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Flohbändiger

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  1. Nein, hier ist nicht zu differenzieren. Dieser Mythos, das irgendwelche Erlaubnisse von vor 2003 nicht unter die aktuellen Vorschriften fallen würden, ist offenbar nicht totzukriegen. Alle Waffen und alle Erlaubnisse, die Du hast, fallen unter die Vorschriften des aktuellen WaffG, egal, wann sie Dir erteilt wurden. Da gibt es sogar ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil zu und das ist immerhin schon 11 Jahre alt.
  2. Vielleicht denke ich jetzt zu sehr um die Ecke, aber wieso fragst Du nicht beim Amt nach?
  3. Also fragen können die schon. Die Frage ist eher, ob man antworten muss. Wenn aber jemand auf Nachfrage der Kontrolleure freiwillig dazu Auskunft gibt und sein Schießbuch vorzeigt, dann bekommt die Behörde auf gar keinem Weg was auf den Sack. Die Pflicht zur Nachweisführung der regelmäßigen Trainings-/Wettkampfteilnahme obliegt dem Verein nur bei Mitgliedern in den ersten drei Jahren nach erstmaliger Erteilung einer WBK. Unabhängig davon kann der Schütze in der Zeit selbstverständlich auch schon parallel eigene Nachweise führen. Nach den drei Jahren ist jeder Schütze dann selbst dafür verantwortlich, ggf. Nachweise für seine Schießtermine zu führen. Er muss es nicht, es wäre aber ratsam. Wem er wann diese Nachweise vorlegt bzw. vorlegen muss, spielt da erst einmal keine Rolle. Es geht nur darum, dass man für den Fall der Fälle überhaupt Nachweise hat, die man vorlegen kann. Die WaffVwV spricht in dem Zusammenhang nur von "geeigneten Nachweisen", bei denen im Anschluss beispielhaft, neben dem Schießbuch, eine Bescheinigung des Vereins aufgezählt wird. Es sind aber auch noch andere Arten des Nachweises möglich. Eine Bescheinigung des Verbandes ist davon nicht ausgeschlossen und wäre ebenfalls ein geeigneter Nachweis.
  4. Habe ich leider nicht. Ich weiß nur noch, dass es in dem Fall wohl darum ging, dass jemand einem Kumpel auf der Straße seine SRS-Waffe zum Anschauen gegeben hatte. Just in dem Moment kam die Polizei vorbei, kontrollierte beide und stellte fest, dass der Kumpel keinen KWS hatte. Das folgende Strafverfahren gegen den Kumpel wurde dann eingestellt, weil das Gericht der Meinung war, dass die bloße Übergabe der Waffe zwecks Anschauung kein Überlassen darstellt, weil bei dem Kumpel keine Absicht, die tatsächliche Gewalt über die Waffe (dauerhaft) nach eigenem Willen auszuüben, vorlag und der eigentliche Besitzer die Waffe jederzeit wieder an sich hätte nehmen können. Wenn Du mehr wissen willst, musst Du wohl selber googlen.
  5. Dazu gibt es ein VG-Urteil, was besagt, dass wenn man jemandem (s)eine Waffe übergibt, aber daneben stehen bleibt, dass dann kein Überlassen im waffenrechtlichen Sinne darstellt. Natürlich kannst Du nicht beeinflussen, was derjenige mit der Waffe spontan macht, aber Du kannst halt jederzeit eingreifen. Ist wie bei Löwenzahn, klingt erstmal komisch, ist aber so.
  6. Aber Du schreibst doch selber "nach eigenem Willen". Verfügt in den von Dir geschilderten Fällen die andere Person nach eigenem Willen über die Waffe? Nein. Ergo auch kein Überlassen.
  7. Also auf die Schnelle, ein Überlassen liegt erst dann vor, wenn Du jemandem die tatsächliche Gewalt über die Waffe einräumst und er nach eigenem Willen darüber verfügen kann. D.h., solange Du daneben stehst und ihm die Waffe jederzeit wieder wegnehmen kannst, ist das kein Überlassen. Folglich sind die von Dir geschilderten Fälle, insbesondere Fall 3, waffenrechtlich unproblematisch.
