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IGNORED

Fall: "Jäger und Sportschütze"


gluecksbaron

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Hallo,

der Jäger schießt "jagdlich", der Sportschütze "sportlich", also jeder im Rahmen seines Bedürfnisses.

Darf ein Jäger mit einer Waffe, die er im Rahmen eines Bedürfnisses zum sportlichen Schießen erworben hat zum jagdlichen Schießen einsetzen oder umgekehrt, darf der Jäger der auch Sportschütze ist seine "jagdliche" Waffe zu Sportzwecken einsetzen?

Gesetzliche Grundlage?

Danke.

Glücksbaron

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§12 WaffG: (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte

(§ 27) schießt.

Und an den Stellen mit dem Bedürfnis steht immer "von seinem Bedürnis umfaßten Zweck" - bezieht sich auf konkrete Person, nicht auf konkrete Waffe.

Das wurde hier schon irgendWO ausdiskutiert, wenn ich mich nicht irre...

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In Antwort auf:

Darf ein Jäger mit einer Waffe, die er im Rahmen eines Bedürfnisses zum sportlichen Schießen erworben hat zum jagdlichen Schießen einsetzen oder umgekehrt, darf der Jäger der auch Sportschütze ist seine "jagdliche" Waffe zu Sportzwecken einsetzen?


Ja. Ich tue das regelmäßig. Wär's verboten, tät ich's nicht.

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Das eine schließt das andere bei vielen Waffen nicht aus. Wenn jemand zwei Bedürfnisse hat, darf er natürlich aufgrund beider tätig werden. Es muss halt jeweils der vom Bedürfnis umfasste Zweck gegeben sein.

Was nicht geht, wäre z.B. eine typische Jagdwaffe als Türsteher an einer Disco zu verwenden oder wenn ein Jäger einem Sportschützen seine Jagdwaffe zum sportlichen Schießen leihen würde. Überlassen dürfte er nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b nur für vorübergehende sichere Verwahrung oder Beförderung. rolleyes.gif

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"Was nicht geht, wäre z.B. ...oder wenn ein Jäger einem Sportschützen seine Jagdwaffe zum sportlichen Schießen leihen würde. "

Sischer, datt ?

Der Sportschütze dürfte demnach nicht

- mit der vom Jäger geliehenen BDF sportlich Trap/Skeet

- mit dem Jäger geliehenen Revolver "Zentralfeuer-Gebrauchsrevolver"

- mit dem vom Jäger geliehenen Ordonnanzgewehr eben solche Wettbewerbe

schiessen ?

Fürwahr, das halte ich für eine sehr gewagte These.

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Genau,

der Sportschütze darf sich als Inhaber eine WBK Waffen für seinen vom Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen.

Das heißt, dass er sich auch Jagdwaffen von einem Jäger ausleihen kann, wenn er diese für seinen (des Sportschützen) vom Bedürfnis umfassten Zweck (Sportschießen) verwenden kann und will.

Gruss

jos

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Hm, finde den Passus nicht mehr, wo ich das gelesen habe. Bei den Papierstapeln, die ich "von oben" bekommen habe, wirds langsam echt schwierig, den Durchblick zu behalten. Möchte hier deshalb auch keinen unnötigen Wirbel verursachen und mich nicht festnageln lassen.

Also so ähnlich war es auf jeden Fall formuliert:

"Über Kreuz ist Waffenleihe nicht mehr möglich, sondern nur noch von Jäger zu Jäger oder von Sportschütze zu Sportschütze, weil der vom Bedürfnis umfasste Zweck ja bereits beim potentiellen Überlasser festgelegt worden sei. Deshalb muss auch der Erwerber das selbe Bedürfnis haben."

Das ist in der Praxis aber wohl auch wenig relevant.

Die Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 1 WaffG sollte man jedoch immer im Auge behalten, da man sonst leicht mal in Erklärungsnotstand kommen kann.

