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Das stimmt so sicher nicht: Klar, ein Jäger darf bislang auch z.B. ein 20-Schuss-Mag in seine Waffe stecken - solange er es auf der Jagd nur mit max. 3 Schuss füllt. Diese Verwendung ist nun untersagt, dann somit würde er seinen Halbautomaten zur verbotenen Waffe (Kat. A) machen. Diskutiert wird allenfalls, ob as 20er Magazin blockiert auf max 10 Schuss weiter verwendbar bleibt...
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Der BDS kann aber nicht die Interessen seiner zahlenden 80.000 Mitglieder den Interessen von ein paar Dutzend "internationalen Schützen" opfern. Mich kostet der Magazinkrampf je nach endgültiger Ausarbeitung ein vierstelliges Sümmchen. Ein IPSC-Flintenmagazin zusammengesetzt aus zwei 6er Magazinkörpern (=12er Magazinkörper, aber natürlich nur 10 Schuss) kostet schon mal knapp 200 EUR. Davon ein paar und für div. andere Langwaffen speziell angepasste blockierte etc. und man ist schnell im 4stelligen Bereich. Und die Kosten hat nun jeder mehr oder weniger an der Backe, weil man da keine erträgliche Lösung wie in den Nachbarländern gefordert hat, sondern es wichtiger war, ein paar internationale IPSCler mit Kat. A-Waffen per Ausnahme zu versorgen?? Ganz schlechter Deal. Aber natürlich nur dank Geheimdiplomatie möglich. In aller Transparenz und Öffentlichkeit würde man sich das nicht trauen. Und die Ausnahmen... werden mit so viel Pferdefüßen daher kommen, dass es auch den Leuten keinen Spaß machen wird.
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@Gruger hat hierzu mal längere Ausführungen gemacht und mich großteils überzeugt, dass Du die BLOCKIERTEN langen Altmagazine auch weiter verwenden darfst, unblockierte Altmagazine wohl nicht. Hier der Thread und seine Ausführungen: https://forum.waffen-online.de/topic/459171-frage-zu-ar-mags/page/2/?tab=comments#comment-2883354
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WAffenrechtsänderungsgesetz Prüfung fortbestehendes Bedürfnis
Schwarzwälder antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
2x(4/6) um genau zu sein. Wie ist das mit den Kontingentüberschreitern bei WBK gelb? Gibt es da künftig auch weitergehende Anforderungen an den Bedürfniserhalt wie bei Kontingentüberschreitern bei Kurzwaffen und Halbautomaten? Und welche Anforderungen gibt es für den Bedürfniserhalt bei langen Magazinen im IPSC Bereich? Last Not least wie viel Schuss gilt als Training? Wie lange muss eine anzuerkennende Trainingssitzung gehen? Vielleicht hat der BR sich schon mit dem Innenausschuss abgesprochen, dass das in der AWaffV noch so geregelt wird, dass wir nochmal tüchtig eingeseift werden.... -
@BergKrähe Schon bisher wird das NWR in NaDIS gespiegelt, wie Staatssekretär Myer im Frühjahr auf dem DeutschenSchützentag erläuterte. Und Anfragen der Behörden bei den Verfassungsschutzämtern waren/sind bisher schon möglich. Nun kommt eben die Regelanfrage. Der Handelblattartikel erläutert den IST-Zustand und den begehrten und jetzt erzielten neuen Rechtsstand: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/vorstoss-der-justizministerin-polizeigewerkschaften-wollen-verschaerfung-des-waffenrechts-und-stellen-bedingungen/24964166.html?ticket=ST-36585904-o0voNKpqcDsa3zcGWzp2-ap1
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Bundesfinanzhof hat entschieden: IPSC Schiessen ist gemeinnütziger Sport
Schwarzwälder antwortete auf Friedrich Gepperth's Thema in IPSC
Ja, gerade in dem Moment, wo es für IPSC Ausnahmen geben soll (bei den Magazinen), wir nun von Seiten des BMF wieder neu dagegen geschossen... -
Er hat gemeint, dass er Entschärfungen erreicht habe? Das glaube ich ihm sogar. Deshalb ist es auch so fatal, wenn Verbände das Ergebnis auch noch loben.