  8. Kann auch sein, das geht aus dem Text nicht so ganz schlüssig hervor, ob die Behörde einen Voreintrag oder eine Besitzberechtigung zurücknehmen will.
  9. Also erstens wäre der geschilderte Sachverhalt kein Widerruf, sondern eine Rücknahme, was aber im weiteren Ablauf keinen Unterschied macht. Eine Rücknahme erfolgt immer dann, wenn die fragliche Erlaubnis gar nicht erst hätte erteilt werden dürfen, weil z.B. eine Erteilungsvoraussetzung nicht vorgelegen hat. Eine Rücknahme ist quasi die Möglichkeit der Behörde, eigene Fehler (oder die anderer Behörden) zu korrigieren. Die Begründung "Sie haben keinen Gehörschaden nachgewiesen" lässt vermuten, dass das Bedürfnis aus Sicht der Behörde fraglich ist, von daher sollte der Bescheid auch nicht mit der sofortigen Vollziehung verbunden werden, denn die ist nur angesagt, wenn fehlende Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung der Grund ist. Wenn doch, muss die Behörde das auch begründen. Einer Rücknahme ist, wie auch einem Widerruf, eine Anhörung vorausgesetzt, in der zumindest halbwegs erläutert werden sollte, warum die Erlaubnis zurückgenommen wird. Dazu kann man dann Stellung nehmen und dann muss sich die Behörde entscheiden, wie es weiter gehen soll. Macht sie einen Bescheid, kann man den Rechtsweg beschreiten. Soweit ich die entsprechende Rechtsprechung im Kopf habe, kann man, solange noch kein bestandskräftiger (oder sofort vollziebarer) Bescheid vorliegt, den Voreintrag theoretisch auch noch nutzen, danach würde wohl eine Straftat vorliegen. Allerdings würde ich es nicht darauf ankommen lassen, sondern die Sache erst abschließend klären.
  10. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2016, 6 B 38.16
  11. Vermutlich eher auf die Höhe der zu erwartenden Rechnung. ^^
  12. Wahrscheinlich nicht, aber falls doch, mutmaße ich mal, dass wir Einiges zum schmunzeln hätten ... deswegen ja auch so geheim und nur per PN ... vermutlich ist ihm seine Begründung peinlich ...
  13. Da sich der Themenstarter weiterhin in Schweigen hüllt, wird da wohl wenig Produktives kommen ...
  14. Ganz ehrlich, wer den Leuten so einen Stuss beibringt, den sollte man keine Sachkundelehrgänge veranstalten lassen. Ich bin bestimmt der Letzte, der das WaffG nicht eher restriktiv auslegen würde, aber DAS hat definitiv so überhaupt keine rechtliche Basis.
  15. Sowohl die Aussage, nach 4 Wochen müsste man seine Waffen auslagern, als auch die Behauptung, jemand müsse, um Waffen aufbewahren zu können, selber Waffen im gleichen Kaliber besitzen, sind aber auch so was von falsch, dass tut schon weh, wenn eine Behörde, die es besser wissen sollte, so etwas behauptet.
  16. Wenn wir hier über Zahlen reden, dann schreib die doch mal auf. Ob die nennenswert oder signifikant klein sind, entscheiden wir dann.
  17. Und bis dahin müssen wir mit so was halt leben nach dem Motto: "... bisschen Schwund ist immer"? Na dann würde ich doch vorschlagen, wir schaffen die Vorschriften wieder ab und DU erklärst künftig den Angehörigen der Opfer, warum gesetzliche Änderungen, die so was möglicherweise hätten verhindern können, unsinnig sind. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe? In England hat ein einziger Vorfall gereicht, um den kompletten privaten Waffenbesitz weitestgehend zu schrotten. Und was haben wir bekommen? Aufbewahrungskontrollen, wo LWB jetzt Angst davor haben müssen, dass alle 5-10 Jahre, wenn überhaupt, mal einer bei Ihnen klingelt, um in einer fünf Minuten dauernden Aktion den Inhalt des Waffenschranks zu sichten. Wirklich furchtbar ...
