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sealord37

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  1. Da ist was dran. Man darf bei der ganzen Diskussion eines nämlich nicht vergessen: egal wie top man selber mit seinen Waffen umgeht, das schützt einen nicht davor, dass ein Mitjäger dies nicht so gut macht.
  2. Der Schießnachweis ist auch nicht die Lösung man müsste die Jägerschaft ganz allgein öfter und regelmäßiger auf den Stand bekommen. Und das nicht nur für 3 Schuss.
  3. @Fyodor in dem Post von @Proud NRA Member wurden ein paar Situationen angeführt, in denen eine Unterscheidung zwischen geladener und ungeladener Waffe nicht praktikabel erscheint. Bei jemandem, der ständig eine geladene Waffe trägt ist das ganz sicher so. Bei anderen Gelegenheiten, z.B. auf dem Schießstand, gibts diese Unterscheidung und mit einer ungeladenen Waffe kann/darf ich anders verfahren als mit einer geladenen ( ablegen, verpacken, vor den abgelegten Waffen zur Scheibe gehen etc.). Die Jagd liegt irgendwo zwischen diesen beiden Szenarien, ich bin schon der Meinung, man kann hier Sicherheit herstellen und z.B. die dann tatsächlich entladene Waffe ins Futteral stecken und auf den Rücksitz legen. Was ich mit einer geladenen nie tun würde. Aber @Kreppel hat auch recht, da die Möglichkeit eine Waffe zu Hause zu laden, ein anderes Bewusstsein erfordert, denn da ist man schon wieder sehr nahe an "routinemäßig geladene Waffe tragen". Die Unterscheidung geladen=gefährlich , ungeladen=harmlos wäre daher aus Sicht des Gesetzgebers tatsächlich ein Grund das Laden vor der eigentlichen Jagdausübung weiterhin zu verbieten. Aber hier treffen dann natürlich auch schon wieder unterschiedliche Sichtweisen aufeinander, wenn du jemand bist, der darin eine echten Vorteil sieht, die Waffen bereits zu Hause laden zu können, dann ist das was anderes, als wenn du das sowieso nicht vor hast und nur zu Jagd lädst und dann sofort die Murmeln wieder raus.
  4. Vielleicht sollte man da ansetzen, es ist ja nicht unmöglich eine Waffe wirklich zu entladen und das auch nochmal zu kontrollieren. Und das sollte man auch tun, denn in einer Kontrolle mit geladener Waffe willst du ja dem Polizisten nicht wirklich erzählen, "kein Problem Wachtmeister, es kommt halt immer mal wieder vor, dass ich vergesse die Kanone zu entladen und manchmal zickt die auch rum und lässt sich einfach nicht entladen" Natürlich gebe ich dir recht, auch mit einer ungeladenen Waffe macht man keinen Blödsinn, wie auf Menschen richten o.Ä. Trotzdem sollte muss man den Ladezustand seiner Waffe kennen und um das auch anderen sofort und und von weitem zu zeigen und eine zusätzliche Sicherheit zu haben, ist es in manchen Situationen üblich oder auch vorgeschrieben, die Waffe gebrochen bzw. mit geöffnetem Verschluss zu tragen.
  5. Der fehlende Leihschein ist aber auch genau das, was die Sicherheit von uns allen am meisten gefährdet. Naja, da hat ja der Tresorhändler in dem Link lautstark versucht schlafende Hunde zu wecken. Offensichtlich interpretiert er Norm und Gesetz etwas anders, als die meisten Ministerien. Die meisten Stellungnahmen zeigen aber, dass man bereit ist, die Kirche im Dorf zu lassen und nicht jeden Ball aufnimmt um die LWB zu schikanieren. Zumindest auf Landesebene scheint das so zu sein.
  6. Dennoch bist du doch in der Lage deine Waffe zu entladen und auch, wenn eine Störung auftritt (deine eigensinnige Patrone bezeichne ich mal als Störung) musst du diese beseitigen und die Waffe vollständig entladen, bevor du damit nach Hause fährst. Es ist zwar absolut nichts dagegen einzuwenden, dass du mit einer sicher und eindeutig entladenen Waffe keinen Blödsinn machst, aber trotzdem kommst du ja nicht drum herum, den Ladezustand deiner Waffe zu kennen und den jeweils gewünschten herzustellen.
