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IGNORED

Erlaß für NRW


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Aus dem DWJ-Forum ganz neu gepostet

In Antwort auf:

Alles nicht so wie es sollte !!

Hier der neuste Erlass für NRW !!

Nach einem Schreiben ans BMI erhielt ich diesen Erlass der an alle Polizeidienststellen ging. Original ging an die Zeitschriften: Caliber,DWJ und das Forum Waffenrecht.

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Polizeibehörden (alle)

Waffenrecht;

Anwendung des § 14 WaffG

RdErl. v. 7.10.2003 (n.v.) - 44.3-2600 (neu) § 14 -

Bei der Anwendung und Auslegung der Vorschriften des § 14 WaffG ist – vorbehaltlich einer bundeseinheitlichen Regelung in Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz -Folgendes zu beachten:

1. –5. nicht abgedruckt.

Aus der Gesamtschau der Regelungen der §§ 8, 10 und 14 kann hergeleitet werden, dass es keinen bedürfnislosen Waffenerwerb und -besitz gibt. Dies gilt auch beim Vollzug des § 14 Abs. 4 WaffG. Die „gelbe“ Waffenbesitzkarte – neu – ist, wie Satz 1 der Vorschrift herausstellt, eine abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG erteilte unbefristete Erlaubnis.

Die „gelbe“ Waffenbesitzkarte – neu – wird erst erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen. In der Bescheinigung des Schießsportverbandes ist die Art der Waffe, die erworben werden soll, zu bezeichnen und hierzu auf die entsprechende Regelung über die Sportdisziplin in der Schießsportordnung hinzuweisen (§ 14 Abs. 2 Nummer 2 WaffG). Ferner sollte (prognostisch) die Zahl der erforderlichen Waffen angegeben werden. Der Betreffende kann darauf hin unter Beachtung der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG eine bestimmte Anzahl der bezeichneten Waffen erwerben.

Nach Erwerb der Waffe hat der Erwerber binnen zwei Wochen die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Eine Nachweispflicht für das Bedürfnis i.S. von § 14 Abs. 2 WaffG in Form von Bescheinigungen der (anerkannten) Verbände im Rahmen der Anzeige ist erst dann zu fordern, wenn die Zahl der erworbenen Waffen einer Waffenart größer als drei ist oder wenn sich durch den Antrag zeigt, dass die Art der Waffen gewechselt werden soll (z.B. wenn nach dem Erwerb von drei Repetier-Langwaffen nunmehr eine einläufige Einzellader-Kurzwaffe für Patronenmunition erworben wurde).

Zwischen Bund und Ländern sind die Fragen einer gesetzeskonformen Auslegung des

§ 14 (insbesondere der Regelung des Absatzes 4) noch nicht abschließend geklärt. Es steht daher zu erwarten, dass andere Interpretationen der Vorschrift (insbesondere mit dem Ziel, § 14 Abs. 4 WaffG als allgemeine Erlaubnis zum Erwerb der dort genannten Waffen auszulegen) vorgetragen werden. Gleichwohl bitte ich bis auf Weiteres entsprechend den o.a. Ausführungen zu verfahren.

7. Ein Vordruck „gelbe“ Waffenbesitzkarte – neu – wird voraussichtlich erst im Laufe des kommenden Jahres bundeseinheitlich eingeführt. Bis dahin sind „gelbe“ Waffenbesitzkarten - alter Art - zu verwenden. Auf ihnen ist in geeigneter Weise zu vermerken:

„Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG“. Diese Eintragung ist mit Unterschrift, Ort, Datum und Dienstsiegel zu versehen. Sobald neue Vordrucke vorliegen, sind anstelle dieser „vorläufigen“ Waffenbesitzkarte neue Vordrucke auszufertigen, die bisherigen Eintragungen umzutragen und die bisherige Waffenbesitzkarte einzuziehen. Auf Wunsch der Betroffenen kann auch eine „grüne“ Waffenbesitzkarte ausgestellt werden.

