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LTB

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  1. Ohh, böse Falle! In der Jagdausbildung sind wir explizit darauf hingewiesen worden, dass ein Jäger auch im Revier einen kleinen Waffenschein benötigt, wenn er dort eine Schreckschusswaffe führt, um den Hund Schussfest zu machen. Im Zweifelsfall spielst du mit deiner Zuverlässigkeit, egal, was ein Behördenmitarbeiter dir vor 13 Jahren gesagt hat (schriftlich hast du das sicher nicht, oder?). Abseits von dem, was mir gelehrt wurde und ich dir hier über stille Post weitergebe, hier noch eine Herleitung aus dem Gesetz. Du nennst § 13 WaffG. Der Titel dieses Gesetzes lautet: Waffengesetz (WaffG) § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger ... Eine Schreckschusswaffe ist keine Schusswaffe (da kein Projektil abgefeuert wird); sie wird also von diesem Paragraphen überhaupt nicht erfasst.
  2. Lustig sind ja auch immer die Fragebögen an die Vertreter der Mitgliedstaaten. Vereinfacht gesagt: "Wollen Sie A) ein Komplettverbot oder B) nur eine Verschärfung der Gesetze?" Was ich bei solchen Fragen vermisse, ist die Antwortmöglichkeit: "C) keine Verschärfung". Aber durch die Auswahl der Antwortmöglichkeiten wird das Ergebnis ja schon gelenkt.
  3. Hallo, was bedeuten diese Abkürzungen bzw. wofür sind die jeweils zuständig?
  4. Ich würde die Frage schriftlich an den zuständigen Sachbearbeiter richten und die schriftliche Antwort abwarten (ggf. nach ein paar Wochen mal anrufen und fragen, ob dein Schreiben denn schon dort eingegangen ist ...).
  5. Hallo, ich kenne mich mit den Kategorien nicht aus. Gibt es irgendwo eine Übersicht mit den aktuellen Kategorien?
  6. Das Waffengesetz spricht bei der Minutionsaufbewahrung immer von einem "Stahlbehältnis mit Schwenkriegelschloss". Aber was genau ist ein "Schwenkriegelschloss"? Woran erkennt man es, wie grenzt man es von anderen Schlössern ab?
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