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@Gruger Danke. Aber da steht für 2.1 und 2.2 zwar nur der Erwerb drin, aber für den "Besitz" wird ja dann auf die Eintragungspflicht verwiesen. Und Wechselsysteme sind nun mal nicht mengenbegrenzt. Noch nicht. Insofern taugt das Beispiel jetzt nicht, um zu widerlegen, dass die Mengenbegrenzung in §14,6 neu sich nicht auf den Erwerbsvorgang bezieht, sondern auf den Besitzstand. Ich bin wirklich gespannt, wie das ausgeht.
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Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Schwarzwälder antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
@MarkF Vielen Dank für diese erste Analyse. Mit vollautomatischen Stgw. kann und sollten wir in der Tat nicht argumentieren, denn die waren damals, als Art. 20,4 ins GG aufgenommen wurde, schon nicht mehr für die allgemeine Bevölkerung greifbar, das KWKG galt ja seit 1961. Halbautomaten gab es damals aber im Neckermann Katalog (Landmann, HA-Flinten) und das HK41 gab es ja in den 60ern auch ohne WBK. Im Prinzip aber hast Du recht: Das BVerfG müsste durch ein positives Urteil keine Konsequenzen im momentanen Waffenrecht befürchten. Der Aufwand, einen HA legal zu erwerben, ist überschaubar. Allerdings wäre das Signal riesig, weil endlich ein Grundrecht mit Waffenbesitz verknüpft würde. Waffenbesitz in D wäre urplötzlich ganz anders legitimiert! Und Rechtsgrundsätze wie "So wenig Waffen wie möglich im Volk" kämen eben ins Wanken. Genau die Waffen, die sonst als nächstes unter die Räder kommen werden - großkalibrige Halbautomaten - bleiben legitimiert. Munitionslagerung zuhause bliebe legitimiert. Eine exorbitante Verengung der Kreise, die HA erwerben dürfen - bliebe aus. Ggf. Blockierungen blieben aus. usw. Die Folgenabschätzung ist natürlich ein Problempunkt - aber immerhin müsste man dann den Art. 20,4 "entwerten". Heikel, weil mit der Notstandsgesetzgebung verknüpft. Auch hätte das ggf. Folgen (je nachdem, mit welchen Begründungen die "Entwertung" folgt, entwertet man ggf. anderes mit). Ob das dann jeder Richter mitmacht? Last not least: Was haben wir LWB bei so einer Klage vor dem BVerfG zu verlieren? Zu gewinnen hätten wir unheimlich viel: Nein, nicht "Kriegswaffen-WBKs", aber endlich einen auf das GG abgestützten Waffenbesitz! -
Ich bin ja sonst gerne für innovatives "grugern" zu haben, aber auch am Folgetag und mehrmaliger Lektüre des neuen §14ff kann ich Deiner Interpretation des Wortes "Insgesamt" nicht folgen. "Insgesamt bis zu" bezieht sich auf die folgende Auflistung. Würde schlicht "Erwerb von 10 Langwaffen mit glattem Lauf, Einzellader-Kurzwaffen" usw. dastehen, dann wären ggf. 10 Einzelladerflinten 10 Repetierbüchsen 10 Einzelladerkurzwaffen 10 Perkussionsrevolver, also insgesamt der Erwerb von 40 Waffen möglich. Wäre ja noch schöner! Daher bedarf es der Klarstellung "Insgesamt bis zu" - damit klar ist: Du kannst Dir z.B. 2 BDF, 6 Repetierer und noch je 1 Perkussionsrevolver und ne Thompson EL-Kurzwaffe kaufen, "insgesamt" halt 10 Waffen, fertig. Mit "insgesamt bis zu" ist ggf. auch noch die Zahl der Erwerbsvorgänge gemeint, denn der Sportschütze kann ja nicht 10 Waffen auf WBK gelb gleichzeitig erwerben, sondern im Normalfall höchstens in 2er Tranchen. Dass "insgesamt bis zu" aber urplötzlich auf den Besitz bezogen sein soll, wo vorher immer nur von Erwerb die Rede ist (auch in der Begründung), erschließt sich mir nicht. Dann wäre die "brandneue Gelbe" ja ein "Grundkontingent von 10 Waffen". So ein "Grundkontingent" definiert der Gesetzgeber aber - da wo gewollt - ausdrücklich in Bezug auf "Erwerb und Besitz". Siehe §14,3 alt bzw. 14,5 neu: Was man ggf. gesagt hat (was man wollte) und insgeheim gedacht hat, muss ja nicht immer deckungsgleich sein. Vielleicht wollte man insgeheim eben doch die Gelbe als "Dauererwerbsdokument" begrenzen und den erleichterten Bedürfnisnachweis auf 10 Erwerbsvorgänge limitieren, um als Ausgleich für die 10-Jahresregelung die Zahl der Bedürfnisprüfungen noch ein bisschen zu erhöhen... Bin gespannt wie das VG Darmstadt oder der VGH Hessen dazu Stellung nehmen wird...