  7. Ihr macht das aber auch wieder alles kompliziert.... Beim Bund gabs so ein Ritual, nannte sich Sicherheitsüberprüfung. Beim IPSC wird nach "unlod & show clear" in sicherer Richtung abgeschlagen. Es gibt schon Möglichkeiten um sicherzustellen, dass das Ding ungeladen ist. Sagt ja keiner, dass du danach damit Blödsinn machen musst. Und es spricht auch nichts dagegen, vor dem "in Schrank stellen" nochmal reinzugucken, ebenso, wenn man die Waffe zur nächsten Jagd rausnimmt. Ist irgendwie überflüssig, weil die ja niemand heimlich geladen haben wird, aber schaden tut es auch nicht. Außerdem kanns auch nicht schaden, ab und zu mal durch den Lauf zu gucken, wird ja im Jagdkurs gelehrt , dass man das ständig zu machen hat. Also immer, wenn theoretisch ein Fremdkörper den Weg in den Lauf gefunden haben könnte. Ein Lauf wo ich durchgucken kann bedeutet aber auch immer, dass keine Patrone drin ist, vorausgesetzt es steckt kein volles Magazin in der Waffe, sodass beim Verschluss einfädeln die Kanone geladen würde. Aber ihr seid doch alle keine kleinen Kinder, kennt euer Equipment und wisst was geladen und entladen ist. Ein bisschen die Sinne beisammen halten, dann sollte es auch nicht im falschen Augenblick "bumm" machen. Zum Ladezustand im Auto: Unabhängig von der rechtlichen Situation möchte ich keine geladenen Waffen bei mir im Auto haben. Natürlich macht eine lediglich teilgeladene Waffe auch keine Löcher ins Fahrzeug und ist daher eher unkritisch. Aber das gilt nur solange du alleine bist. In dem Moment wo mehrere Leute zusammenkommen, hätte ich unbekannte Ladezustände im Auto und das will mir nicht gefallen.
  8. Hab ich auch nicht geschrieben und selbst wenn, hätte jeder gewusst was gemeint ist. Schließlich gab es hier die Diskussion, ob der eine oder andere jemanden kennt, der mit einer Waffe umgebracht wurde. Steht im zweiten Satz. Aber danke für die Belehrung!
  9. Es kann ja auch nicht jeder jemanden kennen, der durch Waffengewalt umgekommen ist. Das wäre eine unvorstellbar hohe Zahl an Toten. Aber es gibt Leute, die mehrere Opfer durch Schusswaffen kennen. Glaub mir, auf diese Erfahrung kann man gut verzichten. Das gilt natürlich auch für Opfer von Messern, Baseballschlägern oder anderer Gewalt.
  10. Kein vorsichtiger und sorgsamer Umgang mit Waffen und Munition. Das hat tatsächlich eine gewisse Logik
  11. Geladen war da das Zauberwort, welches die UVV ins Spiel gebracht hat. Ungeladen ist das aber möglich. Ist halt ein Kompromiss um sauber zu bleiben, auch wenn viele teilgeladen auch als entladen betrachten ist es das nicht, wenn man kontrolliert wird. Nebenbei wäre geladen im Auto auch was, was ich nicht brauche. Allein der Gedanke, es steigen noch 2 Kameraden ein und der Ladezustand ist unklar.... irgendwann landet halt eine geladene, entsicherte und eingestochene Waffe auf dem Rücksitz und im besten Fall ist nur ein Loch im Auto.... Fällt mir gleich der ältere Jäger MeckPomm ein, der sich beim Waffe aus dem Auto nehmen selbst von der Fortpflanzung ausgeschlossen hat. Bei aller berechtigten Kritik am Waffenrecht, ein bisschen Sicherheit darf schon sein. Schließlich wollen wir alle Spaß haben.
