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MarkF

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  1. Ich hatte an anderer Stelle darauf hingewiesen, daß identische Begriffe - hier halbautomatisch - in verschiedenen Gesetzen verwendet nicht identisch verstanden werden müssen, zumal das gegensätzliche "automatisch" (für Vollautomaten) im BJagd nicht mit dem "automatisch" im WaffG, das dort als Oberbegriff für alle Selbstlader gilt, korrespondiert. D.h. "halbautomatisch" im BJagdG kann anders verstanden/definiert werden als "halbautomatisch" im WaffG, die Definition des WaffG muß nicht zwingend für das BJagdG gelten. Eines der vielen Beispiele hierfür, aber für LWB besonders einleuchtend, ist § 30a (2) Nr.2 BTMG https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__30a.html "(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, ... (2) Ebenso wird bestraft, wer ... 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind." Der waffensachkunderechtlich Gebildete "weiß" sofort: mit sich "führt" derjenige, der gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.4 WaffG "die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt," Was bedeuten würde: Wer als LWB zuhause, wo seine Waffen gelagert sind, dealt bzw. BTM lagert, riskiert zwar seine Zuverlässigkeit, aber nicht den verschärften Strafrahmen des § 30a (2) Nr.2 BTMG (im Gegensatz zum Status des Bundestagsabgeordneten, wie wir wissen, denn die müssen ja nicht zuverlässig sein). Aber weit gefehlt. Denn das "Führen" des BTMG ist etwas anderes als das waffenrechtliche Führen. Siehe hierzu eine Entscheidung des BGH http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-589-12.php: "Ein Mitsichführen liegt ... vor, wenn er die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe dabei nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. ... Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (…) " Wobei dies "in Griffweite" natürlich auch - wie in der zitierten Entscheidung - im eigenen Haus sein kann. Gerettet vor der höheren Strafe hat den Täter (übrigens ein Jäger) in jenem Entscheidung nur, daß die erste Instanz keine Feststellungen darüber getroffen hatte, ob im Schlafzimmer, wo sich die Waffen (teils offen, teils in Schränken) befanden, auch BTM gelagert waren, und ob die offen gelagerte Waffe geladen und funktionsfähig war. Denn "Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend (...Zitatennest....)" Wobei sich schon der vielgerühmte gesunde Menschenverstand fragt, wieso ein "Mitsich"führen, was ja nicht nur auf eine Art Transport/Bewegung sondern auch doch irgendwie und ganz greifbar auf eine erhebliche körperliche Nähe hinweist, vorliegen kann, wenn die Waffe einige Räume weiter einfach so herumliegt.
  2. Nachdem meine erste Antwort der Umstellung der Forensoftware zum Opfer fiel nur kurz: Es hat wenig Sinn, hier eine verfassungsrechtliche Diskussion zu führen. Außer uns wenigen Hanseln interessiert das niemanden. Letztlich liegt die Verantwortung bei den beauftragten RAe, zumal dies hier nur einer der Angriffe darstellt. Da niemand - auch Du nicht - prognostizieren kann, was - wenn überhaupt - das BVerfG zur Annahme bewegen kann/wird, ist alles zu rügen, was in Betracht kommt. Theoretisiererei ist schön in einem Aufsatz. Aber im wirklichen Leben ... Das BVerfG macht faktisch was es will. Unkontrolliert. Unbeaufsichtigt. Niemandem Rechenschaft schuldig. Wer sich in seiner Beschwerdebegründung vornehm zurückhalten will kann dies gerne in seinen eigenen Angelegenheiten tun und verantworten, aber wenn/da die Erfolgsaussichten ohnehin schon sehr, sehr gering sind - was mittlerweile jeder verstanden hat - ist bei fremden Angelegenheiten nach jedem Strohhalm zu greifen. Und vor allem die Spruchkörper der Bundesgerichte haben schon eine rechte Kunst entwickelt, zu "begründen", warum sich der vorliegende Fall von früheren Entscheidungen unterscheidet, damit sie ungehindert entscheiden können, wie sie es im vorliegenden Fall wollen. Wenn also das BVerfG diesen Fall hier annehmen will, dann wird es schon eine Begründung finden, und wenn es - wie häufig - nur ein kurzer Satz ist.