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Genaugenommen steht das: "Erwerb von insgesamt bis zu 10"... Es wird auf Erwerbsvorgänge abgestellt - warum nicht auf den Besitz? Beim Bedürfnis wird auch zwischen Erwerb und Besitz unterschieden und unterschiedliche Anforderungen gestellt... Bei allen Unklarheiten kommt bekanntlich immer die oberste Auslegungsregel zum Tragen: "So wenig Waffen wie möglich..." Und in der Begründung steht auch immer nur Erwerb, Erwerb, nie was von Besitz. Konkret steht da: Wenn ich 10 Waffen auf WBK gelb kaufe, dann 5 verkaufe und dann wieder 5 kaufe - dann habe ich insgesamt 15 Stück "ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses" eingekauft, die schreiben aber "Begrenzung ... auf 10 Stück" und von "Besitz" ist halt nirgends die Rede...
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Der Denkfehler ist natürlich, dass er mit "die" Regierung die jetzige Regierung Merkel meint. Wie oft noch: die ist absolut NICHT gemeint! Es wäre eine hypothetische Regierung oder auch Umstürzler von außen, die vielleicht in ferner Zukunft mal die FDGO bedrohen, gemeint - ein "4. Reich" oder ein NK-Abklatsch oder was weiß ich zu installieren wäre ja in ferner Zukunft nicht undenkbar. Es wäre ja auch krank, wenn der Bundestag der Auffassung gewesen wäre, gegen die eigene aktuelle Regierung braucht es ein Widerstandsrecht... 20,4 ist für einen hypothetischen Fall in *vielleicht* ferner Zukunft konstruiert und verabschiedet worden. Gleichwohl müsste man für einen solchen hypothetischen Fall "gerüstet" sein. Und vielleicht würde eben diese "Vorsorge" (d.h. breit gestreuter Legalwaffenbesitz in D wie 1968) helfen, dass so ein Fall dann überhaupt gar nie eintritt. Das zumindest ist einer der Grundgedanken der amerikanischen Gründungsväter und der div. Verfassungsartikel in den USA und ihren Bundesstaaten - und auf die US amerikanischen Verfassungsartikel hat sich der Bundestag damals auch explizit in seiner Gesetzesbegründung noch bezogen. Warum viele hier bei WO mit jener Gesetzesbegründung offenbar ein Problem haben, bzw. damit nicht klar kommen, überfordert sind … weiß ich nicht. Diese Abkehr vom freiheitlichen Denken macht mir aber ehrlich gesagt Sorgen. Da liegt einem fast ein 2nd Amendment vor den Füßen und man hört bloß: Igitt! Wollen wir nicht! OK, dann haben wir eben ein 12/18 für jede Waffe verdient. Und ein baldiges Kat. B-Verbot auch. Und alle erdenklichen weiteren Daumenschrauben.
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Du meinst, wer vor dem BVerfG Klage gegen den uns alle beschwerenden Leitsatz :"So wenig Waffen wie möglich im Volk" einlegt und dabei auf Art. 20,4 GG rekurriert und das auch schön rechtshistorisch begründet - der müsste seine Waffen abgeben?? So als Strafe, weil man gegen eine öffentliche Institution klagt? Dann sollen aber auch alle, die gegen ihre Steuerbescheide oder gegen ihr Knöllchen oder gegen sonstige Entscheidungen der öffentlichen Hand klagen, mal schön alles abgeben. Nach dem Motto: Wer klagt, ist ein Revoluzzer und darf keine Waffen haben. Im Ernst: Deine Beiträge waren auch schon mal geistreicher!
