denis Posted October 9, 2003 Share Posted October 9, 2003 Wenn ja - wie wars? Was hat's gekostet? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wallace Posted October 10, 2003 Share Posted October 10, 2003 Darf ich fragen wie alt du bist? Ich bin 23 1/2 und kann ab März die WBK mein Eigen nennen. Hier habe ich aber schon Gerüchte gehört, dass die Tests bisher sehr negativ ausgefallen sind bzw. damit nur mega Ärger hat. Ich für meinen Teil werde im März eine Kaliber 22 holen und wenn ich 25 bin ohne Sorgen dann ne GK. Viellleicht so als Anregung. Ach ja, als Preis wurde ca 150€ genannt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted October 10, 2003 Share Posted October 10, 2003 In Antwort auf: Wenn ja - wie wars? Was hat's gekostet? Meinst du den nach § 6 Abs. 2? Link to comment Share on other sites More sharing options...
denis Posted October 10, 2003 Author Share Posted October 10, 2003 @Wallace ich bin ohne 2 Monate 25 und habe seit Jahren WBK's. Was für Prob's gab es denn damit? @Anstanase wenn damit der Psycho-Dreck für labile Schützen unter 25 gemeint ist - ja. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted October 11, 2003 Share Posted October 11, 2003 In Antwort auf: @Anstanase wenn damit der Psycho-Dreck für labile Schützen unter 25 gemeint ist - ja. @denise: Nö! Im Abs. 2 geht es mehr um die Untersuchung wenn die Behörde ihre Bedenken bezüglich der Eignung hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lews Therin Posted October 11, 2003 Share Posted October 11, 2003 Ich glaube jedoch sehr, daß der angesprochene Test, um den es sich hier dreht die angesproche MPU für Schützen unter 25 ist, die GK erwerben wollen. Auch ich würde mich natürlich für Erfahrungsberichte interessieren, da auch ich bereits seit 2 Jahren eine WBK besitze und erst 21 bin. Es besteht bei mir noch nicht einmal Zweifelsfreiheit darüber, ob "minderjährige" Schützen (d.h. unter 25) diese Bescheinigung nachliefern müssen oder nicht (hier in WO sagen alle "ja", unser Bezirksschießleiter (oder so ähnlich, ein etwas höheres Tier) sagt "abwarten ob sich jemand vom Amt meldet"). Und damit, direkt zum Amt zu gehen und zu fragen, würde ich gerne noch ein wenig warten, um keine schlafenden Hunde zu wecken... Gruß LT Link to comment Share on other sites More sharing options...
Akula Posted October 11, 2003 Share Posted October 11, 2003 Schlafende Hunde wirst du wohl kaum wecken. Es steht schließlich eindeutig im Gesetz drin, dass du dazu verpflichtet bist. Ich werde mich nächste Woche mal richtig zu dem Thema schlau machen. Nachdem ich letzten Mittwoch endlich die Sachkundeprüfung machen konnte und die Bedürfnisanträge schon bereit liegen ist dieses unfaire Gutachten nämlich das Einzige, was noch vor mir liegt. Ich bin übrigens 22 Jahre alt und werde die drei Jahre sicherlich nicht abwarten. Im allergrößten Notfall müsste ich halt versuchen, die betreffende Waffe auf die Vereins-WBK zu erwerben und sie dann nach drei Jahren umschreiben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted October 11, 2003 Share Posted October 11, 2003 In Antwort auf: ... ich bereits seit 2 Jahren eine WBK besitze und erst 21 bin. Es besteht bei mir noch nicht einmal Zweifelsfreiheit darüber, ob "minderjährige" Schützen (d.h. unter 25) diese Bescheinigung nachliefern müssen oder nicht (hier in WO sagen alle "ja", unser Bezirksschießleiter (oder so ähnlich, ein etwas höheres Tier) sagt "abwarten ob sich jemand vom Amt meldet"). Gruß LT Wieso eine nachreichen? Davon steht im WaffG nichts. Oder gibt es schon wieder ein neues? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lews Therin Posted October 11, 2003 Share Posted October 11, 2003 In Antwort auf: Schlafende Hunde wirst du wohl kaum wecken. Es steht schließlich eindeutig im Gesetz drin, dass du dazu verpflichtet bist. Auch nachträglich? Hm... In Antwort auf: Ich werde mich nächste Woche mal richtig zu dem Thema schlau machen. Ich mich ebenfalls. Es führt wohl nichts um den Besuch bei meinem Sachbearbeiter vom Ordnungsamt vorbei... dann können wir vielleicht das Mysterium um den Idioten-Test aufklären Link to comment Share on other sites More sharing options...
