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lrn

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Alle Inhalte von lrn

  1. Wenn man das so begründen kann, wie an Euren Beispielen dargestellt, ist es ja in Ordnung. Und wenn das plausibel ist, wird sich auch die Behörde nicht sperren. Warum sollte sie? Sie hat dann keine Grundlage. Ich habe eben nur die Vermutung, daß in dem konkreten Fall, der der Frage wohl zugrundeliegt, irgendetwas anders gelagert sein wird...
  2. Es wurde ja nach einem Urteil gefragt. Eine kurze Recherche ergab folgendes: In einem Verfahren vor dem OVG Niedersachsen (11 ME 344/10) ging es wohl tatsächlich um eine "Grenze" von 15 Langwaffen, weil die Kreisjägerschaft angegeben hatte, daß ein Jäger bei umfangreicher Jagdausübung bis zu 10-15 Langwaffen benötige. Wohlgemerkt, das bedeutet nicht eine generelle Deckelung auf 15 Stück, weil das Gesetz eben gerade keine zahlenmäßige Begrenzung vorsieht. Wohl aber muß man ggf. ein Bedürfnis darlegen können. Hier gibt es einen Artikel dazu, der auch auf das von mir angesprochene Eigentor bei den Sportschützen eingeht: https://wildundhund.de/391-jvg-begrenzung-des-waffenbesitzes-durch-die-hintertuer/ Vielleicht glaubt Ihr dem Verfasser und der Quelle ja mehr als mir...
  3. Korrekt. Betonung liegt auf nachvollziehbar begründen. Dann ist das sicher kein Problem, denn eine feste Grenze gibt es aus gutem Grund nicht, zumindest solange nicht einer eine herbeiklagt. Dazu gehört aber nicht: Denn das ist pauschales Gefasel, keine Begründung. Wie oben gesagt. Ob der Grund nichtig ist, kann man nicht pauschal sagen, ohne zu wissen, worum es konkret geht. Daß eine Behörde sich einfach so eine pauschale Deckelung einfallen läßt, das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Ich vermute eher, da wird auf Antragstellerseite ein virtuoser "Spezialist" zu Werke sein, nicht bei der Behörde... Und als Latrinenparole in 5. Generation wird dann eine Deckelung draus. Das ist allerdings nur eine Vermutung, wie gesagt.
  4. Grundsätzlich ja, aber grenzenlos eben nein. Hatten wir neulich erst an anderer Stelle. Vollkommen unbeschränkter Erwerb unter kompletter Außerkraftsetzung des Bedürfnisprinzips ist eine Mindermeinung in der Literatur, auch wenn das in der Praxis stillschweigend oft so gehandhabt werden wird. Ein Recht darauf gibt es nicht. Erst kürzlich mußten die Sportschützen die leidvolle Erfahrung machen, weil es einer übertrieben und dann auch noch durch alle Instanzen eingeklagt hatte. Folge: Erwerbe auf gelbe WBK jetzt gesetzlich auf 10 beschränkt, für alle. Zum Fall der Schweinfurter Behörde kann man ohne Details wenig sagen, aber um den genannten Sportschützenfall einmal hypothetisch auf den Jäger zu übertragen: Wenn ein Jäger beispielsweise bereits 15 im wesentlichen vergleichbare Gewehre K98 im Kaliber 8x57 besitzt und nun ein weiteres erwirbt, kann die Behörde durchaus den Zweck (Jagd?) und damit das Bedürfnis (erforderlich?) hinterfragen. Ein Jagdschein ist eben keine verkappte Sammlererlaubnis. Edit: Jetzt kann ich kein Zitat mehr einfügen - ich bezog mich auf chapmens Beitrag.
