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Ja, dem ist momentan leider so.
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Für Baden-Württemberg gibts einen Erlass vom 06.06.2003, wonach die Waffenbehörden auch die Bedürfnisbescheinigungen des Badischen Sportschützenverbandes 1862 e.V. sowie des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. anerkennen können, da die Vordruckmuster mit dem IM inhaltlich abgestimmt seien. Entsprechendes gilt auch für vergleichbare Bedürfnisbescheinigungen anderer Verbände, wenn deren Bescheinigungen die Voraussetzungen nach dem alten WaffG erfüllt haben. Sprich Deinen SB mal auf diesen Erlass an !
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Tja, der April ist nun fast um. Für BaWü gibt es einen Erlass vom 06.06.2003, der die Vordruckmuster des BDS quasi "absegnet". Zumindest für Eintragungen in die grüne WBK wurde damit grünes Licht gegeben (die neue gelbe WBK regelt der Erlass vom 26.01.2004). Kriegst was runter vom Stapel ?
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Ich benutz die Dinger nie, dann nutzt sich auch nichts ab.
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Hat das nicht schon die Popgruppe "Queen" benutzt ? I want to...
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Verbandsbescheinigung BSSB für neue gelbe WBK
Sachbearbeiter antwortete auf Thorsten's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Naja, nicht Alle wollen ja die abgeänderte Karte. Ein Tip von mir: NICHT die alte abändern lassen sondern die alte behalten und die neue zusätzlich beantragen. Man kann zwar über dieses Thema trefflich streiten, ich bin aber der Meinung dass die alte gelbe WBK durchaus ihre Vorteile hat. Oh ja, sie hat einen gewaltigen Vorteil. Keine 2/6-Regelung und in 30 Jahren Nostalgiewert ! -
Verbandsbescheinigung BSSB für neue gelbe WBK
Sachbearbeiter antwortete auf Thorsten's Thema in Waffenrecht
Was meinen die Fachkundigen hier eigentlich zur Ausstellung von neuen gelben WBK für einen Schießsportverein (Vereinswaffen) ? Die Antworten würden mich sehr interessieren... -
Das kenn ich gut, denn mein Schatz ist in der Gastronomie tätig. Find ich allerdings gar nicht so unangenehm, denn man sich ja sein eigenes "Programm" machen - und das ist beileibe nicht uninteressant .
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Ja, und manche sogar um drei Uhr nachts (da hab ich grad von WO geträumt... )
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... mit B-Innenraum für den Zündschlüssel
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Eintragung in gelbe WBK kein Problem, nur passen die Dinger so schlecht in den A-Schrank rein.
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Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
@bullpup: siehe Seite 5 in diesem Thread..."Hängt wohl davon ab, ob die Schallreduzierung durch einen Schalldämpfer oder aber durch die weniger wirksamen Kompensatoren bzw. Mündungsbremsen erreicht wird, die das Hochreißen der Waffe nach dem Schuss bzw. Reduzierung der Laufschwingungen zur Schussbildverbesserung bezwecken. Aber einen richtigen SD auf gelbe WBK halte ich für ausgeschlossen, da hier die schießsportliche Zweckbindung nach § 14 WaffG gewaltig in Frage gestellt wird und der Verband für so was keine Bedürfnisbescheinigung ausstellen wird, da Zulassung für Sportdisziplin der Sportordnung und Erforderlichkeit nicht gegeben sein dürfte." @wahrsager: berechtigter Einwand. Aber die entsprechenden Überlegungen sind ja bereits im Gange... -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Also nochmals unsere beiden Auffassungen: Du und knight sind der Meinung, dass überall wo Schusswaffen im Gesetz steht (waffenrechtlich) automatisch auch SD gemeint sind, weil diese in der Anlage zum WaffG den Schusswaffen gleichgestellt sind. Ich bin hingegen der Meinung, dass dies nur für die für bestimmte Schusswaffen bestimmte SD zutrifft - so stehts nämlich auch wortwörtlich in der Anlage drin -. Anders gesagt: dadurch, dass SD eine Bestimmung vorgegeben ist, kann man sie nicht pauschal den Schusswaffen gleichsetzen. Dies erlaubt die Verwendung in bestimmten Einzelfällen. Im BJG sind SD nicht ausdrücklich als verboten bestimmt, weil es sich eben gerade nicht um Jagdwaffen handelt und insofern keiner spezialgesetzlichen Regelung bedarf. Diverse Regelungen für SD in Landesjagdgesetzen (z.B. Verbot in Bayern) sind für das neue Waffenrecht im Prinzip unnötig (maßgebend sind ohnehin nur Jagdwaffen und Munition, die nach §19 BJG verboten sind) und verdeutlichen nur nochmals, dass SD nicht zur Jagd eingesetzt werden dürfen. Wie schon gesagt, streiten wir hier um Kaisers Bart. Fakt ist allerdings, dass Du SD derzeit nicht ohne weiteres bekommst. Und diejenigen, die Dir den SD nicht auf Jagdschein aushändigen oder ihn Dir nicht in die WBK eintragen, können bestimmt auch das Gesetz lesen... -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Ist schon ok, 9x19. Ich schätze Dein Kaliber ja auch. Knights Frage nicht beantwortet ? Ich hab doch gepostet, dass die Gleichstellung nur für solche SD besteht, die für die dafür bestimmten Schusswaffen eingesetzt werden sollen. Das ist aber nur in bestimmten Bedürfnissituationen wie z.B. der Kleintier(jagd) in Friedhofsnähe etc. der Fall. Jagdwaffen sind aber nicht für SD bestimmt, genausowenig wie SD für Sportwaffen eines Sportschützen. Ich denke, die Standpunkte beider Seiten sind hinreichend dargelegt worden. Wir werden sehen, wohin der Weg führt... -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Hängt wohl davon ab, ob die Schallreduzierung durch einen Schalldämpfer oder aber durch die weniger wirksamen Kompensatoren bzw. Mündungsbremsen erreicht wird, die das Hochreißen der Waffe nach dem Schuss bzw. Reduzierung der Laufschwingungen zur Schussbildverbesserung bezwecken. Aber einen richtigen SD auf gelbe WBK halte ich für ausgeschlossen, da hier die schießsportliche Zweckbindung nach § 14 WaffG gewaltig in Frage gestellt wird und der Verband für so was keine Bedürfnisbescheinigung ausstellen wird, da Zulassung für Sportdisziplin der Sportordnung und Erforderlichkeit nicht gegeben sein dürfte. -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