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Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Schwarzwälder antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
Im Fall von Puigdemonts Kabinettskollegen in Katalonien - die wurden zu langjährigen Haftstrafen wegen "Rebellion" verurteilt - hat sich die EU m.W. auch rausgehalten. Und wie sollte die EU selber gegen Aufständische, Umstürzler, Tyrannen vorgehen wollen? Sie hat ja (noch!!) keine eigene Armee und damit gar keine direkten Eingriffsmöglichkeiten. Also kann das Deutschland schon national regeln. Der Schusswaffenerwerb an sich ist durch die EU nicht verunmöglicht worden. Kat. B Halbautomaten können erworben werden. Sogar Kat A.-Waffen und/oder große Magazine gegen Ausnahmebewilligung, die ja in manchen EU-Ländern recht großzügig gehandhabt werden. Auch schreibt die EU keine Höchstgrenze für eine Legalwaffenbesitzerdichte oder so vor. Die EU ist wahrscheinlich nicht so sehr das ganz große Problem bei Art. §20,4 GG. Noch nicht. -
Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Schwarzwälder antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
Im Zeitalter der NSA und Petabyte-weiser Datensammlungen wäre z.B. eine Registrierungspflicht in China ein Witz. Die wissen dort mit ihren unzähligen Kameras schon so, wer wo was kaufen würde. Auch wenn wir hier in D eine Situation wie 1968 hätten, Langwaffen unregistriert, keine WBK etc., wäre der Abgleich über (damals) Quelle, Neckermann oder heute eGun, Frankonia und Co. ja kein Problem. Eben deswegen ist es unerlässlich, dass die "Hardware" zuhause lagert. Mit Munition. Und die Machtübernahme mit Totalentwaffnung klappt bei ein paar 10.000 verbliebenen LWBs sicher recht flüssig - wenn aber 20 Millionen gesetzestreue Bürger scharfe Waffen zuhause haben, wird das Problem für die Unrechtsschergen nach Machtübernahme recht groß. Also schützt ein möglichst breiter Zugang der Bevölkerung zu Kat. B-Waffen das Recht besser, als ein Abschaffen der Registrierpflicht. Letzteres wäre auch nicht EU-konform, ersteres hingegen schon (in Österreich zum Selbstschutz in den eigenen 4 Wänden Recht auf 2 Kat. B-Waffen auch ohne Jagdschein oder schiesssportliche Bedürfnisbescheinigungen). -
@highlower: Amüsant, wie Du den Thread kapern willst für militärhistorische Diskussionen. Da weißt Du offenbar Bescheid. Hauptsache, es wird nicht mehr über Art. 20,4 GG im Zusammenhang mit amerikanischen Verfassungsartikeln und Legalwaffenbesitzerdichte etc. gesprochen... Deine militärhistorische Expertise will ich Dir nicht absprechen. Aber ausgewogen sollte man dann schon sein. Der Partisanenkrieg hat Hitler SEHR viel gekostet: an der Ostfront starben 50.000 Deutsche und auf dem Balkan hat Tito einen geradezu verheerenden Einfluss mit seinem Partisanenkrieg. Und auch in Warschau wäre es mit mehr Waffen SEHR teuer geworden. Wie gesagt KEIN Tyrann dieser Welt hat unendliche Ressourcen. Nicht mal Hitler. Weswegen er am Ende den Krieg auch verloren hatte. Aber so richtig furchtbar viel hat das mit der Grundrechtsdiskussion, deren historischen Zusammenhängen 1968 und der verfassungsrechtlichen Kompatibilität von Art. 20,4 mit dem Leitsatz "So wenig Waffen wie möglich im Volk" jetzt auch nicht zu tun. Noch weniger das: Die RAF wollte alles andere als eine FDGO warum sollte sie sich dann auf den Art. 20,4 berufen. Geht nicht! Die wollten eine andere Staatsform und sind daher in ihrem Handeln niemals durch unsere Verfassung gedeckt! Eine Widerstandssituation war zudem zu keinem Zeitpunkt gegeben. Auch hätten alle Rechtswege und milden Mittel zuerst ausgenutzt werden müssen. Du kapierst es nicht: Die Anforderungen an einen tatsächlichen, legitimen bewaffneten Widerstand gem. Art. 20,4 GG sind irrsinnig hoch. Darum geht es aber gar nicht! Es geht um eine Bereitstellung von Mitteln, damit dieses Recht überhaupt je in einer hochtheoretischen Situation (gut, Frau Merkel meint ja, so hochtheoretisch wäre die Situation nicht, sie will keine Ewigkeitsgarantie für die FDGO geben) genutzt werden KÖNNTE. Ohne Mittel ist Art. 20,4 GG von vorneherein zahnlos. Stehen die Mittel aber bereit, so können sie abschreckend wirken (zumindest wären sie ein unangenehmer Störfaktor für Umstürzler und deren Pläne) - und genau deswegen brauchen wir keine Volksentwaffnung a la ""so wenig Waffen wie möglich", sondern eine gesunde, breit gestreute Legalwaffenbesitzerdichte, wie sie in 1968 in D eben gegeben war. Die "Hardware" (O-Ton MarkF) muss greifbar, zuhause, mit Munition gelagert sein. Damit schützen wir unsere FDGO und schaden ihr nicht. Das ist die Quintessenz meiner Argumentation.