  5. "Deckeln" kann eine Behörde nicht. Höchstens das Bedürfnis hinterfragen.
  6. Das Kriterium wird sein, ob mit gängigen Werkzeugen ein entsprechender Zustand hergestellt werden kann. Dürfte beim Aluminiumniet kaum zu verneinen sein, denn den bekommt ein durchschnittlich begabter Dreijähriger mit Geduld und einer Spitzzange heraus. Eine weiter oben diskutierte "Entwidmung" durch entfernen der Magazinlippen käme der Sache schon näher. Wer Rechtssicherheit haben will, kein Problem. Zuständige Behörde ist... tataaa... das BKA. Dort kann man einen Feststellungsbescheid über die Einordnung seines wie auch immer verhunzten Magazins beantragen und wird eine rechtsverbindliche Auskunft bekommen - die wird sogar im Bundesanzeiger veröffentlicht. Siehe §2 Abs. 5 WaffG.
  7. Der Katalog ist mir durchaus bekannt. Der Verwaltungsjurist denkt aber in Verwaltungsakten, nicht in Erlaubnisdokumenten. Gemeint ist die waffenrechtliche Erlaubnis als Verwaltungsakt. Und so wird das in der Praxis auch gehandhabt (ein zufällig herausgesuchtes Beispiel, relativ aktuell: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-25252?hl=true). Ohne daß ich nun jetzt lauter Entscheidungen auf die Kostenfeststetzungen überprüft hätte: Mir ist kein Verfahren bekannt, wo für jede Waffenbesitzkarte jeweils der Auffangwert angesetzt worden wäre. Was nicht heißt, daß es nicht welche gibt - das wäre dann aber falsch.
  8. Wenn, dann kommt es auf die Anzahl der Erlaubnisse (=Waffen) an, nicht auf die Anzahl der Dokumente, auf die jene Erlaubnisse verteilt sind. Alles andere wäre gebührenrechtlich zweifelhaft.
  9. Die Vorschrift dazu ist natürlich immer die Königsantwort! 👍 Hätte ich im Vorfeld daran gedacht, hätte ich die WBKs vielleicht auch besser geplant.
  10. Vor vielleicht einem Jahr etwa hat man mir per Whatsapp und auch im Verein angetragen, doch auch für diese Aktion bzw. die GRA zu spenden. Und genau diese Geschichte hat mich daran gestört: Spezialisierte geheime Spezialkanzlei (oder war's ein geheimer Spezial-Geheim-Professor?), der ein geheimes Spezialgutachten macht - so hab ich meine damaligen Gedanken in Erinnerung. Für transparente Unternehmungen wäre ich gerne bereit gewesen, ggf. Spendenbereitschaft zu zeigen; für buzzword-geschwängerte, aber nichtssagende Umschreibungen nicht. Sorry, aber da fühl' ich mich beim VDB und meiner Rechtsschutzversicherung besser aufgehoben.
  11. lrn