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Bola Wrap - neue SV aus den USA mit Lasso/Wurfseil !!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Tja, offenbar ist bei der EU und im Bundestag jeweils von vornherein klar, was verboten werden muss. Seehofer u. a. wussten bestimmt vorher, dass das Magazinkörperverbot durch muss. Da veranstaltet man dann nur noch ein bisschen Polit Theater, lädt Sachverständige ein und redet mit den Verbandsspitzen, aber das Ergebnis ist lange vorher klar. -
Du hast 10 Dreißiger Magazine. Wenn Blockieren auf 10 Schuss nicht allein weiterhilft, holst Du jetzt noch schnell einen Wechsellower und klebst das blockierte Magazin in den Schacht. Jetzt hast Du ein erlaubtes Festmagazin, bei dem die Magazinkörper egal sind. Das Festmagazin darf blockiert sein, nur eben nicht mehr als 10 Schuss fassen. Die anderen 9 Magazine sind dann Ersatzteile für das Festmagazin. Müsste auch mit Trommelmagazinen klappen blockieren und fest einbauen als Lösung. Bin gespannt, wer da juristische Einwãnde hätte.
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Bola Wrap - neue SV aus den USA mit Lasso/Wurfseil !!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Das würde in irgendeinem Test der Polizei ausprobiert, indem direkt auf den Hals gezielt wurde. Da ist der Durchmesser zu klein gewesen und die Häkchen konnten sich nicht verfangen. Also würgen kann das wohl nicht. -
Wie willst Du ein zusätzlich (a la NY-State) in den Magazinschacht eingeschweisstes/eingeklebtes Magazin denn anders als "in" der Waffe befüllen? Es bleibt permanent mit dem wesentlichen führenden Teil der Waffe (aka Lowers) verbunden, auch beim Laden. Damit ist es auch nach EU-Definition KEIN Wechselmagazin mehr. Und Ersatzteile für Festmagazine (inkl. Magazingehäuse) unterliegen eben nicht dem Sonderverbot für Magazingehäuse von Wechselmagazinen. NB: Der klassische Bullet Button hilft bei der EU-Def. aber wohl nicht weiter, da hast Du recht. Bei uns wäre wie in New York State einkleben/einschweissen zusätzlich angesagt. Dennoch interessant: Die Firma offeriert aber schnelle Aufklapplösungen (Upper/Lower). Und bei der Blockiermethode ist noch überhaupt nichts entschieden. Klar ist nur, dass der Gesetzgeber ein Magazingehäuseverbot explizit mit der "Zerlegbarkeit" und damit einfachen Umgehung des Verbots in der BT-Drucksache begründet hat. Da wo durch Schweißpunkte oder flächigen Einsatz von Epoxi-Kleber eine weitere Zerlegbarkeit nicht mehr möglich ist, müssen die unzerlegbaren Magazingehäuseteile als Einheit betrachtet und auf ihr Fassungsvermögen untersucht werden.
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@karlyman In Anlage 1 sind die Magazingehäuse wie folgt definiert: Im Endeffekt gehört zu "den Bestandteilen" m.E. alles, was fest verbunden ist - denn dem BT ging es ja bei der Verbotserweiterung Magazingehäuse lt. Begründung darum, zu verhindern, dass Wechselmagazine in Teile "zerlegt" werden und lediglich "zerlegt" aufbewahrt werden, um dann jederzeit wieder einfach zusammengesetzt werden und so die Verbotsvorschrift zu umgehen. Wenn dieses Zerlegen aber nicht mehr geht (Magazinboden verschweißt/mit Epoxydharz zugekleistert), müsste die gesamte funktionale Einheit für die Fassungskapazität betrachtet werden. Auch wenn Nieten eingeschweißt oder mit Epoxydharz eingeklebt sind oder Begrenzer permanent mit dem Gehäuse so verbunden sind, dass die Fassungskapazität nicht >10 Schuss sind, müsste die "Länge" des Magazins/Magazinkörpers an sich keine Rolle mehr spielen. Der zweite Punkt ist: Das ganze Magazingehäusegedöns gilt nur für "Bestandteile von Wechselmagazinen". Wenn Du also einen Wechsellower kaufst, in diesen mit Bullet-Button Teilen und Epoxyd "permanent" ein auf 10 Schuss blockiertes 30er einklebst, dann hast Du ein "fest eingebautes" Magazin, für das Du (weil aus Plastik etc.) natürlich Ersatzteile brauchst, d.h. weitere blockierte 30er, falls Dein Festmagazin im Wechsellower mal zerbricht etc. Das wären dann nur Ersatzteile von Festmagazinen und die fallen nicht unter die Verbote - m.E. Also an der Stelle sollten mal Verbandsjuristen ihre Fantasien bemühen! Vielleicht lässt sich da noch was deichseln.