  3. Entschuldige, aber das erscheint mir doch etwas realitätsfremd. Und egal wie es in 6 oder 12 Monaten in D aussehen wird - den Staat wird es immer interessen, was Du an Waffen hast. Aber egal, Du brauchst Dich für Deine Entscheidung nicht zu rechtfertigen, ebensowenig wie jasperbeardley dies tun muß.
  4. Du bist kein Jurist (und erst recht kein RA). Das erklärt Deine Ratschläge. Die ich daher in meinen eher sehr überschaubaren, bis zur Rente verbleibenden Jahren notwendiger Berufstätigkeit ganz gewiß nicht beherzigen werde. Mal abgesehen von den Dir offenbar nicht bekannten prozessualen Verspätungsregeln: Dein Rat wäre, sich schriftsätzlich zurückzuhalten und dann in der mündlichen Verhandlung aufzutrumpfen, den Prozeßgegner zu überrumpeln? Oh Mann. Wenn es etwas gibt, das Richter noch weniger mögen als lange und langweilige Schriftsätze, dann sind es überraschend und "neu" in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argumente. Du kannst von Glück reden, wenn sie zur Kenntnis genommen werden und der Gegner eine Frist zu Stellungnahme erhält (im Strafrecht ist das etwas anders, da steht die mündliche Verhandlung im Vordergrund). Wahrscheinlicher ist aber, daß sie verpuffen. Wir sind hier nicht in US-Gerichtsfilmen. Auch nicht in einem Boxring. Die Justiz- und Rechtswirklichkeit in D ist etwas anders.
  5. Wir brauchen hier kein verfassungsrechtliches Seminar abzuhalten - aber beruht die streitige Maßnahme wirklich auf Waffenrecht? Nicht viel mehr auf Jagdrecht? Sicher, formal betrachtet geht es um eine WBK bzw. um einen Eintrag darin und damit um das WaffG. Tatsächlich, inhaltlich, sachlich, geht es aber allein um Jagdrecht. Welchen Sinn hat eine Zuständigkeit für Jagdrecht, die gerade originär jagdrechtliche Rechtsfragen nicht erfassen würde? Abgesehen davon, daß niemand behauptet hat, daß die Verfassungswidrigkeit der beiden Entscheidungen aufgrund des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter diesen quasi auf die Stirn tätowiert sei: Ist es nicht objektiv willkürlich, nicht mehr verständlich, wenn die allein entscheidungserheblich jagdrechtliche Rechtsfrage nicht von dem für Jagdrecht zuständigen Senat beantwortet und entschieden wird? Der Sinn der Zuständigkeitsregelung ist ja, die entsprechende Expertise eines fachlich speziell zuständigen Spruchkörpers zu nutzen; andernfalls würden die Sache entsprechend der Eingänge rotierend zugewiesen werden. Ist es nicht "unverständlich" und "unhaltbar", eine spezifisch jagdrechtliche Frage, die - wie man gerade an diesen Urteilen erkennen kann - nur mit entsprechenden einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Kenntnissen "richtig" beantworten kann, durch einen in dieser Hinsicht offensichtlich nicht wirklich kompetenten Spruchkörper entscheiden zu lassen? Klar, über die Antworten der Fragen läßt sich diskutieren. So ist das halt nicht nur im Verfassungsrecht. Ach komm, Du weißt doch genau, daß das BVerfG immer nur die Beschwerden annimmt bzw. Nichtannahmen wenigstens mit einer Begründung versieht, bei denen der entsprechende Wille vorhanden ist. Da mag die Grundrechtsverletzung noch so evident sein. Und in anderen Fällen wird über viele Sätze oder Seiten eine Grundrechtsverletzung "begründet", daß der nicht gänzlich unbeleckte Fachmann doch erstaunt die Augenbrauen hebt. Letztlich geht es immer darum, den Fall "interessant" zu machen und das BVerfG annahmebereit zu stimmen. Daher ist Dein durchaus unangemessen. Es ist die Aufgabe des damit beauftragten Prozeßvertreters, jeden nur denkbaren Aspekt aufzugreifen und so gut wie möglich zu begründen und als relevant dazustellen. Niemand, auch nicht Du, kann im Vorfeld sagen, was, welche Rüge, welches Argument ein Annahme zur Entscheidung gewährleistet. Ja, das hatten wir bereits mehrfach. Es sei denn natürlich, daß formale Mängel vorhanden sind oder inhaltliche Mängel deutlich zu trage treten. Und durchaus nicht jeder RA ist so einkommensorientiert und skrupellos, daß er mit dem Gedanken "Man wird mir keinen Fehler nachweisen können, also verdienene ich damit ordentlich" in Kenntnis dessen, daß er nicht sicher sein kann, eine 100%ige Leistung zu erbringen, Verfassungsbeschwerden an sich reißt.