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@highlower Es gibt immer mehrere Gründe. Aber ein Schutzkonzept, ein Baustein war eben die dezentrale Landesverteidigung, das Hitler, dem Kaiser und vielen anderen undemokratischen Obrigkeiten einen verlustreichen Guerrilla-Krieg aufgezwungen hätte. Verluste kann sich kein Tyrann unbegrenzt leisten...
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Art. 20,4 ist doch nicht das einzige Schutzwerk gegen Tyrannei. Habe ich nie behauptet. Aber ein Baustein im Gesamtkonzept zum Schutz unserer FDGO ist er. Aber davon abgesehen funktionierte der private Legalwaffenbesitz in den USA (seit über 200 Jahren) und der Schweiz (seit Jahrhunderten) und ja, auch in Israel etc. doch ganz gut zum Demokratieerhalt. Hitler hat die Schweiz verschont: gerade wegen der sehr breiten Streuung von Waffen dort. Nur einzelne Armeestandorte und ansonsten eine weithin wehrlose Bevölkerung wären eine "Einladung" gewesen. Die Schweizer machten auch nie einen Hehl daraus - die alte Anekdote von 1912 ist Dir sicher geläufig: Der Kaiser fragte die Schweizer: "Was macht ihr wenn ich mit ner 1/2 Million Soldaten bei Euch einfalle? Dann, so wurde ihm geantwortet, kommen 250.000 Schweizer, schießen zweimal und gehen wieder nach Hause..."
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@highlower: Die legale Bewaffnung, die schon 1968 in der BRD legal war. MarkF favorisiert Halbautomaten, evtl. mit großen Magazinen. Der einzelne braucht keine schweren Militärwaffen. Viel entscheidender ist die möglichst breite Streuung legalen Waffenbesitzes. Dann kann ein Tyrann nicht im Handumdrehen entwaffnen lassen. Denn wenn viele Millionen zuverlässige, gesetzestreue Bürger bewaffnet sind, ist eine Entwaffnung über Nacht nicht realisierbar, denn des Tyrannen Ressourcen sind endlich.
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Im neuen WaffG wird ganz klar der Erwerb auf 10 Stück begrenzt, nicht der Besitz. Wer 10 oder mehr (Altbesitz) Waffen auf WBK gelb hat, darf die behalten, aber nicht weiter erwerben. Alle weiteren Erwerbsvorgänge laufen über die WBK grün. Den erleichterten Bedürfnisnachweis gibt es genau 10x, leider.
