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IGNORED

Hat schon jemand den "Idioten-Test" gemacht?


denis

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Darf ich fragen wie alt du bist?

Ich bin 23 1/2 und kann ab März die WBK mein Eigen nennen.

Hier habe ich aber schon Gerüchte gehört, dass die Tests bisher sehr negativ ausgefallen sind bzw. damit nur mega Ärger hat. Ich für meinen Teil werde im März eine Kaliber 22 holen und wenn ich 25 bin ohne Sorgen dann ne GK.

Viellleicht so als Anregung. smile.gif

Ach ja, als Preis wurde ca 150€ genannt.

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Ich glaube jedoch sehr, daß der angesprochene Test, um den es sich hier dreht die angesproche MPU für Schützen unter 25 ist, die GK erwerben wollen. chrisgrinst.gif

Auch ich würde mich natürlich für Erfahrungsberichte interessieren, da auch ich bereits seit 2 Jahren eine WBK besitze und erst 21 bin.

Es besteht bei mir noch nicht einmal Zweifelsfreiheit darüber, ob "minderjährige" Schützen (d.h. unter 25) diese Bescheinigung nachliefern müssen oder nicht (hier in WO sagen alle "ja", unser Bezirksschießleiter (oder so ähnlich, ein etwas höheres Tier) sagt "abwarten ob sich jemand vom Amt meldet"). Und damit, direkt zum Amt zu gehen und zu fragen, würde ich gerne noch ein wenig warten, um keine schlafenden Hunde zu wecken...

Gruß LT

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Schlafende Hunde wirst du wohl kaum wecken. Es steht schließlich eindeutig im Gesetz drin, dass du dazu verpflichtet bist.

Ich werde mich nächste Woche mal richtig zu dem Thema schlau machen. Nachdem ich letzten Mittwoch endlich die Sachkundeprüfung machen konnte und die Bedürfnisanträge schon bereit liegen ist dieses unfaire Gutachten nämlich das Einzige, was noch vor mir liegt.

Ich bin übrigens 22 Jahre alt und werde die drei Jahre sicherlich nicht abwarten. Im allergrößten Notfall müsste ich halt versuchen, die betreffende Waffe auf die Vereins-WBK zu erwerben und sie dann nach drei Jahren umschreiben.

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In Antwort auf:

... ich bereits seit 2 Jahren eine WBK besitze und erst 21 bin.

Es besteht bei mir noch nicht einmal Zweifelsfreiheit darüber, ob "minderjährige" Schützen (d.h. unter 25) diese Bescheinigung nachliefern müssen oder nicht (hier in WO sagen alle "ja", unser Bezirksschießleiter (oder so ähnlich, ein etwas höheres Tier) sagt "abwarten ob sich jemand vom Amt meldet").

Gruß LT


Wieso eine nachreichen? Davon steht im WaffG nichts.

Oder gibt es schon wieder ein neues? 021.gif

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In Antwort auf:

Schlafende Hunde wirst du wohl kaum wecken. Es steht schließlich eindeutig im Gesetz drin, dass du dazu verpflichtet bist.


Auch nachträglich? Hm...

In Antwort auf:

Ich werde mich nächste Woche mal richtig zu dem Thema schlau machen.


Ich mich ebenfalls. Es führt wohl nichts um den Besuch bei meinem Sachbearbeiter vom Ordnungsamt vorbei... dann können wir vielleicht das Mysterium um den Idioten-Test aufklären chrisgrinst.gif

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Nach §58 Abs. 9 gibt es keine Diskussion darüber, ob der "Idiotentest" nachträglich gemacht werden muss oder nicht. Es steht dort ziemlich klar drin.

Es gibt nur den idiotischen Fall, wenn man nach dem 1.4.03 aber vor dem 1.4.04 25 Jahre alt wird/wurde, dass man dann quasi als bereits 25-jähriger trotzdem den Test noch machen muss.

Das letzteres doch nicht so ist, lasse ich mir gern von einem gewieften Juristen erklären rolleyes.gif

Gruß, Ronald

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In Antwort auf:

Es gibt nur den idiotischen Fall, wenn man nach dem 1.4.03 aber vor dem 1.4.04 25 Jahre alt wird/wurde, dass man dann quasi als bereits 25-jähriger trotzdem den Test noch machen muss.

Das letzteres doch nicht so ist, lasse ich mir gern von einem gewieften Juristen erklären
rolleyes.gif

Gruß, Ronald


Jo, und genau dieser idiotische Fall trifft mich...150.- wegen knapp 1 1/2 wochen zu jung 016.gif016.gif

Ich werde den Test allerdings erst Anfang März 04 machen, in der Hoffnung, dass sich dochnoch was ändert & ich den Test nicht machen muss.

Nur - was ist in dem Fall, dass ich durch den Test falle??