  6. Worauf willst Du warten? Daß Dir in 6 Monaten die WBK widerrufen/zurückgenommen wird? Anders gesagt: Jeder entscheidet selbst und für sich, wie lange er den gegenwärtigen Zustand hinnehmen möchte. Und was er dagegen tun möchte. Der eine ist eben ein Opfertypus, der wartet, bis ihm das Fell über die Ohren gezogen zu werden droht. Der andere ist der Jägertypus, der vor lauter Adrenanlin nicht mehr ruhig sitzen kann. Sicherlich gibt es gute Gründe, erst mal abzuwarten, da ja nicht gänzlich ausgeschlossen ist, daß sich das Blatt noch wendet. Aber wenn jemand aktiv werden will, dann ist es klüger, die Behörde zu einer Reaktion zu veranlassen, die ein gerichtliches Vorgehen ermöglicht, als mit erheblichem Risiko sich selbst zu exponieren, Maßnahmen zu provozieren, gegen die man sich dann quasi mit dem Rücken zur Wand verteidigen muß.
  7. Genau das ist der Punkt. Jenseits natürlich der Richterbank, wo man sich mit solchen Lästigkeiten wie wirklichen Begründungen oder gar überzeugenden Argumenten eigentlich nicht so sehr aufhalten muß, sind wir hier in einem Diskussionsforum, in dem - Rubrik Waffenrecht - für Fachleute sogar eine verstärkte Begründungspflicht gilt, denn sie wenden sich ja nicht durchweg an Kollegen, denen vielleicht ein Stichwort als eine knappe Begründung oder ein kurzes Zitat ausreicht, sondern an Laien. Auch wenn diesen häufig genug der gleiche Vorwurf zu machen ist, nämlich lediglich begründungslos Meinungen zu äußern und Behauptungen aufzustellen, auch wenn man diesen zugute halten könnte, dies naturgemäß nicht gelernt zu haben. Daß carcano sich in dieser Hinsicht offenbar durchgehend und konsequent zurückhält (und auch in dieser Sache den Klägern nicht durch hilfreiche Hinweise beigesprungen ist) wird seinen Grund haben - Zeitmangel, Faulheit, Unvermögen oder will er nur nicht unentgeltlich Weisheiten unters Volk streuen, wovon mitlesende Kollegen oder gar eigen-dilettierende Laien profitieren könnten? @ Ulrich Eichstädt: Niemand hat je behauptet, daß juristische Feinheiten und gesunder Menschenverstand harmonieren würden. Oder, anders formuliert, daß gesunder Menschenverstand ausreichen würde, um komplizierte Juristerei verstehen zu können. Ohne ein solides Physikstudium versteht man in der Regel auch nicht z.B. Quantenphysik, da hilft auch keine doppelte Portion sog. gesunden Menschenverstandes - ganz abgesehen davon, daß vermutlich schon die Frage, was genau gesunder Menschenverstand sei, zu heftiger Diskussion führen wird: Gerade Foren wie dieses zeigen immer wieder, daß der sog. gesunde Menschenverstand, den zu besitzen alle mitdiskutierenden Laien völlig selbstverständlich in Anspruch nehmen, zu gänzlich unterschiedlichen Auffassungen und Bewertungen führt. Der Verweis auf "gesunden Menschenverstand" um differenzierte Diskussionen komplizierter juristischer Fragen, die das Begriffs- und Verständnisvermögen so manchen Laiens übersteigt, zu diffamieren, ist daher nur billige Polemik, wenn nicht gar Schmähung. "Gesunder