    IPSC Anfängerfrage

    Danke für die Aufklärung, vor allem auch für den Grund der unterschiedlichen Behandlung in den beiden Disziplinen. Ich glaub, ich bleib bei meinen Revolvern, sollte ich mal IPSC probieren wollen Da kann man nix verkehrt machen.
  12. lrn

    IPSC Anfängerfrage

    Kompliziert, das. Meine neue Shadow 1, soeben probiert: Entweder Hahn in Sicherheitsrast, dann kann gesichert werden, oder Hahn komplett entspannt, Betätigung der Sicherung dann nicht möglich. Wie wird die geholstert?
  13. lrn

    IPSC Anfängerfrage

    Darf ich fragen warum? Als signifikanter Unterschied ist mir beim überfliegen aufgefallen, daß man bei Standard wohl volladen darf, bei Production "bloß" 15? Mir bitte auch - auch wenn ich noch kein IPSC schieße. Vielleicht in Zukunft mal. Mein Gedanke ist eher, daß die +2-Böden bei meiner Shadow 1 einfach besch...eiden aussehen. Am liebsten hätte ich sogar ganz flache aus Blech, wie die der ursprünglichen CZ75 Dienstpistole. Vielleicht am besten in einem separaten, entsprechend benannten Thread, so daß es später auch andere finden? Danke!
  14. Ich habe für mich den Anspruch, trotzdem sachlich zu bleiben oder es zumindest zu versuchen. Und dazu gehört auch, daß man nicht leugnet, was grundsätzlich nicht widerlegbar ist. Hintergrund: Hoheitliche belastende Maßnahmen prüft man auf Geeignetheit (könnte ein Ziel damit überhaupt erreicht werden?), Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Und ein generelles Verbot von Waffen wäre ja grundsätzlich durchaus geeignet (nicht aber erforderlich und erst recht nicht verhältnismäßig). Wenn sich dann einer aber ausschließlich an der Geeignetheit festbeißt ohne Rücksicht auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, muß er sich von mir fragen lassen, warum nicht vorbeugende Lagerhaft oder Erschießungen zur Kriminalitätsprävention, denn die wären ja ohne Zweifel noch besser geeignet, zumal man auch gleich Drogen-, Steuer-, Sexual- und was weiß ich noch für Kriminalität gleich mit verhindern könnte.
  15. Grundsätzlich ist ja die Argumentation der Grünen nicht ganz unrichtig. Verbietet man privaten Waffenbesitz, verhindert man dadurch möglicherweise einige Tote durch Waffen. Was mich aufregt, ist die Selektivität dieser Argumentation. Den Grünen geht es um den Menschenleben? Schön! Dann kümmert Euch zunächst um die Drogenszene, werte Grüne! Hier ist -wie Ihr es bei den Waffen wollt- Besitz, Herstellung, Überlassen, Einführen, Ausführen, alles bereits bei Strafe verboten. Dennoch gibt es pro Jahr -2020 aktuell über 1500, Tendenz steigend- haufenweise Tote, die man vermeiden könnte, wenn man konsequent gegen Drogenbesitz, -konsum und vor allem -handel vorgehen würde. Und noch mehr! Gleichzeitig würde man die im Drogenmilieu verbreitete Gewaltkriminalität mit bekämpfen, und -sicher wird man Zahlen dafür haben- sogar einen Teil der Waffendelikte mit illegal besessenen Waffen gleich mit erledigen, denn ein gewichtiger Anteil daran dürften Milieustraftaten sein. Doch daran haben die Grünen offenbar kein Interesse. Im Wahlprogramm ist hier auf einmal keine Rede mehr von Gewalt oder Toten oder "weitestgehend beenden", sondern "Prävention, auf Entkriminalisierung und Selbstbestimmung", "niedrigschwelliges Drugchecking für psychoaktive Substanzen und andere Maßnahmen zur Schadensminimierung wie die Ausgabe sauberer Spritzen bundesweit ermöglichen, damit Konsument*innen nicht durch gefährliche Inhaltsstoffe oder schmutzige Spritzen zusätzlich gefährdet werden" und "Das heutige Betäubungsmittelrecht evaluieren wir auf seine Wirkungen hin." (Quelle: Entwurf Bundestagswahlprogramm 2021) Warum haben die Grünen daran kein Interesse? Müßte man gegen Gruppen vorgehen, von denen man sich bei konsequentem Vorgehen (der eigenen Logik zufolge) als Rassist oder Nazi beschimpfen lassen müßte? Nimmt man Rücksicht auf seine Wähler? Konsumiert man gar selber? Oder alles zusammen? Ich kann das nur vermuten, letztendlich ist es gleichgültig warum. Jedenfalls: Werte Grüne, kommt mir nicht mit Schutz von Menschenleben im Waffenrecht! Die sind Euch nämlich in weit schwerwiegender Anzahl anderswo offenbar ziemlich scheißegal. Mir konnte übrigens bisher keiner, der die Grünen so toll findet, diese Diskrepanz schlüssig erklären.
