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Faust

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  1. Ich finde das Verhalten der Beamten nur zu verständlich, lieber einmal übers Ziel hinaus, statt möglicherweise Sanktionen zu kassieren. Die hängen genauso in der Luft wie wir, wenn es um Rechtssicherheit geht. Vorsicht ist auch da die Mutter der Porzellankiste. Und die Porzellankiste ist nun mal die eigene Existenz. Gelassenheit und Augenmaß sind halt Gottesgaben. Apropos, Rechtssicherheit ist immer noch mein Stichwort in dieser Angelegenheit...
  2. Ja, der Kubotan-Bescheid ist mir bekannt. Bemerkenswert ist hier die Begründung mit der "einfachen Ausgestaltung" des Gegenstands, welche ja beim Stock eher noch einfacher ist. Allerdings handelt es sich definitorisch auch um Trainingsgeräte, sozusagen als Ersatz für Schwerter, Messer usw., um eben nicht zu verletzen, sind ihrem Wesen nach also nicht dazu bestimmt zu verletzen und "nach Gestaltung und Bedienung als Waffe" meiner Ansicht nach ebensowenig erkennbar wie der Kubotan. Andernfalls müsste ein Bo (langer Kampfstock) trotz seiner verblüffenden Ähnlichkeit mit Wanderstäben anders als selbige eingestuft werden. Und der Unterschied zwischen Wanderstock und Bo ist sachlich nicht mehr zu plausibilisieren. Sonst müssten demnächst Kugelschreiber unter das Führverbot fallen. Oder? Hat zufällig mal jemand konkrete Erfahrungen mit Behördenvertretern gemacht? @alle: Danke für eure Einschätzungen. @Bautz: Escrima ist tatsächlich die gebräuchlichere Variante spanischen Ursprungs, habs rein zum Vergnügen eingedeutscht/integriert. Kali oder Arnis geht auch, alles FMA. @Edward: Bäume abstützen, pffft.
  3. Hallo miteinander, auch wenn der Forenschwerpunkt insgesamt ein anderer ist, hoffe ich doch, dass mir das eine oder andere Forenmitglied in dieser waffenrechtlichen Frage beispringen kann. Ich betreibe seit neuestem spaßeshalber Eskrima (nicht wirklich zum Kampf, sondern zur Schulung von Koordination und Mobilität - außerdem macht's unerwartet großen Spaß), das ist zumeist der Kampf mit ein oder zwei etwa 70 cm langen Stöcken, oft aus Rattanholz. Nun stellt sich mir die Frage, ob die Stöcke als Hieb- und Stichwaffen einem Führverbot unterliegen und der Transport entsprechend gesichert erfolgen muss (was nebenbei das Training im öffentlichen Raum auf der Wiese wohl verunmöglicht) oder ob es sich um ein erlaubnisfreies Sportgerät handelt. Im Netz habe ich nur widersprüchliche und veraltete Aussagen gefunden, so zum Beispiel die Rede von einem angeblichen Feststellungsbescheid als Sportgerät, den Bescheid selbst habe ich nicht gefunden. Ich möchte im Fall der Fälle nur ungern meine Zuverlässigkeit in Frage gestellt sehen, bloß weil ich ein paar Stöcker dabei habe. Vielen Dank für jede Hilfe!
  4. Stöber grad n bisschen und bin auf deine Aussage gestoßen. Ist das dein Ernst? Ich dachte immer, der Bogen ist ein erlaubnisfreies Sportgerät und ich kann den immer und überall schießen - die notwendige Sorgfalt und Sicherheit mal vorausgesetzt!?
