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IGNORED

Führen von Waffen


Gast

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Geschrieben

Führt man eine "Waffe", wenn man Lauf und Verschluß in der Hosentasche hat?

hemo

der meint: Nein smile.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Führt man eine "Waffe", wenn man Lauf und Verschluß in der Hosentasche hat?


Interessante Frage. Ein Lauf ist ein wesentlicher Teil einer Schusswaffe und damit dieser - wenn nichts anderes bestimmt ist und das isses im Bezug auf das Führen nicht - gleichgestellt. Damit gelten für Waffenteile und zerlegte Waffen m.E. die gleichen Regeln wie für die komplette Waffe. Ein Führen im nicht-schussbereiten und nicht-zugriffsbereiten Zustand im Rahmen eines vom Bedürfnis umfassten Zwecks ist also erlaubnisfrei. Das Kriterium der Nicht-Schussbereitschaft ist bei einer zerlegten Waffe sicher erfüllt. Bei der Nicht-Zugriffsbereitschaft (die auf die Drohwirkung und die Möglichkeit zur Herstellung der Schussbereitschaft abstellt) dürfte es in der von Dir beschriebenen Situation auch keine Schwierigkeiten geben -- ich würde den "Rest" der Waffe allerdings lieber in eine Tasche tun und nicht "am Mann" tragen. Bleibt der vom Bedürfnis umfasste Zweck. Wenn Du die Waffe so zum Stand oder Büchsenmacher trägst - kein Problem. Ansonsten eventuell schon.

Geschrieben

@Clausi: Wo steht das geschrieben und was heißt "ansonsten eventuell"?

Man kann also Deiner Meinung nach einen Lauf führen?

hemo smirk.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

@Clausi: Wo steht das geschrieben und was heißt "ansonsten eventuell"?


Die Gleichstellung der wesentlichen Teile ergibt sich aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des WaffNeuRegG.

Das mit dem "ansonsten eventuell" bezieht sich auf die Unklarheit des vom Bedürfnis umfassten Zwecks sowie die spezielle Situation. Konkret: Wenn Du mit einer Pistole ohne Lauf in der Jackentasche, dem Lauf in der Hosentasche und einem geladenen Magazin ohne plausible Erklärung erwischt wirst, gibt's m.E. mit grosser Wahrscheinlichkeit "heisse Ohren". Nur der Lauf in der Hosentasche abends nach einer auswärtigen Schiessveranstaltung, wo es an einer geeigneten Möglichkeit zur Aufbewahrung der Waffe fehlt und Du den Lauf aus Sicherheitsgründen mitgenommen hast, erscheint mir wesentlich harmloser. Aber alles natürlich ohne Gewähr - bin kein Jurist.

In Antwort auf:

Man kann also Deiner Meinung nach einen Lauf führen?


So isses.

Geschrieben

In Antwort auf:

Führt man eine "Waffe", wenn man Lauf und Verschluß in der Hosentasche hat?

hemo

der meint: Nein
smile.gif


Hm,

also mit Lauf und Verschluss von 'ner Parabellum (P08 & Co.) ist das eindeutig eine einsatzbereite Schusswaffe. 021.gif

Geschrieben

Lauf und Verschluss einer Schusswaffe ist ein wesentliches Teil und stehen demnach den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. (Anlage 1; Abschnitt 1; Unterabschnitt 1; Nr. 1.3

Eine Waffe führt, wer die Tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der Wohnung ..... ausübt (Anlage 1 Abschnitt 2; Nr.4)

Eine Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

WaffG § 12 Abs. 3 Nr. 2.)

Die beiden wesentlichen Begriffe schussbereit und zugriffsbereit sind hier mit dem Wort und verbunden, d.h. es müssen beide Elemente erfüllt sein. Ein Lauf und ein Verschluss ist nicht schussbereit und erfüllen dehalb die erste Bedingung nicht, auch wenn sie beide zugriffsbereit sind.