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Nochmal: Es sind 2 Ideen aus Virginia gewesen, die ich lediglich auf deutsche Verhältnisse übertragen habe. Die eine Idee mit dem freiwilligen Polizeidienst, der ja von Kreisen aus der CDU und AfD gepusht wird, halte ich persönlich für interessant. Das bisherige Modell in BW halte ich für ne prinzipiell gute Sache. Legalwaffenbesitzer sind sehr auf ihre Zuverlässigkeit bedacht und agieren daher eher vorsichtig, sind andererseits an der Waffe bereits geschult. "Die Polizei - Dein Freund und Helfer" ist gerade mit Leuten "aus dem Leben" eigentlich gut realisierbar, wenn man entsprechend aussortiert. Allerdings erkenne ich die Bedenken von Knight und anderen an. Auch nehme ich zur Kenntnis, dass das Interesse unter den LWB nahe Null ist. Es wäre wohl nur eine Lösung für ganz wenige hier. Die Idee, LWBs zu Helfern für die öSuO zu machen, will ich daher vorerst nicht weiter propagieren. Die andere Idee, LWBs via Art. 10,4 GG zu Mitgaranten/Schützern unserer FDGO/Verfassung zu machen, wird im Waffenrechtsforum weiter bearbeitet. Da @Quwertzuiop aus irgendeinem Grunde meint, mich schuldig sprechen zu müssen, nochmals (manche überlesen Dinge irgendwie) der klare Hinweis: Diese "Idee" ist kein Aufruf zur Revolution/Widerstand gegen die Staatsgewalt. Den Widerstandsfall bezüglich Art. 20,4 sehe ich bei unserer Regierung und derzeit überhaupt nicht. Die Hürden wären auch immens hoch. M.E. geht es darum auch gar nicht, denn: Wenn dieses Recht nach Art.20,4 nie angewendet werden muss, dann hat es seine Funktion am besten erfüllt. Eine gewisse gesunde (und ausreichend breit gestreute) Legalwaffenbesitzerdichte im Volk, die 1968 bei Gesetzgebung gegeben war, halte ich aber für diesem Grundrecht dienlich - und eine seit Jahren penetrant betriebene Volksentwaffnung unter dem Slogan "So wenig Waffen wie möglich im Volk" für letztlich verfassungswidrig. Der Rechtsausschuss des BT hat sich bei Verabschiedung dieses Grundrechts auch auf amerikanische Verfassungsartikel berufen. Die wiederum begründen sich auch darin: https://en.wikipedia.org/wiki/Second_Amendment_to_the_United_States_Constitution#Government_tyranny Das Waffenrecht als (weiteren) Schutzanker der Demokratie vor Tyrannei (neben der Gewaltenteilung etc.). Mit der kontinuierlichen Verschärfung beseitigt man auch kontinuierlich den Schutz, weshalb man das vor dem BVerfG klären lassen könnte. Wenn wir also vor das BVerfG ziehen, werde ich die Klage und vorab notwendige Gutachten finanziell unterstützen. Viel verlieren können wir nicht und es wird ganz sicher auch nicht plötzlich "Panzerfäuste für alle" wegen 20,4 geben - aber wenn der unselige Satz "So wenig Waffen wie möglich..." relativiert würde und der derzeitige "Trend" gegen uns mal etwas eingebremst würde, hätten wir viel gewonnen. Immerhin wurde Art. 20,4 von den 1968ern erkämpft - den jetzt wieder aus dem GG rauszuwerfen brächte selbst die GRÜNEN in Erklärungsnot.
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Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Schwarzwälder antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