  16. Ich sehe das durchaus auch aus Sicht des Vereins bzw. sogar zweier! Bei beiden klappt das einwandfrei. Letzterer leider nur mit RSA und daher seit November dicht, hier also "klappte". Einfache Lösung: Wir vertrauen den Schützen. Die haben Schlüssel und dürfen nach Reservierung innerhalb der eingeteilten Schießzeiten auch dann auf den Stand, wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist. Genießt jemand aus welchen Gründen auch immer kein Vertrauen, bekommt er auch keinen Schlüssel und kann dann eben nur mit einem vertrauenswürdigen Schützen auf den Stand. Schießen allein oder abwechselnd unter gegenseitiger Beaufsichtigung, Hygienekonzept der Schießstätte ist zu beachten. Nach der neuen Bundesgesetzgebung dürfte auch eine Aufsicht anwesend sein. Nach bayerischem Landesrecht eher nicht, obwohl man darüber durchaus trefflich diskutieren könnte. Wie gesagt, es geht. Man muß wissen, wie es geht, es auch wollen (!), und nicht krampfhaft nach Hindernissen suchen, die vielleicht nicht da sind. Wenn Ihr Euren Mitgliedern insgesamt nicht vertrauen wollt oder könnt, tja, dann geht es halt nur so kompliziert wie von Dir beschrieben. Dennoch, meines Erachtens darf ein Vereinsmitglied erwarten, die Vereinseinrichtungen im Rahmen des gesetzlich zulässigen und zumutbaren wenigstens eingeschränkt auch nutzen zu dürfen. Und wenn es um Mitglieder geht, die noch keine Aufsichtsberechtigung oder WBK haben, dann muß halt irgendjemand mal seine Freizeit opfern und den zweiten machen - auch das gehört dazu.
  17. Jetzt hab ich recht ausführliche Erläuterungen dazu geschrieben, versehentlich einmal danebengeklickt -> alles weg. Könnt kotzen. Kurz: https://www.bssb.de/verband-blog/2162-aktualisierte-informationen-zum-umgang-mit-dem-coronavirus.html Da steht eigentlich alles geschrieben. Man kann als Verein in Bayern durchaus mit Einschränkungen in Zweiergruppen Schießbetrieb machen. Hat nichts mit Negativtest, Inzidenzen oder Lockerungen zu tun. Ist erprobt und läuft z.B. bei uns im wesentlichen reibungslos. Allerdings geht es nicht in Raumschießanlagen. Insofern hast Du, HT308, als Indoor-Betreiber schon die richtige Entscheidung getroffen, und die wird Dir doch auch keiner zum Vorwurf machen? Das zu ändern ist Aufgabe der Verbände, auf Landesebene, im Verhandlungs- oder Klagewege. Nichts anderes habe ich behauptet, und deswegen verstehe ich ehrlich gesagt Deinen obigen Anschiß nicht. Die von Dir darüber hinaus geschilderten Probleme sind teils keine, der Rest läßt sich im Verein lösen, wenn man a) Wissen (->siehe Link), b) Willen und c) Entscheidungsvermögen hat und die Mitglieder mitmachen (Verein heißt: mit vereinten Kräften). Daß einige immer mehr Arbeit machen als andere, ist im jedem Verein auch ohne Corona so... Die waffenrechtlichen Voraussetzungen (Aufsichtsberechtigung!) müssen natürlich vorliegen, dann gibts auch kein Problem mit der Zuverlässigkeit. Warum auch? Was hast Du denn da für Sorgen?
  18. Guter Einwand. Die allgemeine Kontaktbeschränkung gilt grundsätzlich für alle, also auch für Jäger. Was die Betreiber für Gründe haben könnten, den Schießbetrieb auf Jäger zu beschränken, weiß ich nicht. Kann man nur mutmaßen. Vielleicht wollen sie ihren Stand nicht als Sportstätte im Sinne der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sehen, warum auch immer. Oder sie haben irgendeine Ausnahmegenehmigung unter Auflagen, auch möglich. Oder man hängt noch im Gedanken einer älteren, restriktiveren Regelung fest.
  19. Richtig, darf man, aber nur auf offenen oder teiloffenen Schießanlagen. Bei Inzidenz über 50 oder über 100 ändert sich nur was bei den Kontaktbeschränkungen (Personenzahl und Zusammensetzung) und bei Kindergruppen. Leider öffnen viele geeignete Stände trotzdem nicht. Oft vermutlich aus Unwissen, teils vielleicht auch Unwillen, teils fehlendem Personal. Momentan haben wir die Situation, daß die Bay. 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (deren Auswirkungen auf den Schießbetrieb der BSSB ganz gut darstellt, wurde ja oben schon zitiert) über das (Bundes-)Infektionsschutzgesetz hinausgeht. Nach ersterem (wurde hier im Forum ebenfalls schon thematisiert) wäre nun unter bestimmten Voraussetzungen auch der Schießbetrieb in Raumschießanlagen zulässig, nach der bayerischen Verordnung aber nicht. Meines Erachtens zu unrecht. Momentan scheint die Staatsregierung nichts daran ändern zu wollen, zumindest ist mir nichts bekannt. Unsere Landesverbände offenbar auch nicht, zumindest hat meines Wissens keiner bisher was verlauten lassen.
  20. lrn

