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heletz

WO Silber
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  1. Richtig. Eine Notverordnung konnte allerdings durch einen Beschluß des Reichstags außer Kraft gesetzt werden. Soweit ersichtlich, ist das bei dieser Notverordnung nicht geschehen. Das läßt den Schluß zu, bereits diese zweite Nennung des Bedürfnsiprinzips habe auf einem - wie auch immer gearteten - Konsens der Parteien gefußt, alle Bürger unter das Bedürfnsiprinzip zu stellen. Nicht nur die radikalen. Durch Hitlers Machterschleichung wurde die Sache dann in eine andere Richtung getrieben, aber die Grundtendenz ist schon erklennbar.
  2. Auch ein bißchen OT, aber halt grad aktuell: Wie gesagt, ein unfehlbares System gibt es nicht. Aber manchmal braucht man noch nicht mal in Bayern eine Öffentlichkeit gegen den Korpsgeist von Polizisten, da gibt es sogar auch mal einen Richter, der der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht alles durchgehen läßt.
  3. So OT ist das gar nicht. Auch im Ergebnis Deiner Überlegungen sind wir uns völlig einig. Es sieht nur jedesmal so aus, als ob man das komplette System umändern müßte, nur, weil irgednwas nicht nach dem Ideal des GG läuft. Eion demokratischer Rechtsstaat ist eine ewige Baustrelle, das hört nie auf. Was mir nicht behagt, sind Leute, die quasi sagen "Jetzt poste ich schon 10 Jahre auf WO für den freien Waffenbesitz und es hat sich noch immer nichts getan!" Bei manch einem muß ich leider eine Radikalisierung feststellen ...
  4. Genau das meinte ich! Ein unfehlbares System gibt es nirgends. Irgendwann sollte man mal so erwachsen sein und das einsehen.
  5. Nein, da ich weder der einen noch anderen Seite angehöre. Auf die Idee, daß es mal für Dich wichtig sein könnte, wenn die Staatsanwaltschaft auch entlastende Momente finden muß, kommst Du wohl nicht? (In den USA darfst Du das nämlich schön selbst tun!)
  6. Gerade das möchte ich nicht! Weder Staatsanwälte noch Polizeibeamte sollen gewählt werden! Wie das bei uns so üblich ist.
  7. Dich wollte ich auch gar nicht explizit ansprechen. Ist ein solcher Begriff bzw. die Praxis des Bedürfnisses erst einmal eingeführt, verschwindet er nicht wieder. Die 100-Jahr-Grenze wird der locker überspringen, da bin ich mir ziemlich sicher. Das mag mancher bedauern - aber es ist realistisch.
  8. Zur Bedürfnisprüfung In der Vierten Verordnung (Notverordnung!) des Reichspräsidenten "Zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens" vom 8. Dezember 1931 heißt es unter Schußwaffen §2: § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 143) ist in folgender Fassung anzuwenden: "Waffen- (Munitions-) Erwerbsscheine oder Waffenscheine dürfen nur an Personen, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und nur bei Nachweis eines Bedürfnisses ausgestellt werden." Ein Bedürfnis gab es also schon bevor die Nazis an der Regierung waren.
  9. Auch da sind wir uns einig. Aber eine allgemeine Volksbewaffnung - auch, wenn sie nur zuverlässige Bürger betrifft - hat derzeit keine Unterstützung. Jedenfalls nicht in der dafür nötigen Breite. Daher ist es ratsam, realistisch zu bleiben.
  10. Woher willst Du das wissen? Du weißt doch gar nicht, wie das VG hier am Ort so drauf ist?
  11. Gegen Behördenwillkür und Sachbearbeiterherrlichkeit kann man verwaltungsgerichtlich vorgehen. Das ist kein Grund, eine Sportschützen-WBK zum Sammeln zu mißbrauchen.
  12. In der NJW werden sie schon drin sein. Ansonsten kannst Du Dich ja hier beteiligen.
  13. Das ist aus dem Urteil nicht herauszulesen. Der Bedürfnisnachweis ist nur am Anfang zu führen, vor Erwerb der ersten Waffe. Aber daß 142 Waffen nicht alle sportlich genutzt werden (können), ist eigentlich klar. Nicht einmal der Unterlegene konnte offenbar diesen Nachweis führen. Da hat jemand die Gesetzesformulierung dahingehend auisgelegt, die Erlaubnis gelete für eine unbefristete Anzahl. Das aber steht nicht im Gesetzestext. Bauernschläue funktioniert nicht immer.
  14. Der hier Unterlegene konnte offenbar die sportliche Verwendung nicht für jede Waffe glaubhaft darlegen.
  15. Das weißt Du doch genau! Es ist ein Rechtsprionzip, das so ungefähr seit 150 Jahren auf allen Rechtsgebieten angewandt wird. Und wegen ein paar LWB wird man es kaum ändern.
  16. Ab 120 km/h gilt ein Kfz als nicht mehr sicher beherrschbar. Schon unter der Richtgeschwindigkeit ist eine Teilschuld möglich. Das hat aber mit einer Vergleichbarkeit mit dem WaffG nichts zu tun. Nicht alles, was hinkt, ist schon ein Vergleich.
  17. Die Richtbeschwindigkeit zu überschreiten, ist weder eine OWi noch eine Straftat.
  18. Das träfe nur bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung zu. Dann kann man auch nicht argumentieren "Es wurde ja niemand geschädigt". Wieviel 146 km/h über Limit kosten, kann ja jeder nachsehen.
  19. Denk' Dir halt ein intelligenteres Beispiel aus! Dieses paßt einfach nicht.
  20. Dieser Vergleich ist vollkommen unpassend, da joggen nicht zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gehört.
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