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IGNORED

Mitnahme von Luftdruckgewehren über 7,5 Joule


Sachbearbeiter

Empfohlene Beiträge

Hier eine knifflige Frage, bei der ich auf die Antworten schon sehr gespannt bin: shocked.gif

Benötigt ein Ausländer für die Mitnahme oder die Verbringung einer Luftdruckwaffe, die den Geschossen mehr als 7,5 Joule Bewegungsenergie verleiht nach oder durch Deutschland eine Erlaubnis und aus welcher Grundlage ergibt sich das ? gaga.gif

Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 ist die Verbringung und die Mitnahme von Luftdruckwaffen m i t F-Zeichen im Fünfeck erlaubnisfrei. Deshalb muss man wohl zunächst davon ausgehen, dass die Luftdruckwaffen ohne F-Zeichen, die mehr als 7,5 Joule bringen der Erlaubnispflicht unterliegen. rolleyes.gif

Tja, aber genau diese Erlaubnis ist nirgends geregelt. Sämtliche Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnisse gemäß §§ 29 WaffG ff. drehen sich um Schusswaffen der Kategorien A bis D der Waffenrichtlinie. Und das sind nun mal keine Luftdruckwaffen... confused.gif

Ob man es also also als erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig ansieht: in beiden Fällen fehlt die gesetzliche Grundlage. Und nun ? eek2.gif

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In Antwort auf:

Wie wärs mit analoger Anwendung zu den Feuerwaffen. Analog = Unbeabsichtigte Regelungslücke und enorme Interessenähnlichkeit.

Es muß nicht immer alles geregelt sein.


@9x19: Analog zur Erlaubnisfreiheit der Luftdrücker mit F-Zeichen oder analog zur Erlaubnispflicht der Kategorien A bis D ? tongue.gif

Ich tendiere mehr zur Erlaubnispflicht. Nur her mit Euren Meinungen. Ich find das sehr interessant. laugh.gif

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Hallo Sachbearbeiter,

Erlaubnispflicht ergibt sich m.E. aus folgender Überlegung:

§ 2 Abs. 2 WaffG besagt, daß der Umgang mit allen Waffen, die in Abschnitt 2 der Waffenliste (Anlage 2 zum WaffG) genannt sind, der Erlaubnis bedürfen. Dort wird (in Unterabschnitt 1) eine Erlaubnispflicht statuiert für alle "Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 1-4)" und damit alle Schußwaffen, also zunächst auch einmal alle Druckluftwaffen.

Von dieser generellen Erlaubnispflicht legt das WaffG im Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Waffenliste Ausnahmen fest, so etwa in der dortien Ziff. 7 für Druckluftwaffen bis 7,5 J. Da Deine Problemwaffe nicht unter diese Ausnahmeregelung fällt, bleibt es also bei der generellen Erlaubnispflicht für jede Art des Umgangs und damit wg. § 1 Abs. 3 WaffG auch für das Verbringen und die Mitnahme.

Von dieser Frage nach der Erlaubnispflicht zu trennen ist die Frage, wie diese Erlaubnis zu erteilen ist. Hier kannst Du m.E. nach § 32 Abs. 2, 3 WaffG vorgehen (wobei ich wg. Deiner Erwähnung der WaffRiLi von EU-Ausländer ausgehen). Das Druckluftgewehr kann man wohl in die Kategorie C der WaffRiLi einordnen (Ziff. 3.2: lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf), denn dort ist nur von Schußwaffe, nicht von Feuerwaffe die Rede (vgl. Abschn. 1 Unterabschn. 1: Schusswaffe = Ziff. 1.1; Feuerwaffe = Ziff. 2)

Udo

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Das Problem üben wir gerade in der Praxis: vom 23. bis 25. Juli sind die Weltmeisterschaften Field Target in Ebern. Und da wollen gut 80 bis 100 ausländische Schützen (u.a. England, USA, Polen, Niederlande, Griechenland) mit ihren starken Luftgewehren (ungeheuer gefährliche 16,3 Joule) Bayern stürmen...