RonaldR Posted October 13, 2003 Share Posted October 13, 2003 Nach §58 Abs. 9 gibt es keine Diskussion darüber, ob der "Idiotentest" nachträglich gemacht werden muss oder nicht. Es steht dort ziemlich klar drin. Es gibt nur den idiotischen Fall, wenn man nach dem 1.4.03 aber vor dem 1.4.04 25 Jahre alt wird/wurde, dass man dann quasi als bereits 25-jähriger trotzdem den Test noch machen muss. Das letzteres doch nicht so ist, lasse ich mir gern von einem gewieften Juristen erklären Gruß, Ronald Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hilli Posted October 13, 2003 Share Posted October 13, 2003 In Antwort auf: Es gibt nur den idiotischen Fall, wenn man nach dem 1.4.03 aber vor dem 1.4.04 25 Jahre alt wird/wurde, dass man dann quasi als bereits 25-jähriger trotzdem den Test noch machen muss. Das letzteres doch nicht so ist, lasse ich mir gern von einem gewieften Juristen erklären Gruß, Ronald Jo, und genau dieser idiotische Fall trifft mich...150.- wegen knapp 1 1/2 wochen zu jung Ich werde den Test allerdings erst Anfang März 04 machen, in der Hoffnung, dass sich dochnoch was ändert & ich den Test nicht machen muss. Nur - was ist in dem Fall, dass ich durch den Test falle?? Zählt da der olympische Gedanke - dabeisein (beim Test) ist alles - oder gibts dann noch eins vom OA auf die Mütze? Hat jemand aus dem Landkreis Da-Di schon nen Test gemacht und wenn ja für wieviel Kohle & wo? Gruss Hilli Link to comment Share on other sites More sharing options...
Harley Posted October 13, 2003 Share Posted October 13, 2003 In Antwort auf: Jo, und genau dieser idiotische Fall trifft mich...150.- wegen knapp 1 1/2 wochen zu jung Ich werde den Test allerdings erst Anfang März 04 machen, in der Hoffnung, dass sich dochnoch was ändert & ich den Test nicht machen muss. Nur - was ist in dem Fall, dass ich durch den Test falle?? Zählt da der olympische Gedanke - dabeisein (beim Test) ist alles - oder gibts dann noch eins vom OA auf die Mütze? Hat jemand aus dem Landkreis Da-Di schon nen Test gemacht und wenn ja für wieviel Kohle & wo? Gruss Hilli Bei mir isses ähnlich. Hab mir schon überlegt, was passiert, wenn ich den Test einfach nicht mache. Dann würde meine WBK eingezogen, aber ich könnte sofort ne neue bekommen, bin dann ja schon 25. Aber das wär wahrscheinlich auch nicht billiger, als den Test zu machen. Totaler Schwachsinn, das... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted October 13, 2003 Share Posted October 13, 2003 § 58, 9 .... hab ich glatt "übersehen". Sorry! Link to comment Share on other sites More sharing options...
RonaldR Posted October 13, 2003 Share Posted October 13, 2003 @Asta: ... wollte Dich schon deswegen foppen, hab's mir dann aber doch anders überlegt ... @Harley: Du könntest in diesem Fall auch Deine Zuverlässigkeit verlieren, dann iss erst mal nix mehr mit neuer WBK... Gruß, Ronald Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andrè1 Posted October 13, 2003 Share Posted October 13, 2003 Zu diesem speziellen Fall habe ich meine Meinung hier schon kundgetan. Gruß André Link to comment Share on other sites More sharing options...