  12. War vielleicht mal so. Inzwischen haben unsere Steuern Banken und andere Länder gerettet, unterstützen Diktatoren in der Dritten Welt, helfen China sich zu "entwickeln ", finanzieren Faulpelze aus dem In und Ausland, einen immer aufgeblähteren Staatsapparrat, der nur in einem gut ist, nämlich Geld auszugeben, das andere verdient haben und sogar welches, das es gar nicht gibt. Dazu steckt er auch gern Kohle in die Taschen der Verwandtschaft und natürlich in die deren, die Geld für Dinge verplempern, für die sich Politiker dann Feier lassen können. Meine Aufzählung ist nur ein ganz kleiner Umriss, von dem was an Steuergeldern für Dinge verplempert wird, für die Steuern gerade nicht da sind.
  13. Letzteres dürfte zutreffendender sein, denn je nach Revierverhältnissen kann ein bisschen hin und herbeiführen, auch über Straßen außerhalb des Reviers notwendig sein. Nicht jeder hat so ein schön kompakt zusammenhängendes Revier. Es kann auch passieren, dass ein Jäger auf der Landstraße Gummipirsch fährt und bei zufälligem Anblick in sein Revier abbiegt und dann blitzschnell Beute macht. Da würden sich Reh und Sau über aufwändiges Auspacken der Waffe kaputtlachen.
  14. Stellt sich die Frage, warum das bisher nicht beanstandet wurde und die Behörde sich auf die Aufbewahrung konzentriert hat. Wenn der Umweg erlaubt ist, weil im Zusammenhang mit der Jagdausübung, dann wäre es auch das Führen. Auch wenn wohl kaum jemand auf die Idee käme, mit umgeschnalltem Eisen zum Arzt zu gehen. Auf das Ergebnis im Hauptverfahren bin ich gespannt.
  15. Dann aber gut versteckt, denn weder ich noch sonst wer hier konnte eine konkrete Grenze eines erlaubten Umweges in den einschlägigen Gesetzen finden.
  16. Der war gut! ;-) Die regeln sind so klar, dass Behörden, Anwälte und auch Gerichte regelmäßig damit überfordert sind. Wären diese Regeln "klar", wäre der Jäger nicht in diese Bredouille gekommen. Sein Verhalten zeigt eindeutig, dass er gewillt war, sich rechtskonform zu verhalten. Er ist offensichtlich davon ausgegangen, dass er die Waffe als Jäger im Zusammenhang mit der Jagd erlaubnisfrei, im entladenen Zustand, führen darf und dass dieser Zusammenhang auch bei einem Umweg gegeben ist. der Umweg war gut begründet, da er ein benötigtes Rezept von einem Arzt holen wollte. Interessanterweise hat das Gericht da offenbar keinen Anstoß dran genommen. §13 Abs.9 AWaffV erlaubt in diesem Zusammenhang die vorübergehende Aufbewahrung unter vereinfachten Bedingungen. Denklogisch ist also diese "vereinfachte, vorübergehende Aufbewahrung" auch immer dann erlaubt, wenn ein erlaubnisfreies Führen im Zusammenhang mit der Jagd gegeben ist. Also ist dann an dem Revolver im Rucksack nichts auszusetzen, wenn der Mann ihn auch führen durfte. Das wurde vom Gericht so nicht verneint. Es wurde bemängelt, dass der Umweg über den Arzt, erstens relativ weit war und dass er zunächst in die entgegengesetzte Richtung führte. Beides ist im Gesetz nicht näher definiert, also ganz und gar nicht "klar". Es käme weiterhin in Betracht, dass man die "Aufbewahrung im Rucksack" als nicht ausreichend für die im §13 Abs.9 geforderte "angemessene Aufsicht oder sonstige Maßnahme gegen Abhandenkommen" erachtet. Wenn das so wäre, dann gälte dies auch in jedem Fall, wo das erlaubnisfreie Führen außer Zweifel steht, also auf jeder Gesellschaftsjagd, wo beim Streckelegen oder vor Jagdbeginn die Waffen im Auto bleiben müssen, weil ohne Waffen angetreten werden muss. Ebenso beim Schüsseltreiben oder bei Hundeprüfungen. Dann stellt sich allerdings die Frage, wie bei solchen Gelegenheiten, für die ja der §13 Abs. 9 geschrieben wurde, eine rechtskonforme Aufbewahrung auszusehen hätte. Du siehst, von Rechtsklarheit sind wir hier meilenweit entfernt.
