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Ja gut, etwas anfüttern hätte der Sportschütze und sein Anwalt das Gericht natürlich schon können. Denkbar ist ja z.B., dass die vier bereits besessenen .303 Brit Gewehre eben ausgeschossen (bei so einer jahrzehntelangen Sportschützenkarriere ja durchaus glaubhaft) wären und als Erinnerungsstücke (weil den ersten Pokal damit geholt etc.) im Bestand bleiben sollen , das "neue" .303 Brit aber jetzt um konkurrenzfähig zu bleiben angeschafft wurde. Was mir ganz klar fehlt, ist eine AUSGEWOGENE Abwägung zwischen den Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Legalwaffenbesitzer: a) Die hohe Zahl an Waffen ist das eine, aber die sehr geringe Deliktrelevanz dieser nicht automatischen Langwaffen eben das andere. b) Das Gericht weist zwar auf die Diebstahlgefahr hin, aber dann kann ja nicht die EINZIGE Lösung sein, den Legalwaffenbesitzer zu enteignen, sondern man kann andere Auflagen (Alarmanlagen etc., ggf. auch zur Polizei aufgeschaltet) anbieten. Es ist außerdem nicht richtig, dass ein unbeschränktes Erwerben über WBK gelb so nie vom Gesetzgeber gewünscht gewesen sei. Ich zitiere mal aus der Begründung zum Waffengesetz 1972 wie der Gesetzgeber die damalige Einführung der WBK gelb (§28,2 WaffG alt) begründet hat (Hervorhebung durch mich): http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/023/0702379.pdf (Seite 19 von 31 Seiten) PS: Die zitierte Bedürfnisprüfung nach §32 beschränkte sich auf die Sportschützeneigenschaft! Das ist den Ämtern ja bis heute unbenommen. Auch interessant wie die Bundesregierung hierzu früher (80er Jahre) dachte: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/10/017/1001748.pdf (seite 53 von 56) Grüße Schwarzwälder
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Tja, viele werden jetzt feixen, "geschieht ihm recht" und "wer braucht schon 142 Waffen" usw. Aber man muss das (inzwischen leider rechtskräftige) Urteil mal genauer lesen, dann dürfte sich ob der "neuen" Begründungen doch vielfaches Unbehagen einstellen. Die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom November 2013 mit ausführlichem Sachverhalt einschl. Liste der 141 bereits besessenen Waffen findet ihr hier: http://openjur.de/u/685607.html Es geht darum, dass eine Behörde eine gelbe WBK neu ausgestellt hatte; der LWB besaß schon mehrere WBK gelb + grün, ist anerkannter, aktiver Sportschütze und hat sodann unter Beachtung der 2/6 Regelung zwei weitere, sportlich unstrittig geeignete Repetierlangwaffen in Kal. 8x57 und .303 Brit. gekauft und den Kauf rechtzeitig innerhalb 2 Wochen bei der Behörde unter Vorlage der (neuen) gelben WBK angezeigt und um Abstempelung gebeten. Genau diese wurde ihm dann aber verweigert - laut Gericht zurecht mit folgenden Begründungen (Auszug): 1. Gelbe WBK ist nur Recht zum Erwerb und vorübergehenden Besitz (max. 2 Wochen). Die Behörde muss jeden einzelnen Erwerb auf WBK gelb nach Bedürfnisgrundsätzen wie in §8 WaffG vorgegeben nochmals prüfen, dabei ist jeder Neuerwerb gegen die öffentlichen Interessen (so wenig Waffen wie möglich...) abzuwägen und auf seine Erforderlichkeit (hat er schon eine Waffe im selben Kaliber auf WBK gelb?) hin zu überprüfen. Erst nach positiver Prüfung darf sie dann den Eintrag vornehmen/abstempeln mit der Folge, dass erst dann ein dauerhaftes Besitzrecht begründet wird. Wem das nicht passt, der könne ja einen Voreintrag auf WBK gelb holen, dann hat man vor Erwerb mehr Sicherheit. 2. Die gelbe WBK sei - das sei seit Einführung derselben klar - nie eine Erlaubnis zum zahlenmässig unbegrenzten Erwerb gewesen. Das Erwerbsstreckungsgebot verdeutliche, dass der Gesetzgeber kein unbegrenztes Anhäufen/Horten gewollt habe, aber auch bei Einhaltung von max. 2 Waffen/6 Monate ist man nicht auf der sicheren Seite: 3. Bitte Vorsicht beim Kauf identischer Kaliber, ich zitiere aus der Urteilsbegründung zur verschärften "Erforderlichkeitsprüfung" im Rahmen der allgemeinen Bedürfnisprüfung nach §4 iVm §8 WaffG: 4. Schadensersatz gibt es keinen, denn das Gericht begründet wie folgt: 5. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung (Einführung einer allgemeinen Bedürfnisprüfung nach §8 WaffG auch bei WBK gelb) hat das Gericht eine Berufung zugelassen. Da aber anscheinend keiner unserer Interessenverbände gegen diese neuartige Auslegung mitklagen und dem Schützenkollegen helfen wollte, wird das Ganze jetzt rechtskräftig und an ein paar weiteren LWB durchexerziert (gern auch bei Jägern, denn wozu brauchen die 3,4,5 hochwildtaugliche Büchsen im selben Kaliber - Erforderlichkeitsprüfung und Allgem. Bedürfnisprüfung gem. §8 WaffG ebenfalls chancenlos- oder bei Sammlern, die ja systematisch sammeln und nicht die 3., 4. oder 5. P08 horten sollen). Dann arbeitet man sich im zentralen Waffenregister nach unten: Erst nimmt man die "dreistelligen" LWBs hopps, dann die mit 60,50,40,30,20,... Waffen. Solange die LWBs und ihre Verbände sich nicht wehren, macht man weiter, zunehmend "gefestigte" bzw. "ständige" Rechtssprechung sei dann dank. Das Tollste: Trotz Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird der (dauerhafte) Besitz verweigert (die Behörde hätte ja - wenn sie der Meinung gewesen wäre, es liege nur missbräuchliches Horten vor - die WBK vorher, schon nach der 141. Waffe "sperren" können), aber keinerlei Entschädigung geleistet. Toller Testlauf für entschädigungslosen Einzug der Waffen trotz unstrittig vorgelegener Erlaubnis zu Erwerb und Besitz ... Grüße Schwarzwälder
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Das ist jetzt mal eine Überraschung: Ein deutscher Hersteller (Hessenarms) produziert Selbstlader im Kaliber .50 BMG "aus ziviler Fertigung" und explizit "mit deutschem Beschuss" für Jagd- und Sportzwecke mit (!) Gurtzuführung. http://www.egun.de/market/item.php?id=4730894 Gut, der Selbstlader kostet 13.990 EUR und wiegt (ohne Lafette) 39 kg bei 145 cm Länge, aber immerhin! Weiß jemand, ob es dafür einen BKA-Freigabebescheid gibt? Grüße Schwarzwälder
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1000 Meter Long Range in Deutschland.Was ist wenn.