  18. Kein Problem, Muster für Einverständniserklärungen gibt es im Internet zuhauf. Du willst nur nicht ... ?
  19. Um das zusammenzufassen, deine Freiheit steht nicht über der aller Anderen. Wer sich heutzutage entscheidet, Waffen besitzen wollen, muss sich bewusst sein, dass er bestimmte Regeln zu beachten hat, die sich ändern oder sogar verschärfen können. Das ist schon seit Jahrzehnten so und folglich nichts Neues. Hauptsache, DEINE Grundrechte bleiben gewahrt, nicht wahr? Na, dann auch an Dich die Frage, wie viele dürfen es denn sein, bevor Du Handlungsbedarf siehst?
  20. Wo denn bitte? Die Kontrolleure, die ich kenne, sind heilfroh, wenn am Ende des Tages nichts zu bemängeln war. Du tust ja so, als wenn die morgens mit dem Vorsatz losfahren würden, heute wieder so und soviel Verstöße feststellen zu wollen. Was nennenswert ist und was nicht, dürfte wohl immer vom persönlichen Standpunkt abhängen. Na dann mach doch mal ne Liste mit den illegalen Waffenbesitzern und schick die Deiner Waffenbehörde. Ich bin sicher, die schicken da umgehend jemanden zur Kontrolle hin.
  21. Ja. Schön. Hat irgendjemand, insbesondere ich, behauptet, dass Trockentraining kein Grund wäre, die Waffe aus dem Schrank zu nehmen? Es geht um die Fälle, wo die Waffe mehr oder weniger herrenlos herumliegt und jeder, der sich in der Wohnung aufhält, problemlos darauf zugreifen kann. Ja und? Ob man bei einer Kontrolle Verstöße feststellt, liegt doch ganz alleine bei Dir. Was ja vielleicht auch daran liegen könnte, weil es diese Vorschriften gibt. Ich habe jedenfalls kein Interesse, herauszufinden, ob die Diebstahls- und Missbrauchszahlen so gering bleiben würden, wenn es diese Vorschriften nicht bzw. nicht mehr gäbe. Oder andersherum, wie viele Diebstahls- und Missbrauchsfälle muss man denn ertragen, nur damit Du dich nicht in deiner persönlichen Freiheit eingeschränkt fühlst? Vielleicht kennst Du ja den Spruch, dass die persönliche Freiheit da endet, wo die Freiheit anderer beginnt. Nur zu Deiner Info, das Grundgesetz ist voll von Grundrechten, die eingeschränkt werden. Nicht nur für Waffenbesitzer. Aber das man nicht nur Rechte hat, sondern auch Pflichten, wird ja immer gerne verdrängt.