8. Für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG ist eine Gebühr entsprechend der Kostenordnung zum Waffengesetz nach Tarifstelle II Nummer 2 zu erheben. Das Umtragen nach Vorliegen neuer Vordrucke (Nummer 6 letzter Satz) ist gebührenfrei vorzunehmen.

Im Auftrag

gez. Dr. Steegmann

Wvl. 30.1.2004

I.A.

(Dr. Steegmann)


Also das mit dem Bedürfnisnachweis, wenn mehr als drei gleichartige Waffen oder eine andere Waffenart gekauft wird, ist für mich absolut nicht nachzuvollziehen. blush.gif

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Ich frage mich immer, warum man noch Juristen in der Verwaltung braucht, wenn die mit Einstellung im Staatsdienst das Denken scheinbar aufgeben und solche durch und in nichts begründbare VwV stricken. Wo sollen denn diese Einschränkungen im WaffG zu finden sein und wie rechtfertigt man diese Drangsalierung gesetzestreuer Bürger, ohne damit auch nur irgendeine Verbesserung der öffentlichen Sicherheit zu erreichen ? Gleichzeitig gibt man durch die Blumen zu, im Unrecht zu sein, hellsichtig wie man ist, weil andere BuLänder das anders sehen könnten. zum Teufel nochmal. Das ist Diktatur, wenn man schon nicht mal mehr den Willen des Gesetzgebers aus populistischen und damit politischen Gründen berücksichtigt. Gott, wer hat diese Typen Politiker gewählt ?

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In Antwort auf:

Ganz schön mutig, die Behrens'sche Truppe.

Bin mal gespannt, was die rechtskundigen User da zu sagen.


Das widerspricht aber doch auch einer Aussage, die Herr Staatssekretär Körper expressis verbis, vorher schon mal abgegeben hat, der ausdrücklich betonte, das die (neue) gelbe eben nicht auf die Quota angerechnet wird und somit nicht mengenmässig beschränkt ist...

Vielleicht sollte man diesen Politiker mal auf sein Kurz/oder langzeitgedächtnis ansprechen und ihm diesen "Erlass" unter den Riecher halten...

Gruesse

Muni

Schade das die "Deutschen" nicht die Streitkultur der Franzosen haben, sonst gäbe es schon einen langen Marsch der Jäger, Waffenbesitzer und Hersteller und...zum Regierungssitz.....aber hier gibts ja nur beschwichtigende "Schafe" die sich alles gefallen lassen...(PS, das ist meine persönliche Meinung; wenn sich einer getroffen fühlt, kann er sich ja in obiger Form wehren cool.gif)

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Offensichtlich haben NRW Politiker Probleme damit, sich an geltende Gesetze und Verordnungen zu halten - und basteln sich Passendere icon13.gificon13.gificon13.gif

Da kann man nur noch auf die Fundamentalopposition der Süd-Schiene hoffen grin.gif

Mouche

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§14 Abs.4 WaffG sagt ganz eindeutig: "Sportschützen nach Abs.2 [Mitgliedern eines Schiesssportvereins, der einem anerkannten Verband angehört] wird abweichend von §10 Abs.1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen."

Dieser Text gibt den Politclowns von NRW KEINERLEI Handhabe, irgendwelche spleenigen "Auslegungen" vorzunehmen, da dieser so klar ist, dass er überhaupt nicht auslegungsfähig ist!

Nirgendwo steht etwas von einer bestimmten Anzahl der zu erwerbenden Waffen oder einem Grund- oder Regelkontingent. Schon gleich garnix von 3 Waffen einer Waffenart, o.ä.

Auch die AWaffV schweigt sich zu diesem Thema aus.

