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IGNORED

Erwerb und Anzeigepflicht von Munition


Gast

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Hallo Leute,

habe da mal eine Frage, die u.U. ganz schnell jedem von uns passieren kann:

Angenommen ich leihe eine Waffe "fremden" Kalibers(habe ich also bei mir nicht eingetragen)- auf dazugehöriger WBK ist Mun-Erwerb vorhanden.. laugh.gif

kann ich ja Munition kaufen, da mit dem "Leihvertrag" Berechtigung vorhanden. cool.gif

Nun habe ich vor(theorie), im Urlaub meines Kollegen (Dauer 3 Wochen) auch zum Schießstand zu gehen und damit zu schießen. Ich kaufe also die Mun schonmal für die 3 Wochen--muß aber die letzte Woche beruflich weg...habe also noch Mun übrig! shocked.gif

sämtliche Transporte natürlich immer unter Berücksichtigungen der Affengesetze

Nun zum Problem: Die Mun ist mir und ich habe sie völlig legal erworben rainbow.gif, aber mit dem Besitz "fremder Mun"-also ohne eigenen Eintrag gab es einem Möglichkeit der Meldung . Kann es sein, das ich für den Rest der Zeit, wo ich solche Mun habe den "Leihvertrag" mit Kopie der WBK vom Kollegen im Safe haben muß? Als Beweis für Berechtigt erworben

Hintergrund: Vielleicht wollte ich bei kommenden Meisterschaften mehr Disziplinen schießen, wie ich selbst Hardware habe....also heißt es auch dabei Mun erwerben und trainieren.....

Wenn ich irgendwo ein Gedankenfehler haben sollte, dann helft mir bitte auf die Sprünge....

...und bitte nicht kleinlich werden, denn wenn ich auch nur eine Schachtel für z.B. heute Abend erwerbe, und ich dann schnell weg muß-also die Schachtel nicht alle wird, stehe ich vor dem selben Problem confused.gif!!!

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Hier:

In Antwort auf:

§10 (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist

für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

§12 (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

...

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

B) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

...

4. von einem anderen,

a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder

B) nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt;

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

...

§12 (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

...


Also wenn Du eine Waffe für einen Monat ausgeliehen hast - §10 Abs.3, 1a) oder 1b) - bist du berechtigt, für diese Waffe(n) Munition zu erwerben - §12 Abs. 2 Pkt.1. und analog auf Schießstätte §12 (2) 2. i.V.m. §12 (1) 3.

Ohne die für max. 1 Monat ausgeliehene Waffe greift §10 als generelle Regelung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition - und dann brauchst Du einen Munerwerb in form eines Stempelchens in Deiner WBK - §12 (3) Satz 1 - oder als Munerwerbsschein, ebenda, Satz 2.

Somit gibt es durchaus eine temporäre Besitzerlaubnis für Munition - im waffenrechtlichen, nicht im zivilrechtlichen Sinne.

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@ Völker: Und Munition auf dem Schießstand lagern ist auch nicht sooo einfach. Dafür muß dann zumindest auch eine Vereinswaffe in dem Kaliber vorhanden sein. Und da ist die Auswahl üblichjerweise nicht so groß wink.gif

Mouche

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Kann aber genau das nicht zu einer Falle werden?

Praktisches Beispiel:

Waffe geliehen von Kollege, Mun natürlich (bei mir in 2.B-Schrank) gelagert, bei der Rückgabe ist 1x Packung Mun hinter meine gefallen.....

...Amt macht Stichprobe (gibt natürlich kein Anlass zur Besorgnis!-Im Gegenteil!!), biete an, im Fach nachzuschauen....Beamter kommt dem erst nach meiner Aufforderung nach...(kann mir das gerade so schön bildlich vorstellen) bekommt einen tollen Kaffee zubereitet und mir fällt alles aus dem Gesicht beim Anblick der Packung welche völlig legal (mit Quittung vom Händler)und "berechtigt erworben" wurde.

-was mir hierbei nicht passt, ist das ich berechtigt bin die zu erwerben,zu besitzen und auf dem Stand zu schießen(aber nur temporär),

-aaaaber wenn ich Mun habe, die ich nicht mal benutzen kann, was kann da als WBK-Besitzer denn schon passieren?

droht mir also was? Emfindliche Strafen 016.gif und Schluss mit Hobby 016.gif Die Konsequenzen liegen absolut nicht im Verhältnis zur Sache

Warum eek2.gif? habe doch eh' scharfe Mun zuhause crazy.gif!!