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Man könnte natürlich den Magazinkörper so permanent verändern, dass er nicht mehr > 10 Schuss fassen kann. Was absägen wäre die radikale Methode, aber evtl. geht auch Epoxidharz, Nieten, schweissen - so, dass eben der Magazinkörper(!) permanent verändert wird und nicht mehr mehr als 10 Schuss fassen kann. Die Fassungskapazität eines Magazinkörpers wird ja nicht (nur) durch seine Länge definiert - sonst hätte der Gesetzgeber gleich Maximallängen verabschieden können. Wenn der Magazinkörper geschickt mit Nieten gespickt oder mit Epoxydharz aufgefüllt wird, so dass eben nicht mehr als 10 Patronen reingehen, müsste das doch akzeptabel sein. Vielleicht reicht sogar, den Magazinboden eines blockierten Magazins mit Expoxidharz zukleben aus. Dann ist der Magazinkörper, die Blockierung und der Magazinboden eine funktionale Einheit/Magazingehäuse und fasst auch nicht mehr als 10 Schuss. Evtl. reicht auch eine Umwidmung des Magazins als echtes 10-Schuss-Magazin aus. Helfen könnten dabei gekürzte Federn wie bei den Hexmags, sodass ein Schiessen mit voller Füllung gar nicht mehr möglich ist (keine Zufuhr, wenn Blocker rausgenommen wird, da dann die Feder zu kurz ist). Es sind nur diejenigen Magazingehäuse verboten, die für Wechselmagazine > 10 Schuss (LW) gedacht sind. Man könnte auch ein KK-Insert in den (9mm oder .223 er) Magazinkörper einlassen ==> dann wird das große Magazin zum Magazin für Randfeuermuni und da ist die Kapazität unbegrenzt. Die ultimative Lösung: Man baut einen Lower auf bullet button Festmagazin um (ist ganz einfach: https://www.bulletbutton.com/ ), blockiert das 30er Magazin auf 10 Schuss und deklariert das so 10 Schuss fassende Magazin als "Festmagazin" für den Bullet button Lower. Die blöde Magazingehäusebeschränkung gilt NUR für Wechselmagazine! Nicht für fest eingebaute Mags. Hier in diesem Video wird der Einbau des neuesten Bullet Buttons erklärt: Super Sache, vor allem die legalen Hacks dazu sind sehr interessant. Damit bleibt die Waffe jederzeit rückrüstbar! https://www.youtube.com/watch?v=NPn7YKwzt_E&feature=emb_logo Alles ohne Gewähr!
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Die Stellungnahme ist gut. Ergänzen müsste man vielleicht, dass auch mit der zunehmenden Trainingsüberwachung (Prüfungen zum Bedürfniserhalt) keine Terrortaten verhindert werden und dass auch im Bereich der Magazinregelungen ein hoher bürokratischer Aufwand betrieben werden wird. Immerhin: die DSU war nicht am Deal, die WBK gelb auf 10 Erwerbsvorgänge zu begrenzen, beteiligt. Man hat die DSU offenbar gar nicht gefragt. Bin jetzt gespannt, wen (welche Verbände) man gefragt hat! Das gehört breit diskutiert, damit man auch sichere Schuldzuweisungen vornehmen kann!