Menschenverstand" ist häufig nichts anderes als eine Umschreibung für: "Ich habe zwar keine Ahnung von der Sache, bin aber nicht bereit, Fachmann zu werden, daher ist alles, was ich nicht verstehe, Humbug." Das betrifft Juristerei ebenso wie Naturwissenschaften, Medizin und auch vermeintliche profane Dinge wie fachgerechtes Bearbeiten von Metall auf der Drehbank oder Schweißen. Kein gelernter Dreher wird meine laienhaften und durch learning-by-doing geprägten Meinungen zum Drehen als relevant ansehen, und wenn ich den schwer bis nicht verständlichen Erklärungen komplizierter Details mit Verweis auf meinen "gesunden Menschenverstand" zu parieren suche, wird er mich völlig zu recht auffordern, die Klappe zu halten und/oder gefälligst das Dreherhandwerk zu lernen. Auch meinem Hausarzt gegenüber werde ich seiner professionelle und im Einzelfall für mich schwer verständliche Meinung zu meinen Wehwechen nicht besserwisserisch durch Verweis auf meinen "gesunden Menschverstand" begegnen sondern, wenn ich meine, mit ihm darüber diskutieren zu müssen, micht zunächst selbst schlau und fachkundig machen und erst danach den Besserwisser geben. Der Unterschied ist nur, daß Gesetze Menschenwerk und in der konkreten Form nicht naturgegeben sind. Das Leben jedoch, das durch Gesetze und Rechtsprechung strukturiert und erfaßt wird und dessen Konflikte dadurch handlebar werden, ist naturgegeben. Abgesehen davon, daß es gute und schlechte Gesetze etc. gibt und man es auch übertreiben kann, werden die Lebens- und damit letztlich doch naturgegebenen Konflikte nicht dadurch verhindert/vermieden, daß man auf Regelungen zu deren Bewältigung verzichtet.
  8. Echt jetzt? Wieder mal so eine substanzlose Behauptung von Dir. Kann man glauben oder auch nicht. Doch, mußt Du. Wenn Du ernst genommen werden möchtest. Ich könnte jetzt Deinem Beispiel folgen und sagen: Wer als Anwalt nicht weiß, daß es nicht genügt, nur Behauptungen aufzustellen, sondern daß man auch argumentieren muß, wenn man jemanden überzeugen möchte, mit dem brauche ich nicht zu argumentieren. Aber ich bin ja nicht wie Du. Also, erleuchte uns Ignoranten. Wie "funktioniert" ein Geschäftsverteilungsplan? Natürlich nur in Bezug auf die hier zur Diskussion stehenden Problematik, nämlich daß es zentral um Jagdrecht und entscheidungerheblich um die Auslegung einer Regelung des BJagdG ging, nicht dagegen um eine originär waffenrechtliche Problematik. Ständiges Dazulernen gehört zu unserem Beruf, auch im höheren Alter. Warum ist die Mißachtung des Geschäftsverteilungsplans hier irrelevant, warum ist es "unterirdischer Blödsinn", die Zuständigkeitsfrage auch nur zu erwähnen? Ich harre daher gespannt Deiner Erklärung. Achtung, Hinweis (bevor Du Dich vergaloppierst): Auch in der Verfassungsbeschwerdenbegründung wird diese auch ohne Kenntnis der Akte erkennbare Problematik thematisiert und der Kollege sieht dies nicht als Marginalie an. Was natürlich nichts darüber aussagt, ob man damit in Karlsruhe Gehör findet.