[/ende logisches_Denken]

ok und vielen Dank für die Antwort, die finde ich wichtig zu wissen

Bleibt doch nur ein Bedürfnis für eine weitere Kurzwaffe einzuholen..... crazy.gifist wohl so gewollt wink.gif

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Völker beschreibt eindeutig nach welchen Grundlagen dieser Fall zu betrachten ist. Allerdings interpretieren ich ihn ganz anders...

§12 (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

Wo steht denn bitteschön, daß mit der zurückgegebenen Waffe automatisch das Recht erlischt diese zu besitzen.

Es steht da nur, daß der Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist, wenn ich die von meinem Kameraden geliehen habe...aus Ende. Oder etwa doch nicht? rolleyes.gif

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Interesant wäre auch, wenn der Verleiher keinen Mun-Erwerb hat, ich aber gemäß der obigen Auslegung Muni hole und die Schachtel am Ende nicht leer habe.

Der Besitzer der Waffe darf die Muni ja nicht bekommen, ich darf sie nicht behalten, dalaborieren nur mit Pulverschein und wegwerfen ja erst recht nicht.

Und was nun ??

Daher nochmal zum Verständniss: Darf ich Mun für eine Waffe, die ich mir ausleihe, erwerben, auch wenn der Verleiher keinen Mun-Erwerb hat ? Und was passiert dann mit der Restmuni ?

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Deine etwas merkwürdige Rechtsauslegung wird noch etliche Verwaltungs- und Strafrichter beschäftigen. Bin mal gespannt, wer's am Ende wirklich verstanden hat. Die Rechtslage ist diesbezüglich keinesfalls so klar, wie Du denkst.

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In Antwort auf:

Beamter kommt dem erst nach meiner Aufforderung nach...(kann mir das gerade so schön bildlich vorstellen) bekommt einen tollen Kaffee zubereitet und


Ohne die geplanten Vorhaben von irgendjemand schlecht machen zu wollen, aber das würd mich schon mal interessieren.....

Warum wollen viele ( im Fall das mal jemand vorbeischaut ) dem Beamten der die Waffen kontrolliert einen Kaffee servieren? Wollt ihr da 20 Minuten miteinander labern?

Der Herr ist schließlich bei der Arbeit. Glaubt ihr, der hat soviel Zeit? Habt ihr zuviel Zeit? Langeweile? Oder nennt ihr soviel Kanonen euer Eigen, daß das eine längere Geschichte wird? Oder wollt ihr gar einen neuen Freund haben ? confused.gif

Bei mir würde der nette Herr mit rechtzeitig angemeldeten Termin an der Tür klingeln....Begrüßungsfloskel.....Wir gehen zu meinen Safes......wenn er will mach ich sie auf.....Frage von mir:"Alles OK, oder?......Antwort: Jo.....Antwort von mir:"OK....dann haben wir ja alles."....Wir gehen wieder zur Haustür......Abschiedsfloskel......und tschüss !!!

Weiß nicht, wo man da einen Kaffee einbauen sollte. gaga.gif

Jetzt bin ich ja gespannt?

Grüß

Sentenced7

P.S. Und mit "guten Ton", "gastfreundschaft" oder ähnlichen hat "Kaffee anbieten" in meinen Augen nix zu tun. shocked.gif

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@Mouche: Ich ging erst mal davon aus, daß die Schießstätte "erlaubnisfreier Raum ist" - aber Du hast recht, da steht was von "sofortigen Verbrauch". Evtl. können die gelernten Rechtsverdreher da was konstruieren.

@Maxe2k: Die Grundintention des WaffG, so wie es sein Autor Brennecke verstand, ist "sowenig Waffen ins Volk, da gotteslästerliches Zeug" 016.gif - das erreicht man u.a. auch durch die Kriminalisierung von unbescholtenen Waffenbesitzern, denen eben mal ne halbe Packung Muni ohne Besitzberechtigung hinter den Haufen von 20.500 Schuß legaler Murmel gefallen ist. Und wieder reibt sich so eine kleine Seele AZZANGEL.gif freudig ihre schmutzigen Hände... crying.gif

@Knight & xylo: Interessante Auffassung! Könnte man vieleicht einen "Rechtsirrtum" daraus basteln, wenn was in die Hose geht?