Akula Posted October 13, 2003 Share Posted October 13, 2003 Ich habe jetzt mal die wichtigsten Passagen aus dem Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen in ein Word-Dokument gepackt. Morgen werde ich mich dann mal mit meinem Wunsch-Psychologen (in dem Fall Psychotherapeut) in Verbindung setzen. Außerdem muss ich auch noch die freundliche Dame vom Landratsamt anrufen und fragen, was als Fazit in diesem Gutachten (das Wort ist einfach unpassend für so eine Mini-Untersuchung) drinstehen soll. Hoffe mal, dass alles gut geht. Bei meinem Glück werde ich aber morgen sowieso niemanden erreichen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lews Therin Posted October 13, 2003 Share Posted October 13, 2003 In Antwort auf: Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 ... eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Danke, RonaldR... das ist wirklich sehr eindeutig. Hm, dann werde ich mich mal an den Facharzt meines Vertrauens wenden... *narf* Und erstmal auf dem OA nachfragen wie die Anforderungen / Zielvorstellungen aussehen, werde euch dann die Ergebnisse mitteilen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
doc44 Posted October 14, 2003 Share Posted October 14, 2003 nicht so schnell, ich seh das anders: 1. im waffg heisst es bei §6 abs.3 S. 1 ...unter 25-jährige...haben für die erstmalige erteilung einer erlaubnis...ein zeugnis über die geistige eignung vorzulegen. d.h. derjenige, der schon in besitz einer entsprechenden erlaubnis ist, beantragt diese ja nicht mehr zum ersten mal! 2. egal was in irgendeiner verordnung zur zeit steht, gilt noch nicht, da diese noch nicht rechtskräftig ist. = meines erachtens ist deshalb ein nachträgliches erbringen dieses gutachtens nicht notwendig Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted October 14, 2003 Share Posted October 14, 2003 Irrtum, doc44: WaffG §58 In Antwort auf: (9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1. Ein schönes Beispiel für was mit "nachfolgend" gemeint ist! ((1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird,...) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Volco Posted October 14, 2003 Share Posted October 14, 2003 also, das haben wir ans Forum Waffenrecht geschickt: ------------------------------------------------------------ Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, im Zuge des neuen waffenrechts beschäftigt uns folgendes Problem: meine Freundin (GK Sportschützin im BDMP) und ich (Jagdscheininhaber und GK Sportschütze im BDMP und VdRBw) sind beide WBK Inhaber und unter 25 Jahre alt ---> natürlich auch FWR-Mitglieder!!!!! Bitte teilen Sie uns mit, wie es sich für uns mit dem psychologischen Gutachten verhält. zur Info: meine Freundin ist beruflich als exam. Krankenschwester in einer Notfallambulanz beschäftigt und hat somit regelmäßig Umgang mit Betäubungsmitteln. Ich bin Lehramtskandidat und Feldwebel d.R. (in dieser Funktion war ich bereits mehrmals als Führer von Waffen- und Munitionstransporten eingesetzt - diese Transporte wurden natürlich und voller Bewaffnung und mit den Befugnissen nach UZwaGBw durchgeführt). Ist nicht bereits durch solche Tätigkeiten - die aus meiner Sicht durchaus ein gewisses Verantwortungsbewußtsein vorraussetzen - die geistige Eignung zum Besitz von Schußwaffen gegeben? Oder müssen wir dennoch ein psycholog. Gutachten bei der Behörde einreichen? Wir freuen uns auf Ihre Antwort und verbleiben mit freundlichen Grüßen Ronja & Volco -------------------------------------------------- und das kam dann innerhalb von ein paar Stunden zurück: Sehr geehrte Frau Ronja, sehr geehrter Herr Volco, vielen Dank für Ihre Frage. Eine Ausnahme von der Pflicht, das geforderte Gutachten vorzulegen besteht leider nur für Dienstwaffenträger, die uneingeschränkten Umgang mit Dienstwaffen haben und die bereits von ihrer Dienststelle auf ihre Eignung zum Waffenbesitz überprüft worden sind. Selbst für Reservisten der Bundeswehr besteht keine Möglichkeit der Befreiung, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung die Einführung einer solchen Befreiung im Verordnungsverfahren abgelehnt hat. Somit müssten Sie das