Viele EU-Länder haben so ein Pendant zum deutschen Art. 20,4 GG nicht. Portugal soll den Artikel übernommen haben. Ich weiß auch nicht, wie die Notstandsgesetzgebung gegenüber einer EU-Armee anwendbar wäre. Denn Frau von der Leyen will ja eine solche. Noch aber ist das Grundgesetz nicht völlig ausgehebelt. Und Taktgeber im Waffenrecht ist leider immer noch eher die deutsche, denn die EU-Regierung. Und wenn mit Verweis auf Art. 20,4 GG der Satz "so wenig Waffen wie möglich im Volk" aus dem deutschen Waffenrecht entsorgt werden könnte, das Bedürfnisprinzip dadurch abgemildert werden könnte (runter auf EU-Niveau), die gelbe WBK wieder voll (>10 Erwerbsvorgänge) gültig würde und eben großkalibrige Kat. B Waffen und vielleicht auch gr. Magazine nicht völlig verboten würden... dann wäre unendlich viel gewonnen! Und bei alledem müsste man nicht Detaildiskussionen führen, wann genau ein Widerstandsfall gegeben wäre, was genau man davor alles unternommen haben müsste (Klage vor dem EuGH etc.) - es reicht eine Grundsatzdiskussion über prinzipiell und allgemein (nicht individuell) zur Verfügung stehende Mittel "im Volk". -
Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Schwarzwälder antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
@MarkF: Der historische Wille - sogar der explizite Bezug auf amerikanische Verfassungsartikel durch den Innenausschuss des Bundestags in der Begründung zum Art. 20,4 GG ist evident: http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/von-Mangoldt-Artikel-20-82-9783800637324_0305201208360809_lp.pdf (GG-Kommentar von Magoldt et. al., letzte Seite) http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/05/028/0502873.pdf (Bundestagsdrucksache 05/2873, Rechtsausschuss des BT zu Art. 20,4GG, Seite 9) Soo leicht kann man den nicht beiseite schieben. Der Kontext, in dem der Art 20,4 GG zustande kam, ist eigentlich auch klar. Mit der Notstandsgesetzgebung wollte man erstmals die Bundeswehr gegen "militärisch bewaffnete Bevölkerungsteile" einsetzen können. Hiergegen gab es massivsten Protest in der Bevölkerung. Als "Ausgleich" und zur Beruhigung gab es dann das Widerstandsrecht in Artikel 20,4 GG - das sich gegen jedermann (tyrannische Regierung wie eben "militärisch bewaffnete" Umstürzler aus der Bevölkerung) richtet. Um ein Recht nutzen zu können, bedarf es auch der Mittel. Die waren damals im Volk durchaus vorhanden. Durch eifrigen Versandhandel von GK-Waffen für jeden ab 18 bei Neckermann und Co., durch Altbestände aus den beiden Weltkriegen usw. hatten sich in Deutschland damals nach BKA-Schätzungen um die 30 Millionen scharfe Legalwaffen angehäuft. Damals waren sogar noch Reihenfeuerpistolen (Astra, C96 etc.) oder vollautomatische KK-Landmänner erlaubt, der Jagdschein galt als Waffenschein, Langwaffen mussten nur 45 cm lang sein, Munition war frei (sogar vieles, was heute KWKG wäre) usw. und die der Bevölkerung zugängliche Waffentechnik war in punkto Handfeuerwaffen noch nicht so meilenweit von den für Polizei und Militär verfügbaren Handfeuerwaffen entfernt. Heute haben wir noch 5,5 Mio. Legalwaffen in D. Und jetzt kommt's: Der seit vielen Jahren vom Gesetzgebervorgetragene Leitsatz: "So wenig Waffen wie möglich im Volk" macht uns extrem zu schaffen. Jedwede Auslegung des Waffenrechts wird von den Gerichten doch an diesem Satz gemessen, weil er sich immer wieder in den Begründungen und Bundestagsdrucksachen wiederfindet. Und da setzt eben meine Argumentation an: Ein vom Gesetzgeber permanent und immer radikaler verfolgtes Ziel der Volksentwaffnung (jedenfalls bezüglich relevanter GK-Waffen der Kategorie B) kann nicht mehr verfassungskonform sein. Denn damit erklärt der Gesetzgeber, dass er Art. 20,4 GG entwerten will, zum zahnlosen Tiger verkommen lassen will. Mit Einzellader-KK oder BDF gegen modern bewaffnete Umstürzler (ob von oben oder unten) - no chance. Und wenn wir auf dieser abstrakten allgemeinen Ebene argumentieren, dann wäre ich sehr gespannt, wie das BVerfG das sieht. Wenn dieser vermaledeite Satz "so wenig Waffen wie möglich im Volk" vor dem BVerfG