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Du must ja erst mal einen Händler finden, der Dir auf Grund einer "Überlassungsvereinbarung für einen Monat" Munition in diesem Kaliber verkauft.

Das dürfte imho recht schwierig sein. Der BüMa wird sich kein Ei ins Nest legen und bei einer so schwammigen Rechtslage ein Risiko eingehen.

Der im Gesetz genannte "Erwerb" bezieht sich grundsätzlich mal auf den "Erwerb" der Munition aus den Händen des Verleihers. Und dem kann man die nicht verbrauchte Munition ja dann zurückgeben.

Ist der Leihzeitraum abgelaufen, ist auch die Berechtigung zum Besitz abgelaufen. Ich denke nicht, dass Du Recht bekommst, wenn Du mit Munition ohne Eintrag in der WBK oder MunSchein erwischt wirst und einen 5 Jahre alten Zettel zeigst, der sagt Du hättest Dir damals mal eine Waffe vom Schützenkameraden ausgeliehen.

Allerdings: Ich gebe ja nur Ratschläge. Wenn Du es drauf ankommen lassen willst - bitteschön.

Poste dann doch bitte was dabei herausgekommen ist.

crazy.gif

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So ganz verstehe ich die Geschichte nicht. Ich hätte das wie folgt interpretiert:

Der Verleiher der Waffe kann diese für den ges. festgesetzten Zeitraum an einen WBK Inhaber verleihen. Von Mun habe ich da nichts gelesen. Die könnte der Entleiher z.B. auf dem Stand zum sofortigen Verbrauch erwerben. Meinetwegen kann sie zu diesem Zweck vom Besitzer dort hinterlegt sein.

Mit einer geliehenen WBK (Die nur unter Vorlage des Personalausweises (persönliches Dokument) gilt zum Händler zu tapern und dort

auf den Mun. Eintrag des Verleihers sich mit Mun einzudecken

halte ich für höchst fragwürdig. Ich persönlich würde dem

Leiher diese Art von Benutzung meiner WBK untersagen.

Übrigens Cowboys drei Dinge verleiht man nicht:

Dein Schießeisen

Dein Pferd

Deine Frau

Die Holländer haben einen hübschen Begriff für Fahrradverleih

Fitzeverhuring !!!!!!! . Wie nennen die das hier wohl? Gunverhuring?? soviel zum Leihen.

Major Tom

(Der vielleicht etwas zu altbacken, wenn auch aus tragischen Erfahrungen gelehrt denkt)

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In Antwort auf:

Allerdings: Ich gebe ja nur Ratschläge. Wenn Du es drauf ankommen lassen willst - bitteschön.Poste dann doch bitte was dabei herausgekommen ist.


@Fuchs

...gaaaaaaaanz locker bleiben wink.gif, denn ich gebe zu: Ich verstehe das Gesetz nicht in seinen Einzelheiten...so wie diesen Punkt! Da ich mir vorstellen kann, das ich nicht der einzige bin, der sich vielleicht mal was leihen (also wirklich nicht kaufen, auch wenn sich das Thema damit verflüssigt hätte) will um z.B. bei einer Meisterschaft mitzumachen....und sich die Mun(Preise!!) selbst kaufen möchte,

In Antwort auf:

Der im Gesetz genannte "Erwerb" bezieht sich grundsätzlich mal auf den "Erwerb" der Munition aus den Händen des Verleihers.... Ist der Leihzeitraum abgelaufen, ist auch die Berechtigung zum Besitz abgelaufen


wo steht das denn, also ich habe da nix gefunden??

In Antwort auf:

Ich denke nicht, dass Du Recht bekommst, wenn Du mit Munition ohne Eintrag in der WBK oder MunSchein erwischt wirst
und einen 5 Jahre alten Zettel zeigst, der sagt Du hättest Dir damals mal eine Waffe vom Schützenkameraden ausgeliehen.


ok, Du räumst da schon eine evtl. Möglichkeit ein, danke

SUPER, icon14.gif Du hast verstanden worum es hier geht und hast ein evtl. großes Problem erkannt!!!