Gottseidank besteht bereits seit der Internationalen DM 2003 ein guter Draht zur zuständigen Behörde, und der Verband (BDS) kann Sammelanträge stellen, was die Sache etwas vereinfacht (sofern alle Waffennummern und Teilnehmernamen rechtzeitig eintrudeln...)

Das ist aber umgekehrt dank europäischem Waffenpaß innerhalb Europas genauso ein bürokratischer Irrsinn: bei der WM 2003 in Irland trafen die (im Original einzusendenden!) WBK's nur wenige Tage vor dem Abflug hier wieder ein - und vor Ort hat niemand auch nur eine Waffe kontrolliert... gaga.gif

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@UMeisen: hmmmm.... das mit der Kategorie C gefällt mir nicht so recht, denn das sind meines Erachtens nur Büchsen und sonst nichts. Was meinen die andern hier dazu ? crazy.gif

Im übrigen wäre auch § 32 Abs. 4 für Angehörige von Drittstaaten anwendbar, da dieser auch nach den Voraussetzungen des Absatz 3 erteilt wird.

Also so ganz passt das alles nicht... confused.gif Meines Erachtens sind Verbringen und Mitnahme erlaubnispflichtig (da keine freie Waffen, wie 9x19 richtig sagt), aber es gibt leider keine Grundlage für die Erlaubnis.

Bleibt wohl wirklich nur die Analogie zu Kategorie B bis D. crying.gif

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@9x19: Ich kann die Bauchschmerzen des SB verstehen - wenn auch im WaffG nur von "Schußwaffen" bei der Einteilung in die Kategorien A-D die Rede ist, steht in der Waffenrichtlinie der Europäischen Union (91/477/EWG) grundsätzlich das Wort "Feuerwaffe" in Verbindung mit der Einteilung in die Kategorien. Auch heißt das internationale Dokument ja Europäischer Feuerwaffenpaß - und nicht Schußwaffenpaß.

Ob man mit Analogieschluß (sicher sinnvoll) weiterkommt, kann ich nicht beurteilen.

Waffenrichtlinie zum nachlesen

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Ja, Völker bringt es zu 100% auf den Punkt ! icon14.gif

Und ich glaub, wir sind jetzt gemeinsam am Ziel !!! laugh.gif

Die Waffenrichtlinie hat mir auch erst den Blick verstellt. In Kategorie C (des Waffengesetzes, Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 3.2) steht aber: Einzellader-S c h u s s waffen und nicht Einzellader-Feuerwaffen. Das würde dann also bedeuten, dass auch Luftgewehre über 7,5 Joule darunter fallen und auch in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden können, da ja gemäß § 32 Abs. 6 WaffG Schusswaffen und nicht Feuerwaffen mitgenommen werden sollen.

Bingo !!!!! Ein Hoch auf das WO-Forum !!! Ich lieeebbbeee Euch. Schmatz ! crazy.gif

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In Antwort auf:

@9x19: Ich kann die Bauchschmerzen des SB verstehen - wenn auch im WaffG nur von "Schußwaffen" bei der Einteilung in die Kategorien A-D die Rede ist, steht in der Waffenrichtlinie der Europäischen Union (91/477/EWG) grundsätzlich das Wort "Feuerwaffe" in Verbindung mit der Einteilung in die Kategorien. Auch heißt das internationale Dokument ja Europäischer Feuerwaffenpaß - und nicht Schußwaffenpaß.

Ob man mit Analogieschluß (sicher sinnvoll) weiterkommt, kann ich nicht beurteilen.


Die Definitionen zur Richtlinie 477/91 sind ja auch zu den einzelnen Waffentypen recht eindeutig....(auch die Wortprotokolle der EU-Sitzungen ergeben, das sich die Abgeordneten damals nicht darüber auseinandersetzten, das evtl. Luftdruckwaffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten oder den Weltfrieden bedrohten- das Wort "arme d'air comprimé" wird noch nicht ein einziges Mal im Urtext erwähnt)....und das Herr Brenneke bei der Abfassung des Waffengesetz keinen Plan in der Tasche hatte und desöfteren Schusswaffen mit Feuerwaffen verwechselte, zeigt doch auch schon die ominöse Wortwahl beim §14. Auch dort wird von Schusswaffen gesprochen, obwohl an sich nur Feuerwaffen gemeint sein können.Denn wenn er Schusswaffen meinte, würde ja auch schon der Kauf von Luftgewehren/Luftpistolen auf das Kontigent von 2/6 Waffen angerechnet. Das wäre ja wohl weder praktikabel noch kontrollierbar...