  9. Sehr schön analysiert, nach meiner leider nicht maßgeblichen Meinung auch richtig. Aber wie Du selbst schreibst, "... nur, wenn man böswillig ... ist". Und genau davon müssen wir ja leider ausgehen. Wer so agrumentiert, wie es das BVerwG getan hat, der ... naja, die Kanzlei Dr. Schmitz aus Berlin hat dies bereits pointiert charakterisiert. Und wer diese Entscheidung und diese Argumentation richtig findet, ihr folgen will, der ist zu einer objektiven Auslegung nicht mehr bereit (oder in der Lage), denn anderfalls würde er BVerwG nicht folgen. Auch hier bin ich völlig Deiner Meinung. Die Selbstreferenz für sich ist ja nichts Ungewöhnliches, auf welchen "handfesten" Beleg sollte ich ein Bundesgerichts denn schon stützen, wenn nicht auf die eigene Rechtsprechung. Daß diese referierte Meinung wenig überzeugend und fragwürdig ist, wie Dein Beispiel ja sehr schön veranschaulicht, ändert daran nichts. Aber so ist das eben, wenn es um (Schuß)Waffen geht. Wenn wir uns darüber Gedanken machen, was die Behörden aus dieser Entscheidung wohl machen werden/können, dann müssen wir aber dieser Rspr. des BVerwG Rechnung tragen.
  10. Nun ja. Böse. Polemisch. Aber in der Sache (juristisch begründete Kritik) leider nicht eben substantiell. Schade.
  11. Falsch. Der Satz muß richig lauten: "... da ich mir ansonsten alle Waffen noch einmal auf Sportschützenbedürfnis kaufen hätte DÜRFEN". ;-) Was natürlich völlig dem "Grundsatz" zuwiderlaufen würde, "nur so viel Waffen ins Volk wie unbedingt nötig ..."
  12. Es mag Deiner Aufmerksamkeit entgangen sein, aber hier geht es darum, was die Behörden aus den Urteilen des BVerwG machen werden/können und ob dies möglicherweise verwaltungsgerichtlich Bestand haben wird/kann. Ergo geht es allein um die - wie Du formulierst - "verbretterte" fachlich-juristische Sicht, und nicht darum, ob dies aus Laien(- und/oder jägermeisterlicher) Sicht richtig ist. Und Du kannst darauf wetten, daß diese Laien(- und/oder jägermeisterliche) Sichtweise in diesem Rahmen keinen derjenigen, die die dann maßgeblichen Entscheidungen treffen, interessieren wird.
  13. Ich wünschte, ich könnte Dir zustimmen. Leider liegst Du nicht ganz richtig. Formal "paßt" die Meinung des BVerwG völlig auf Pistolen und da kommst Du nur herum, wenn Du teleologisch, also mit Sinn und Zweck der Regelungen, argumentiert. Aber wenn Du hierzu bereit bist, dann kommst Du erst gar nicht so weit. Und Revolver: Ich habe dies an anderer Stelle bereits ausgeführt. BJagdG (insofern) und WaffG verwenden nicht die gleiche Terminologie, daher kann Du das in § 19 BJagdG verwendete "halbautomatisch" aus juristisch-handwerklicher Sicht problemlos anders auslegen als es im WaffG verwendet wird. Und wenn Du außerdem die "offizielle" Kommentierung zur Berner Übereinkunft haranziehst - für, die den link nicht mehr erinnern: https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016800ca431 , ganz am Ende Nr.84 -: "...weapons which can fire more than three rounds without being reloaded. " kommst Du nahezu zwangläufig auf den Gedanke, daß danach auch DA-Revolver in dieser Hinsicht "böse" seien. Ich behaupte nicht, daß dieses Verständnis, diese Auslegung richtig sei, aber wir sind uns ja alle - Laien wie Juristen - einig, daß auch die Meinung des BVerwG zum Verständnis,zur Auslegung der Magazinregelung in § 19 BJagdG unzutreffend ist. Argumentiert Du aber auf dieser Schiene weiter und ignorierst (wie das BVerwG) die z.B. schon von Rott in seinem Aufsatz aufgezeigten Widersprüche, dann erscheint Dir die Anwendung dieses Grundsatzes, daß es ein Besitzverbot geben müsse, um die Beachtung von Verwendungsverbote effektiv zu gewährleisten, auch im Sportschützenbereich durchaus plausibel. In einem liberalen Rechtsstaat wäre dies natürlich undenkbar, aber man möge mir nachsehen, daß ich ein System, im dem die Bundeskanzlerin z.B. ohne förmlichen Rechtsakt, ohne Anhörung und Beschluß des Parlaments, die Grenzen für die unkontrollierte Einreise von 1,5 Mio Leuten, wie immer man sie auch bezeichnen möchte, aus Krisengebieten, in denen Terrorismusu und Gewalt zum täglichen Leben, zur Durchsetzung der eigenen politischen und religiösen Meinung zählt, öffnet bzw. öffnen lät (hinterher will es natürlich niemand gewesen sein) während gleichzeitig die effektive Durchsetzung eines seit 40 Jahren zig millionenfach beachteten Verwendungsverbots von Magazinen > 2 Patronen angeblich ein Besitzverbot gebiete, nicht mehr als solchen ansehen kann.