Wenn sich das bewahrheitet, dann habe ich mit dem Zettel keine Probleme- solange ich mit dem Gesetz in Einklang bin... das Amt muß sich ans gleiche Gesetz halten, oder (bitte diese rhetorische Frage ignorieren. chrisgrinst.gif)

Charlie sagt, sein Vater sagt...nee, das war was anderes...also das Gesetz (§12) sagt dazu:

In Antwort auf:

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt


aha eek2.gif, es gibt also Momente, da wo ich ohne Erlaubnis Besitzen darf!!! Wenn ich also (Nachweis dürfte das Papier der Verleihe sein) Mun völlig zu recht und legal erworben habe(weil zu diesem Zeitpunkt geliehen), dann darf ich auch besitzen... Der Gesetzgeber hat beim Fall der Ausleihe den Munitionserwerb sogar extra mit eingebaut...so richtig als extra Punkt, lieber Fuchs wink.gif

wenn ich da so weiter lese, steht da nun mal:

In Antwort auf:

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer
Waffe
bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

B) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

c) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

4. von einem anderen,

a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder

B) nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt;

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt


also ich darf Mun erwerben. Wenn ich allerdings Mun auf dem Stand kaufe, darf ich die nach 5. nur wirklich auf dem Stand verballern....oder lese ich das alles falsch???

@ Sentenced7

In Antwort auf:

P.S. Und mit "guten Ton", "gastfreundschaft" oder ähnlichen hat "Kaffee anbieten" in meinen Augen nix zu tun.


Doch, so einfach kann die Welt manchmal sein smile.gif. Da ich eine Zeit im asiatischen Ausland gearbeitet habe, konnte ich von anderen Kulturen was lernen und deutsche Kultur mit anderen Vergleichencrying.gif.... und nun zurück zur Frage: IMHO macht dieser Mann seinen Job(kleines Licht) und verkörpert nicht unsere Politiker, die solche K*cke verzapft haben. Merke: ein „Entscheider“ würde keine Tasse Kaffe bei mir zuhause bekommen, da sind wir uns vielleicht sogar einig!! Also wird der „kleine“ Beamte, der sich im Außendienst rumtreibt von mir immer eine Tasse Kaffee angeboten bekommen, wie auch der Handwerker oder der Ablesedienst(z.B.Strom).

Das Prinzip der Überwachung muß schon überall erlaubt sein, nicht nur bei den Ausgaben von Beraterverträgen von Politikern, sondern auch bei der Einhaltung der Gesetze bei Aufbewahrung von Schußwaffen- nenn mir einen nachvollziehbaren Grund, warum es keine Stichproben geben sollte.

@Völker

mhh, da bin ich aber froh, das unsere Gesetzgebung nie das schafft, was sie eigendlich schaffen will...siehe Pfand, siehe grüner Punkt, siehe Maut 021.gif und und und.... als auch (vielleicht) oben?

die Trennung von Waffe und Munition da oben läßt aber den Schluß zu(nur wenn meine Betrachtungsweise korrekt sein sollte), das es sich nicht keine zeitliche Begrenzung handeln kann, da sie sonst eingebracht worden wäre.

@night

In Antwort auf:

Einer hat's verstanden


ja,wahrscheinlich aber nur einer blush.gif aber deswegen entstand ja dieser Thread, denn ich war es nicht cool.gif

also von Deiner Betrachtungsweise und Erklärungen habe ich hier schon einiges gelernt, (nimm als Dank meinen Blumenstrauß, der ist heute für Dich wink.gif ), welche ich logisch nachvollziehbar und nicht als merkwürdig empfinde, wie oben zu lesen. So habe ich es oben mal versucht meine Ansicht der Dinge zu begründen. Was IMHO nun fehlt ist die Möglichkeit der Meldung von Munition. Altbesitz konnte ja nur bis ..... gemeldet werden, aber wo sind die Formulare für „Neubesitz“, wenn die Betrachtung stimmt?

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In Antwort auf:

Interesant wäre auch, wenn der Verleiher keinen Mun-Erwerb hat, ich aber gemäß der obigen Auslegung Muni hole und die Schachtel am Ende nicht leer habe....


dann greift IMHO §12

In Antwort auf:

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

...

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;


ist eindeutig, darfst Du nicht mitnehmen eek2.gif

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Hi Maxe2k!

Ich bin daoch locker gewesen (nicht den Smiley gesehen?)

Wir sind uns hier doch alle einig, dass dieses Gesetz sehr unprofessionell und mit dem Hintergedanken abgefasst wurde, möglichst viele Stolpersteine zu erzeugen um den gesetzestreuen Bürgern ihre gefährlichen Waffen abnehmen zu können.