rausgekickt oder wenigstens eingeschränkt, relativiert würde, hätten wir auf lange Sicht sehr viel gewonnen. Man muss gar nicht ein individuelles Bedürfnis für einen HA oder gar VA zum "Recht auf Widerstand" im WaffG festschreiben - diese Hoffnung wäre vor dem BVerfG unrealistisch. Aber Umtriebe des Gesetzgebers stoppen, die eine radikale Entwaffnung des Volkes zum Selbstzweck machen, dafür wäre das BVerfG vielleicht schon eher zu haben. Art. 20,4 GG bedarf einer gewissen Legalwaffendichte (und zwar GK, mind Kat. B) im Volk - ob nun durch Sportschützen, Jäger, Sammler, SV... ist ja prinzipiell egal. Aber den Legalwaffenbesitz an geeigneten Kat. B Waffen gänzlich abzuschaffen, davor könnte uns der Art. 20,4 GG retten. Ein Versuch wär's doch wert! @FrankyL79 und @MarkF Bitte überlegt doch, ob ihr vor dem BVerfG nicht auch den Satz "So wenig Waffen wie möglich..." mit Art. 20,4 GG angreifen wollt. Auch im jetzigen Gesetzgebungsverfahren hat dieser unselige Satz wieder seinen Niederschlag gefunden, u.a. wird er ausdrücklich in der Gesetzesbegründung genannt in der BT-Drucksache 19/13839 auf Seite 132. Dieses pauschale Ziel ist m.E. nicht verfassungskonform! -
Art. 20,4 besagt, dass Widerstand (also Gewaltanwendung) NUR statthaft ist, wenn andere Mittel nicht Abhilfe verschaffen. Sowohl die rumänischen LWB als auch die ostdeutschen hätten gar keinen Anlass gehabt "zu den Waffen zu greifen", weil die Auflösung der Regierung auch so von statten ging. Insofern geht Deine Begründung da fehl. Und die Aussichten auf Erfolg des Aufstandes im Warschauer Ghetto wären bei *mehr* Legalwaffen beträchtlich angestiegen... Es gibt aber andere Situationen, wo Widerstand nur mit Legalwaffen möglich war und zum Erfolg führte, die USA im Unabhängigkeitskrieg zum Beispiel. Und ehrlich gesagt denke ich schon, dass z.B. 300 Mio. scharfe Legalwaffen in Privathand Möchtegernumstürzler (egal ob von oben oder von unten) in den USA erstmal abschrecken. Dieser Abschreckungseffekt war auch gewollt in den amerikanischen Verfassungsartikeln. Und auf die wiederum bezog sich der Innenausschuss/Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages 1968, als er den Artikel 20,4 GG empfahl...
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Den Artikel muss man einfach einmal ganz durchlesen, das empfehle ich auch Hunter375. Dann findet man folgendes heraus: 10% der Bevölkerung in Israel hat mind. eine legale scharfe Waffe. Die Legalwaffenbesitzerdichte Israels ist also 8 mal so hoch als in D. 3,5% der zivilen Bevölkerung hat einen Waffenschein, darf die scharfe Waffe also führen, das ist EXTREM viel höher als in D (im Promillebereich). Hinzu kommt eine hohe Dichte an in der Öffentlichkeit waffentragender Soldaten/Grundwehrdienstleister.
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Die Leute im Freiwilligen Polizeidienst bestehen schon heute auf ihre scharfe Waffe. Insofern wäre diese Forderung von LWB jetzt nichts unverständliches und die Chance, eine/seine Legalwaffe nutzen zu dürfen sicher nicht bei 0,0%...: Grutza ist Betriebswirt und im freiwilligen Polizeidienst. Hier sein Bericht: https://www.suedkurier.de/baden-wuerttemberg/Buerger-in-Uniform-Zwischen-Aufwertung-und-Auslaufmodell;art417930,9849063
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Umgekehrt wird ein Schuh draus: Da wo eine sehr hohe Legalwaffendichte herrscht, gibt es gar keine Entwicklung zur Tyrannei, die Widerstandshandlungen erforderlich machte. Die USA und die Schweiz mit ihren jahrhundertealten Demokratien bei sehr hoher Legalwaffendichte, aber auch Israel sind die besten Beispiele.