  14. Und könntest Du versuchen, a) nicht ganz so beleidigend zu formulieren und b) vor allem Deine Behauptungen auch mal zu begründen? Mußt ja keinen Aufsatz schreiben. Ein, zwei kurze Sätze könnten genügen. Überzeugen, das weißt Du selbst, kann man nur mit Argumenten. Andernfalls läuft es auf bloße Schmähung hinaus.
  15. Das ist immer und grundsätzlich so. Sprache ist das Handwerkszeug des Juristen. Auch das liegt eher in der Natur der Sache. Nun mal langsam, noch gibt es nicht einen einzigen auf Rücknahme der WBK oder wie auch immer gerichteten Bescheid, von Sofortvollzug nicht zu reden. Und sollte es Anordnungen des Sofortvollzugs geben, dann werden die Begründungen wie auch Stellungnahmen aus Textbausteinen bestehen. Es gib ja keine individuellen Besonderheiten, die den Sofortvollzug begründen könnten, es geht in jedem Fall nur um die Meinung des BVerwG. Daher würden die Behörden auch keinen Zeitdruck haben.
  16. Nein, Du hast grundsätzlich schon recht. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt. Aber wenn bei einem Delikt wie diesem der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, daß er die betreffende Handlung nicht mehr als strafwürdig ansieht, dann kann das nicht ohne Auswirkungen bleiben. Menschenwürde und so.
  17. Genauso ist es. Außerdem handelt es sich ja nicht um eine Gesetzesänderung, die eine neue Rechtslage schaffen würde bzw. geschaffen hätte, sondern "nur" um die neue/andersartige Interpretation einer seit 40 Jahren bestehenden Voschrift, überdies einer Vorschrift, deren bisherigem Verständnis und Anwendung keinerlei Risiken, Gefahren, Verstöße gezeitigt hat. D.h. die Erlaubnisse hätten nie erteilt werden dürfen, andererseits herrscht dieser rechtswidrige aber für die Sicherheit etc. folgenlose Zustand seit 40 Jahren an, also besteht keine Rechtfertigung für die Anordnung des Sofortvollzugs. Insofern dürfte die Lage sogar noch günstiger sein als bei der von Carcano berichteten erfolglosen Anordnung des Sofortvollzugs wegen Wegfalls des Bedürfnisses. Fällt ein tatsächlich bestehendes Bedürfnis aufgrund einer Änderung der Sachlage weg, erfolgt immerhin eine Änderung der Tatsachenlage. Hier ist ja keine tatsächliche Änderung erfolgt sondern lediglich das BVerwG hat eine in dem konkreten Fall eine mehr an ein obiter dictum erinnernde Rechtsauffassung geäußert. Natürlich kann das niemand sicher prognostizieren, aber das wissen auch die Behörden und daher erscheint mir wenig wahrscheinlich, daß ein Sofortvollzug angeordnet werden sollte. In dieser Hinsicht sollte man als Jäger also nicht in Panik verfallen oder schlaflose Nächte haben.