Fazit: Mit allen rechtlichen Möglichkeiten dagegen vorgehen! pissed.gif

GRUß

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In Antwort auf:

Zwischen Bund und Ländern sind die Fragen einer gesetzeskonformen Auslegung des § 14 (insbesondere der Regelung des Absatzes 4) noch nicht abschließend geklärt. Es steht daher zu erwarten, dass andere Interpretationen der Vorschrift (insbesondere mit dem Ziel, § 14 Abs. 4 WaffG als allgemeine Erlaubnis zum Erwerb der dort genannten Waffen auszulegen) vorgetragen werden.


das muss fritzi gewaltig ärgern: es gibt im bund und in einigen ländern leute (beamte und politiker wohlgemerkt, nicht böse, böse waffenlobbyisten), die nicht nur lesen können, sondern sich auch daran halten, dass die gesetze das parlament macht nur nicht der ideologisch am besten geeignetste verwaltungsbeamte oder innenminister vor ort.

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Hallo Leute,

wieder mal kocht hier ein Landesinnenministerium sein eigenes Süppchen. An sich müsste man den Text aus NRW mal mit der Kopie des Gesetzestextes zur Stellungnahme dem BMI vorlegen.

Wäre das nicht eine Aufgabe, die das FWR übernehmen könnte? Zumal man ja dort schon mal den Fuss in der Tür hatte, könnte man doch nun nochmal die verschied. Auslegungen des Gesetzes auf Länderebene anprangern.

Gruß Stefan

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Hallo

da ich in nächster Zeit wahrscheinlich leidtragender dieser VwV bin, bin ich an guten Tips interessiert. Ich habe ienen Repetierer auf Neue Gelbe und will mir jetzt eine einschüssige Kurze zulegen. Bei Nichteintrag Wiederspruch einlegen und evtl. eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen kann ja wohl nicht der Weissheit letzter Schluss sein. Geht da nichts über Sttaatsanwaltschaft wegen Rechtsbeugung oder ähnlichem? Dienstaufsichtsbeschwerde wäre doch bestimmt auch ein Mittel? Gebt mir Tips.

Steven

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Rechtsquellen und Formen behördlichen Handelns

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz lautet: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen." Der Rechtsweg gegen behördliches Handeln führt in aller Regel zu den Verwaltungsgerichten; die Voraussetzungen sind in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.

Formlose Rechtsbehelfe

Formlose Rechtsbehelfe sind grundsätzlich nicht frist- oder formgebunden.

Gegenvorstellung: Man wird bei der Behörde vorstellig, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde) und legt dort seine Rechtsauffassung mit der Bitte um nochmalige Überprüfung und Berücksichtigung vor.

Aufsichtsbeschwerde: Beschwerde bei der nächtshöheren Behörde (bei einer Gemeinde: Landratsamt als Aufsichtsbehörde) über das Vorgehen der Ausgangsbehörde mit Vortrag der Sachargumente.

Dienstaufsichtsbeschwerde: Beschwerde beim Behördenleiter der Ausgangsbehörde, bzw. der nächsthöheren Behörde über das dienstliche Verhalten des öffentlichen Bediensteten in konkreten Verwaltungsverfahren.

Förmliche Rechtsbehelfe

Klage

Die wichtigsten Klagearten sind:

Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO): nach Ablauf von 3 Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes - ohne Vorverfahren, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes in angemessener Zeit nicht entscheiden wurde. Die Untätigkeitsklage wird im Zusammenhang mit der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage eingereicht.

Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO): Ziel – Aufhebung des Verwaltungsaktes

Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO): Ziel – Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes

Ich gehe davon aus, daß Du auf Deiner Neuen Gelben die unbefristete Erlaubnis nach §14(4) mit den darin genannten Waffenarten hast. Damit kannst Du problemlos eine einschüssige Kurze für Patronenmunition bei jedem Händler/BüMa erwerben. Du brauchst auch überhaupt keine Argumente für Herrn Dr.Steegmann und auch nicht dort anzurufen, außer Du willst ihm mitteilen er solle mal §14(4) richtig lesen. Nach dem Kauf meldest Du die Waffe als gesetzestreuer Bürger innerhalb von 14-Tagen bei Deiner Behörde an. Verweigert diese den Eintrag mit Berufung auf den Erlaß von Herrn Dr.Steegmann, teilst Du Ihnen mit, daß der Erlaß für Dich als Bürger keine Bedeutung hat, sondern für Dich nur das Gesetz und die AWaffG rechtliche Relevanz besitzen und verlangst gleichzeitig eine schrifliche, begründete Ablehnung über den Eintrag.