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Wenn der CDU-Fraktionschef des BW-Landtags 50 Jahre bewaffneten Hilfspolizeidienst analysiert und klar verkündet, mit der Bewaffnung seiner Hilfspolizisten habe es in all diesen vielen Jahren nie Probleme gegeben, dann kann man (auch Du) das erstmal glauben, oder? Schiessunfälle passieren gelegentlich auch bei SEK-Beamten, ist ein Berufsrisiko, aber ein kleines. Die Frage ist ja auch: Findet man überhaupt genügend wirklich geeignete vollzeitliche Beamtenanwärter? Mir wären 5 freiwilige Polizeidienstleistende, die geistig fit, gut ausgebildet und gut sozialisiert sind allemal lieber als ein Vollzeitlicher, der schon fast in der Hauptschule gescheitert, kaum der deutschen Sprache mächtig und womöglich noch ein leichtes Suchtproblem hat, den man aber mangels Alternativen irgendwann in der Zukunft dann doch in Dienst nehmen muss. Die AFD-Anfrage von letztem Jahr im BW-Landtag offenbart, dass die geänderte Sicherheitslage und die Pensionswelle bei vollzeitlichen Beamten dazu geführt haben, dass beim freiwilligen Polizeidienst in BW sogar die Altersgrenze ausgesetzt werden musste: d.h. die Leute werden richtig dringend gebraucht! https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3672_D.pdf
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Der große Waffenschein wird (u.a.) dann gewährt, wenn man erheblich über Durchschnitt gefährdet ist. Das ist eine von vielen Voraussetzungen, an denen die meisten aber schon scheitern. D.h. die Diskussion über "Werkzeuge" wird da gar nicht erst geführt, weil man gar nicht zum berechtigten gefährdeten Personenkreis gehört. Wenn man aber als Gruppe mit Grundrechten an den Satz "So wenig Waffen wie möglich im Volk" herangeht und diesen als nicht verfassungskonform mit Art. 20,4 angreift, sieht es halt anders aus. MarkF als Anwalt sagte mal bei WO: Wobei es mir nicht um ein individuelles Bedürfnis, sondern ein kollektives Recht auf Zugang zu Mitteln ginge, die eine Rechtswahrnehmung in einer fernen, ggf. utopischen Situation mal erlauben würden. Hier brauchen wir keine Gefährdungslage diskutieren, insbesondere nicht wann/wie der Widerstandsfall eintreten könnte, sondern nur, ob dieses Grundrecht noch einen hypothetischen Wert hätte, wenn die Regierung/Bundestag und Gerichte weiter auf ihrem "so wenig Waffen wie möglich im Volk" bestehen und auf eine Totalentwaffnung hinarbeiten. Mit anderen Worten: Ist eine gezielte Totalentwaffnung der Bevölkerung (Endziel) verfassungskonform mit Art. 20,4 GG unter dem besonderen Aspekt, dass Art. 20,4 GG als Ausgleichsrecht gegen die Notstandsgesetzgebung und unter Berufung auf amerikanische Verfassungsartikel entstand und zwar zu einer Zeit, als es 30 Millionen scharfe Legalwaffen allein in Westdeutschland gab?
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@3. Hier liegt ein Missverständnis vor. In den USA sind LE vom WaffG ausgenommen, was ja auch der Sinn des "deputize them" ist. Für LE geht prinzipiell auch Vollauto in den USA. In D wäre halt bei einem zukünftigen weitergehenden Verbot von z.B. allen Kat. B Waffen deren "ausführen" auf polizeilichen Schießständen ggf. noch eine Möglichkeit, die überhaupt zu betätigen. In der Regel sind ja sonst verbotene Waffen - selbst wenn der LWB eine Ausnahmegenehmigung dafür hat - nur zum Besitz und nicht mehr zum Schießen erlaubt. @4. Das nehme ich prinzipiell an. Ich denke, Schmeisser und Co. werden denen dieselben Prozente gewähren, sie haben ja nen Dienstausweis. 100% kann ich Dir das aber nicht sagen. Und da wo das WaffG nicht gilt, geht vieles - das gilt ja auch für Reservisten.
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Nun ja, in BW hat man auch als Freiwilliger weitgehend den Status eines Polizisten. Damit kommen viele neue Möglichkeiten: Man darf bei Kursen zu Verteidigungsschiessen, Car shooting etc. mitmachen. Man darf bei Veranstaltungen wie "Special Forces Workshop" dabei sein/mitmachen. Auch Wettkampfteilnahme in div. "Practical Shooting" sind kein Problem mehr. Man darf auch mal Vollauto schießen (MP5). Man darf bei bestimmten Shops bestellen. Man bekommt bestimmte Waren (spezielle Schutzausrüstung), die zwar für Zivilisten nicht verboten, aber an Zivilisten schlicht nicht verkauft wird. Man bekommt teils heftige Prozente auch auf Waffen. Man bekommt kostenlose Schießtrainings incl. Muni und Dienstwaffe. Man bekommt je nachdem ein eingeschränktes Recht auf Führen (im, vom, zum Dienst). ==> Für obiges müsste man in BW also nicht mal verhandeln. Wenn man dann signalisiert bekäme, dass man als solcherart treuer Bürger mit einem besonderen Vertrauen ausgestattet sei, dass man davon ausgehen könne, dass solche besonders überprüften/kontrollierten Personenkreise von evtl. künftigen Verboten von Kat. B Waffen (schon aus dienstlichem Interesse) ausgenommen blieben, dann wäre doch was erreicht. Ob das wirklich so extrem unwahrscheinlich ist, weiß ich nicht.