  18. Irrtum. Sollte gegen ihn Anklage wegen Majestätsbeleidigung erhoben werden und bis zum Ende des Verfahrens diese Regelung bereits beerdigt worden sein oder kurz bevorstehen, so wäre dies - die vom Gesetzgeber offenbar so gesehene Irrelevanz der Regelung - durchaus gerichtlicherseits zu berücksichtigen.
  19. ich möchte diesen Beitrag aus der DWJ nicht weiter kommentieren. Allerdings ist die zitierte Feststellung grundsätzlich zutreffend. Sofern nicht die Behörde den Sofortvollzug anordnet. Was aber, da hier nicht die Zuverlässigkeit in Frage steht, weder zu erwarten noch anzunehmen ist, daß dies gerichtsfest wäre.
  20. Ich gebe es auf. Ihr tut so, als ob Borniertheit eine Tugend sei. Das Gesetz ist genannt, ich habe es lang und breit erklärt, andere zahlen mir für diese Erklärungen viel Geld, aber macht draus was ihr wollt. Tragt halt eure SSW halt offen aber fangt nicht an zu jammern, wenn man euch deswegen mit genau dieser Begründung einkassiert. Ihr könnt dann gerne zu mir kommen, ich werde mein Bestes tun, auch wenn es vermutlich nichts helfen wird, aber diese Bemühungen werde ich mir sehr gut bezahlen lassen. Uneinsichtigkeit wird eben früher oder später bestraft.
  21. Ich sehe es nicht anders, aber Du verstehst nicht, daß der kWS nur eine allgemeine Erlaubnis (bezogen auf das Führen von SSW) ist wie auch der FS eine allgemeine Erlaubnis (bezogen auf das Führen von Kfz) ist. Die beide ihre Grenzen in den allgemeinen (oder auch speziellen) Gesetzen findet. Mensch, so schwer ist es doch nicht. Du kennst Die Waffenverbotszonen. Das ist wie ein "Durchfahrtverboten"-Schild. Oder "Fußgängerwegschild" - da darfst Du nicht mit dem Auto fahren, FS hin oder her. In der Waffenverbotsverbotszone darfst Du keine Waffe führen. kWS hin, gWS her. Es sei denn, Du hättest eine spezielle Erlaubnis (wie die Polizei), auch in Waffenverbotszonen eine Waffe führen zu dürfen. Das versteht Du doch auch. Und § 118 OWiG ist nichts anderes wie eine solche für alles Nichtverbotene und auch für allgemeine Erlaubnisse geltende Verbotsnorm. Nur eben als Generalklausel ausgestaltet. Und der Richter macht eben draus, was er als richtig ansieht. Ob das dann im Einzelfall verfassungsgemäß ist, das ist eine andere Frage, um die es hier aber nicht geht. Man kann sich sicher auch Situationen vorstellen, in denen das offene Tragen einer SSW nicht gegen § 118 OWiG verstößt, etwas weil nur andere SSW-Besitzer und offen-Träger zugegen sind.
