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erstezw

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  1. Ich finde da nur weitere Nadelstiche, aber nichts zu den Halbautomaten.
  2. Fahren die nicht eher beschlagnahmte Drogen in die Müllverbrennungsanlage und haben Angst, dass Politiker der verschiedensten Farben vorher noch eine Nase voll nehmen wollen?
  3. Das löst zwar das akute Problem nicht, aber wie wäre es denn mit Wiederladen? Die 7,65 gilt ja jetzt auch nicht gerade als Wunder der Präzision und ist auch nicht billig.
  4. Doch, genau die gegen die sich dass WaffG richtet stolpern darüber. Die, gegen die es sich richten sollte scheren sich nicht darum und werden kaum mit den Stolperfallen in Konflikt geraten.
  5. Vielleicht werden die ja nur für den Export produziert?
  6. Wo sind denn dann die ganzen Sachfahndungsaufrufe dazu?
  7. Nach 3 Monaten ohne Bescheid oder Zwischenbescheid kannst du Untätigkeitsklage erheben.
  8. Vielleicht liegt es am Preis?
  9. Das Beste ist ein Tipp von ehemaligen Mandanten. Persönlich bekannt, nicht mit gekauften Ratings im Netz.
  10. Warum in Grün?
  11. Das Problem macht im Zweifelsfall nicht das Gesetz. Sondern ein Richter, der dieses eigenwillig interpretiert. Siehe "geladene Waffe im Tresor" oder "2-schüssige Selbstladelangwaffen für Jäger", ersteres nicht expliziert verboten und letzteres sogar wortwörtlich im Gesetz erlaubt...
  12. Den Konjunktiv kannst du weglassen. Leider.
  13. Ich finde den §5 WaffG ja wahnsinnig elastisch: (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a)... b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c)... Besonders in Verbindung mit dem §36 (Aufbewahrung von Waffen oder Munition) (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Wenn weg, dann hat ja etwas nicht gestimmt und bei so einer "größeren Geldkassette" (B-Würfelchen) lässt sich bestimmt Fahrlässigkeit konstruieren. Weil jeder hätte sich denken können dass man den mühelos wegtragen kann. Von "Nichtandübeln" ist in der AWaffV übrigens auch nicht die Rede. Dort wird nur unterschieden nach Schrankgewicht bzw. Abreißfestigkeit der Verankerung über 200kg oder darunter... Eine schmale Brücke zu behaupten das wäre nicht mit einem Interpretationsspielraum versehen. Ich sage nur 2-schüssige Selbstladelangwaffen...
  14. Lasst euch doch mal testweise so einen Würfel samt Inhalt klauen. Dann hängt es zuerst einmal am Sachbearbeiter, ob er eine Tatsache sieht, die eine fehlende Sorgfalt bei der Aufbewahrung erkennen lässt. Offenkundig ist die Waffe ja weg und der Würfel bietet ja nur einen temporären Schutz gegen seine Öffnung und damit den Zugriff auf den Inhalt. Dann zieht er den §5. Dagegen kann man dann klagen, der Richter entscheidet. Was wohl am Ende herauskommt?
  15. ... oder in Kurzform: die Aufgabe von Richtern ist, Urteile zu fällen und Beschlüsse zu fassen, aber nicht Recht zu sprechen oder gar für Gerechtigkeit zu sorgen...
  16. Genau darum geht es ja: - Es gibt hier einige (speziell einen ganz Schlauen) die behaupten, es würde einem im Fall des Diebstahls der Waffe samt Behälter in Bezug auf die Zuverlässigkeit nichts passieren, weil das Anschrauben nicht vorgeschrieben ist - Ich sage: doch, weil das Nichtreffen der erforderlichen und üblichen Maßnahmen gegen das Abhandenkommen nicht getroffen wurden - analog zu Abschließen vs. Anschließen beim Fahrrad - ein Indiz dafür ist, dass mit Waffen nicht sorgfältig umgegangen wird und daher ein Mangel an Zuverlässigkeit anzunehmen ist - Genau wie es nicht verboten ist, die Munition im 1er-Schrank mit der Waffe gemeinsam zu lagern und auch nirgends im WaffG etwas steht, dass verbietet dass dies im eingeführten Magazin sein kann oder vorschreibt, Munition nur in Schachteln zu lagern. Trotzdem gab es dazu ein Urteil, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit in diesem Fall bestätigt.
  17. Ist ja auch nirgends explizit verboten in einem geeigneten Behältnis die Munition in der Waffe zu lagern oder mit einem Selbstlader mit Wechselmagazin zur Jagd zu gehen. Du machst dich fortgesetzt lächerlich damit, zu erklären dass Zitronenfalter Zitronen falten.
  18. So ein Miniwürfel wird ja mitgenommen weil Geld oder Schmuck darin vermutet wird. Sozusagen ein Fehlfang. Insofern wäre es sinnvoll ihn offen zu lassen damit der Einbrecher reinschauen kann...
  19. Sprich mal mit dem Volker Beck, der kann das erklären.
  20. Deswegen wollen die ungetarnt Linken und die grünen Linken ja auch, dass da keine Waffen mehr sind. Ob die schwarzen Linken sich im Fall einer Koalition noch daran erinnern können? Die Innenmisere wetzt ja schon die Messer...
  21. Schrotpatronen lagere ich im Blechschrank. B halte ich da für stark übertrieben. Und: Ich denke immer noch, dass Kai vermeiden will dass der Würfel samt Inhalt wegkommt. z.B. wegen der Hausratversicherung. Bei dieser Vermutung bleibe ich, bis er das Gegenteil erklärt.
  22. Wo du Recht hast, hast du Recht. Es zeigt allerdings, wofür die Aufbewahrungsregelung gedacht ist, nämlich den Besitzer von der Waffe fernzuhalten. Den 36kg-Würfel trägt dir jeder Zwölfjährige weg und der große Bruder macht ihn später auf. Insofern ist das Befestigen eine Frage der Vernunft, nicht der Gesetze. Welche wiederum mit Vernunft nicht immer (in diesem Fall gar nicht) zu erklären sind.
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