Schwarzwälder antwortete auf pumba's Thema in Allgemein
Zum einen sollte man die Möglichkeiten, die es in D schon prinzipiell gibt, besser nutzen: a) Stände von in- und ausländischem Militär mieten od. Reservistenschiessen etc. darauf organisieren b ) Stände im benachbarten Ausland mieten (auch zivile) c) Firmen wie Heckler&Koch dazu bewegen, ihre 1000m-Schiessbahnen zeitweise für Kundenevents zu öffnen (schon früher gab es prinzipiell Möglichkeiten, aber wohl nie so richtig offiziell) Wenn trotz Nutzung aller o.g. Optionen dann noch weiter Bedarf besteht, muss man vor Großinvestitionen abwägen, inwiefern die derzeitigen politischen Parteien überhaupt da mitmachen. Ansatzpunkte, das Ganze zu vermiesen, gäbe es genug: Man deklariert alle Waffen ab Kaliber .300 Win Mag als Kriegswaffen (SL von Waffen Albert soll es schon erwischt haben). Man verbietet alles > KK für Sportschützen Man genehmigt keine Sportordnungen mit Longrange Elementen mehr Man schraubt die Sicherheitsanforderungen (z.B. Blenden durchgehend für 1000m ausgelegt auf .50 BMG mit dicken Stahlplatten) für solche Stände enorm hoch. Man führt Lärmschutzgründe bis zum Exzess an etc. Ein guter Gradmesser, was bei der Politik (und zwar schwarz-gelb, von rotgrün reden wir lieber gar nicht) diesbezüglich "gehen" könnte, sind immer die Aussagen von Hunter375. Wenn er das Ganze als "unrealistisch" deklariert, heisst das schlicht: da macht die CDU nicht mit. Und damit könnt Ihr das vergessen. Auch wenn kein derzeitiges Gesetz sowas explizit verbietet, würden o.g. 5 Punkte (oder noch andere) in der einen oder anderen Form bemüht, um das Ganze zu Fall zu bringen. Grüße Schwarzwälder -
Legalwaffenbesitzer: Hausdurchsuchungen nur noch mit SEK?!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Ja, die Organisation ist erlaubt; genauer: es ist eine gemeinnützige Religionsgemeinschaft. Ob der betreffende Beamte überhaupt ein Mitglied dieser Religionsgemeinschaft ist, ist aber in div. Foren und Berichten umstritten. Diese "neuheidnische" Glaubensgemeinschaft gibt es seit 55 Jahren in D; ihre Vorläufergemeinschaft wurde noch nicht mal von den Nazis unterstützt, das nur so nebenbei. Der Satzung und 12-Punkte Glaubensbekenntnis enthalten übrigens auch nirgendwo den Satz "Hass und Härte gegen die Feinde", das war mal eine Formulierung eines früheren Vorsitzenden, über den es Querverbindungen zur (übrigens ebenfalls noch nicht verbotenen) NPD gab. Selbiger ist aber vor 3 Jahren verstorben und es ist von den Medien einigermaßen unfair, jedem Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft sofort Aussagen eines ehemaligen Mitglieds, die nicht Grundlage der Glaubensgemeinschaft sind, einfach so unterzuschieben wie "Hass und Härte gegen Feinde". Wobei - dann müsste man auch alle gläubigen Moslems mit dem GSG-9 beglücken, denn im Koran steht doch glatt: Sure 2, Vers 191: ´Und erschlagt sie (die Ungläubigen), wo immer ihr auf sie stoßt, und vertreibt sie, von wannen sie euch vertrieben; denn Verführung [zum Unglauben] ist schlimmer als Totschlag. Nein, noch herrscht in D Glaubensfreiheit und es besteht kein Grund, einem womöglich nicht ganz systemkonform Gläubigen gleich die GSG-9 ins Haus zu schicken. Ich bin kein "neuheidnisch" Gläubiger, aber Religionsfreiheit ist ein enorm hohes Gut, das nicht auch nur angekratzt werden darf. Momentan sollte die Bundespolizei ganz schnell Fakten auf den Tisch legen, ansonsten bleibt nach den Interviewaussagen von Dr. Romann beim Focus zur GSG-9-Aktion ein ganz schaler Nachgeschmack. Grüße Schwarzwälder -
Legalwaffenbesitzer: Hausdurchsuchungen nur noch mit SEK?!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Es war eine bloße Hausdurchsuchung: Link Lokalpresse Grüße Schwarzwälder -
Legalwaffenbesitzer: Hausdurchsuchungen nur noch mit SEK?!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Naja, mangelnde Zivilcourage würde ich das eher nennen. Hausdurchsuchungen dienen dem Zweck, Beweismittel zu suchen und sicherzustellen. Sie dienen nicht dem Zwecke einer Einschüchterung oder Disziplinierung bestimmter, mißliebiger Personengruppen, wie politisch weit rechts Stehender, oder Legalwaffenbesitzer oder wem auch immer. Und schon gar nicht dienen sie bestimmten PR-Gags wie hier offenbar der Fall war. Da derart viele Hausdurchsuchungen rechtswidrig sind, liegt es zunächst an den Betroffenen selbst, hier den Rechtsweg einzulegen. Wer weiß, wie schwer wir LWB es vor dem BVerfG hatten, dürfte höchst erfreut sein, von einem Verfassungsrichter zu hören, dass 20-30% aller erfolgreichen (also angenommen UND gewonnen!) Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht Hausdurchsuchungen betreffen! Das heisst: Die Chancen, selbst vor höchster Instanz zu obsiegen, sind doch außerordentlich groß. Ständig nach irgendwelchen HD von der Judikative eine übergebraten zu bekommen, sorgt irgendwann auch bei der Exekutive für Verdruß, macht Arbeit und steigert auch nicht gerade die Moral bei der Truppe, v.a. nicht wenn man dann ständig vor Gericht verhört wird. Obendrein sagte Bundesverfassungsrichter Mellinghoff auch: D.h. der Bundespolizist könnte hier - da der Polizeipräsident ja das Ganze als PR-Gag in der Presse zugegeben GEPLANT hat - hier auf jeden Fall Rechtsschritte einlegen und evtl. sogar ein Verwertungsverbot erwirken. Das tut dann richtig weh. Daneben gibt es natürlich viele andere Möglichkeiten, man kann über die Legislative arbeiten (die FDP sollte doch Bürgerrechten und deren Rechtsverletzungen einerseits, sowie der Steuergeldverschwendung durch solche Aktionen wie z.B. bei dem Bundespolizisten andererseits sehr offen gegenüber sein), auch über die 4. Macht (Presse) finden sich ggf. Mittel, irgendwer ist immer auf Auflagenstärke aus und so versteckte Kameras mit direktem (übliches Ausschalten/Zerstören bei Entdecken hilft dann nicht mehr) Online-Streaming auf ausländische Server von der Aktion kommen dann auch gut, weil dann auch einige Verantwortliche (nicht die Beamten selber) schockierend bloßgestellt werden und abtreten dürfen. Grüße Schwarzwälder -
Guter Punkt, betrifft allerdings die Einteilung nach EU-Waffenkategorie. Da ist die Frage, ob 2.7 nur eine Art "Auffangklausel" für sonstige HA, die wie Kriegswaffen aussehen, darstellt. Wenn 2.7 in der EU-Liste fehlte, dann wären z.B. halbautomatische G3 mit festgeschweisstem 2er Magazin Kategorie-C-Waffen, also erleichtert erwerbbar (nur registrierungspflichtig, nicht erlaubnispflichtig), was offenbar nicht gewollt war. Ziel der NWR ist es allerdings auch, ab nächstem Jahr mittels Plausibilitätsprüfungen den Waffenbesitz in D und die Erlaubnisgrundlagen im Eizelfall zu überprüfen. Von daher macht die Anscheinsdefinition nach §6 AWaffV sicher mehr Sinn als Grundlage für die Überprüfung des Besitzes von Anscheinswaffen als eine EU-Auffangklausel - meine Vermutung. Grüße Schwarzwälder
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Also diese Behörde hat vielleicht etwas zu unbeholfen ("sieht wie eine Kriegswaffe aus") im Fragebogen formuliert. Wir alle wissen aber, was damit gemeint ist: ob die Waffe gem. AWaffV "ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegwaffe hervorruft, die Kriegswaffe ist im Sinne KWKG". Diese Frage wird jedesmal vom BKA (in den Langversionen der Feststellbescheide) geklärt, wenn ein neuer Halbautomat bescheidet werden soll. Das gilt ausdrücklich auch für die Halbautomaten, die keine Verbotsmerkmale gem §6 AWaffV haben, also auch für brave .223er ohne Bullpup, Lauflänge > 42 cm etc. Im BKA-Bescheid zum SAR M57 heisst es z.B.: Wer also einen neuen HA kauft, der weiß dank BKA-Bescheid (den man sich als zuverlässiger und rechtstreuer Bürger ohnehin vorher durchliest), ob seine Waffe eine Anscheinswaffe gemäß AWaffV ist und damit auch im Nationalen Waffenregister entsprechend erfasst werden muss oder nicht. Wer hier der Behörde gegenüber bewußte Falschangaben macht oder hier anderen rät, bewußte Falschangaben zu machen, spielt mit seiner Zuverlässigkeit. Deshalb hatte ich vor einiger Zeit einige Threads bei WO gestartet oder mit unterhalten, in denen ich das NWR und diese Datensammelwut anprangerte. So richtig interessiert hat das aber niemand, eher musste man sich schon des Verdachts erwehren, Verschwörungstheoretiker zu sein. Da es die meisten nicht gejuckt hat, hat z.B. das FWR da m.W. auch nichts unternommen. Die muss man eh zum jagen tragen und wenn die LWB-Schar noch nicht mal was Bejagenswertes erkennt, machen die sowieso nichts. Daher läuft jetzt auch der Countdown für unsere Anscheinswaffen. Grüße Schwarzwälder
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Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Jetzt wird es eigentlich richtig interessant. Also angenommen, meine Molot Vepr Standard in 7,62x39 wird im NWR-Register mit folgenden Codes belegt: Waffentyp Code 14 = zivile halbautomatische Schusswaffe, die wie eine Kriegswaffe aussieht Waffentyp Feingliederung Code 43 halbautomatische Büchse, Aussehen wie KWKG-Waffe Dann kann ich also nicht Widerspruch einlegen, den BKA-Bescheid zur Molot vorlegen (in dem der Anschein verneint wird) und eine Umcodierung verlangen? Das ist schade, denn es könnten mir Nachteile entstehen: wenn die Sportverbände ans NWR angeschlossen werden, könnten sie evtl. aufrgund der Codierung meine Waffe vom Schiesssport ausschliessen, Entfall des Bedürfnisses, Einzug. Kann das NWR prinzipiell Umcodierungen bezüglich Anschein / Nichtanschein verweigern oder kann es auch andere Regelungen diesbezüglich treffen, die von denen des BKA (und des Feststellbescheiden sowie den relevanten Gerichtsurteilen wie hier vom Hess. VGH) abweichen? Wenn das NWR allzu selbstherrlich umcodieren darf, wäre das ja eine ganz neue Entwaffnungsmaschinerie bei der der Bürger nicht ein einziges Wörtchen mitreden darf ("kein Widerspruchsrecht"). Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Da hast Du schon Recht. ALlerdings war die Situation ja verfahren: Bilder von OA22, XR15 in 9mm etc., die früher für Sportschützen freigegeben wurden, gab es ja. Aber das BKA sah eben eine neue Rechtslage ab 2008 in Bezug auf Anscheinswaffen, insofern nutzten Bilder als "Nichtanscheinsvorlagen" alter OA22, Sabre Def. SR 15 9mm etc. eben nichts mehr. Nun hat aber das Gericht klargestellt, dass es diese neue (schärfere) Rechtslage (die das BKA gesehen hat) nicht gibt, sonderns dass vielmehr alte Anscheinsdefinitionen wie sie bis vor 2003 gegolten haben , aktuell weitergelten, insofern muss man dass schon als Grundsatzentscheidung sehen. Und jetzt hat so ein Bild einer CZ-22 Upper auf AR15 Lower mit freiem Pistolengriffschaft plötzlich jede Menge Bedeutung, da dieses Bild jetzt unter identischer Rechtslage für neue 9mm und KK AR15-Kllone dienen kann, im Gegensatz zu den alten OA-22, Sabre 9mm Bescheiden, die unter vermeintlich andreer Rechtslage beschieden waren. Die X39 ist laut BKA-Bescheid anscheinsfrei. Ich denke, man wird zuerst die Anscheins-HA verbieten und im 2. Schritt dann alle Halbautomaten, insofern ist natürlich jeder irgendwann auf dem Schirm. Wenn es nach Modellnamen geht, also "automatisiert" die Anscheinseigenschaft im NWR festgelegt werden sollte, dann kann man aber jedem LWB nur raten, sich ein Registerauszug senden zu lassen und ggf. Widerspruch gegen falsche Einstufungen einzulegen. Aus der bloßen Modellbezeichnung ist sehr oft nicht zu schliessen, ob ein Anschein vorliegt, da nicht nur eigene Umbauten sondern auch Herstellerseitig ganz unterschiedliche Varianten (auch in unterschiedlichen Baujahren) mit selber Modellbezeichnung zu finden sind. Wobei das NWRG ja nur "Waffenkategorie" als Merkmal in §4 auflistet, nicht Waffentyp und schon gar nicht "Waffentyp-Feingliederung" - es bleibt spannend. Daneben wäre dann zu prüfen, wer die vielen neuen Anscheinseinstufungen auch von einem riesigen ALtwaffenbestand plötzlich machen soll. Läuft das alles übers BKA mit Anhörung der Bundesländer für jedes halbautomatisches im NWR aufgführtes halbautomatisches Waffenmodell? Oder wird eben doch noch einem "Prüfkatalog" wie jetzt vom HessVGH dargestellt, vorgegangen? 6-7 Prüfkriterien, wenn alle nicht erfüllt = anscheinsfrei, wenn mehr als 1 erfüllt = KWKG Optik und wenn nur 1 erfüllt, dann geht es in die 2. Prüfungsrunde? Grüße Schwarzwälder @tar: "Zuständig" im Sinne von verantwortlich für das NWR-Gesetz, welches seit 01.08. 2012 un Kraft ist, ist die jetzige Bundesregierung, aber das Bundesinnenministerium kann weitere Datensätze, die aufgenommen werden, festlegen; also Feintunung/Ausbau sind möglich. -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Statt "wenn ich (schiiter) nicht recht bekomme", in wüste Beschimpfungen und Beleidugungen zu verfallen (schiiter darf das, er ist politisch korrekt), belege ich gerne meine Ausführungen durch Nachweise. Riflelizer hat dankenswerterweise die entscheidenden Passagen im Urteilstext hier zitiert, aber wer die Langversion des Urteilstextes selber komplett lesen möchte, sollte sich dies unbedingt antun: Urteilstext Langversion Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4 A 152/11 vom 10.07.2012 Ebenso nochmals die alte Verwaltungsvorschrift, auf die der VGH zurückgreift, in voller Länge (man lese insbesondere Ziffer 37.2.4): Link DSB Die im Nationalen Waffenregister eingeführten Codes für Waffentyp und Waffentyp-Feingliederung, nach der unsere Legalwaffen künftig codiert und eingetragen werden: Waffentyp Code 14 = zivile halbautomatische Schusswaffe, die wie eine Kriegswaffe aussieht Waffentyp Feingliederung Code 42 halbautomatische Pistole, Aussehen wie KWKG-Waffe Code 43 halbautomatische Büchse, Aussehen wie KWKG-Waffe Code 44 halbautomatische Flinte, Aussehen wie KWKG-Waffe ...diese Codes und vieles mehr kann man selber nachlesen bzw. überprüfen mittels Installation von XWaffe: Link Man sieht also: Als Käufer wie auch als Hersteller kann es schon jetzt (aufgrund der anderen Codierung) interessant sein, Waffen zu erwerben, die kein "Aussehen wie KWKG-Waffe" besitzen; auch wenn sie nach §6 AWaffV noch nicht vom Schiesssport ausgeschlossen wären. Was nicht ist, kann ja z.B. bei rot-grün, schwarz-grün, schwarz-gelb-grün oder Kubickis neuerdings wieder diskutierter Ampel-Variante rot-gelb-grün ab 2013 noch was werden (Verbot von Anscheinswaffen). Vorbereitend (?) dazu werden Anscheinsmerkmale seit 2003 vom BKA auch bei .223er Waffen mit ausreichend langem Lauf und ohne Bullpup geprüft und jetzt auch im NWR festgehalten. Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Ich stelle nur einfach fest, dass Du Schwierigkeiten hast, einfache Texte richtig zu erfassen. Beleidigungen machen solche Defizite leider nicht wett. Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Aber bitte, Du meinst sicher den Schlusssatz im Urteil (Hervorhebungen durch mich): Das Wörtchen "muss" lässt dem BKA eigentlich keine andere Wahl. Mithin wird es demnächst einen Feststellbescheid geben, indem eben die CZ-Upper-Version auf einem Lower mit Pistolengriffschaft etc. montiert so anscheinsfrei und für Sportschützen zulässig ist. Dies ist dann quasi DER Musterbescheid für alle anderen Händler, denn sofern das Äußere (nicht das Kaliber/Innenleben!) jeweils anderer AR15-Typen anderer Hersteller dann eben dieser Waffe optisch gleicht, müssen diese auch für Sportschützen verfügbar gemacht werden. Alles andere wäre Behördenwillkür, Bevorzugung einzelner Konkurrenzprodukte was auch immer. Deshalb ist dies ein MUSTERPROZESS mit weitreichender Wirkung! Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Mein Tipp an die Händler war allgemein formuliert: Sie sollten auch da, wo nicht zwingend erforderlich (weil z.B. im Kaliber .223) durchaus auch anscheinsfreie Versionen herausbringen. Diese "Anscheinsfreiheit" muss dann natürlich das BKA im Feststellbescheid bescheinigen, ist doch klar! Aber wenn Schmeisser z.B. 7 oder 8 AR-15-Versionen in .223 REM vorlegt, wäre es auch kein Problem gewesen, eine weitere 9. Version vorzulegen, die eben keinen Tragegriff, MFD und Schubschaft hat, oder? Ist sehe nicht, was daran gefährlich sein sollte für den Händler. Für Kunden, die Zukunftssicherheit suchen, wäre es aber ein Kaufgrund mehr. Ansonsten: Der Hessische VGH hat für den Sportschützen-technisch wichtigsten Gewehrtyp (AR-15) sehr detaillierte Vorgaben gemacht, das sollte Dir, wenn Du das Urteil GENAU gelesen hast, auch klar sein. Da wird es schon schwer, die jetzt wieder komplett umzudeuten. Darüber hinaus hat es geregelt, welche objektiven Kriterien GANZ ALLGEMEIN (also für alle Waffen) gelten, nämlich die Liste gem alter VwV 37 zu §37 WaffG alt - ergänzt um das "visiereinrichtung im Tragegriff"-Merkmal. Anhand dieser Kriterein kann man seinen Halbautomatenbestand schon mal einschätzen. Wenn GAR kein Merkmal vorhanden ist, ist das ein sehr guter Anhaltspunkt, den Sachbearbeiter davon zu überzeugen, keinen "Anscheinscode" im NWR zu vergeben, oder? Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Einmal mehr begreifst Du nicht oder liest nicht gründlich; schrieb ich doch explizit: Damit ist klar: derzeit kann ich ein z.B. SL8 tactical umrüsten, ist völlig erlaubt und WaffG-konform, haben viele gemacht. Nicht gemeint war, ein Molot Vepr 7,62x39 umzurücsten, das ist eben nicht erlaubt - schon jetzt nicht. Wenn allerdings ein Anscheinswaffenverbot von einer neuen Regierung kommt, ist der Umbau auch für einen SL8 Besitzer nicht mehr erlaubt, deswegen schrieb ich "solange" (d.h. bis eine Regierung unter ggf. grünber Beteiligung dem einen Riegel vorschiebt). Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
@Schiiter: Insgesamt hast Du mal wieder viel zu schnell geschrieben statt gründlich gelesen und nachgedacht, wie immer, schiiter, aber nur so kommt man auf so viele Posts in so kurzer Zeit wie Du... Ich hatte geschrieben "die vorgelegten Schmeisser" und meinte die im BKA-Bescheid genannten, auf den sich Webster bezog. Diese waren in der Tat alle in .223 REM, aber auch dann (!) beurteilt das BKA, ob sie den Anscheinskriterien entsprechen oder nicht. Und ausnahmslos alle vorgelegten AR 15 Schmeisser in .223 entsprachen leider dem Anschein einer KWKG Waffe. Damit sich alle nochmals ein Bild von der Korrektheit meiner Aussage machen können, hier der BKA-Bescheid:Link BKA Bescheid Schmeisser AR 15 Dein letzter Satz zeigt ebenso, dass Du mein Post nicht gelesen hast: Ich hatte ja gerade geschrieben, dass der Hersteller Schumacher eben eines ohne Tragegriffvisierung, MFD, langem Mag, Schubschaft etc. vorlegen sollte, dann wäre auch klar, wie das BKA dieses einzustufen hätte. Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Die vorgelegten Schmeisser AR 15-Versionen haben alle "den Anschein" einer Kriegswaffe vom BKA bescheinigt bekommen. Allerdings sind ALLE vom Bescheid erfassten Schmeisser AR15 mit "im Tragefgriff integrierter Visiserung" vorgelegt worden. Die vom Gericht rechtskräftig (Revision wurde nicht zugelassen) festgelegten Anscheinskriterien umfassen aber zusätzlich zur alten Verwaltungsvorschrift zu §37 WaffG alt, die ja jetzt neue Gültigkeit erlangt haben, eben noch als weiteres Anscheinskriterium "im Tragegriff integrierte Visierung". Damit ist klar: Ein Sportschützentaugliches Schmeisser AR 9 darf keinen AR15-Griff mit Visierung haben, weil sonst neben dem freistehenden Pistolengriff mindestens ein zweites Anscheinskriterium erfüllt sein würde = AUS. Der Pistolengriff allein stört hingegen analog zu CZ -22 Upper eben nicht unbedingt, sofern kein überlanges Magazin rausguckt.Evtl. müsste man hier den Magschacht für ein doppelreihiges 9mm-Mag anpassen, damit ein 10-Schuss-Magazin nicht lang herausragt. Aber ansonsten gibt es da jetzt erfreulich klare Vorgaben, die manches möglich machen. Die Hersteller müssen da keinen Extremaufwand treiben, um anscheinsgesetz-kompatible HA in 9mm, 5,7x28, KK, 7,62x39 , 5,45x39 usw. auf den Markt zu bringen. Selbst der Fallscheibenknaller AUG in 9x19 ist jetzt wieder in greifbare Nähe für Sportschützen gerückt! Ich verstehe daher nicht die anhaltende Skepsis hier im Forum, ob sich das BKA daran halten wird. Im Übrigen sollte jeder HA-Besitzer mit seiner Behörde regeln, welche seiner HA als "Anscheinswaffen" im Nationalen Waffenregister erfasst werden. Wer jetzt klug vorbaut, hat seine Waffen nachher länger! Denn wenn das Register steht und rotgrün (oder schwarzgrün, oder was auch immer) plötzlich alle "Anscheinswaffen" einziehen lässt (also auch die in .223 oder .308), schiessen die Kollegen mit Anscheinsfreiheit grinsend weiter. Das Urteil ermöglicht einem, für alle HA, für die es keinen BKA-Bescheid gibt, einfach mit seinem Sachbearbeiter sei es beim Hausbesuch oder via Photos auf dem Schriftwege Punkt für Punkt die Anscheinskriterien durchzugehen und sich so die Anscheinsfreiheit im NWR bestätigen zu lassen. Ich persönlich bin ziemlich sicher: meine anschensfreie Molot Veprs im "bösen" Kaliber 7,62x39 behalte ich bestimmt länger als mancher seinen super-tactical AR15 Klon. Insofern sehe ich aber auch einen neuen Markt für zukuntssichere, anscheinsfreie Halbautomaten ganz generell. Ich finde, Händler sollten die Prüfliste durchgehen und ihre Waffen erstmal so angepasst (kein Anschein) anbieten, auch in .223. Selber tactical umrüsten (solange erlaubt), kann man ja immer noch: Tragegriff zukaufen, Schubschaft zukaufen, längere Mags und MFD, kann man alles selber billig+leicht nachrüsten, wichtig ist nur, dass die Büchse im NWR erstmal keinen Anschein eingetragen bekommt. Wenn Anschein dann verboten wird, rüstet man wieder um, fertig. Nur die, die dann den Anschein schon haben, haben womöglich ein Problem (Rückumbauverbot). Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Tja, das sah das Gericht wohl auch so. Aber im Widerspruchsbescheid des BKA hat selbige Behörde eben laut Langversion des Urteilstextes in folgenden Zügen argumentiert: Also alle Feststellbescheide ab 01.04.2008 müssten ggf. nochmals überprüft werden, ob sie nicht doch sportlich geeignete HA hergeben. Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Es ist eine Grundsatzfrage gewesen, die das Gericht letztinstanzlich geklärt und dabei auch sehr ausführlich begründet hat: Abschnitt 34 in der Urteilsbegründung Zeichen für ein Umdenken hat Makalu schon bei WO erläutert. Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Ich schon. Das Urteil zeigt doch, dass Gewaltenteilung in D noch gut funktioniert: Die Legislative (Bundestag) macht ein Gesetz, die Exekutive (BKA) wendet es nicht ganz korrekt an, die Judikative greift mit ihrem Urteil korrigierend ein und stellt im Urteilstext auch noch ausdrücklich fest: (Urteilsbegründung Abschnitt 31, Fettdruck durch mich)D.h., selbst wenn das BKA wieder anders entscheidet, kommt eben die Retourkutsche durch das Gericht. Spätestens nach ein paar Urteilen müsste man die Auslegung "bedauerlicher Einzelfall" dann nochmal überdenken, um sich nicht dem Vorwurf systematischer Rechtsbeugung auszusetzen. Allerdings hat Makalu ja angedeutet, dass das BKA schon in letzter Zeit (also vor diesem Urteil) wieder umdenkt und so wirklich massiv LWB-feindlich schien mir die Behörde jetzt auch nicht unbedingt und bei derzeitiger Gelbfäbung würde ich das auch nicht erwarten. Also ich freue mich jetzt auf neue KK-Halbautomaten für Sportschützen und vielleicht kommt nun auch ein ziviles AUG in 9mm oder sogar eine Daumenlochschaftversion des MP5 (letzteres war ja schon zu §37 alt möglich!). Grüße Schwarzwälder -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Schwarzwälder antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Habe das für uns fast epochale Urteil einschließlich Begründungen des BKA und des Gerichts gründlich durchgelesen und bin überrascht, dass dieses nicht breitere Beachtung/Diskussion hier bei WO nach sich gezogen hat. Vielen Dank jedenfalls an 2nd Amendment für das Einstellen! Das Ganze bringt Licht hinter die vermeintlich "geänderten Denkweisen" beim BKA hinsichtlich Anscheinswaffenbeurteilung der letzten Jahre: Das BKA hat auf neue Anscheinswaffendefinitionen im §42 des geänderten WaffG 2008 zurückgegriffen und hier insbesondere ausdrücklich auf eine Bundestagsdrucksache 16/7717, Seite 24 verwiesen, worin schon ein irgendwie gearteter "martialischer Look" ohne Typidentität oder wenigstens objektiver kriterien nach WaffVwV zu §37 alt ausreichend sein soll, den Anschein einer Kriegswaffe zu bejahen: Bundestagsdrucksache 16/7717 Seite 24 Das Gericht hat nun ganz eindeutig und für das BKA rechtsverbindlich und rechtskräftig dargestellt, dass diese Sicht unzutreffend ist. Für "echte" (Sport)schusswaffen hat sich an den Anscheinsdefinitionen seit 2003 nichts geändert. Das ist zunächst mal sehr wichtig, denn sonst wären bald gar keine KK- oder 9mm-HA mehr für Sportschützen zulassungsfähig gewesen. Alle Händler/Importeure, denen das BKA die sportliche Verwendung ihrer KK- etc. HA aufgrund §42 im Widerspruchsbescheid verweigert haben, sollten dies künftig so nicht mehr akzepteren, weil dieser § nicht für den Anschein von echten Schusswaffen zur sportlichen Verwendung herangezogen werden darf. Etwas bedauerlicher ist halt, dass das Gericht auf die alten Kriterien von 1976 in der WaffVwV zu §37 zurückgreift in die im Thread zitierten objektiven Kriterien angewendet wissen haben möchte. Insofern folgt es nicht Carcanos hier bei WO dargestellter Sicht, die Anscheinskriterien seit 2003 seien weiter gefasst als zuvor seit 1976. Das ist zugegeben schade für uns und daher nur ein Teilerfolg. Immerhin: Für den Bereich KK und 9mm Halbautomaten kann man damit leben. Komp und Kühlrippen braucht man für KK nicht. Lange Magazine sind durch die 10-er Begrenzung ohnehin tabu. Die Hersteller/Importeure /Händler sind halt gehalten, Hinterschäfte optional auch wieder in Daumenlochkonfiguration anzubieten. Immerhin: Das Gericht sagt ausdrücklich, dass auch das Vorliegen einzelner Anscheinskriterien nicht zwingend das Aus bedeutet, es komme darauf an, ob das jeweilige Kriterium für das Gesamtbild besonders prägend sei: ==> Ein Ruger 10/22 "Trommelmagazin" ist sicher kein Problem (weil es im Gesamterscheinungsbild gar nicht in Erscheinung tritt), eine 200-Schuss-Trommel am 9mm HA hingegen schon (da sieht man ausser den Trommeln re+li. ja sonst fast nix von der Waffe). ==> Ein kleines Zweibein für Sportschützen sollte als Aufstützvorríchtung idR noch durchgehen, eine riesige Lafette hingegen sicher nicht... ==> Ein klassischer Schub- oder Klappschaft geht wohl nicht, eine bloße verstellbare hintere Schaftkappe hingegen wohl schon. Insgesamt gibt uns das Ganze auch etwas mehr Rechtssicherheit. Jeder kann nun seine KK-, 9mm-etc. Halbautomaten für die es keinen BKA-Bescheid gibt, anhand der vorgegebenen WaffVwV(alt)-Liste durchgehen und ggf. sicherheitshalber das eine oder andere Kriterium entfernen und dann beruhigter zu Wettkämpfen oder auf Schiessplätze überhaupt fahren. Grüße Schwarzwälder -
Legalwaffenbesitzer: Hausdurchsuchungen nur noch mit SEK?!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Also Grundgesetz §13 streichen und alle willkürlich mit Hausdurchsuchungen durchpflügen, damit wir nach und nach die 20 Mio. illegalen Waffen finden? Wobei selbst dann viele unentdeckt blieben... Nein, die Tatsache, dass wir zwar nach BKA-Schätzungen (u.a. Hochrechnungen aus den legalen Waffenverkäufen via Neckermann und Co. bis 1972) runde 20 Mio. illegale Schusswaffen in D haben, aber trotzdem so wenig damit passiert, spricht doch gerade dagegen, das jetzt zu einem Riesenproblem zu machen, oder? Kein Grund, das Grundgesetz zu schleifen. Ansonsten finde ich uwewittemburgs zitierte Statistik ganz interessant, deckt sie sich doch im wesentlichen mit der von mir eingangs zitierten. Bereinigt man sie um den Polizisten, der in seiner Freizeit in zivil beim Raub seines Privatwagens erschossen wurde (das ist kein Dienstunfall und kann jedem passieren) und zählt dafür den in uwewittemburgs Statistik unterschlagenen 2004 durch friendly fire erschossenen SEK-Beamten dazu, dann haben wir 2003-2012: insgesamt 5 im Dienst getötete Polizeibeamte davon: 2 im Dienst getötete SEK-Beamte bei Stürmung jeweils einer Wohnung (die Täter, ein Libanese 2003 in Berlin und jüngst eben ein Hells Angels Rocker beriefen sich jeweils auf Putativnotwehr) 1 im Dienst getöteter SEK-Beamte (durch friendly fire versehentlich im Dienst vom SEK-Kollegen erschossen 2004 in Köln) ==> soviel zum Thema zwingende SEK-Einsätze zur Eigenschutzmaximierung, die 3 Beamte könnten alle noch leben! Verbleiben 2 Beamte in knapp 10 Jahren. Nur zum Vergleich: In den USA werden fast 200 Polizeibeamte im Dienst erschossen - und das nicht in 10 Jahren, sondern Jahr für Jahr. Anderer