  22. Sorry, aber Du verstehst das Prinzip unsere OWiG-/Strafrechts nicht. Ohne den kWS wäre das Führen der SSW verboten. Mit dem kWS ist das Führen der SSW wie der GV erlaubt - grundsätzlich erlaubt. Da besteht hinsichtlich der Legalität kein Unterschied. Vielleicht gibt es bessere Beispiele als der GV, aber als zur Verdeutlichung ist es gleichwohl geeignet. Nimm Deinen FS. Damit darfst Du einen PKW fahren. Diese Erlaubnis rechtfertigt aber nicht, z.B. Geschwindigkeitsvorschriften zu übertreten. Oder rücksichtslos zu fahren. Oder auf Autobahnen zu wenden. Oder ... oder ... oder ... Tausendundein Verbote. Das Straßenverkehrsrecht ist ziemlich durchreguliert, vermutlich gibt es kein derart gravierendes Verhalten, das unter § 118 OWiG fällt, das nicht bereits im StVG/StVO sanktioniert wird. Aber es ist egal, ob es eine spezielle straßenverkehrsrechtliche Norm ist, die der allgemeinen Dahrerlaubnis für konkretes Verhalten Grenzen setzt, oder ob es eine Art Generalklausel wie der § 118 OWiG ist. In jedem Fall hast Du eine allgemeine Erlaubnis für eine bestimmte Tätigkeit - Autofahren, SW führen -, die in einer konkreten Ausgestaltung/Form/Situation aber nicht erlaubt, sanktioniert ist. Anderes wäre es, wenn der kWS ausdrücklich das öffentliche Führen erlauben würde. Dann wäre es schwer, aus dem öffentlichen Führen einen Verstoß gegen irgendwas zu konstruieren, denn dann würde diese spezielle Erlaubnis vorgehen. Und wenn Du schon den Gesetzgeber ansprichst: Unser Gesetzgeber würde ja tendenziell am liebsten alles verbieten. Auch den Besitz und das Führen von SSW. Jedem von uns ist klar, daß der kWS völliger Schwachsinn ist, weil dies keinem pösen Puben, gegen den sich da siche Norm wendet, hindert, bei seine pösen Taten eine SSW mitzunehmen. Pöse Pupen holen sich keinen kWS, pöse Pupen holen sich eine SSW (oder gleich was richtiges). Aber unser Gesetzgeber glaubt ja auch, dann man illegale Waffen allein mit deren Verbot bekämpfen könne. Und so weiter. Also: Ganz, ganz sicher wollte der Gesetzgeber, der meint, es wäre für die öffentliche Sicherheit usw. usw. ein ganz enormer Gewinn, wenn brave Bürger vor dem Mitnehmen einer SSW einen kWS beantragen, nicht, daß man diese SSW nun grundsätzlich offen trägt und damit allen, weit weit überwiegenden anderen Angst wegen "Bewaffnetsein" macht. Bestenfalls kann man sagen, daß dieser Gesetzgeber abgesehen von der Erlaubnispflicht den vorherigen Zustand nicht ändern wollte. Und dieser vorherige Zustand war eben nicht dadurch gekennzeichnet, daß die Leute ihre SSW offen getragen hätten. Ich habe noch NIE jemand außer Wachleute und Polizei (und Kindern mit Erbsen- und Softairspielzeugen, an Fasching) gesehen, der eine KW öffentlich offen getragen hätte. Und auch privat nur ein einziges Mal. Aber darauf kommt es letztlich nicht. der kWS ist eine insofern allgemeine Erlaubnis wie viele andere allgemeine Erlaubnisse, die im Einzelfall ihre Grenzen bei spezielleren Normen, auch Generalklauseln, finden. So einfach ist das.
  23. Hallo? Nicht das Beispiel vom öffentlichen GV gelesen? Der Unterschied ist nur: Für den GV braucht man keine Erlaubnis. Aber: Der kleine WS berechtigt nicht ausdrücklich zum öffentlichen Führen sondern nur zum Führen. Wenn die konkreten Umstände des Führens, also etwa das öffentliche Führen, "Angst und Schrecken" zur Folge hat, dann kann dies einen Verstoß gegen § 118 OWiG darstellen. Schau Dir mal bei http://www.matthias-losert.de/das-schutzgut-der-offentlichen-ordnung-in-den-polizeigesetzen/ die Beispiele an, was als darunter fallend angesehen wurde. Auch das Querstellen einer Parkbank auf den Weg. Ist das wirklich so schwer zu verstehen?
  24. Kack-Software. Bitte vorheriges post löschen. Frage: Hast Du 50.000 Euro gespendet? Im übrigen kann ich die Lobhudelei auf die GRA nicht mehr hören bzw.lesen. Nicht zuletzt auch deswegen, weil dort immer noch von Verfassungsklage die Rede ist. was meinst ihr, wie professionell so etwas aussieht? Wer soll man jemanden ernst nehmen, der nicht einmal die Terminologie, die er verwendet, beherrscht?
  25. Nicht sinnlos. Erfolglos. Aber so ist das, vor allem mit Verfassungsbeschwerden. Aber das wurde von Anfang an gesagt: Sehr geringe Erfolgsaussicht.
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