Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kann grundsätzlich
auf zwei Arten erfolgen: Persönlich oder durch die Post.
Bei der Zustellung per Post wird der konkrete Inhalt des Schreibens
zwar durch den Gerichtsvollzieher mittels einer beurkundeten Kopie
bestätigt. Die eigentliche Zustellung macht dann aber die Post.
Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher: Dabei nimmt der
Gerichtsvollzieher nicht nur den Inhalt des Schriftstücks zur Kenntnis
und beurkundet dies, sondern er übergibt es auch persönlich an den
Empfänger. Wir dieser nicht angetroffen, legt der Gerichtsvollzieher
das Schriftstück beim Adressaten nieder und erstellt darüber eine
Urkunde.
Die Zustellung ist damit nachgewiesen und auch der Nachweis der
Zustellung eines bestimmten Inhalts ist rechtssicher geführt.
Die Kosten dafür sind folgende: Gebühr des Gerichtsvollziehers für
die persönliche Zustellung 14.50 €, Wegegeld 3.25 € und Auslagen-
pauschale 3.00 €. Macht insgesamt 20.75 Euro.