geforderte Gutachten der Behörde vorlegen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und verbleiben Mit freundlichen Grüßen -------------------------------------------------------- Und das hat die Dame dann noch nachgelegt: Jagdscheininhaber müssen kein solches Gutachten vorlegen. Wie das Gutachten im Einzelnen auszusehen hat, wird erst mit der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz geregelt werden. Der Entwurf - wie er in Kraft treten wird - sieht hierzu folgendes vor: § 4 Gutachten über die persönliche Eignung (1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, B) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist, c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgef ährdung besteht, oder 2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will, hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen. (1a) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden: 1. Amtsärzten, 2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; 3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind, 4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder 5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie. Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet. (3) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus. (4) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen. (5) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen. (6) Dienstwaffenträger können anstelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und verbleiben Mit freundlichen Grüßen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Akula Posted October 14, 2003 Share Posted October 14, 2003 In Antwort auf: Hoffe mal, dass alles gut geht. Bei meinem Glück werde ich aber morgen sowieso niemanden erreichen. Das hätte ich vielleicht nicht schreiben sollen, denn als ich gerade beim Landratsamt angerufen habe, musste ich erfahren, dass die Verantwortliche jetzt im Urlaub ist und erst in 14 Tagen wieder zurück kommt. Die Vertretung hat natürlich keine Ahnung von dem Thema. Jetzt bringt es natürlich auch nicht viel, den Psychotherapeuten anzurufen, denn ich weiss ja immer noch nichts Definitives. Link to comment Share on other sites More sharing options...
denis Posted October 14, 2003 Author Share Posted October 14, 2003 Könnte mir vielleicht jemand meine Situation klären? Ich werde in 2 Monaten 25. Habe seit etwa 5 Jahren WBK's (Grün, Gelb) wo auch schon mehrmals Waffen eingetragen waren (also kann von der erstmaligen Genehmigung keine Rede sein). Es ist jedoch so, daß zum 1 April 2003 alle diese WBK's leer waren und ich zu diesem Zeitpunkt keine Waffen bessesen habe, aber einen Voreintrag in der WBK hatte. Es wurde etwa einen Monat später eine Pistole auf die Grüne erworben. Somit war ich zum 01.04 in keinem Besitzt einer Waffe und musste danach auch keinen erstmaligen Erwerb beantragen (Voreintrag war schon drin und davor hatte ich auch schon Waffen gehabt). Muss ich das Scheiss-Gutachten trotzt dem vorlegen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
ThomasMueller Posted October 14, 2003 Share Posted October 14, 2003 In Antwort auf: Und das hat die Dame dann noch nachgelegt: Jagdscheininhaber müssen kein solches Gutachten vorlegen. Wie das Gutachten im Einzelnen auszusehen hat, wird erst mit der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz geregelt werden. Und genau das ist in meinen Augen verfassungswidrig. Eine Ungleichbehandlung sondersgleichen. Sie "nur" im BDMP muß zum Test, er Jagdscheininhaber nicht. Was meinen da die Juristen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted October 14, 2003 Share Posted October 14, 2003 Schwein gehabt, Denis! Du brauchst KEINEN Idiotentest machen! Du fällst einfach in eine GESETZESLÜCKE! Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted October 14, 2003 Share Posted October 14, 2003 In Antwort auf: Du fällst einfach in eine GESETZESLÜCKE! Hihi, ich lach mich schlapp Voreintrag am 1. 3. 2 und Erwerb am 15. 3. 2 => Gutachten, bei Erwerb drei Wochen später => kein Gutachten. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
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