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@Sachbearbeiter:

Wenn man Deine Aussage auf die Spitze treibt, kann man sich auf Grüne WBK überhaupt keine Waffen ausleihen, da man ja "andere bescheinigte Bedürfnisse" hat (außer, man leiht sich bei Eintrag .357 auch einen .357 aus, was aber selten sinnvoll ist).

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@ Sachbearbeiter

wie siehts denn dann aus, wenn ich beide bedürfnisse habe (Jäger und Sportschütze)??? kann ich die waffe denn dann noch an einen schützenkameraden ausleihen???

schließlich kann ich die waffe, welche zum jagdlichen UND sportlichen schiessen geeignet ist auch nur auf ein bedürfnis anmelden (entweder sportlich mit voreintrag - oder ohne große bürokratie auf jagdschein)!

viele grüße

volco

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In Antwort auf:

Also so ähnlich war es auf jeden Fall formuliert:

"Über Kreuz ist Waffenleihe nicht mehr möglich, sondern nur noch von Jäger zu Jäger oder von Sportschütze zu Sportschütze, weil der vom Bedürfnis umfasste Zweck ja bereits beim potentiellen Überlasser festgelegt worden sei. Deshalb muss auch der Erwerber das selbe Bedürfnis haben."

Die Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 1 WaffG sollte man jedoch immer im Auge behalten, da man sonst leicht mal in Erklärungsnotstand kommen kann.


Die Aussage "Über Kreuz ist Waffenleihe nicht mehr möglich" entbehrt jedweder rechtlichen Grundlage. Das Ausleihen von Waffen ist Ausschließlich im Gesetz § 12 geregelt.

Demzufolge ist die Ausleihe an zwei Bedingungen geknüpft:

1. Der Entleiher muß Inhaber einer WBK sein (ein deutscher Jagdschein steht der WBK gleich, wenn es sich um Langwaffen handelt)

2. Die Entleihe erflogt "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder"

Das Gesetz spricht nicht vom "dem der Erlaubnis zugrundliegenden Bedürfnis". Einzig die Gesetzesbegründung macht die Einschränkung, dass es sich um ein "nachgewiesenes Bedürfnis" handeln muß. Ob diese Einschränkung Bestand haben kann oder der Gesetzeswortlaut hierdurch in unzulässiger Weise erweitert wird, wird sich in der Zukunft zeigen.

Der Gesetzeswortlaut läßt es aber zu, dass ein Jäger von einem Sportschützen einen Großkaliberrevolver entleiht, um damit einen Fangschuß abzugeben. Genauso ist es möglich, dass der Sportschütze die Querflinte des Jägers ausleiht um damit am Trappschießen des Vereins teilzunehmen. Zahlreiche weitere Beispiele sind möglich. Das Gesetz macht keine Einschränkungen, wie gut die entliehene Waffe für den Bedürfniszweck des Entleihers geeignet sein muß. Sie darf halt nicht gänzlich ungeeignet oder gar für diesen Zweck verboten sein.

Der Jäger der gleichzeitig Sportschütze ist, kann selbstverständlich eine Sportlangwaffe "auf Jagdschein" erwerben und in seine WBK eintragen lassen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene nachträgliche Bedürfnisprüfung, bei "auf Jagdschein" erworbenen Waffen ist im Gesetz nicht mehr enthalten. Die Behörde hat somit keinerlei Handhabe, einen Eintrag in die WBK zu verweigern.

Schließlich darf der Jäger und Sportschütze seine Jagdwaffen auch zum sportlichen Schießen verwenden, wie er auch mit seinen Sportwaffen zur Jagd gehen kann.

Welche Anzeigepflicht nach §37 Abs.1 nun im Zusammenhang mit den Regelungen des § 12 Abs. 1 steht ist mir gänzlich unklar.

Der rechtliche Charakter der Meinung des Herrn Brennecke, die dieser in seinen Vollzugshinweisen zum Ausdruck bracht, wurde hier ja schon hinreichend klargestellt.