  17. Konkret gibt es die ja gerade nicht, das ermöglicht Willkür. Lässt sich so eine Absicht in dem Verhalten des Jägers erkennen? Oder wenigstens reinkonstruieren, ohne sich der Lächerlichkeit preiszugeben, wenn man davon ausgeht, das der Betroffene auf dem Rückweg von der Jagd lediglich ein Rezept vom Arzt abholen wollte?
  18. Kannst du was zu den dortigen Waffengesetzen sagen?
  19. Transportieren gibts nicht in dem Zusammenhang, ist erlaubnisfreies Führen und bedarf immer einen Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck. Nicht zugriffsbereit gilt immer, außer im Zusammenhang mit der Jagd. Es geht ja eher darum, inwieweit ein Zusammenhang mit dem vom bedürfnis umfassten Zweck, hier also der Jagd, als gegeben anzusehen ist. Das Gericht hat iihn hier nicht mehr als gegeben angesehen und das einigermaßen merkwürdig begründet.
  20. Es wird ja, wie immer, mit dem besonderen Gefahrenpotenzial von Schusswaffen argumentiert und dass man es deswegen so streng auslegen müsse. Inwiefern ist diese "Gefahr" nun geringer, wenn der Einkaufsladen nicht in Gegenrichtung liegt?
  21. Umso schlimmer, dass es nach vielen Jahren noch nicht so angepasst wurde, dass es eindeutig ist. Wie hätte es entschieden, wenn der gleiche Umweg nur um 90° von der eigentlichen Fahrtrichtung abgewichen wäre? Wie ist das bei Verkehrsbeeinträchtigungen zu werten? Bis zu welcher Staulänge muss ich mich anstellen und ab wann darf ich auch ein paar km zurück fahren?
  22. Wenn ein Büchsenmacher in Richtung Augenarzt ansäßig ist.... Ich finde die Aussage, dass der Jäger die einschlägigien Vorschriften hätte kennen müssen insofern problematisch, dass ja in diesen Vorschriften gerade nicht auf den Umfang des erlaubten Umwegs eingegangen wird. Zumindest ist die Aussage, dass der Umweg in Richtung Wohnung liegen müsste um eine Ausnahme gem. §13 Abs 9 AWaffV zu begründen, eine Interpretation des Gerichts bzw. der Behörde. Wie wäre es denn gewesen, wenn zeit oder kilometermäßig ein gleicher Umweg nicht in die 180° entgegengesetzte Richtung stattgefunden hätte, sondern einfach irgendwo seitlich auf dem Weg nach Hause? In der Sache ist das ohne Unterschied. Wie hätte das Gericht den Fall dann beurteilt und wie begründet, dass das kein erlaubter Umweg gem. §13 Abs 9 ist? Ich finde, wenn man einen solchen Maßstab beim Waffenrecht ansetzt, dann müssten sämtliche Ausnahmen und alle vom Standard abweichenden Regelungen auch eindeutig definiert sein.
  23. Ist "grün" jetzt die neue Nazikeule? Also DAS Argument, wenn man eigentlich keine mehr hat?
  24. Sagt ja niemand, dass alles bestens war, aber Märchen als Tatsachen zu präsentieren hilft auch nicht. Kann man das in einem öffentlichen Forum denn wiedergeben? Nicht, dass ich da noch irgendwen auf Ideen bringe.
  25. Allgemein bekannt sind vor allem Gerüchte. Zwar hatte nicht jeder Jäger eine eigene Waffe (teuer und wie alles auch nur knapp verfügbar) aber dennoch hatten viele ihren Drilling zu Hause im Schrank. Die Geschichten mit "vor der Jagd bei der Polizei abholen" sind jedenfalls Märchen.
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