Zählt da der olympische Gedanke - dabeisein (beim Test) ist alles - oder gibts dann noch eins vom OA auf die Mütze? confused.gif

Hat jemand aus dem Landkreis Da-Di schon nen Test gemacht und wenn ja für wieviel Kohle & wo?

Gruss

Hilli

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In Antwort auf:

Jo, und genau dieser idiotische Fall trifft mich...150.- wegen knapp 1 1/2 wochen zu jung
016.gif016.gif

Ich werde den Test allerdings erst Anfang März 04 machen, in der Hoffnung, dass sich dochnoch was ändert & ich den Test nicht machen muss.

Nur - was ist in dem Fall, dass ich durch den Test falle??

Zählt da der olympische Gedanke - dabeisein (beim Test) ist alles - oder gibts dann noch eins vom OA auf die Mütze?
confused.gif

Hat jemand aus dem Landkreis Da-Di schon nen Test gemacht und wenn ja für wieviel Kohle & wo?

Gruss

Hilli


Bei mir isses ähnlich. Hab mir schon überlegt, was passiert, wenn ich den Test einfach nicht mache. Dann würde meine WBK eingezogen, aber ich könnte sofort ne neue bekommen, bin dann ja schon 25. Aber das wär wahrscheinlich auch nicht billiger, als den Test zu machen. Totaler Schwachsinn, das...

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Ich habe jetzt mal die wichtigsten Passagen aus dem Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen in ein Word-Dokument gepackt. Morgen werde ich mich dann mal mit meinem Wunsch-Psychologen (in dem Fall Psychotherapeut) in Verbindung setzen. Außerdem muss ich auch noch die freundliche Dame vom Landratsamt anrufen und fragen, was als Fazit in diesem Gutachten (das Wort ist einfach unpassend für so eine Mini-Untersuchung) drinstehen soll.

Hoffe mal, dass alles gut geht. Bei meinem Glück werde ich aber morgen sowieso niemanden erreichen.

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In Antwort auf:

Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 ... eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen.


Danke, RonaldR... das ist wirklich sehr eindeutig. Hm, dann werde ich mich mal an den Facharzt meines Vertrauens wenden... *narf* Und erstmal auf dem OA nachfragen wie die Anforderungen / Zielvorstellungen aussehen, werde euch dann die Ergebnisse mitteilen...

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nicht so schnell, ich seh das anders:

1. im waffg heisst es bei §6 abs.3 S. 1 ...unter 25-jährige...haben für die erstmalige erteilung einer erlaubnis...ein zeugnis über die geistige eignung vorzulegen.

d.h. derjenige, der schon in besitz einer entsprechenden erlaubnis ist, beantragt diese ja nicht mehr zum ersten mal!

2. egal was in irgendeiner verordnung zur zeit steht, gilt noch nicht, da diese noch nicht rechtskräftig ist.

= meines erachtens ist deshalb ein nachträgliches erbringen dieses gutachtens nicht notwendig

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Irrtum, doc44: WaffG §58

In Antwort auf:

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit

einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März

1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der

zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die

geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von

Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.


Ein schönes Beispiel für was mit "nachfolgend" gemeint ist! ((1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird,...)

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also, das haben wir ans Forum Waffenrecht geschickt:

------------------------------------------------------------

Sehr geehrte Damen,

sehr geehrte Herren,

im Zuge des neuen waffenrechts beschäftigt uns folgendes Problem:

meine Freundin (GK Sportschützin im BDMP)

und ich (Jagdscheininhaber und GK Sportschütze im BDMP und VdRBw)

sind beide WBK Inhaber und unter 25 Jahre alt ---> natürlich auch FWR-Mitglieder!!!!!

Bitte teilen Sie uns mit, wie es sich für uns mit dem psychologischen Gutachten verhält.

zur Info: meine Freundin ist beruflich als exam. Krankenschwester in einer Notfallambulanz beschäftigt und hat somit regelmäßig Umgang mit Betäubungsmitteln.

Ich bin Lehramtskandidat und Feldwebel d.R. (in dieser Funktion war ich bereits mehrmals als Führer von Waffen- und Munitionstransporten eingesetzt - diese Transporte wurden natürlich und voller Bewaffnung und mit den Befugnissen nach UZwaGBw durchgeführt).

Ist nicht bereits durch solche Tätigkeiten - die aus meiner Sicht durchaus ein gewisses Verantwortungsbewußtsein vorraussetzen - die geistige Eignung zum Besitz von Schußwaffen gegeben?

Oder müssen wir dennoch ein psycholog. Gutachten bei der Behörde einreichen?

