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jos

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  1. Zunächst mal, dass dazu gem. § 29 WaffG eine Verbringungserlaubnis vorliegen muß ... jos
  2. jos

    Hup Holland Hup!

    "Adriaan der, aus das land wo der Europameister herkommt" He Adriaan, Dir sit doch wohl klar, dass Du für alle WO-Mitglieder Getränke ausgeben musst, wenn Holland tatsächlich gewinnt ... Für den Fall melde ich mich schon mal an. Sag rechtzeitig bescheid, wo die Party steigt !! Und ich vermute, dass eineige WO-Teilnehmer sehr durstig sind ... HUP ! HUP ! jos
  3. jos

    Hup Holland Hup!

    In Antwort auf: Ja,ja schon gut, nur weil der Sparwasser mal ein Tor gegen Sepp Maier geschossen hat mußt Du nicht gleich den kapitalistischen Westfußball niedermachen. Ihr gehört jetzt zu uns, also etwas mehr Patriotismus bitte. Ähm...... um was geht es bei dem Spiel heute Abend eigentlich ??????????????? Du übersiehst, dass ich, aus der ehemaligen selbstständigen politischen Einheit "Westberlin" stammend, nun als Kolonialist in der Einöde Brandenburgs tätig bin, ständig mit der Gefahr lebend, dass Eingeborenenhorden meinen Hof überfallen... Und Preußen gehört nicht zum Rheinland !! NIEMALS !! jos
  4. jos

    Hup Holland Hup!

    äh ... entschuldigt die Frage: geht es hier um dieses Spiel, wo 22 erwachsene Männer wie die Kinder hinter einem Ball herlaufen ? mit fußballignorierenden Grüssen jos
  5. vielleicht sollte man mal ne Abstimmung zu dem Thema machen ... jos
  6. Dann hoffen wir mal, dass der betroffene Verein den richtigen (Anwalts-)Terrier in die Spur schickt, der bei den beteiligten Behörden und Dienststellen soviel Arbeit und Ärger verursacht, dass die sich beim nächsten Mal drei Mal überlegen, eine solche Aktion durchzuführen ... jos
  7. In Antwort auf: bis dahin aber die frage an unsere rechtsgelehrten hier: was darf die polizei/das ordnungsamt/das bundesverwaltungsamt wann und unter welchen voraussetzungen? Grundsätzlich ist auch die Integrität von Schießständen und Vereinsheimen vom Grundgesetz geschütz. Nach § 39 II WaffG hat die zuständige Behörde gegenüber dem Betreiber einer Schießstätte ein Nachschaurecht. Die Durchsuchung des Vereinsheims/Schießstand, PKW, Personen dürfte dadurch nicht gedeckt sein. Sportschützen führen zwar nach § 12 III Nr. 1 WaffG, Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 1 Zum WaffG die Waffe (erlaubnisfrei) auf dem Schießstand, daraus resultiert jedoch nur eine Ausweispflicht nach § 38 WaffG. Eine Berechtigung zur Durchsuchung von Personen, Fahrzeugen und Räumen ergibt sich daraus auch nicht. Bleibt zunächst die StPO, wo nach §§ 102 ff. Durchsuchungen im Rahmen der STRAFVERFOLGUNG zulässig sein können. Diese können nur durch den Richter, nur bei "Gefahr im Verzug" auch durch den Staatsanwalt bzw. dessen Hilfsbeamte abgeordnet werden (§ 105 StPO). Grundsätzlich darf nur der Beschuldigte oder beim Beschuldigten durchsucht werden, Ausnahmen regelt § 103. Die Durchsuchung/Betreten zur GEFAHRENABWEHR regeln die Polizeigesetze der Länder, i.d.R. ist das Betreten und Durchsuchen von Räumen nur bei ERHEBLICHEN Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Ein Bayerisches PolG liegt mir leider gerade nicht vor, vielleicht kann da mal einer aus dem Forum aushelfen. Gerade bei der Durchsuchung von Räumen und einer Vielzahl von Personen dürfte ein erheblicher Begründungszwang bei der Behörde liegen. Ich würde, wenn sich die Sache tatsächlich wie beschrieben zugetragen hat, die Sache gerichtlich prüfen lassen. Im Bereich der Gefahrenabwehr durch das Verwaltungsgericht feststellen lassen, das die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr rechtswidrig waren, bzw. bei der Strafverfolgung und Anordnung durch StA bzw. Hilfsbeamte ist entsprechend § 98 II Satz 2 StPO die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Amtsgericht zu beantragen. Dass sollte JEDER Betroffene machen, da die StA bzw. Polizei dann in jedem Fall begründen muss, warum gerade die einzelne Person usw. durchsucht wurde. Bei solchen Polizeiaktionen sollten die Betroffenen in jedem Fall einer Durchsuchung usw. widersprechen und dies entsprechend im Protokoll vermerken lassen. Gruss jos
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