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IGNORED

Zuverlässigkeit bei 60 Tagessätzen


AlexD

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich habe vor ca. 2 Jahren eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Beleidigung bekommen. Nun steht ja im neuen WffG das die Zuverlässigkeit ab eben 60 Tagessätzen erlischt. Da ich vor 1 Monat leider mit der Prüfung der Zuverlässigkeit dran war (wird ja aller 2 Jahre gemacht) wurde mir gesagt das es früher oder später zu einer Anhörung kommt. Ist hier überhaupt neues Waffenrecht anzuwenden? Die Straftat wurde ja begangen als noch altes Waffenrecht zählte und demnach hätte ich ja keine Probleme bekommen.

Für Infos schon mal Danke.

Mit freundlichen Grüßen Alex

Geschrieben

In Antwort auf:

Gesetze wirken normalerweise nicht rückwirkend.


Darum geht es auch nicht. Seine Zuverlässigkeit wird JETZT nach dem JETZIGEN Gesetz geprüft.

So sehe ich das jedenfalls.

Wo sind denn die Jura-Experten? confused.gif

Geschrieben

60 ts für beleidigung? such dir einen anderen anwalt!

bei 60+ ts ist die zuverlässigkeit "in der regel" für fünf jahre flöten (zuverlässigkeit muss immer vorliegen, das ist keine rückwirkung und du musst dich jetzt der neuen zuverlässigkeitsgrenzen unterwerfen).

in der regel heißt, die behörde muss entziehen, wenn sie keinen guten grund hat, es nicht zu tun.

geh in die offensive! sprich mit deinen ämtlern, erläutere, wie es zur verurteilung kam und welche grossen auswirkungen ein entzug aller deiner erlaubnisse für dich hätte (kosten, freizeitverhalten, urkunden,...) und dass der entzug zur tat im missverhältnis steht (wenn dem so ist); sonst kannst du nix machen.

Geschrieben

Rechtsgrundlage:

§ 5

Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen

nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

B) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn

seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung

zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig

verwenden werden,

B) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder

sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände

nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden,

die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt

über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der

Regel Personen nicht, die

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

B) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang

mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder

Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen

Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem

Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von

mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal

zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt

worden sind oder bei denen die Verhängung von

Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem

Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf

Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als

Organisation unanfechtbar verboten wurde oder

der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach

dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

B) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das

Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft

zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen

verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt

haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung,

insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben

der Völker gerichtet sind,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen

Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem

Präventivgewahrsam waren,

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines

der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen

haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1

nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene

auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt

verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des

Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht

abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die

Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen

Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung

folgende Erkundigungen einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen

Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2

Nr. 1 genannten Straftaten;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob

Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit

begründen; die örtliche Polizeidienststelle

schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr

vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen

Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen

Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die

Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen

Daten entscheidet die Waffenbehörde im Einvernehmen

mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen

Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister

mitgeteilt hat.

Was heißt das für Dich?

Mit guter Wahrscheinlichkeit geht der Kelch, wenn Du in einer Anhörung vernünftig bleibst, an Dir vorbei.

1. Du hast 60 Tagessätze bekommen.

2. Kein Verstoß gegen Jagd, Sprengstoff oder Waffengesetz

3. keine (fahrlässige) allgemeingefährliche Straftat

-> Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit ist nicht gegeben.

Aber Achtung: Die Behörde könnte andere Tatsachen in ihre Überlegungen einbeziehen. ZB negative Stellungnahmen des örtlichen Polizeireviers (Querulant, aggressive Nachbarschaftsstreitigkeiten u.s.w.).

Gruß,

frosch

Geschrieben

Habe ich das richtig verstanden?

Selbst wenn man freiheitsstrafe bekommen hatte,ist nach 10 Jahren straffreies Leben,die Zuverlässigkeit wieder gegeben?

Das glaube ich nicht!

Ich glaube es nur,wenn das Bundeszentralregister alle Einträge gelöscht hat,dann ja.

Aber wann wird etwas gelöscht?

Ich habe gehört das Straftaten je nach Schwere der Tat,länger oder kürzer im Register stehen.

Ein Mörder wird wohl mindestens 30 Jahre im Bundeszentralr. stehen,oder?

Ich habe mal im WWW gesucht,aber nichts richtiges gefunden.

Ich war mal als Jugentlicher ein böser Bub,und würde mich auch interessieren,ob das mittlerweile gelöscht ist.

Das ist jetzt genau 24 Jahre her.

Ein grober Strassenverkehrseingriff,Führerschein durfte ich ja auch nach 2 Jahren NEU machen.

Geschrieben

Kann man nicht Auskunft über die von einem erhobenen Daten verlangen ?

In Antwort auf:

Ich war mal als Jugentlicher ein böser Bub,und würde mich auch interessieren,ob das mittlerweile gelöscht ist.

Das ist jetzt genau 24 Jahre her.

Ein grober Strassenverkehrseingriff,Führerschein durfte ich ja auch nach 2 Jahren NEU machen.


Geschrieben

Hmm,

60 TS für eine einfache Beleidung? Da gibt es nur 2 Möglichkeiten:

1. Es waren noch weitere Straftatbestände im Spiel.

2. Das Ganze ist ein Fake.

Ich neige eindeutig zu letzterer Möglichkeit (sollte es allerdings wirklich stimmen, solltest Du Dir wirklich einmal einen neuen Anwalt suchen.)

Im übrigen hat falcon bereits alles gesagt.

