Dagegen steht dann diese Aussage: " … Bezugnehmend auf ihre Anfrage ... zur Gültigkeit bestehender Feststellungsbescheide aufgrund der Änderungen des 3. Waffenrechtsänderungsgesetz bestätigen wir ihnen, dass die bereits erlassenen Feststellungsbescheide weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass eine Waffe, die im jeweiligen Feststellungsbescheid in die Kategorie B gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 3 eingestuft wurde, nach dem 3. WaffRÄndG nun in die Kategorie A eingestuft ist, ergibt sich daraus nicht automatisch ein waffenrechtliches Verbot. Bei der Umsetzung der EU-Feuerwaffen-Vorschriften ins nationale WaffG wurde in der Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 kein neuer Verbotstatbestand geschaffen, der die vorgenannten Schusswaffen erfasst. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Martin Robert Mittelstädt Regierungsamtmann Bundeskriminalamt SO13-2 Waffenrechtsangelegenheiten W3D 220"
Also warten wirs ab........