1500er Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 Aus aktuellem Anlass Flattert mir hier gerade ein Schreiben rein, daß ich eine OWI begangen hätte, weil mein Perso seit einigen Monaten abgelaufen ist: Verwarnungsgeld 10 Euro. So weit, so gut. Letztens hatte ich ein Gespräch mit einem Kollegen und dieser meinte, bei der 2. OWI wäre die WBK in Gefahr. Ist das so? Wo steht das? Muss ich meine WBK abgeben, wenn ich nächste Woche bei Gelb über die Ampel fahre? Danke für Antworten Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 Also erst mal wird die Waffenbehörde im Regelfall gar nix von Deinen Owis mitkriegen, wenns dabei nicht irgendwie um Waffen ging und sie selbst beteiligt war. Eine Häufung von Owis kann natürlich irgendwann mal den SB zum Schluss verleiten, Du wärst nicht persönlich geeignet, um sorgfältig mit Waffen umzugehen usw. Aber das Ganze ist schon sehr hypothetisch und ein Widerruf Deiner Waffenerlaubnisse würde auf mehr als wackligen Füßen stehen. Kannst Deinen Perso also beim nächsten Mal ruhig wieder zu spät verlängern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Segundo Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 Hallo, das neue Waffengesetz kann man sich sogar hier im Forum herunterladen. Man sollte sich das (un-)Ding halt auch mal ausdrucken und einfach mal nachlesen. Grundtenor: Die Zuverlaessigkeit ist immer futsch bei einer VERURTEILUNG (durch ein Gericht!!) a) wegen einer VORSATZ-Tat zu mehr als einer Jahr B) sie ist in der Regel nicht mehr gegeben bei einer einmaligen VERURTEILUNG zu mehr als 60 Tagessaetzen oder zweimaliger Verurteilung (zu weniger Tagessaetzen) wegen einer VORSATZ-Tat oder einer auch fahrlaessigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen und Munition oder jeder Straftat gegen das WaffG/KWKG c) bei wiederholtem oder groben Verstosz (auch ohne Verurteilung oder auch wenn nur eine OWI vorliegt) gegen die angefuehrten Gesetze Also: Allgemeine OWI (Verkehrsverstoss, Personalausweisgesetz, Meldegesetz.....) hat keinerlei Einfluss auf die Zuverlaessigkeit. Hier wird die Geldbusse von eine VERWALTUNGSBEHOERDE verhaengt. Bei einem Betrag von 10 EUR duerfte es sich sogar im ein Verwarnungsgeld gehandelt haben, das ist hier total unerheblich. Einzig aufpassen muss man bei Delikten (auch VOWi), wo Alkohol im Spiel war: hier kann leicht die Persoenliche Eignung (z.B. wegen Alkoholabhaengigkeit) in Frage gestellt werden. Gruesze Link to comment Share on other sites More sharing options...
Trooper Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 In Antwort auf: Muss ich meine WBK abgeben, wenn ich nächste Woche bei Gelb über die Ampel fahre? Ich meine mich zu erinnern, daß ich mal sowas ähnliches gelesen habe, allerdings nur auf waffenrechtliche OWi's bezogen. Ich finde es allerdings nicht mehr, vielleicht wars in dem ersten katastrophalen VO-Entwurf. mfg Trooper Link to comment Share on other sites More sharing options...
1500er Posted January 26, 2004 Author Share Posted January 26, 2004 Alles klar, dann bin ich beruhigt Danke für die Infos! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 In Antwort auf: Aus aktuellem Anlass Flattert mir hier gerade ein Schreiben rein, daß ich eine OWI begangen hätte, weil mein Perso seit einigen Monaten abgelaufen ist: Verwarnungsgeld 10 Euro. So weit, so gut. Letztens hatte ich ein Gespräch mit einem Kollegen und dieser meinte, bei der 2. OWI wäre die WBK in Gefahr. Ist das so? Wo steht das? Muss ich meine WBK abgeben, wenn ich nächste Woche bei Gelb über die Ampel fahre? Danke für Antworten OWi wegen abgelaufenen Personalausweis? Wer leitet denn in slchen Fällen ein OWi-Verfahren ein??? Anläßlich einer Polizeikontrolle festgestellt??? Gruß Joe Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 Wie gut, dass ich gar keinen Perso habe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
1500er Posted January 26, 2004 Author Share Posted January 26, 2004 Nö, einfach so. "Nach meinen Unterlagen sind Sie Ihrer Ausweispflicht nach §1 des Gesetzes über Personalausweise nicht nachgekommen und haben damit eine Ordnungswiedrigkeit nach §5 dieses Gesetzes begangen ... blabla ... werden Sie nach §56 des Gesetzes über Ordnungswiedrigkeiten mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro verwarnt" Link to comment Share on other sites More sharing options...