Das Problem bei dieser Art von Transport ist also nur der Zweck oder der Zusammenhang zum Bedürfnis.

Wenn Du also Deine komplette und zerlegte Waffe in der Hosentasche nach dem Reinigen zum Büchsenmacher bringst, weil Du sie nicht mehr zusammenbauen kannst, dann hast Du mit dem Führen kein Problem. grin.gif

Geschrieben

@falcon:

Das steht doch im zweiten Absatz und wird dadurch unterstrichen, dass ich auf den § 12 WaffG hinweise, in dem davon die Rede ist, wenn man eben zum F ü h r e n - k e i n e - Erlaubnis braucht.

Das heißt deshalb, dass er führt und keine Erlaubnis braucht.

Wenn Du nicht meiner Meinung bist, dann muss man ja einen Waffenschein haben, wenn man ein Rohr (Waffenrohr) in der Hose führt. Auf diese Begründung bin ich aber gespannt. confused.gif

Geschrieben

Verstehe nicht, warum ein halbwegs gebildeter Mensch nicht nachlesen kann, dass ein Lauf in der Hosentasche "Führen" nach dem Waffengesetz ist.

Ein Lauf ist laut Anlage 1 des WaffG einer Schußwaffe gleichgestellt.

Führen ist die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe außerhalb der Wohnung oder des Besitztums.

Erlaubnisfrei Führen darf man nur zum Transport der nicht schußbereiten Waffe im Zusammenhang mit dem Bedürfnis.

Also: Lauf in der Hosentasche beim Spazierengehen - FÜHREN, auf dem Weg von Zuhause zum Büchsenmacher - KEIN FÜHREN.

Da muß doch nicht tagelang drüber diskutiert werden.

Aber wenn's Spaß macht.

gaga.gif

Geschrieben

@ Fuchs

Also Lauf in der Hosentasche beim Spazierengehen

f ü h r e n und v e r b o t e n !!!!!!!

Lauf in der Hosentasche auf dem Weg zum Büchsenmacher

f ü h r e n und nach § 12 Abs. 3 Nr. 2

n i c h t !!! e r l a u b n i s p f l i c h t i g !!!!!!!!!!!!!!!

Lauf in der Hosentasche keine WBK v e r b o t e n !!!!!!!!!!

Lauf in der Hosentasche auf dem Weg zum Büchsenmacher WBK oder Ausweis oder beides vergessen

O r d n u n g s w i d r i g k e i t !!!!

Jetzt alles klar? chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

@ Fuchs

Lauf in der Hosentasche auf dem Weg zum Büchsenmacher

f ü h r e n und nach § 12 Abs. 3 Nr. 2

n i c h t !!! e r l a u b n i s p f l i c h t i g !!!!!!!!!!!!!!!

Jetzt alles klar?
chrisgrinst.gif


Leider falsch.

Nicht erlaubnispflichtig nur, wenn nicht zugriffsbereit und nicht schußbereit, d.h. beide "nichts" müssen kumulativ erfüllt sein.

Lauf in der Hosentasche ist aber zumindest bei normalen Hosen zugriffsbereit.

Zur Verdeutlichung: es heißt nicht "nicht (zugriffsbereit und schußbereit)" sondern "(nicht zugriffsbereit) und (nicht schußbereit)"!

Geschrieben

In Antwort auf:

Verstehe nicht, warum ein halbwegs gebildeter Mensch nicht nachlesen kann, dass ein Lauf in der Hosentasche "Führen" nach dem Waffengesetz ist. (...)

Also: Lauf in der Hosentasche beim Spazierengehen - FÜHREN, auf dem Weg von Zuhause zum Büchsenmacher - KEIN FÜHREN.