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In Antwort auf:

1. Der Entleiher muß Inhaber einer WBK sein (ein deutscher Jagdschein steht der WBK gleich, wenn es sich um Langwaffen handelt)


Sehr schön zusammengefasst! wink.gif

Allerdings ist im Gesetz ausdrücklich die Rede von Inhabern einer Waffenbesitzkarte. Ein Jagdschein reicht hier nicht. Man kann sich zwar auf den Jagdschein Langwaffen ausleihen, aber nur für zwei Wochen, da man sie für eine Länger Ausleihe "erwerben" und nicht "ausleihen" würde.

bye knight

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Geschätzter Ritter,

auch Du bist ein Opfer der neuen Übersichtlichkeit des Waffengesetzes.

Die Gleichstellung von deutschem Jagdschein und WBK hinsichtlich dem Entleihen von Langwaffen findet sich im §13 Abs. 4 WaffG.

Gruß

700NE

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In Antwort auf:

Was nicht geht, wäre z.B. eine typische Jagdwaffe als Türsteher an einer Disco zu verwenden


Unter von mir erst kürzlich ausgeführten Umständen geht das sehr wohl.

(Ich weiß, ich bin penetrant und bitte dafür um Nachsicht. blush.gif Aber falsche Aussagen werde ich auch weiterhin korrigieren.)

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Ui ui, so viel Wirbel um Kaisers Bart. Genau das wollte ich eigentlich nicht. (Hätte ich nur die Schnauze gehalten). confused.gif

Da wird es sicherlich noch viel Auslegungs- und Klärungsbedarf geben, der erst im Laufe der Jahre zu brauchbaren Ergebnissen führen wird. Warten wir deshalb doch alle erst mal einschlägige Gerichtsurteile, Erlasse und nicht zu vergessen: die neue WaffVwV ab ! rainbow.gif

Bis dahin macht es zu diesem Punkt meines Erachtens wenig Sinn, zu streiten und auf Meinungen zu beharren. laugh.gif

Wie gesagt, habe ich das in irgendwelcher offizieller Post irgendwann im Mai oder so gelesen, weiß aber nicht mehr wo genau. gaga.gif

Da ohnehin jeder eine andere Auffassung hat, wird es auch keine Probleme geben, wenn derzeit über Kreuz ausgeliehen wird. Interessiert normalerweise auch höchstens die Oma, der das Flintchen gehört. Grins ! chrisgrinst.gif

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Lieber Sachbearbeiter,

bitte dämpfe doch mal Deine offensichtliche "Obrigkeitshörigkeit" bei Postings in diesem Forum etwas. Weniger Superlative der Art "100%" und so wären schon angenehm.

Es könnte sonst bei den "Neueren" hier ein falscher Eindruck zu schon früher hier eindeutig beantworteten Fragen entstehen. Es ist nun einmal so: Was Deine Vorgesetzten an Blödsinn absondern, interessiert uns Legalwaffenbesitzer nur hinsichtlich des Unterhaltungswertes und bzgl. der Sicht, die wir ihnen gegenüber haben.

Tatsache ist: Die rechtlichen Auslegungen, die diese Damen und Herren da teilweise zum Besten geben, haben vor "echten" Juristen noch nicht einmal Bestand bis nach einer ggfs. notwendigen Klageerwiderung.

Weiterhin Tatsache ist, dass uns die erwarteten VV insofern sehr wohl tangieren, als dass sie unser Verhältnis zu den Behörden regeln werden. Außerdem werden sie indirekt festlegen, wieviele hoffentlich gute Juristen zukünftig von unseren Rechtsschutzversicherungen, allen voran der ÖRAG, zuerst einmal fürstlich entlohnt werden um später dann aus der Staatskasse (da die Verfahren wohl häufig von uns gewonnen werden werden) die Rückzahlung zu erhalten (wobei ich fast fürchte, dass die ÖRAG auf einem Großteil der Kosten sitzen bleiben wird, da ein bankrotter Staat wohl kaum rückzahlungsfähig sein wird).