Dann arbeitest Du (mit Hilfe eines Anwalts) die oben genannten Rechtsbehelfe ab.

Du bist im Recht und darüber gibt es nicht den Funken eines Zweifels. Und auch nicht den geringsten Grund zur Diskussion darüber.

Kauf Dir eine und hab' Spass damit. Es steht Dir zu. Basta

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In Antwort auf:

Offensichtlich haben NRW Politiker Probleme damit, sich an geltende Gesetze und Verordnungen zu halten - und basteln sich Passendere
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Da kann man nur noch auf die Fundamentalopposition der Süd-Schiene hoffen
grin.gif

Mouche


Hat zwar jetzt nichts mit dem WaffR zu tun, zeigt bestätigt aber die Ignoranz der NRW-Bürokratie:

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) hat den Besoldungs und Versorgungsempfängern in NRW aufgrund eines "geplanten" Sonderzuwendungsgesetzes das Weihnachtsgeld gekürzt. In diesem Zusammenhang verletzt die NRW Ministerialbürokratie mit einer Handlung gleich mehrere grundgesetzliche Bestimmungen.

Alle machen sie mit. LBV folgt hier ohne murren dem Finanzminister und dem Ministerpräsidenten. Wenn sich schon die politische Führung einen Kericht um Gesetze kümmert, warum sollte sich den dann die Ministerialbürokratie verfassungskonform verhalten.

Ich sehe mich nicht nur bezüglich meines Hobbys durch diese Art der Politik gegängelt. Dass, was unsere Volksvertreter uns in anderen Bereichen antun, finde ich viel dramatischer. Diese verkehrte Welt ist meines Erachtens nur durch Abwahl wieder auf die richtige Schiene zu bringen. Schade, das zu viele Bürger garnicht wählen gehen, oder aus Tradition immer nur die gleiche Partei wählen. Könnte mir folgenden politischen Reinigungsprozess - der Bürger muss nur mitmachen - vorstellen:

Alle vier / fünf Jahre wird die Politik an ihrer tatsächlichen Leistung gemessen. Ist das Ergebnis miserabel, wird eine komplett neue Regierung gewählt. Nach erfolgloser Legislaturperiode beginnt das gleiche Spiel noch einmal. Solange bis Inkompetenz in der Politik kein Thema mehr ist.

Ich weiß, bin da wahrscheinlich zu optimistisch!?

Gruß Joe

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@ Joe07:

Du BIST zu optimistisch! Abwählen wäre natürlich DIE Lösung, da aber die meisten Wähler einen IQ haben, der

mit Sicherheit niedriger als Deiner oder meiner, erkennbar am 2. Aufguß von Rot-Grün in Berlin, und darüberhinaus jeder Trottel, ist er nur entsprechend alt, sein X auf den Wahlzettel machen darf, haben wir das, was wir haben- so einfach ist das- leider.

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@ Joe07:

Du BIST zu optimistisch! Abwählen wäre natürlich DIE Lösung, da aber die meisten Wähler einen IQ haben, der

mit Sicherheit niedriger als Deiner oder meiner, erkennbar am 2. Aufguß von Rot-Grün in Berlin, und darüberhinaus jeder Trottel, ist er nur entsprechend alt, sein X auf den Wahlzettel machen darf, haben wir das, was wir haben- so einfach ist das- leider.


Danke für deine Zustimmung! Trösten tuen mich deine Zeilen allerdings nicht!

Gruß Joe

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