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...und der, der immer "voll muttiviert" war
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Bola Wrap - neue SV aus den USA mit Lasso/Wurfseil !!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Also (geschätzt): Das dünne Kevlarseil wiege mit seinen beiden Häkchen so 2 Gramm und fliegt (Tagesschau Angabe) 150 m/s = dann hätten wir 22,5 Joule. Dann könnte man aber eine Zivil-Version rausbringen, die nur 86 m/s fliegt, schon wäre man im von Dir gewünschten <7,5 Joule-Bereich. Dann muss man den Vergewaltiger, Hund, etc. eben statt auf 8m bis auf so 5m rankommen lassen... wäre immer noch interessant! Andererseits: Geschossen wird doch nur, wenn was durch nen Lauf getrieben wird, der wiederum muss eine Mindestlänge haben. -
Die Tagesschau berichtet dieses Wochenende über eine neue "Waffe": Bola wrap. Dabei wird aus einer gut Handy-großen Apparatur per Knopfdruck ein gespanntes Seil ausgeworfen. Das fliegt mit 150 m/s auf den Gegner zu, schlingt sich um seine Beine oder Brustkorb/Arme … und der Gegner ist weitgehend bewegungsunfähig. Es kann leichte Hautabschürfungen geben, mehr wohl nicht. Zielen kann man mit einem harmlosen grünen Laser. Weitere Wurfseile kann man leicht nachladen. Die Wirkung soll bis 8m optimal sein. Meines Wissens sind Wurfseile/Lassos vom WaffG nicht erfasst. Wäre das die neue SV-Methode (z.B. wenn eine Frau von einem einzelnen Vergewaltiger verfolgt wird)? Wenn es keine Waffe ist, dürfte es dann auch in Waffenfreien Zonen mitgeführt werden? Könnte die Zulassung ggf. auch als Hundeeinfanggerät oder Tierschutz oder Hundeabwehrgerät erwirkt werden? Die Polizisten in den USA sind auf jeden Fall wohl sehr begeistert! https://www.tagesschau.de/ausland/polizei-lasso-101~magnifier_pos-0.html https://www.youtube.com/watch?time_continue=2&v=8phtZN3aymg&feature=emb_logo
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Da steht, dass die neue gelbe WBK für "den Erwerb von insgesamt bis zu 10...(Waffen)...berechtigt" Das heißt doch: Ich darf 10 Waffen auf WBK gelb einkaufen. Wenn ich dann aber eine verkaufe, darf ich eben nicht die elfte Waffe erwerben, auch wenn ich dann isngesamt wieder nur 10 Waffen auf gelb besitzen würde. Diese 10er Regel stellt ja auf den Erwerb (nicht Besitz) ab, d.h. der Erwerb wird begrenzt (nicht nur der Besitz) . Richtig? Dann wäre es ein echter Hammer!
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Da werden die Behörden in Darmstadt und Co. aber bestimmt nachfragen, ob auch alle 10 Perkussionsrevolver weiter benötigt werden, 12/18 Training, Wettkampfeinsatz etc. bevor die Gelbe aufgeschnürt wird. Grundbedarf sind 5 halbautomatische Waffen und 10 weitere auf Gelb. Wer mehr will, hat dann richtig harte Anforderungen zu erfüllen, Wetten?? Sonst wird er auf Verkauf nicht mehr benötigter Waffen verwiesen werden...
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d. h. Das kleinste vom Hersteller dazu bestimmte Kaliber, das aus der jeweiligen Waffe verschossen werden kann. Da muss man eben beim Hersteller nachfragen. Wenn der angibt, dass alle Kaliber 12 Muni bis 12/89 aus der Waffe verschossen werden kann, dann schließt das die 12/44 und 12/60 mit ein. Vielleicht findest Du zu den Herstellerangaben auch was in der Bedienungsanleitung. Die AFD wollte das Beschusskaliber bzw. eingetragene Kaliber haben, aber die Verbände haben mit Henrichmann im Sinne der Schützen einen besseren Kompromiss gefunden...
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Manche jubeln nicht zu Unrecht über das beim Bedürfnisüberprüfungsregularium erreichte. Allerdings fehlt mir bislang: a) die Aussage von Insidern, dass der Fachausschuss des Bundesrates dazu beteiligt wurde und die wirklich dabei mitmachen b) die genauen Ausführungen, was als eine der künftig neu nachzuweisenden 48 Trainingseinheiten im Jahr 4, 5, 9 und 10 sein gelten wird Man erinnere sich: es standen bis zu 4 Stunden bzw. Trainingstage als Mindestanforderung im Raum. Dauer und Schusszahlen sowie Kombimöglichkeiten bleiben also als Knute! c) welche GENAUEN Regelungen für Altbesitzer gelten sollen: Hat man ab sofort Ruhe, wenn die erste WBK älter als 10 Jahre ist? Welche WBK gilt "als erste": Auch