Wir freuen uns auf Ihre Antwort und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Ronja & Volco

--------------------------------------------------

und das kam dann innerhalb von ein paar Stunden zurück:

Sehr geehrte Frau Ronja,

sehr geehrter Herr Volco,

vielen Dank für Ihre Frage. Eine Ausnahme von der Pflicht, das geforderte

Gutachten vorzulegen besteht leider nur für Dienstwaffenträger, die

uneingeschränkten Umgang mit Dienstwaffen haben und die bereits von ihrer

Dienststelle auf ihre Eignung zum Waffenbesitz überprüft worden sind.

Selbst für Reservisten der Bundeswehr besteht keine Möglichkeit der

Befreiung, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung die Einführung

einer solchen Befreiung im Verordnungsverfahren abgelehnt hat.

Somit müssten Sie das geforderte Gutachten der Behörde vorlegen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und

verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

--------------------------------------------------------

Und das hat die Dame dann noch nachgelegt:

Jagdscheininhaber müssen kein solches Gutachten vorlegen. Wie das Gutachten

im Einzelnen auszusehen hat, wird erst mit der Allgemeinen Verordnung zum

Waffengesetz geregelt werden.

Der Entwurf - wie er in Kraft treten wird - sieht hierzu folgendes vor:

§ 4

Gutachten über die persönliche Eignung

(1) Derjenige,

1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder

fachärztlichen oder

fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an

von ihm

beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken

bestehen,

dass er

a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,

B) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank

oder debil

ist,

c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition

nicht

vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig

verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgef

ährdung

besteht, oder

2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet

ist, weil er noch

nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige

Schusswaffe,

ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes

genannten

Art, erwerben und besitzen will,

hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu

beauftragen.

(1a) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern

folgender

Fachrichtungen durchgeführt werden:

1. Amtsärzten,

2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und

Psychotherapie, Psychiatrie

und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder-

und

Jugendpsychiatrie und -psychotherapie;

3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,

4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder

5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie,

Verkehrspsychologie oder

klinische Psychologie.

Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach

berufsständischen Regeln.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen

unter Darlegung

der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen

hinsichtlich

seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr

festgelegten Frist auf

seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen

hat. Der

Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der

Untersuchung beauftragt

hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen

des

Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur

Begutachtung

erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet,

sich mit der

Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der

Behörde

übergibt oder vernichtet.

(3) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf

Jahren kein

Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten

zu

versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem

derartigen

Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen

eine Konsultation

des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch

den

Gutachter nicht aus.

(4) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck

zu

verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene

persönlich

ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung

des Gutachtens

angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr.

2 ist in der

Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über

die Frage, ob

der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den

Umgang mit den dort

aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht

ausgeschlossen werden,

dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden

Untersuchung nach

dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(5) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich

untersuchen zu

lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte

Gutachten aus von

ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei

ihrer Entscheidung

auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf

bei der Anordnung

nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Dienstwaffenträger können anstelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes

genannten

Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine

Begutachtung ihrer

geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden

hat und dass

sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und

verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

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In Antwort auf:

Hoffe mal, dass alles gut geht. Bei meinem Glück werde ich aber morgen sowieso niemanden erreichen.


Das hätte ich vielleicht nicht schreiben sollen, denn als ich gerade beim Landratsamt angerufen habe, musste ich erfahren, dass die Verantwortliche jetzt im Urlaub ist und erst in 14 Tagen wieder zurück kommt. Die Vertretung hat natürlich keine Ahnung von dem Thema.

Jetzt bringt es natürlich auch nicht viel, den Psychotherapeuten anzurufen, denn ich weiss ja immer noch nichts Definitives.

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Könnte mir vielleicht jemand meine Situation klären?

Ich werde in 2 Monaten 25. Habe seit etwa 5 Jahren WBK's (Grün, Gelb) wo auch schon mehrmals Waffen eingetragen waren (also kann von der erstmaligen Genehmigung keine Rede sein). Es ist jedoch so, daß zum 1 April 2003 alle diese WBK's leer waren und ich zu diesem Zeitpunkt keine Waffen bessesen habe, aber einen Voreintrag in der WBK hatte. Es wurde etwa einen Monat später eine Pistole auf die Grüne erworben. Somit war ich zum 01.04 in keinem Besitzt einer Waffe und musste danach auch keinen erstmaligen Erwerb beantragen (Voreintrag war schon drin und davor hatte ich auch schon Waffen gehabt).

Muss ich das Scheiss-Gutachten trotzt dem vorlegen?

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Und das hat die Dame dann noch nachgelegt:

Jagdscheininhaber müssen kein solches Gutachten vorlegen. Wie das Gutachten

im Einzelnen auszusehen hat, wird erst mit der Allgemeinen Verordnung zum

Waffengesetz geregelt werden.


Und genau das ist in meinen Augen verfassungswidrig. Eine Ungleichbehandlung

sondersgleichen. Sie "nur" im BDMP muß zum Test, er Jagdscheininhaber nicht.

Was meinen da die Juristen ?

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