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Faust

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Alle Inhalte von Faust

  1. Faust

    Video Carry-Now

    Abwarten und Zielwasser trinken...
  2. Um spaßes- und erkenntnishalber mal weiter zu theoretisieren: Schießzeiten und Ladenöffnungszeiten überschneiden sich nur geringfügig. Schon müsste die Waffe über Nacht irgendwo gelagert werden, wo sie u.U. nicht gelagert werden dürfte... @ Creeper45: die 150 m könnten ganz schön lang werden, wenn da die Polizei steht und der Beamte nicht gerade den einschlägigen Gesetzes- und Verwaltungsvorschriftentext kennt/auslegen kann und das Ganze lieber von der Staatsanwaltschaft prüfen lässt...
  3. Die Waffe hat jetzt ein Freund aus dem Verein. Ich denke, das ist die sicherste und sauberste Lösung. So kommt niemand in die Situation Gesetze nach Ermessen auslegen zu müssen. Vielen Dank an alle Beteiligten für die aufschlussreichen Beiträge!
  4. @Voyager: Liest du die Anwendung des Gesetzes ausschließlich auf Wettkämpfe aus dem Gesetz oder beschreibst du die Regeln, die euer Schützenverein sich selbst gegeben hat? Allerdings sind in meinen Augen die im Gesetz genannten "Aufgaben" wirklich unbestimmt, auch durch die Verwaltungsvorschrift. Da war die WBK dann aber schon vorhanden. oder? Ich denke, das ist vielleicht der entscheidende Unterschied.
  5. @ alzi: Du hast natürlich recht, mein Versäumnis! @ schmitz75: Ich denke, das zitierte Urteil trifft auf den hier diskutierten Sachverhalt nicht zu, denn es geht ja theoretisch nicht um Leihe, sondern um erlaubnisfreie und weisungsgebundene Überlassung. @ TelliPirelli: Weil..., sonst Schlupflöcher geschlossen würden ?
  6. PetMan, verstehe ich dich richtig, Leihe an den Schützen ohne WBK bis zu vier Wochen ist problemlos?? Dass das bei zwei Berechtigten der Fall ist, ist mir klar. Gibts da Präzedenzfälle, und was sollte wohl eine vertragliche Weisung durch den Händler alles beinhalten?
  7. Vielen Dank für die prompten Einschätzungen! Dufte! Zur Info:Das Geschäft des Händlers liegt ca. 150m entfernt von Schießstand (ich weiß, das macht eigentlich keinen Unterschied) @ Schwarzseher: Die entsprechende Verwaltungsvorschrift habe ich ebenfalls gelesen. Ist eine wochen- oder tageweise Überlassung denkbar?
  8. Hallo Forengemeinde, ich lese jetzt seit einiger Zeit in eurem Forum mit und habe schon viele kompetente Beiträge gelesen. Jetzt habe ich eine akute waffengesetzliche Frage, habe aber dieses Thema so hier nicht gefunden. Vorausschicken will ich jedoch, dass ich seit Februar Mitglied eines Schützenvereins bin und den Sachkundelehrgang absolviert habe. Außerdem will ich keine halbseidenen Gesetzeslücken ausnutzen, sondern zuverlässig auf der sicheren, sprich legalen Seite sein und bleiben. Bisher schieße ich vornehmlich LP und gelegentlich KK. Ich habe über einen ortsansässigen Waffenhändler online eine GK-Pistole ersteigert, genauer, ich habe den Auftrag zur Ersteigerung erteilt (ich glaube, das war ein Schnäppchen). Nun liegt die Waffe beim Händler. Ich möchte natürlich auch gern damit am nahen Vereinsschießstand trainieren, allerdings kann ich eine grüne WBK eben erst im Februar nächsten Jahres beantragen, nach der obligatorischen Zwölfmonatsfrist und den damit verbundenen Auflagen und Bescheinigungen. Natürlich könnte ich jetzt noch zwei Monate die Luft anhalten und abwarten, aber mich juckt’s doch bissle im Abzugsfinger. Ich frage mich nun, ob der Händler mir die Waffe nicht – weisungsgebunden natürlich – zum Training überlassen kann. Wenn ich § 12, (1), 3.b richtig lese, heißt es dort wörtlich: (1)„ Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese... 3. von einem...Berechtigten erwirbt, wenn und solange er...b)als...Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung... den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Für mich bedeutet das, dass der Händler mir die Waffe zum Training überlassen kann (wenn er denn will). Mache ich einen Denk – oder Interpretationsfehler? Ich möchte auch nicht den Händler einfach mit diesem Vorschlag überfallen. Für eure fachkundige Meinung wäre ich sehr dankbar. Faust
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