit der "geeignetheit" oder Sportlichkeit" einer Waffe zu tun

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In Antwort auf:

@Sachbearbeiter

Zur gelben: WENN die Leuchtpistole eine Einzelladerkurzwaffe darstellt bekommt man sie auf die Gelbe. Wenn nicht, eben nicht.

Aber STUR auf die "Sportlichkeit" abzustellen ist engstirnig. Wie wir aus zig Beuspielen bewiesen haben WAR es so und ist es auch mit der NEUEN Gelben so dass die "Sportlichkeit" zwar beim ERSTausstellen eine Rolle spielt (Verbandsbestätigung) aber WEITERE Wafffen auf die GELBE hatten NOCH NIE mit der "geeignetheit" oder Sportlichkeit" einer Waffe zu tun


Die waffenrechtl. Erlaubnis (Gelbe WBK) nach § 14 bezieht sich auf die rein schießsportliche Aktivität, angelehnt an § 15. In diesem wird geregelt was die Verbände alles gewährleisten muessen um vom BVA die Anerkennung zu erhalten bzw. nicht zu verlieren. Auch hier geht es ausschliesslich und nur um die "sportliche" Seite. Auch muessen die Sportordnungen abgenommen sein. Siehe auch § 5 AWaffV.

Wenn also jemand behauptet, eine Leuchtpistole gehöre in die Hände eines Sportschützen und auf dessen Gelbe WBK, dann müsste diese waffenrechtliche Erlaubnis auch in Verbindung mit der Erstausstellung einer Gelben WBK erfolgen können.

Dies wird aber kaum der Fall sein!

Eine Leuchtpistole gehörte einfach nicht zu den in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffen. Weswegen? Na, vielleicht schon einfach weil der Text mit " Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend ...." beginnt!

(@knight: Ich weiss, ich bin ein hoffnungsloser Fall.grlaugh.gif )

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Wir werden wohl dann dieses Jahr die neue Disziplin Leuchtpistolenhochschießen mal praktizieren. Wir brauchen dann noch einen Radar um die Höhe zu messen. Jeder der kommt, bekommt von uns (nach Bezahlung der Startgebühr von 100Euro) eine Bescheinigung, dass er mit der Leuchtpistole an einem sportlichen Wettkampf teilgenommen hat. Er kann dann damit nachweisen, dass er zur Leistungssteigerung eine eigenen Leuchtpistole braucht.

Gruß

Makalu

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In Antwort auf:

Wenn also jemand behauptet, eine Leuchtpistole gehöre in die Hände eines Sportschützen und auf dessen Gelbe WBK, dann müsste diese waffenrechtliche Erlaubnis auch in Verbindung mit der Erstausstellung einer Gelben WBK erfolgen können.


Die Frage ist einzig und allein, ob die SigPi unter die in der Sportschützen-WBK aufgezählten Waffenarten fällt. Wenn ja, dann besteht mit der Sportschützen-WBK eine Erwerbserlaubnis. Punktum und Basta. Für keine, ich präzisiere: für keine einzige(!) Waffe, die der Inhaber der Sportschützen-WBK über diese erwirbt, muss eine schießsportliche Disziplin oder eine schießsportliche Aktivität nachgewiesen werden oder auch nur vorhanden sein. Warum das so ist, kann man hier nachlesen und außerdem wurde das hier und in anderen Threads nun wirklich häufig genug geschrieben.

Es ist zwischen den Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Erlaubnis selbst zu trennen. Dass das notwendige Bedürfnis für die Erwerbserlaubnis der entsprechenden Waffenarten aus dem Schießsport resultiert ist klar. Das bedeutet aber nicht, dass nur Waffen erworben werden dürfen, die zu diesem Bedürfnis auch eingesetzt werden können. Vielmehr erkennt der Gesetzgeber pauschal für alle diese Waffen das Bedürfnis an. Das ist etwa so wie bei der Kilometerpauschale. Die triffts auch nicht immer, machts aber im großen und ganzen einfacher. Es geht nicht um die Frage, ob die SigPi schießsportlich genutzt werden kann, sondern es ist die rein rechtliche Frage zu beantworten, ob die SigPi unter die Erwerbserlaubnis der Sportschützen-WBK fällt. Ich bitte darum, diese Fragen auseinader zu halten.

Mit dem Verband hat das gerade mal gar nix zu tun. Keinem anerkanntem Verband droht irgendein Problem, wenn ein Mitglied eine Waffe besitzt, für die keine Disziplin existiert. Falls jemand anderer Meinung ist, bitte ich um eine Rechtsgrundlage.