Vergleich: Das Ärzteblatt hat mal einen Artikel Link Ärzteblatt: Gewalt gegen Ärzte veröffentlicht, da hat man in wenigen Jahren 21 Fälle von Angriffen gegen Ärzte im Dienst registriert, rund die Hälfte endete für die Ärzte tüdlich: erschossen, abgestochen, erwürgt, selbst Sprengstoff und Gift wurden benutzt. Alles in Deutschland passiert. Insofern sollten uwewittemburg und andere nochmal tiefer drüber nachdenken, ob sie wirklich als Polizeibeamte in so einzigartiger Weise gefährdet sind... In den USA ist übrigens das Berufsrisiko, im Dienst umgebracht zu werden lt. diesem Artikel: 1. Taxifahrer 2. Verkäufer an Nachtschaltern 3. Polizisten 4. Ärzte Natürlich ist jeder tote Beamte ein Beamter zuviel. Aber man muss das Thema Eigenschutz schon extrem überstrapazieren, um den inflationären Einsatz von SEKs noch rechtfertigen zu können. Mitunter (s.o.) ist er der Sicherheit der Beamten sogar kontraproduktiv. Bessere Erklärungsansätze bietet uns ja der vorgenannte Bundesverfassungsrichter Mellinghoff: Link oder ein SEK-Beamte selber: LinkAnsonsten finde ich klasse, wie manche (guerrero, timandreas u.a.) hier argumentieren. Hausdurchsuchungen sollten in einer Demokratie letztes Mittel sein.Und Hausdurchsuchungen in SEK-Manier allerallerletztes Mittel. Dasselbe gilt für die 37 Millionen durchsuchter Emails bzw. Telekommunikationsverkehre im Jahr 2010. Darunter gab es dann ganze 213 "verwertbare Hinweise"Link (wieviele davon wiederum zur Aufklärung wirklich schwerer Straftaten wie Mord oder Terrorakte entscheidend beitrugen, bleibt natürlich unerwähnt, denn es wäre wohl zu penlich, wenn man erstmal 1 Mio. Emails unrechtmäßig durchkämmt, um dann mal auf einen Bösewicht zu stossen, der doch glatt in ner Email erwähnt, dass er sich gerade einen durchgezogen hat). Auch die Personalkosten (wenn 1 Beamter täglich 200 Emails/Telefonate/Faxe durchkämmt a 200 Arbeitstage = fast 1000 Beamte in Vollzeit für 213 "verwertbare Hinweise"???) stehen doch dabei in keiner Relation mehr. Abschließend: Wir mündigen Bürger müssen es hinnehmen, normalen Lebensrisiken ausgesetzt zu bleiben. Absolute Sicherheit könnte uns auch der gewaltigste Polizeistaat nicht garantieren (im Gegenteil) und meine Grundrechte sind mir wichtiger als größtmögliche Sicherheit. Wer letzteres will, müsste sonst konsequenterweise auch den privaten Waffenbesitz abschaffen - insofern: Wenn wir um unsere Grundrechte nicht mehr kämpfen (wollen), dann brauchen wir auch um unseren Legalwaffenbesitz nicht mehr kämpfen. Grüße Schwarzwälder -
Legalwaffenbesitzer: Hausdurchsuchungen nur noch mit SEK?!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Im Vorspann zu o.g. Panorama Report wird die Zahl 30.000-50.000/Jahr genannt, das ist aber schon 4 Jahre her. Aktuelller liest man von 100.000 Hausdurchsuchungen im Jahr Link, wobei offen bleibt, wieviele davon vom Richter abgesegnet oder nur vom Staatsanwalt (bei Gefahr im Verzug)"legitimiert" sind. Auch der Prozentsatz an SEK-Einsätzen dabei ist unbekannt. Das alles könnte aber durch parlamentarische Anfragen geklärt werden. Interessant ist, dass 20% aller erfolgreichen Verfahren vor dem BVerfG Hausdurchsuchungen betreffen!! Wir alle wissen ja jetzt, wie schwer es überhaupt ist, eine Klage vor dem BVerfG zugelassen zu bekommen und sie dann auch noch zu gewinnen, diese Chance ist fast mikroskopisch klein. Und das BVerfG ist keineswegs extrem gegen Hausdurchsuchungen eingestellt, denn da werden im Gegensatz zu amerikanischem Recht auch gesammelte Beweise rechtswidriger Hausdurchsuchungen fast generell anerkannt (in den USA darf das nicht geschehen: "fruit of the poisonous tree"-Doktrin), also man "belohnt" die Anordnung unrechtmäßiger HD und selbst intimste Tagebücher dürfen lt. BVerfG verwertet werden. Trotzdem(!) ist hochinteressant wie sich der langjährige Verfassungsrichter Mellinghaus vor 3 Monaten dazu geäußert hat: Mellinghaus ist sicher keine "linke Bazille, die über jeden Polizeieinsatz quietscht", sondern CDU-Mitglied und bei 10 Jahren Verfassungsrichtertätigkeit sicher auch niemand, dem man Stammtischniveau oder Verschwörungstheorien vorwerfen kann. Man muss einfach ausgehen, dass das stimmt: Hausdurchsuchungen werden auch zur Einschüchterung und Disziplinierung vorgenommen. Und wenn diese HD mit SEK-Einsatz "verstärkt" werden, kann man sich gut vorstellen, dass die repressive Wirkung noch weitaus höher ist. Es würde mich auch nicht wundern, wenn künftge Regierungen diese Instrumente noch häufiger gegen unerwünschtes Bürgerverhalten eingesetzt werden, z.B. indem Legalwaffenbesitzer "großzügig" durchsucht werden (und dann gemäß den Einsatzrichtlinien von Herrn Federau eben schnell mal mit SEK). So kann man den Bürger dann auch konditionieren, seine Legalwaffen abzugeben. Grüße Schwarzwälder