  5. Genau das. Und um ne Sicherung einzubauen, gibts noch die StVo mit Strafenkatalog. Und weil ich weiß, dass trotzdem genug Pfeifen Auto fahren dürfen, ist mein Auto ne Nummer größer und stabiler. Das bedeutet aber nicht, dass ich mit meinem 2,5t-Auto andere ummähe. Aus genau dem Grund würde ich auch gerne bei meiner Notwehrfähigkeit ne Schippe drauflegen dürfen können. @ alle: Ich kann zwar kaum glauben, dass ein Bot so individualisiert antworten kann (bin aber kompletter Laie auf dem Gebiet), aber trotzdem sollte Ösophagus gesagt sein, dass das Gewaltmonopol des Staates von Waffen zum Selbstschutz in keiner Weise berührt ist. Es sei denn jemand plant den Umsturz unserer Gesellschaftsordnung und will neue (möglicherweise sogar göttliche) Gesetze mit Waffen durchsetzen, aber auf so eine Idee kommt doch niemand, oder?? Gegen so jemanden ist Selbstschutz sogar dringend angeraten, wenn der Staat das Monopol nicht halten kann.
  6. Das Urteil finde ich jetzt übereilt.
  7. Dieser Schiller passt bestens in unsere Zeit! Aber ein Berufspolitiker braucht Misstrauen und Distanz gegenüber dem Bürger, sonst würde der ja merken, dass... Jaspers, na ja, bin ich kein Fan, aber da hat er ja allgemeinplätze formuliert, die jeder unmittelbar einsehen sollte...(und sie dann demKontrahenten unterlegt!) Für die Liberalisierung des Waffenrechts muss vermutlich zuerst die Notwendigkeit dazu geschaffen werden. Da sind wir ja dabei...
  8. Ich habe mich jetzt seitenlang durch diesen Faden geackert, aber mir ist immer noch nicht klar, was außer Angst vor Missbrauch gegen den Besitz und die Verwendung von Schusswaffen zum Selbstschutz spricht. Abgesehen davon, dass ich überzeugt bin, dass jeder das Recht haben solte, sein Leben bestmöglich zu schützen und ebenso selbst zu beenden, sehe ich auch keinen Zusammenhang zwischen Selbstmord und Selbstverteidigung. Ich persönlich würde gern selbst entscheiden können, wie ich meine Notwehr verwirkliche, und ggf. auch darüber, ob ich mein Leben noch für lebenswert halte oder nicht. Das einzige Problem, dass ich dabei sehe, ist, dass andere diese Berechtigung missbrauchen könnten. Für mich schließe ich das aus. Vermutlich sehen das 99,9 % der anderen Befürworter einer liberaleren Waffengesetzgebung ebenso. Da mir also andere genauso misstrauen mögen wie ich ihnen, kann ich damit leben, dass jeder sich zunächst auf die Integrität des anderen verlässt und wachsam bleibt. Die Mittel dazu hätte er ja im Falle einer Liberalisierung. Das ist für mich der entscheidende Punkt: Jeder muss sich zunächst darauf verlassen, dass der andere freundlich ist, sonst ist Gesellschaft nicht möglich. Ich habe da (noch) starkes Vertrauen. Aber starkes Vertrauen ist wehrhaftes Vertrauen, sonst ist es bloße Auslieferung. Natürlich spricht nichts dagegen, im Einzelfall Zuverlässigkeitskriterien zu formulieren.
  9. Faust

    Video Carry-Now

    Abwarten und Zielwasser trinken...
  10. Um spaßes- und erkenntnishalber mal weiter zu theoretisieren: Schießzeiten und Ladenöffnungszeiten überschneiden sich nur geringfügig. Schon müsste die Waffe über Nacht irgendwo gelagert werden, wo sie u.U. nicht gelagert werden dürfte... @ Creeper45: die 150 m könnten ganz schön lang werden, wenn da die Polizei steht und der Beamte nicht gerade den einschlägigen Gesetzes- und Verwaltungsvorschriftentext kennt/auslegen kann und das Ganze lieber von der Staatsanwaltschaft prüfen lässt...