@JM: Hab zwar nicht studiert, geh aber trotzdem gerne auf Deine Antwort ein. Ich finds umgekehrt auch borniert, wenn Du meinst, im Recht zu sein. Woher weißt Du denn, dass die Klage überhaupt Erfolg haben wird ? Wenn der Richter z.B. meiner bzw. Ranningers Auffassung ist, siehts doch wieder ganz anders aus im Staate Dänemark, oder ? Also erst mal Ball flach halten hier... -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Na dann lassen wir den 9x19 einfach mal klagen. Bis die Klage durch ist, sind die Dinger eh frei ! -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Darum auch die große Überschrift in diesem Thread... -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Mit Deinem Einwand hab ich gerechnet. Deshalb hab ich mir noch einen "Joker" zurückbehalten: Also erst mal: Schalldämpfer stehen den Schusswaffen (nicht Waffen, wie Du schreibst ) gleich für die sie bestimmt sind, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist. Abgesehen davon, dass Schalldämpfer nicht für Jagdwaffen bestimmt sind, steht in § 13 Abs. 2 WaffG, dass für Jäger zum Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung stattfindet. Sind Langwaffen nach Deiner Auslegung auch Schalldämpfer ? -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Schalldämpfer fallen in Cat. II. Die waffen in diese Cat. sind nur erlaubt für polizei, militair bzw. behördlicher Einsatz Auch eine Art, die Antragsteller ruhigzustellen... -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
War wahrscheinlich der "Fliegende Holländer" Den sieht man selten. -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Ah ja, da müsstest Du recht haben. Sehr guter Einwand ! Vor dem ersten "und" in § 34 Abs. 5 steht ein Komma (war erst beim Augenarzt, hab meine neue Brille aber noch nicht ). Damit bezieht sich die Ausnahme nur auf Einzellader-Flinten. Alle anderen dort aufgeführten Waffenüberlassungen sind dem BKA schriftlich anzuzeigen. -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Ranninger und knight: danke für Eure konstruktiven Beiträge ! Im Ergebnis hat meines Erachtens Ranninger recht, der die Sache sehr schön hergeleitet hat - wenn auch an der Formulierung noch etwas zu feilen war: § 1 Abs. 3 WaffG: Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt etc. § 2 Abs. 2 WaffG: Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG: Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4 (dort sind unter Ziff. 1.3.6 Schalldämpfer genannt) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Schalldämpfer werden dort nicht genannt und sind demzufolge als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln ! Sie stehen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.3 den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist. Anderweitiges ist bestimmt - in § 13 Abs. 3 WaffG, wonach Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines zum Erwerb von Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind (Jagdwaffen und Munition) – unter Jagdwaffen sind keinesfalls Schalldämpfer zu verstehen, siehe auch Beurteilung nach Ziff. 32.6 WaffVwV („ein Bedürfnis für Schalldämpfer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass Schalldämpfer im allgemeinen weder zur Jagd noch zur Ausübung des Schießsports benötigt werden.“) - keiner Erlaubnis bedürfen und lediglich binnen zwei Wochen die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte beantragen müssen. Anmerkung: vorübergehende Erwerber im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG benötigen gemäß § 13 Abs. 4 WaffG nur einen Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJG, somit reicht hierfür auch ein Tagesjagdschein aus. - in § 34 Abs. 5 WaffG, wonach für die Überlassung, Versendung oder Verbringung von Schalldämpfern zu Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, Island, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und Zypern keine schriftliche Anzeigepflicht an das Bundeskriminalamt besteht (dies ist nur für erlaubnis-pflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2 - ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen, deren wesentliche Teile sowie tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 – der Fall). Mit gültigem Jagdschein kann man somit ohne zusätzliches Bedürfnis Jagdlangwaffen und gemäß § 13 Abs. 2 WaffG auch zwei Kurzwaffen, nicht aber Schalldämpfer erwerben. Die Landesjagdgesetze sind meines Erachtens hier auch unerhebelich, da das neue WaffG explizit auf das BJG (§ 19, sachliche Verbote) abzielt. Die WaffVwV ist im übrigen gerade hier im Wortlaut mit dem neuen Waffenrecht vereinbar !!! @knight: Ausfuhr gibts übrigens nicht mehr im neuen Waffenrecht. Sonst bist Du doch auch immer so pingelig. Aber ein Primelchen bekommst Du trotzdem von mir. Da ! @Rodney: danke für die Pflanzeninfo ! -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Das ist ja echt der Hammer. Ich hab immer noch Tränen in den Augen vor Lachen. Für Hannover aber nicht gerade ein Ruhmesblatt...