Und wenn es jemanden glücklich macht, dann soll er sich eben vorstellen, dass der Erwerber der SigPi auch Wiederlader ist und sich Patronen mit 2,5mm Schrot selbst herstellt, mit denen er dann auf den Kipphasen schießt.

bye knight

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Knight, gib´s doch auf.

Wir haben jetzt schonn 2 Sachbearbeiter die bestätigen dass das möglich ist und das SIE den Stempel draufhauen müssten (nicht wollten!!).

Wir haben auch eine gleichlautende Stellungnahme vom bayerischen Innenmisnisterium!

Leute, die dies einfach nicht zur Kenntnis nehmen weil sie sich nicht vorstellen können (versteh ich ja, ist ja ungewöhnlich) dass das so sein soll kannst Du auch nicht überzeugen wenn Du ihnen die Kopie einer WBK mit Eintrag schickst.

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@knight: aus dem von Dir zitierten Artikel geht nicht das hervor, was Du propagierst. Nicht sportordnungskonform bedeutet nicht gleichzeitig, dass der schießsportliche Zweck nicht vorhanden sein muss ! rainbow.gif

@Smithy: es ist mir schon bewusst, dass manche SB SigPi in die neue gelbe WBK eintragen. Fehler wurden immer schon gemacht, wir sind alle Menschen und so einfach ist das Waffenrecht dann ja auch wieder nicht. Aber nur weil das so ist (wie z.B. auch zum Teil Einsteckläufe und PTB-Waffen in WBK eingetragen sind), ist es immer noch nicht richtig.

Zur Sache möchte ich nichts mehr ausführen, weil § 14 Abs. 1 einfach zu eindeutig ist, um darüber zu diskutieren...

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[Zitat

" Aber nur weil das so ist (wie z.B. auch zum Teil Einsteckläufe und PTB-Waffen in WBK eingetragen sind), ist es immer noch nicht richtig."

Zur Sache möchte ich nichts mehr ausführen, weil § 14 Abs. 1 einfach zu eindeutig ist, um darüber zu diskutieren...


@Sachbearbeiter

So unrecht oder "Lötzinn" ist das mit dem Eintrag eines Einstecklaufes (Einsatzes/Fangschussgeber)in die WBK garnicht. Immerhin hat IM Bayern (Herr Ranninger) seine nachgeordneten Behörden aufgefordert, auf Wunsch des Besitzers eines EL-Laufes/Wechselsystems/W-Trommel/Einsätze zum Verschiessen kleinerer Munition diese (gegen Gebühr) in die WBK einzutragen. Dies sichert 2 Sachen: 1) den problemlosen Munitionserwerb-für das sonst nirgends dokumentierte Kaliber- und 2) den weiterhin ungestörten Besitz des Teiles, falls mal die dazugehörige Grundwaffe verkauft werden sollte. Denn der Besitz dieser Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn die dazugehörige Waffe in der WBK steht. Keine Waffe-keine Besitzgenehmigung! Steht aber das Teil in der WBK, kann man die Grundwaffe wenigstens verkaufen, wenn der Käufer das WL/WS nicht möchte und hat aber immer noch seine Besitzgenehmigung für diese "dummen" Teilchen, die als wesentliche Teile einer Schusswaffe eingestuft sind und ansonsten zum "waffenrechtlichen" Genickbruch führen könnten.

Ausserdem ist der Eintrag -trotz Gebührenpflicht- in die WBK immer noch billiger, als ein eigener MES (der nur 6 Jahre gilt und dann erneuert werden muss).

Gruesse

Muni

Zum Thema SiGPi auf gelbe WBK gabs jetzt schon genug Diskussion und ich muss dahingehend Sachbearbeiter Recht geben.

Abgesehen davon, kommt aus einer LP kein "Geschoss" das eine Wirkung im Ziel entfaltet. Es leuchtet bereits vorher (es sei denn Du stehst direkt als Zielscheibe vor der Mündung). Quatsch beiseite: In eine Leuchtkugel/pyrotechnisches Geschoss lässt sich nunmal kein Geschoss im klassischen Sinne hineininterpretieren, das irgendwie auf ein Ziel verschossen werden könnte. Das eine Leuchtkugel ein "Loch" machen würde, ist hierbei aber unbedeutend.

Gruesse

Muni

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Den Vorschlag von dem Ranninger finde ich ja echt witzig: auf Wunsch eintragen. So richtig nach alter Gutsherrenart (wenn sie unbedingt möchten...). Also dazu fällt mir nix mehr ein. Entweder ist was eintragungspflichtig oder nicht. Aber auf Wunsch: ha !!!! 021.gif021.gif021.gif

Nee nee. Einfach herrlich. Zu den SigPi: bei den Jägern ist es ja auch so, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sein dürfen und zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen benötigt werden (§ 13 Abs. 1 WaffG). Diese Regelung entspricht sinngemäß § 14 Abs. 1 WaffG für den Sportschützen, der seinen schießsportlichen Zweck erfüllen muss.