Udo

Geschrieben

frogger, leider falsch; so, wie du es geschrieben hast, steht's nämlich z.b. in der dwj sonderbeilage aber nicht im gesetz:

du schriebst:

In Antwort auf:

...

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der

Regel Personen nicht, die

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

B) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang

mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder

Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen

Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem

Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von

mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal

zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt

worden sind oder bei denen die Verhängung von

Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem

Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf

Jahre noch nicht verstrichen sind,


aber so stimmts:

In Antwort auf:

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der

Regel Personen nicht, die

1.

a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat
,

B) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang

mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder

Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen

Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem

Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von

mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal

zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt

worden sind oder bei denen die Verhängung von

Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem

Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf

Jahre noch nicht verstrichen sind
. ...


was so ein kleiner absatz (im dwj text fehlen übrigens mehrere) so alles ausmachen kann...

damit bleibt es dabei: bei 60+ ts ist die zuverlässigkeit i.d.r. flöten!

Geschrieben

So ein Ding!

Den Text hatte ich als PDF über das BMI bei Juris im Download bezogen....

Aus dem DWJ hätte ich es nie abgetippt. Zu mühselig.

Finde ich reichlich seltsam, daß da unterschiedliche Versionen kursieren...

Gruß,

frosch

Geschrieben

Aber trotzdem,

wenn AlexD es etwas geschickt anstellt oder die Genehmigungsbehörde etwas guten Willen sieht, kann er den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse abwenden.

1. Er widerlegt die Regelvermutung und die Behörde lenkt ein. Dafür sehe ich durchaus Chancen, zumal sich die Strafe so ziemlich an der Grenze bewegt...

2. Bei einer Widerrufsanordnung der Behörde klagt er sich durch die Instanzen. Bei Anordnung des Sofortvollzuges legt er auch Widerspruch vor dem zuständigen Gericht ein. Diw Wahrscheinlichkeit ist groß, daß die fehlenden 3 Jahre vorbei sind, bevor ein Urteil Rechtskraft erlangt, wenn alle Instanzen ausgeschöpft wurden.

Gruß,

frosch

Geschrieben

In Antwort auf:

Habe ich das richtig verstanden?

Selbst wenn man freiheitsstrafe bekommen hatte,ist nach 10 Jahren straffreies Leben,die Zuverlässigkeit wieder gegeben?

Das glaube ich nicht!


Ist aber so. Zu den zehn Jahren kommt allerdings noch die Zeit hinzu, die der Betreffende "verwahrt wurde" also im Gefängnis o.ä. eingesessen hat. Gerechnet wird übrigens ab Rechtskraft des Urteils.

Zum Thema Bundeszentralregister bitte hier nachsehen: http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzrg_text.htm oder

http://www.bundeszentralregister.de

Dort steht auch welche Auskünfte man erhält und wie man die Dinge über sich erfahren kann, die normalerweise in keinem Führungszeugnis stehen.

Geschrieben

In Antwort auf:

Ist aber so. Zu den zehn Jahren kommt allerdings noch die Zeit hinzu, die der Betreffende "verwahrt wurde" also im Gefängnis o.ä. eingesessen hat. Gerechnet wird übrigens ab Rechtskraft des Urteils.


Naja, GANZ so einfach ist es dann wohl doch nicht. Gerade das neue WaffG bietet ein paar lustige Möglichkeiten für die Behörden, auch nach der Verjährung über den Umweg der persönlichen Eignung den Waffenbesitz zu versagen. Wenn jemand z.B. wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt wurde, ist das dann nicht vielleicht eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass er auch in Zukunft gefährliche Gegenstände zur Ausübung physischer Gewalt verwenden wird?

Will sagen: Ein Gewaltverbrecher wird auch nach Verjährung nicht so leicht an eine legale Schusswaffe kommen, wenn die Behörde ihren Spielraum ausschöpft.

Geschrieben

Das Bundeszentralregister speicher alles.

Vergeben wird vielleicht, vergessen wird nichts.

Bei dem polizeilichen Führungszeugnis gibt es zwei

Ausgeben. Eine für den Büger, wo normalerweise

keine Eintragungen stehen.

Und eins das an Behörden ausgegeben wird wo wirklich

alles drinsteht.

z.B. das der Betreffende 1985 über eine rote Ampel

gefahren ist.

Geschrieben

In Antwort auf:

z.B. das der Betreffende 1985 über eine rote Ampel gefahren ist.


Naja, so weit wird's nicht gehen. Nur um Misverständnisse zu vermeiden. wink.gif

bye knight

Geschrieben

Das Bundeszentralregister speichert nicht alles. Das Überfahren roter Ampeln allein, wird z.B. dort nicht gespeichert.

Das Bundeszentralregister "vergißt" auch, denn neben der Löschung kennt es auch die Tilgung von Einträgen. Tilgung bedeutet die Entfernung eines Eintrags aus dem Register. Damit ist die Weste dann wieder "blüten-weiß".

Auch wer in unserem Staat straffällig geworden ist, erhält grundsätzlich eine neue Chance. Natürlich nach Ablauf bestimmter Fristen und nur, wenn nicht neue Straftaten hinzukommen, einzige Ausnahmen "Lebenslänglich", "Sicherungsverwahrung", "Psychiatrie". Damit kann auch der Straftäter wieder "zuverlässig" werden.

Links zu genauen und zuverlässigen Informationen finden sich in meinem vorigen Posting.

Das obige gilt sinngemäß auch für andere Register wie die "Verkehrssünderdatei", das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister und das Erziehungsregister.

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