SIG210 Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 Hi, bin ich der Korintenkacker, wenn ich auf folgenden Umstand hinweise: - WBK ist bei einer Kontrolle nur in Verbindung mit einem (Pers.-) Ausweis zuzuordnen, weshalb dieser auch mitzuführen ist (steht an einer Stelle, bin im Augenblick unterwegs und kann die Quelle nicht genau angeben); kein (gültiger) Ausweis - keine unmittelbare Überprüfung möglich (denkt an die Story mit dem SEK im Schützenhaus bei München!!) - Verstoß gegen OWi im waffenrechtlichen Sinne - und Du hast die erste Arschkarte !!??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lawman Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 Hallo, ich will ja nicht rechthaberisch erscheinen, aber in dem von Dir zitierten Gesetz steht halt: § 1 Ausweispflicht (l) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können." Und da die zustaendige Behoerde auch mitbekommt (sofern die verstehen, mit ihren Computern umzugehen ), wenn ein 16jaehriger keinen Ausweis beantragt oder ein ausgestellter Personalausweis abgelaufen ist, reagieren manche Sachbearbeiter halt so. Man koenne natuerlich auch ein nettes Briefchen schreiben: "Wir haben festgestellt, dass.... und bitten Sie, zwecks Beantragung eines neuen BPA bei uns vorzusprechen..." Aber formaljuristisch ist die Behoerde nun mal im recht Sorry Lawman Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mark Pfennig Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 In Antwort auf: Hallo, ich will ja nicht rechthaberisch erscheinen, aber in dem von Dir zitierten Gesetz steht halt: § 1 Ausweispflicht (l) ...sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen... Und wo steht, dass ich diesen Ausweis immer dabei haben muss? Besitzen und Dabeihaben ist doch wirklich ein sehr großer Unterschied, oder? MP Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mike Brauer Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 Da: ...und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 ...und genau das "formaljuristisch" ist nämlich nicht sooo klar . Wenn ich es richtig in Erinnerung habe -und oben wird es ja auch so zitiert - dann besteht die Pflicht zum Besitz "eines" Personalausweises oder " eines gültigen" Paßes.Beim BPA ist die "Gültigkeit" danach nicht ausdrücklich verlangt . Und-in der Tat - auch ein abgelaufener Personalausweis ist sehr wohl zur Personalienüberprüfung/-feststellung geeignet. Ein Grenzübertritt damit ist natürlich nicht statthaft - ob ich aber die 10 Euro wegen der unterlassenen Verlängerung zahlen würde, müßte ich mir erst mal überlegen Vielleicht gibt es hierzu Detailkenntnisse unserer Juristen Mouche Vorlegen zu müssen, bedeutet auch nicht, ständig dabeihaben zu müssen. Ist aber manchmal praktischer,wenn man ihn gleich vorlegen kann Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 In Antwort auf: Nö, einfach so. "Nach meinen Unterlagen sind Sie Ihrer Ausweispflicht nach §1 des Gesetzes über Personalausweise nicht nachgekommen und haben damit eine Ordnungswiedrigkeit nach §5 dieses Gesetzes begangen ... blabla ... werden Sie nach §56 des Gesetzes über Ordnungswiedrigkeiten mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro verwarnt" Hast Du keinen Reisepaß? Wenn du einen (gültigen) RP hast, brauchst Du keinen BPA! (sh. oben geposteter §-Auszug) Link to comment Share on other sites More sharing options...
1500er Posted January 26, 2004 Author Share Posted January 26, 2004 Der ist auch abgelaufen Nicht weiter schlimm, solange meine WBK nicht irgendwann abläuft Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Segundo Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 In Antwort auf: Beim BPA ist die "Gültigkeit" danach nicht ausdrücklich verlangt Und-in der Tat - auch ein abgelaufener Personalausweis ist sehr wohl zur Personalienüberprüfung/-feststellung geeignet. Hi Mouche a) nicht ausdruecklich, kann man aber Para 2 entnehmen, hier wird naemlich die Gueltigkeit geregelt. PS: Alle Dokumente gelten in rechtlicher Hinsicht nur, solange sie noch gueltig sind; Du stellst ja selber fest, dass man man einem ungueltigen Ausweis die Grenze eben nicht ueberschreiten darf. B) im zur Fraqe stehenden Gesetz kommt es nicht darauf an, was zur ID-Feststellung geeignet ist, sondern darauf, dass der Gesetzgeber verlangt, dass jeder Buerger ein gueltiges Ausweisdokument (Perso oder Pass) zu besitzen hat. Wann und unter welchen Umstaenden man einen solchen Ausweis mitfuehren muss, ist wieder eine ganz andere Frage und in anderen Gesetzen geregelt. Gruesze Lawman Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted January 26, 2004 Share Posted January 26, 2004 In Antwort auf: Und wo steht, dass ich diesen Ausweis immer dabei haben muss? Besitzen und Dabeihaben ist doch wirklich ein sehr großer Unterschied, oder? So steht das nirgends. Normalerweise musst du keinen Ausweis oder Paß mit dir mitführen, du musst nur einen haben. Wenn du in eine Kontrolle kommst, kann die Polizei dich aber zur Identitätsfeststellung mit auf die Wache nehmen. Wenn du Waffen dabei hast (oder vielleicht auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsgebieten) ist dort allerdings klar geregelt, dass du WBK und Perso bzw. Pass dabeihaben musst. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
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