Aber genug der Worte meinerseits. Auf Kardinal Ranningers Worte konnte ich nicht mehr anders. Ich muss immer noch lachen. Meine Kollegin macht sich schon Sorgen... gr1.gif

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Den Vorschlag von dem Ranninger finde ich ja echt witzig: auf Wunsch eintragen. So richtig nach alter Gutsherrenart (wenn sie unbedingt möchten...). Also dazu fällt mir nix mehr ein. Entweder ist was eintragungspflichtig oder nicht. Aber auf Wunsch: ha !!!!
021.gif021.gif021.gif

Nee nee. Einfach herrlich. Zu den SigPi: bei den Jägern ist es ja auch so, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sein dürfen und zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen benötigt werden (§ 13 Abs. 1 WaffG). Diese Regelung entspricht sinngemäß § 14 Abs. 1 WaffG für den Sportschützen, der seinen schießsportlichen Zweck erfüllen muss.

Aber genug der Worte meinerseits. Auf Kardinal Ranningers Worte konnte ich nicht mehr anders. Ich muss immer noch lachen. Meine Kollegin macht sich schon Sorgen...
gr1.gif


Hi, krieg Dich. chrisgrinst.gif..es soll auch Beamte geben; die sich schon totgelacht haben; obwohl das natürliche Ruhebedürfnis (des Beamten) dem ja an sich entgegensteht.

Aber Quatsch beiseite; wie willst Du denn das Problem der Zusatzläufe/Einstecksysteme etc. lösen, wenn die Grundwaffe nicht mehr vorhanden ist.....Einen Straffall in dieser Richtung gibt es in Deinem Ländchen BW schon...

Also wäre ich Dir für pragmatische Lösung dankbar...was soll man diesen Leuten die sowas besitzen denn nun raten..

Muni

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Hi Muni, ich leb noch (grad so) Pffffffff !!!! grlaugh.gif

Eine Lösung ? Na mit Munitionserwerbsschein natürlich ! Anders gehts (für den Sportschützen) leider nicht, es sei denn er kauft sich einen WL im gleichen Kaliber. 30 Euro für 6 Jahre Geltungsdauer sind ja auch nicht so wild, oder ? rolleyes.gif

Wenn Du eine pragmatische Lösung suchst, sehe ich sogar noch eine weitere (wenn auch nicht ganz saubere blush.gif) Lösung, für welche man allerdings Ziff. 29.3 der alten WaffVwV strapazieren müsste, die ja insofern noch angewendet werden kann, wie sie dem geltenden Recht nicht entgegensteht. Das wäre also durchaus eine Sache für die neue WaffVwV:

Eintrag Munitionserwerb auf der Rückseite der WBK. Mit viel Wohlwollen (meines Erachtens passt Ziff. 29.3 auch nicht so recht, weil dort nur auf eine konkrete Schusswaffe, nicht aber die ebenfalls passende Munition abgehoben wird) machen das vielleicht sogar manche SB ... smile.gif

Einstecksysteme wurden übrigens schon nach altem Waffenrecht nicht eingetragen (zumindest nicht von den SB, die § 4 der 1. WaffV gelesen haben). Jetzt kommen halt die WS dazu.

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In Antwort auf:

Hi Muni, ich leb noch (grad so) Pffffffff !!!!
grlaugh.gif

Eine Lösung ? Na mit Munitionserwerbsschein natürlich ! Anders gehts (für den Sportschützen) leider nicht, es sei denn er kauft sich einen WL im gleichen Kaliber. 30 Euro für 6 Jahre Geltungsdauer sind ja auch nicht so wild, oder ?
rolleyes.gif

Wenn Du eine pragmatische Lösung suchst, sehe ich sogar noch eine weitere (wenn auch nicht ganz saubere
blush.gif
) Lösung, für welche man allerdings Ziff. 29.3 der alten WaffVwV strapazieren müsste, die ja insofern noch angewendet werden kann, wie sie dem geltenden Recht nicht entgegensteht. Das wäre also durchaus eine Sache für die neue WaffVwV:

Eintrag Munitionserwerb auf der Rückseite der WBK. Mit viel Wohlwollen (meines Erachtens passt Ziff. 29.3 auch nicht so recht, weil dort nur auf eine konkrete Schusswaffe, nicht aber die ebenfalls passende Munition abgehoben wird) machen das vielleicht sogar manche SB ...
smile.gif

Einstecksysteme wurden übrigens schon nach altem Waffenrecht nicht eingetragen (zumindest nicht von den SB, die § 4 der 1. WaffV gelesen haben). Jetzt kommen halt die WS dazu.