Erben-WBK, Jäger-WBK...? Wird es rückwirkende Prüfungen geben? Also greifen Prüfzeiträume vor dem Jahr 2020? d) Wie lange diese "Lex Mayer" Bestand haben wird. Man ist ja inzwischen an jährliche Verschärfungsrunden gewöhnt und der ganze Bundesrat hat in seiner Begründung ja dargestellt wie unerträglich er dieses Entgegenkommen ("nach 10 Jahren ist Ruhe") findet. Wenn da die Lobby nicht dauernd hochengagiert und mit Nachdruck "weitermacht" , hält diese Sonderregel nicht lange! Eigentlich hätte man heute oder gestern noch Rundmails schreiben sollen und die BT-Abgeordneten darüber informieren sollen, dass Mayer und Seehofer eine 1:1 Umsetzung der FWR und "nur minimal-invasive Einschnitte" in das deutsche Waffenrecht abliefern wollten und nun eine Verschärfungsorgie durch die Hintertür gekommen ist - und dass unsere Verbandsvertreter in sagenhafter Weise über den Tisch gezogen worden seien und man bitte dieses Gesetz zurückverweisen lassen soll an die Ausschüsse, da unsere Interessen nicht beachtet und noch zu viele Rechtsunklarheiten (Formulierungspfusch etc.) bestünden. Aber dann wären halt alle wie begossene Pudel dagestanden: Der Henrichmann, der Ausschuss, die BMI-Schreiberlinge, der Minister und sein Staatssekretär, die Verbandslobby etc. ... also sind wir mal nett und lassen uns heute mit der Abstimmung im BT lammfromm verarxxxen
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In den Verhandlungen der letzten Wochen war auch mitunter mal Thema, dass "nach 10 Jahren ist Ruhe" als Bedürfnisprüfungsregel nicht sofort beginnen soll, sondern erstmal alle die 10 Jahre neu geregelter Prüfungen über sich ergehen lassen müssten und DANN erst "Ruhe" ist, d.h. alle fangen von Null an. Insofern wäre jetzt spannend, wie die neue Gesetzesformulierung ausgelegt werden kann. Da ist nämlich von "Folgeprüfungen" die Rede, für die dann die Mitgliedskarte ausreichen soll. Das Wort "Folgeprüfungen" im neuen Gesetzestext impliziert bei mir aber, dass es erstmal "Erstprüfungen"/initiale Prüfungen geben muss/soll, wo neu nach Waffengattungen und über einen Prüfungszeitraum von je 24 Monaten (statt nur das zurückliegende Jahr) geprüft werden muss. Könnte das bedeuten, dass wirklich alle, auch die Altschützen, erstmal diese neuen Prüfungen 10 Jahre über sich ergehen lassen müssen, bevor dann bei "Folgeprüfungen" der Mitgliedsausweis reicht?
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Informationsveranstaltung zum Waffengesetz am 13.12.2019
Schwarzwälder antwortete auf Katechont's Thema in Waffenrecht
Hm. Könnte man die neue Gesetzesformulierung "im Rahmen der Folgeprüfungen..." und "...genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2..." so verstehen, dass es bei jedem erstmal die erstmaligen Prüfungen nach 4+5 Jahren und nach 9+10 Jahren geben muss, bevor dann "im Rahmen der Folgeprüfungen" im weiteren die Mitgliedschaft ausreicht? Ich will ja keine Gespenster sehen, aber es war definitiv in der Diskussion, dass "alle bei Null" anfangen sollten und die Formulierung "im Rahmen der Folgeprüfungen" setzt halt eine Erstprüfung voraus. Dann wären auch die Altbesitzer "bedient" 😞 -
Ja klar. Das war der Vorschlag der AFD. Kam so aber leider nicht durch. Bitte lese selber mal die Seiten 25+26in der Ausschussempfehlung: Jetzt gilt eben der Passus mit der Herstellerangabe, wobei wie folgt erläutert wird:
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Dieser Passus geht jetzt m.W. nicht in das neue Waffg ein - oder wird über diese Ausschussdrucksache 19 (4) 415 im BT abgestimmt? Die Systematik des neuen WaffG würde aber bedingen, dass nicht (nur) für die langen Magazine eine Ausnahmegenehmigung benötigt würde, sondern die Waffe auch als Kat. A Waffe (verbotene Waffe) in WBK und Europ. Feuerwaffenpass eingetragen würde. Dies würde bedeuten, man hätte eine verbotene Waffe mit allen Einschränkungen und Pflichten (jährliche Kontrollen, Klasse I Schrank für die Waffe usw.). Das Gesetz (40,4) sieht keine ausdrückliche Ausnahmemöglichkeit für Schießsport im Ausland vor. Das beinharte Besitzstandvermehrungsverbot des BKA würde durch ständige neue Sportschützen/IPSCler mit ständig neuen Kat.A Waffen gnadenlos durchbrochen. Da bin ich aber gespannt, wie das in der Praxis dann laufen soll.