FAST richtig. Beides ist ein Führen, das erste ist nicht vom Bedürfnis gedeckt und daher nicht erlaubnisfrei, das zweite vom Bedürfnis gedeckt, nicht schussbereit und - unterstellen wir mal, dass die Hosentasche zwar Zugriffsbereitschaft bedeutet, diese bei einem Lauf alleine wegen der fehlenden Drohwirkung und der Unmöglichkeit der schnellen Herstellung der Schussbereitschaft nicht relevant ist - nicht zugriffsbereit und damit erlaubnisfrei ist. So einfach ist das mit dem Waffengesetz. chrisgrinst.gif

Geschrieben

Damit es deutlicher wird: Ich habe nur den Verschluß (Schlitten) einer P210 in der Hosentasche. Damit führe ich dieses Teil mit mir, es ist zugriffsbereit und kann jederzeit in Anschlag gebracht werden. Aber, es ist nur ein (wesentliches) Waffenteil. Im Waffengesetz ist aber vom "Führen einer Waffe" die Rede. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, "wohin" ich führe. Auch auf dem Weg zum Büchsenmacher darf ich ohne Waffenschein die Waffe nicht führen. Einen Verschluß darf ich m.E. immer und überall in meiner Hosentasche mitnehmen, oder?

hemo

Rohr oder Verschluß in der Hose? Legal!

laugh.gif

Geschrieben

gut also trag den Lauf mit dir rum (wenn`s dich glücklichmacht) und wenn dich jemand fragt was das ist dann sagt du das ist nen Stück von deiner Heizung confused.gif - wenn ein Polizist nicht zufällig auch Sportschütze oder Jäger ist kannst du dich drauf verlassen das seine Waffenrechtlichen Kenntnisse kaum über Bildzeitungsniveau liegen (sorry aber so siehts hier aus - leider)

Geschrieben

In Antwort auf:

Damit es deutlicher wird: Ich habe nur den Verschluß (Schlitten) einer P210 in der Hosentasche. Damit führe ich dieses Teil mit mir, es ist zugriffsbereit und kann jederzeit in Anschlag gebracht werden. Aber, es ist nur ein (wesentliches) Waffenteil. Im Waffengesetz ist aber vom "Führen einer Waffe" die Rede. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, "wohin" ich führe. Auch auf dem Weg zum Büchsenmacher darf ich ohne Waffenschein die Waffe nicht führen. Einen Verschluß darf ich m.E. immer und überall in meiner Hosentasche mitnehmen, oder?

hemo

Rohr oder Verschluß in der Hose? Legal!

laugh.gif


Falsch:

1. ein wesentliches Waffenteil ist einer Waffe laut Gesetz _gleichgestellt_

2. Auch der Transport (nicht zugriffsbereit) von zuhause zum Büchsenmacher oder Schiessstand ist "Führen", jedoch erlaubnisfreies Führen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck. Erlaubnisfreies Führen ist also der nicht-zugriffsbereite Transport ZU EINEM VOM BEDÜRFNIS UMFASSTEN ZWECK !

Geschrieben

@andiwh:

Sehe ich auch so. Auch wenns total be*** ist - man stelle sich nur vor, jemand zieht den hochgefährlichen (leeren) Glock-Lauf aus dter Tasche und ruft "Das ist ein Überfall - das Teil hier ist lt. Brennecke eine Schußwaffe" - der wird doch gleich von den freundlichen Herren in Weiß abgeholt

Geschrieben

Ich bin der Meinung, daß man davon absehen sollte, einen Lauf in der Hosentasche zu tragen, weil unter Umständen die gleiche Diskussion von hier erneut zwischen Staatsanwalt und Verteidiger geführt wird, und welcher Meinung der Richter sich dann anschließt ...

...aber da die Diskussion ja doch recht lange dauert ... welchen Grund könnte es geben, einen Lauf in der Hosentasche mit sich herum zu tragen? Selbst wenn ich einen Lauf zum BüMa transportieren wollte, würde ich ihn (schon um das gute Stück zu schonen) anders verpacken?!?

Geschrieben

Diese Herren haben im Moment keine Zeit. Die haben schon den Brenn.... abgeholt.

hemo

021.gif

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