  11. Die Waffe hat jetzt ein Freund aus dem Verein. Ich denke, das ist die sicherste und sauberste Lösung. So kommt niemand in die Situation Gesetze nach Ermessen auslegen zu müssen. Vielen Dank an alle Beteiligten für die aufschlussreichen Beiträge!
  12. @Voyager: Liest du die Anwendung des Gesetzes ausschließlich auf Wettkämpfe aus dem Gesetz oder beschreibst du die Regeln, die euer Schützenverein sich selbst gegeben hat? Allerdings sind in meinen Augen die im Gesetz genannten "Aufgaben" wirklich unbestimmt, auch durch die Verwaltungsvorschrift. Da war die WBK dann aber schon vorhanden. oder? Ich denke, das ist vielleicht der entscheidende Unterschied.
  13. @ alzi: Du hast natürlich recht, mein Versäumnis! @ schmitz75: Ich denke, das zitierte Urteil trifft auf den hier diskutierten Sachverhalt nicht zu, denn es geht ja theoretisch nicht um Leihe, sondern um erlaubnisfreie und weisungsgebundene Überlassung. @ TelliPirelli: Weil..., sonst Schlupflöcher geschlossen würden ?
  14. PetMan, verstehe ich dich richtig, Leihe an den Schützen ohne WBK bis zu vier Wochen ist problemlos?? Dass das bei zwei Berechtigten der Fall ist, ist mir klar. Gibts da Präzedenzfälle, und was sollte wohl eine vertragliche Weisung durch den Händler alles beinhalten?
  15. Vielen Dank für die prompten Einschätzungen! Dufte! Zur Info:Das Geschäft des Händlers liegt ca. 150m entfernt von Schießstand (ich weiß, das macht eigentlich keinen Unterschied) @ Schwarzseher: Die entsprechende Verwaltungsvorschrift habe ich ebenfalls gelesen. Ist eine wochen- oder tageweise Überlassung denkbar?
  16. Hallo Forengemeinde, ich lese jetzt seit einiger Zeit in eurem Forum mit und habe schon viele kompetente Beiträge gelesen. Jetzt habe ich eine akute waffengesetzliche Frage, habe aber dieses Thema so hier nicht gefunden. Vorausschicken will ich jedoch, dass ich seit Februar Mitglied eines Schützenvereins bin und den Sachkundelehrgang absolviert habe. Außerdem will ich keine halbseidenen Gesetzeslücken ausnutzen, sondern zuverlässig auf der sicheren, sprich legalen Seite sein und bleiben. Bisher schieße ich vornehmlich LP und gelegentlich KK. Ich habe über einen ortsansässigen Waffenhändler online eine GK-Pistole ersteigert, genauer, ich habe den Auftrag zur Ersteigerung erteilt (ich glaube, das war ein Schnäppchen). Nun liegt die Waffe beim Händler. Ich möchte natürlich auch gern damit am nahen Vereinsschießstand trainieren, allerdings kann ich eine grüne WBK eben erst im Februar nächsten Jahres beantragen, nach der obligatorischen Zwölfmonatsfrist und den damit verbundenen Auflagen und Bescheinigungen. Natürlich könnte ich jetzt noch zwei Monate die Luft anhalten und abwarten, aber mich juckt’s doch bissle im Abzugsfinger. Ich frage mich nun, ob der Händler mir die Waffe nicht – weisungsgebunden natürlich – zum Training überlassen kann. Wenn ich § 12, (1), 3.b richtig lese, heißt es dort wörtlich: (1)„ Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese... 3. von einem...Berechtigten erwirbt, wenn und solange er...b)als...Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung... den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Für mich bedeutet das, dass der Händler mir die Waffe zum Training überlassen kann (wenn er denn will). Mache ich einen Denk – oder Interpretationsfehler? Ich möchte auch nicht den Händler einfach mit diesem Vorschlag überfallen. Für eure fachkundige Meinung wäre ich sehr dankbar. Faust
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