Zur Zeit kommen alle möglichen Ungereimtheiten, Zweideutigkeiten und Nachlässigkeiten des Gesetzes an's Licht - es vergeht kein Tag, an dem nicht jemand etwas Neues entdeckt und dann wird stundenlang darüber diskutiert.

Ich meine einfach in diesem Fall würde ich kein Risiko eingehen, und die nicht verbrauchte, geliehene Munition zurückgeben. Wie die rechtlich korrekte Lage ist, wird niemand zur Zeit feststellen können.

Sollte dieses Problem den Behörden bekannt werden, wird es in irgendeiner Waffenverordnung geregelt werden.

Wie wir mittlerweile erfahren, wird das aber bestimmt einige Jahre dauern, sicherlich nicht vor Erscheinungsdatum der WBK für Sportschützen - und das kann 2005 werden !

grin.gifgrin.gif

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In Antwort auf:

Deine etwas merkwürdige Rechtsauslegung wird noch etliche Verwaltungs- und Strafrichter beschäftigen. Bin mal gespannt, wer's am Ende wirklich verstanden hat. Die Rechtslage ist diesbezüglich keinesfalls so klar, wie Du denkst.


Mag sein, dass ich die Ausgangsfrage nicht richtig verstanden habe:

Wenn jemand eine Waffe ausleiht (z.B. §12 Abs 1 Nr 1a), so gilt:

§12 Abs (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

Erwerben hat der Gesetzgeber sehr präzise als die Erlangung der tatsächlichen Gewalt definiert. Wenn er nun im Gesetz von "erwerben" schreibt, so sollte man annehmen, dass er auch "erwerben" meint. Erlangt man nun die tatsächliche Gewalt über diese Munition z.B. unter den Vorraussetzungen des §12 Abs 1 Nr 1a, so hat man auch die Erlaubnis für den Besitz. Der Besitz ist allerdings nicht den benannten Vorraussetzungen des §12 Abs 1 Nr 1 bis 4 unterworfen, sondern lediglich der Erwerb. Aber genau der Erwerb geschah ja unter den benannten Voraussetzungen.

Aus gleichem Grunde bin ich der Meinung, dass man auf dem Schießstand zum Zwecke des sofortigen Verbrauchs erworbene aber nicht verbrauchte Munition mit nach Hause nehmen darf - aber die Diskussion hatten wir schon mal....

@9x19: Klar werden sich diverse Gerichte damit beschäftigen. Aber der Gesetzestext ist eindeutig. Die Frage wird nur sein, wie die Gerichte so entscheiden, wie es im Gesetz steht, oder ob sie so entscheiden, wie es nicht im Gesetz steht aber vom Gesetzgeber gewollt war.

bye knight

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In Antwort auf:

Einer hat's verstanden


ja,wahrscheinlich aber nur einer
blush.gif
aber deswegen entstand ja dieser Thread, denn ich war es nicht
cool.gif


wink.gif

In Antwort auf:

also von Deiner Betrachtungsweise und Erklärungen habe ich hier schon einiges gelernt, (nimm als Dank meinen Blumenstrauß, der ist heute für Dich
wink.gif
), welche ich logisch nachvollziehbar und nicht als merkwürdig empfinde, wie oben zu lesen.


Danke für die Lorbeeren! Dann war es ja doch nicht ganz umsonst, dass ich auch ein Semester Logik studiert habe wink.gif

In Antwort auf:

Was IMHO nun fehlt ist die Möglichkeit der Meldung von Munition.


??? Warum möchtest du Munition melden? Du bräuchtest lediglich einen Nachweis über den legalen Erwerb. Der könnte analog der Verleihungsbescheinigung erfolgen.

Aber das Ganze ist schon dahingehend ein heißes Eisen, da möglicherweise diejenigen, die das am Ende tatsächlich zu entscheiden haben, es anders sehen.... Das ist eben der Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen 016.gif

bye knight

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In Antwort auf:

Gut, diskutiert wird immer über alles, was neu ist. Das ist ganz menschlich. Und ein auf Anhieb lückenloses und fehlerfreies Gesetz wird es wohl nie geben.
frown.gif

Die WaffVwV wird übrigens erst bis Mitte 2005 (!) erwartet...
confused.gif


Traurig nicht war!?

Man hatte ja nur 25 Jahre Zeit um dieses auf die Reihe zu bekommen und dabei geht es hier noch nicht mal um Steuerrecht.

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