Zum Inhalt springen

LTB

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    475
  • Benutzer seit

Alle Inhalte von LTB

  1. Waffengesetz, Anlage 1: "2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. " https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html -> Die Waffe muss mit zugeklapptem Schaft immer noch mindestens 60 cm lang sein, um als Langwaffe zu gelten. Waffengesetz, Anlage 2: "1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;" https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html Sollte es sich bei deinem Repetierer also um eine Pumpgun handeln, gelten diese Maße. Ansonsten sind mir keine Mindestmaße bekannt.
  2. Und was würdest du mit einer Glock machen?
  3. LTB

    Take Down-Waffen

    Wenn das so einfach wäre, dann bräuchte man den von mir zitierten Punkt in der Anlage 2 nicht. Und wenn das 60/30 nicht erfüllt ist, dann ist es ja auch per Definition keine Langwaffe. Ein Ruger 10/22 Takedown und ein Kel Tect Sub 2000 lassen sich auch nur in einem Zustand feuern, in dem 60/30 erfüllt ist. Und trotzdem gibt es sie (nach meinem Kenntnisstand) in Deutschland nicht. Die Frage bleibt also: An welcher Stelle überschreitet eine Waffe den "allgemein üblichen Umfang"?
  4. LTB

    Take Down-Waffen

    @Admin/Mod: Mein Zitat ist zu lang geraten, ich kann das selbst auch nicht mehr kürzen. Wäre nett, wenn das jemand auf die ersten Zeilen begrenzen könnte. Alles ab: "Soweit ich das mitbekommen habe ..." soll nicht mehr Bestandteil des Zitats sein. Danke.
  5. Hallo, ich werde aus dem Waffengesetz nicht ganz schlau. In Anlage 2 heißt es:
  6. Warum? Es erwirbt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Das könnte man ja über einen Leihschein dokumentieren?
  7. Ist das Thema nun vom Tisch oder nicht?
  8. Ja - aber nur bei Langwaffen. Mit dem Jagdschein und der grünen WBK gehst du in den Waffenladen, suchst dir Büchse/Flinte aus, und dann musst du innerhalb von 14 Tagen der Behörde den Erwerb melden (der Verkäufer selbstverständlich ebenfalls). Bei Kurzwaffen dagegen musst du als erstes zur Behörde für den Voreintrag.
  9. Und wenn die das einmal die Woche machen? Wo sind da die Grenzen?
  10. Das bedeutet, hinter dem Account @CZM52 verbirgt sich der Hersteller Horner Arms? Oder steh ich auf'm Schlauch?
  11. Hallo, was für ein Hersteller und Modell ist das denn?
  12. Bei Horner Arms bin ich gerade alle Langwaffen durchgegangen, keine in 9mm im Angebot.
  13. Ich wüsste nicht, welcher Händler das G9 von Lone Wolf in Deutschland vertreibt. Kannst du da helfen?
  14. Wie heißen denn Hersteller und Modell der 9mm AR15 mit Glock-Magazinen? Und bei welchem Händler könnte man da in Deutschland fündig werden? (Google hat mir hier nicht weiterhelfen können.)
  15. Man mag über die Zertifizierung denken, was man mag. Als Mindestes fehlt mir jedoch ein exliziter Zusatz, dass zum Übungsschießen auch nicht-zertifizierte Munition verwendet werden darf. Sonst kommt demnächst irgendein Gericht mit einem "fehlenden Bedürfnis" wie bei den Halbautomaten, dann haben wir den Übungsschuss für 3 Euro+.
  16. Achtung, Ironie: Vielleicht hilft uns ja das kommende TTIP-Abkommen mit den USA weiter. Dann können die amerikanischen Waffenfirmen die europäischen Staaten wegen entgangener Gewinne verklagen.
  17. Das hat mich jetzt so stutzig gemacht, dass ich die Suchmaschine meiner Wahl eine ganze Weile gequält habe. Und tatsächlich: Ich muss mich korrigieren: Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Vom 5. März 2012 [...] Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken [...] 13.6 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm An dieser Stelle war mein Jagdausbilder wohl falsch informiert. Sorry für die Verwirrung, die ich gestiftet habe. Eine Schusswaffe verschießt ein Projektil. Bitte zeige mir eine Quelle auf, die das widerlegt.
  18. Ohh, böse Falle! In der Jagdausbildung sind wir explizit darauf hingewiesen worden, dass ein Jäger auch im Revier einen kleinen Waffenschein benötigt, wenn er dort eine Schreckschusswaffe führt, um den Hund Schussfest zu machen. Im Zweifelsfall spielst du mit deiner Zuverlässigkeit, egal, was ein Behördenmitarbeiter dir vor 13 Jahren gesagt hat (schriftlich hast du das sicher nicht, oder?). Abseits von dem, was mir gelehrt wurde und ich dir hier über stille Post weitergebe, hier noch eine Herleitung aus dem Gesetz. Du nennst § 13 WaffG. Der Titel dieses Gesetzes lautet: Waffengesetz (WaffG) § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger ... Eine Schreckschusswaffe ist keine Schusswaffe (da kein Projektil abgefeuert wird); sie wird also von diesem Paragraphen überhaupt nicht erfasst.
  19. Lustig sind ja auch immer die Fragebögen an die Vertreter der Mitgliedstaaten. Vereinfacht gesagt: "Wollen Sie A) ein Komplettverbot oder B) nur eine Verschärfung der Gesetze?" Was ich bei solchen Fragen vermisse, ist die Antwortmöglichkeit: "C) keine Verschärfung". Aber durch die Auswahl der Antwortmöglichkeiten wird das Ergebnis ja schon gelenkt.
  20. Hallo, was bedeuten diese Abkürzungen bzw. wofür sind die jeweils zuständig?
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.