    PTB Nummer

    Schreckschuß/Reizstoff/Signal
  21. Ich hab mir neulich ein Buch Waffenrecht 2020 gekauft, und dann die aktualisierte Textausgabe Waffenrecht 2021. Ich finde, die Intervalle von teils über 6 Monaten zwischen den jeweiligen Waffenrechtsänderungen sind noch deutlich zu lang, um den Buchhandel wirksam zu unterstützen. Wer Sarkasmus findet, darf ihn behalten. Wenn das so weitergeht, wird das Waffengesetz noch das Umsatzsteuergesetz an erster Stelle ablösen, als Gesetz, in dem am häufigsten herumgedoktert (bzw. herumgepfuscht) wird. -- Für die Politik sehe ich im Moment drei Punkte, die meines Erachtens dringend geboten sind: 1. Das Verbot von Koalitionen. Nirgendwo steht geschrieben, daß eine Regierung eine Mehrheit im Parlament haben muß. Gewaltenteilung! Wenn eine Minderheitsregierung einen Gesetzesentwurf im Parlament durchbringen will, muß sie eben versuchen, die Abgeordneten davon zu überzeugen. Und zwar ohne... 2. Fraktionszwang. Ein Verbot des Fraktionszwangs. Wenn beliebige Fraktionsvorsitzende eine Abstimmung im Sinne der Partei (diese evtl. wiederum gebunden durch Koalitionsvereinbarungen) erzwingt, weil er beispielsweise Abgeordneten mit dem Verlust ihrer Listenplätze droht, hat das für mich nichts mehr mit freier Abstimmung zu tun, die aber rechtlich geboten ist. So kann eine Regierung deutlich weniger Schaden anrichten, und sich ihrer eigentlichen Aufgabe (Exekutive, nicht Legislative) widmen. 3. Bindung ans Mandat und Verpflichtung aus dem Mandat. Ein Mandat als Abgeordneter beinhaltet, daß man abgesandt bzw. abgeordnet ist, um die Interessen des Mandanten, des Absendenden, des Abordnenden zu vertreten, und ist daran für die Legislaturperiode auch gebunden und diesem verpflichtet. Sprich: kein Wechsel nach Lust und Laune in Positionen, die einem besser gefallen, und aus dem ursprünglichen Amt einfach ausscheiden ohne wichtigen Grund (zum Beispiel, weil einem auf einmal das Europaparlament besser gefällt als der Bundestag oder gar das Amt der Bundesjustizministerin, oder plötzlich Bundeskanzlerkandidat anstatt Ministerpräsident). Wenn man ein Amt innehat, hat man sich diesem zu widmen und nicht dem Wahlkampf für ein anderes Amt oder Mandat oder exponierter Tätigkeit innerhalb einer Partei. Das würde heißen, man ist entweder Parteivorsitzender oder Kanzler oder Ministerpräsident oder Minister, aber nicht alles quer durcheinander und beeinflußt von steten Interessenkonflikten. Konkret hieße das übrigens gerade: kein Laschet und kein Söder als Kanzlerkandidat (gebunden durch Ämter als Ministerpräsidenten) und auch nicht als Parteivorsitzende (Interessenkonflikt). Kein Scholz als Bundesfinanzminister (war Regierungspräsident in Hamburg), und auch viele andere Personalrochaden hätte es nicht gegeben. Teile verkrüppelter Reste von Ansätzen solcher Konzepte findet man übrigens... tataa... bei den Grünen. Die hatten einige davon zur Verhinderung der Nachteile eines etablierten Parteienfilzes gedacht, dann aber mit steigender eigender Verwicklung in die Politik immer weiter aufgeweicht, zuletzt meines Wissens 2018 für Habeck. Honi soit qui mal y pense... Repräsentative Demokratie heißt für mich engagierte Repräsentation, und nicht andauerndes Postengeschacher ohne Legitimation durch den Wähler.
  22. Glückliche Lage, daß sich dort jemand diese Entscheidung treffen traut. Hut ab.
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