  22. Tatsächlich? Na dann nochmal extra für Dich ... Du gibst eine eidesstattliche Erklärung ab? Uuuuuh, na dann ... aber Moment, woher weiß ich denn, dass Du dich auch wirklich an Deine eidesstattliche Erklärung hältst und (Achtung, polemisierende Übertreibung) dein grenzdebiler Kifferfilius, den Du möglicherweise hast, sich nicht deiner unverschlossenen Waffe bemächtigt und auf die Idee kommt, Red Dead Redemption mal mit echten Menschen zu spielen? (Übertreibung Ende) Es ist nicht Ziel der Kontrolle, zu prüfen, in was für Schränken Du Deine Waffen lagerst. Das weiß die Behörde, sofern Du im Vorfeld entsprechende Angaben gemacht oder Nachweise geliefert hast, bereits. So eine Info wäre allenfalls sekundär. Es geht aber primär darum, zu kontrollieren, ob sich deine Waffe auch tatsächlich im diesem nachgewiesenen Schrank und nicht in deinem Hosenbund, im Wäscheschrank, im Nachtisch, unterm Kopfkissen oder in der Legobox deiner Kinder befindet. Weil bereits ein Waffenbesitzer bei der Aufbewahrung geschlampt und sein Sohn mit der dadurch zugänglichen Waffe 15 Menschen und sich selbst aus dem Leben gerissen hat? Möglicherweise hat der Waffenbesitzer vorher auch eidesstattlich erklärt, dass sich seine Waffen jederzeit im Schrank befinden? Blöd nur, wenn so eine Erklärung das Papier nicht wert ist, auf dem sie steht. Wie heißt es deshalb so schön: "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser." Nochmal, es ist auch nicht Ziel der Kontrolle, bei Dir etwas Illegales zu finden. Wenn natürlich jemand so blöd ist, in seinem Waffenschrank, neben seinen legalen Waffen gut sichtbar etwas Illegales aufzubewahren, ja dann ... Nein, sinnlos sind nur diese immer wiederkehrenden Diskussionen über Anlass und Grund der Gesetzesänderung und der dadurch eingeführten Kontrollen. Ich würde mal schon behaupten, dass der Kontrolldruck dazu führt, dass der eine oder andere, dessen Waffen sonst irgendwo rumlagen, diese jetzt auch tatsächlich in seinen Schrank packt, wo sie verdammt nochmal auch hingehören. Deswegen steht das ja auch so im Gesetz, dass Deine Wohnung gegen Deinen Willen nur mit richterlichem Beschluss betreten werden darf. Das heißt aber noch lange nicht, dass Du, nur weil Du Kontrollen grundsätzlich blöd findest, diese pauschal und ohne Konsequenzen ablehnen kannst. Du hast bei den Kontrollen eine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht und wenn Du dich dieser unbegründet entziehst, dann riskierst Du deine Zuverlässigkeit. Du möchtest nicht kontrolliert werden? Dann bitte, niemand zwingt Dich, Waffen zu besitzen. (das ist jetzt nicht meine persönliche Meinung, ich zitiere nur mal gerafft die entsprechende Rechtsprechung dazu).
  23. Gut, aber wenn der Schrank des Verstorbenen bereits Stufe 0 oder 1 entspricht, kann er ihn weiter nutzen. Aber selbst wenn es ein A- oder B-Schrank ist, der Erbe muss sich so oder so einen 0-Schrank holen, unabhängig davon, ob die Waffen irgendwann mal blockiert werden müssen oder nicht. Und diese Verpflichtung, einen geeigneten Schrank zu besitzen, kann man auch nicht damit umgehen, indem man die Waffen auslagert.
  24. Hä? Was hat denn das eine mit dem anderen zu tun und warum so kompliziert? Wer Waffen erbt, muss diese auch gesetzeskonform aufbewahren können und zwar völlig egal, ob die Waffen irgendwann mal blockiert werden müssen oder nicht. Mittlerweile sollte bei jedem Erblasser ein entsprechender Sicherheitsschrank vorhanden sein, den der Erbe weiter benutzen kann. Warum sollte er die Waffen also einem anderen zur vorübergehenden Lagerung überlassen? Und auf der anderen Seite, wenn ich das mache, wo steht, dass mich das von der Pflicht, die Waffen (zeitnah) blockieren zu lassen, vorübergehend entbindet? Wer als WBK-loser Waffen erbt, lässt die einfach in dem Schrank, wo sie vorher auch schon drin waren, sorgt dafür, dass sonst keiner Zugriff auf den Schrank hat, beantragt eine Erben-WBK und klärt parallel zeitnah mit der Behörde, ob diese ausnahmsweise bereits ist, mit einer Aufforderung zur Blockierung solange zu warten, bis man die Voraussetzungen erfüllt, dass man die Waffen nicht mehr blockieren muss. Entweder, die Behörde zieht da mit, oder sie tut es nicht. Einen Anspruch hat man jedenfalls nicht.
  25. Wenn die neben dem Kinderwaffenschein auch noch eine Kinder-WBK einführen würden, hätte ich die Befürchtung, dass ein großer Teil der Antragsteller über 75 Jahre die Erteilung nicht mehr erleben wird.
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