Also: Nix für ungut, aber weniger mit der Inbrunst der Überzeugung vorgetragene "S*****hausparolen" würden auch bei einigen Mitdiskutanten weniger böses Blut aufwallen lassen.

Gruß, Ronald

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Ich finde es eigentlich gut, auch mal von der "anderen Seite"

zu hören bzw. zu lesen.

Wo ich jetzt weiss,dass Sachbearbeiter ein Sachbearbeiter ist

weiss ich wie ich die Sache einordnen kann.

Das ist so wie bei Oliver und Frankonia, ich finde gut, dass

er hier ist, davon profitiert das Forum unheimlich,

man muss halt wissen wie man die Sachen einordnet, nicht

im Sinne positiv/negativ, sondern als subjektive Meinung.

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Das sehe ich genauso.

Dennoch ist an manchen Stellen etwas mehr Fingerspitzengefühl angebracht, vor allem, da es auch unter den Legalwaffenbesitzern immer noch genügend gibt (vermutlich auch hier im Forum), denen der A**** auf Grundeis geht, wenn ein Behördenvertreter den Mund aufmacht.

Gruß, Ronald

P.S. Nachdem ich Sachbearbeiter in einem anderen Thread in Schutz genommen habe, nachdem er sich einen Rüffel eingefangen hat, fühlte ich mich hier nun bemüßigt, einen gewissen Überschwang etwas zu dämpfen.

@Sachbearbeiter: Nochmal nix für ungut.

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Ich finds auch gut, von der anderen Seite die Probleme zu hören. Denn nur dann wissen die Waffenbehörden ja, wo der Schuh drückt und wo man den Hebel ansetzen kann. Ziel ist derzeit eindeutig, ungeklärtes von unten nach oben durchzureichen. Deshalb kann ich nur sagen: weiter so in den Foren !!! icon14.gificon14.gificon14.gif

Aber den Verwaltungsaufbau und die Behördenhierarchie sollte man nicht einfach so außer Acht lassen, weil diejenigen, die die waffenrechtlichen Entscheidungen zu treffen haben, diesen beachten müssen. Sonst gibts ganz anderen Rüffel, als den harmlosen hier im Forum. Glaubts mir. eek2.gif

Ich versuche abgesehen davon ja auch oft, die Waffenbesitzer eher zu beruhigen, die so furchtbar nervös sind. Vieles wird doch gar nicht so heiß gegessen, wie es hier gekocht wird (z.B. Thema Munitionsmeldungen halte ich für total übertrieben). smile.gif

Im übrigen braucht mich hier niemand zu schützen, wenns auch lieb gemeint ist (dickes bussi dafür...). wink.gif

Ein angenehmes (und einigermaßen trockenes ?) Wochenende wünsche ich auf jeden Fall erst mal. cool3.gif

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Hi Glock-Fan,

ich habe damit auf die von der ÖRAG in Aussicht gestellte Honorarvereinbarung angespielt, die ja auch durchaus ihre Berechtigung hat, vor allem dann, wenn dabei Grundsatzurteile herauskommen, die weitere Kosten sparen helfen.

Das Du "armer Schlucker" derzeit in Staatsdiensten, vermutlich bezahlt nach BAT, Deine Brötchen verdienen mußt, tut mir aufrichtig leid. Juristen beim Salär in einen Topf zu werfen ist wie Äpfel mit Birnen zu vergleichen. Ich vergesse das immer wieder, da ein Teil meiner Klientel zu den wirklich gut bezahlten Juristen Deutschlands/Europas gehört.

Gruß, Ronald

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@Sachbearbeiter

Ich will ja nicht für nochmehr durcheinander sorgen, ABER was ist wenn einer Jäger UND Sportschütze UND Sammler ist? Darf er dann mit seiner Sammlerwaffe (z.B PPK) den Fangschuß anbringen, oder mit seinem Jagdgewehr in der Disziplin "Jagdgewehr" des BDS schießen under braucht er dann alle Waffen doppelt und dreifach? AZZANGEL.gif

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