Nö Sachbearbeiter,

mir gehts nicht um die Munition.

Nach der Nr. 3.7 Anlage 1 ist jetzt auch ein Einsteckpatrönchen (sogenannter Einsatz zum Verschiessen kleinerer Munition) jetzt "Waffenteil", das ohne Grundeintrag einer entsprechenden Waffe nicht (mehr) besessen werden darf.

In deinem Länchen folgendes:

Jäger hatte BDF kal. 12, und früher mal 2 Einsätze dazu gekauft. Einen im Fangschusskaliber 12/.38Spec und den anderen im Kaliber 12 auf 9mm Flobert.

Jetzt verkaufte er die BDF, vergaß aber die beiden Einsätze. Im Zuge einer Zollgeschichte fand HD statt, und statt der vom Zoll gewünschten "Beweise" fielen als Nebenprodukt nur die beiden Einsaetze an. Für diese besass er keine in die WBK eingetragene Waffe mehr. Insofern besaß er die "wesentlichen Waffenteile", nämlich die Einsätze illegal. StA macht groß TamTam, weil Jäger ja schließlich das Gesetz kennen muesste.

Tatsache ist aber, das noch wesentlich mehr Leute solche Dingerchen besitzen, da sie ja (von Frankonia noch bis vor kurzem in Verkennung der Rechtslage) frei ab 18 Jahren verkauft wurden, auch wenn der Erwerber keine Grundwaffe hatte. Die war ja auch früher nie gefordert.

Wie würdest Du das lösen?

Bei der Munition gibts den von Dir beschriebenen Ausweg (obwohl mir Ranningers Weg besser gefällt, da dann auch die (nach Verkauf der Grundwaffe)Besitzverhältnisse geregelt wären. Denn Tatsache ist doch, das dann -ohne entsprechenden Eintrag in die WBK- das Teil (egal ob jetzt WL, WS oder Einsatz) illegal besessen wird.....

Gerne auch per PN, da es an sich für hier OT ist, aber trotzdem die anderen auch tangieren könnte/kann.

Gruesse

Muni

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PN ist nicht so mein Ding (obwohl ich selbst ständig angepiepst werde)... smirk.gif

Also die Sache ist doch ganz einfach. Wer solche Einsteckpatrönchen besitzt, muss die halt auch einem Berechtigten überlassen, wenn er die zugehörige Waffe verkauft. Was soll er auch mit dem Teil alleine tun ? wink.gif

Schön wäre natürlich, wenn man die Altbesitzregelung nach § 58 Abs. 1 WaffG auch auf solche Fälle ausdehnen würde.

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In Antwort auf:

PN ist nicht so mein Ding (obwohl ich selbst ständig angepiepst werde)...
smirk.gif

Also die Sache ist doch ganz einfach. Wer solche Einsteckpatrönchen besitzt, muss die halt auch einem Berechtigten überlassen, wenn er die zugehörige Waffe verkauft. Was soll er auch mit dem Teil alleine tun ?
wink.gif


Nuja, zwingen kann man ja den neuen Erwerber nicht, das er etwas nimmt, was er vielleicht nicht gebrauchen kann. Legal erworben wurde es auch von dem bisher "Berechtigten". Im übrigen gibts viele Sammler, die sowas bei Ihren Munitionssammlungen liegen haben, weil es ja an sich auch dazu gehört, in einer "anständigen" Munitionssammlung auch die Adapter zu zeigen, mit denen z.B. 4mmM20 aus grösseren Waffen verschossen wurde/wird. Man möge mir mal die "Gefährlichkeit" eines solchen 2cm grossen Stahldrehteils ohne eigene Züge etc. erklären.....Das kann doch nur in einem kranken H... gewachsen sein oder zeugt von der kompletten Ahnungslosigkeit der Leute, die mit dem Thema befasst "wurden".

Naja, das gehört aber nicht hierher. Gottseidank gibts jetzt eine Arbeitsgruppe beim BKA die sich mit dem geistigen Dünnsch....befasst und das Verbockte gerade zu rücken versucht.Allerdings sind die Länder mal wieder die grossen Bremser...weil sie ja von Ihrer Kompetenz (welche sprechen die sich eigentlich zu??) verlieren könnten.

MfG

Muni

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"Gottseidank gibts jetzt eine Arbeitsgruppe beim BKA die sich mit dem geistigen Dünnsch....befasst und das Verbockte gerade zu rücken versucht."

Das lässt hoffen....

"Allerdings sind die Länder mal wieder die grossen Bremser...weil sie ja von Ihrer Kompetenz (welche sprechen die sich eigentlich zu??) verlieren könnten."

Aber das hat das Fünkchen Hoffnung gleich wieder zum Erlöschen gebracht crying.gif

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