Also @Sachbearbeiter: Mach mal ne Vorlage bei Deiner Landesregierung, die mal ne Anfrage beim Bund starten soll und der soll dann bei der EU eine Klärung herbeiführen....und in 10 Jahren vielleicht können dann mal wieder LG-Wettbewerbe mit Teilnehmern aus dem "feindlichen" EU-Ausland vorgenommen werden.. wink.gifwink.gifcrying.gif,

ne Spass beiseite; Dir bliebe im Moment nur eine "Analoganwendung" wenn auch ohne richtige gesetzliche Grundlage..aber dann hättest Du rechtlich gesehen auch Probleme mit der Kostenfestsetzung AZZANGEL.gif

Gruesse

Muni

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In Antwort auf:

@UMeisen: hmmmm.... das mit der Kategorie C gefällt mir nicht so recht, denn das sind meines Erachtens nur Büchsen und sonst nichts. Was meinen die andern hier dazu ?
crazy.gif


Büchse würde schon passen, da gezogener Lauf. Und m.E. paßt auch die "Feuerwaffe", da nach der Definition in der Richtlinie "Feuerwaffen" alle Waffen sind, die dort in den Kategorien aufgeführt sind.

Udo

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....und ganz besonders,daß es auch ohne Jürgen Edgar zu einer Lösung kam icon14.gificon14.gificon14.gif

In diesem Sinne Jürgen Edgar: Der Friedhof ist voller Leute,die sich für unersetzlich hielten 021.gif021.gif021.gif

Mouche

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GELÖST????

Immerhin haben bislang außerhalb Deutschlands alle möglichen Sachbearbeiter in Norwegen, Dänemark oder auch England nur milde gelächelt, warum die blöden Deutschen denn für ihre Luftgewehre einen Europäischen Feuerwaffenpaß mit sich rumschleppen: "Ey, Knut, guck mal, die Tysken schreiben sogar ihre Luftgewehchen akribisch auf..."

(will sagen: außerhalb der deutschen Grenzen interessiert sich meist kein Schwein für das Ding, und im Ausland wird man, je nach Land, auch nur dumm angeguckt, wenn man ein LG in den Paß eintragen lassen will. Nur gemacht werden muß es halt, nur weil die EU-Bürokratie sich dieses Spielchen "zur Vereinfachung des Grenzverkehrs" (!!) und zur Zöllner-Beschäftigung ausgedacht hat)

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Hm, für Frankreich braucht man das Ding definitiv für Luftdruckwaffen ab 10 Joule. Der Gesetzestext ist aber so schön geschrieben, dass man den Eindruck bekommt, man braucht ihn für alle Luftdruckwaffen. Für 6 Schüssige Schwarzpulverrevolver braucht man ihn aber dafür wiederum überhaupt nicht.

Wenn man dann wieder mitbekommt, dass die Zöllner zwar schon kontrolliert haben, auf Waffen gestoßen sind, aber dann sofort den Rückzug angetreten sind, weil sie die ganzen Richtlinien überhaupt nicht begreifen, weiß man was wirklich los ist. Es kann also in Fr. manchmal bei einer Kontrolle schon reichen, wenn man sagt das man Sportschütze ist und zum Sportschießen kommt. Ob die dann noch einen Feuerwaffenpass sehen wollen, ist nicht mal sicher, habe ich jedenfalls schon erlebt und die Schützen aus Holland hatten nicht mal einen. Verlassen sollte man sich aber nicht drauf.

Schönens klares Europa, nicht war?

Gruß

Makalu

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