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  1. Das kann ich bestätigen. Nicht selten wandern diese Waffen mehrfach zwischen der deaktivierenden Person (in der Regel jemand mit Waffenherstellungskenntnissen, denn andere schaffen es in der Regel nicht, die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen) und dem Beschussamt hin und her und jedes mal steigen die Kosten... Vorab muss erst mal ein "Plan" übermittelt werden. Aufwand und Kosten sind immens, weshalb da so mancher schon mitten in der "Leistungskette" den Vorgang abgebrochen und die Waffe zur Verschrottung freigegeben hat. Die Unbrauchbarmachung von Waffen ist also eher eine nur theoretische Möglichkeit als Alternative zu Überlassung an Berechtigten oder Vernichtung. Grüße SBine
  2. Danke Habakuk, hatte nach längerer Zeit mal wieder Lust auf WO. SBine
  3. Auf jeden Fall sollte sich jeder Waffenbesitzer Gedanken machen, wie es nach seinem Ableben mit seinen Waffen weitergehen soll. Dazu gehört auch, dass die Angehörigen die Möglichkeit erhalten, den Tresor zu öffnen und das Versteck zum Schlüssel, Zahlenkombi, PIN-Code o.ä. in geeigneter Weise an diese übermittelt werden. Am besten ist es wohl, wenn diesbezüglich mit einer anderen berechtigten Person entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Öffnungen durch Tresorhersteller oder zertifizierte Fachfirmen sind sehr teuer und sollten vermieden werden. Herkömmliche Schlüsseldienste bekommen die alten Behältnisse nach Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 relativ problemlos auf, ab Widerstandsgrad 0 der DIN/EN 1143-1 kommen die aber schon ordentlich ins schwitzen, wie ich schon gehört habe. Vor allem dann, wenn der Tresor beschädigungsfrei geöffnet werden soll. Hinsichtlich der Blockiersysteme verhält es sich im übrigen so, dass in der Tat alle PTB-Zulassungen abgelaufen sind (weil es den Firmen einfach viel zu teuer war, sich neue Zulassungen zu besorgen, die dann kaum genutzt werden). Lediglich alte Rest- und Lagerbestände können deshalb noch in Erbwaffen verbaut werden. Bis auf wenige Ausnahmen werden nun zu erteilten Erben-WBK stets Ausnahmen von der Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 6 WaffG erteilt. Das Thema hat sich wie erwartet "totgelaufen". SBine
  4. Wichtig zu erwähnen ist hier noch, dass sich die Reihenfolge der Erlaubniserteilung inzwischen in die korrekte Richtung geändert hat (also zuerst "Einfuhr"erlaubnis, dann "Ausfuhr"erlaubnis). Siehe hier inzwischen neuer Gesetzestext zur "Ausfuhr" in § 29 Abs. 2 WaffG: "Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaubnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat." Gruß SBine
  5. Eine bestehende Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG kann einem nicht das ganze Leben lang vorgehalten werden. Zwar ist es so, dass nach Ablauf der oben genannten fünfjährigen Wohlverhaltensfrist aufgrund der Ausnahmeregelung zum Verwertungsverbot in § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bei einem Neuantrag ALLE früheren Erkenntnisse herangezogen werden können (die genannte Frist gilt also nur für den Widerruf bestehender Erlaubnisse), aber die Waffenbehörde muss zu ihrer Zukunftsprognose dann gut begründen, warum die Alterkenntnisse auch nach vielen verstrichenen Jahren - ohne neue Erkenntnisse - einer erneuten Erlaubniserteilung im Wege stehen. Die genannte Gesetzesnorm verlangt nämlich folgendes: "...falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde". Unterm Strich kommt es also ganz stark darauf an, aus welchem Grund der Widerruf erfolgt ist. Je höher das "Gewicht" der alten Erkenntnisse, um so länger wird es dauern, irgendwann später mal wieder eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erhalten. Gruß SBine
  6. Habe den Thread erst jetzt gelesen und bin erstaunt über die Auslegungen des Users MarkF. Die WaffVwV beschreibt die Umgangsart erwerben meines Erachtens gut und auch erschöpfend wie folgt: "Zu Abschnitt 2: Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind. Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 2 Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus. Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z. B. nach § 10 Absatz 2 oder Eheleute, die beide selbstständigen Zugriff haben." Eine erfolgte Überlassung führt also erst dann zum Erwerb durch den Erwerber, wenn dieser ganz einfach gesagt die Waffe in den Händen hält. Beim Postversand ist dies ab erfolgter Annahme der Sendung der Fall, denn erst ab da besteht die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben. Diese könnte ja auch unterwegs wie auch immer verschütt gehen und dann gab es zu keinem Zeitpunkt einen Erwerb ! Für den privaten Überlassers ist wie oben schon geschildert ein nicht erfolgender Erwerb zumindest in den Fällen eines für einen eigenen erneuten Rückerwerb benötigten Voreintrags problematisch. Wenn man die Möglichkeit zum Erwerb hat, sollte man diese also auch im vorgetragenen Fall nutzen und sich bezüglich der Eintragungsmodalitäten bei beabsichtigter Rücküberlassung mit der Waffenbehörde in Verbindung setzen. Zumindest ein nochmaliger Bedürfnisnachweis wird im Regelfall ja wohl nicht verlangt werden. Grüße aus der Schweiz SBine
  7. Wenn damit das Baujahr gemeint ist passt das, weil es sich mindestens um o.g. Tresore nach der Norm Stand Mai 1997 handeln muss. Grüßle SBine
  8. Und dann verweist da immer noch § 14 Abs. 5 WaffG auf Absatz 2, nicht auf Absatz 3.... Chips und Cola sind gerichtet. :-) Gruß SBine
  9. Nun ja, nach § 31 Abs. 2 SprengG ist auch das für die Kontrolleure zulässig und es macht schon Sinn, beide Prüfungen in einem Aufguss vorzunehmen. Wenn (in Baden-Württemberg unzulässigerweise) Gebühren für verdachtsunabhängige Kontrollen ohne Zusatzaufwand berechnet werden ist das ein anderes Thema. SBine
  10. In der Regel schon, weil die von Dir beschriebene Digitalisierung wenn überhaupt bislang nur bei relativ wenigen Waffenbehörden für das dortige Büro angekommen ist. Die Waffenkontrolleure unterwegs bräuchten Laptops sowie auch eine weitere Lizenz fürs Waffenprogramm, deren Beschaffung oftmals schon das Budget nicht hergeben dürfte. Zudem dürfte eine NWR-Nutzung "auf der Straße" nicht so ganz unbedenklich sein bzw. als zu unsicher eingestuft werden. Ist aber ja auch nicht so wild, wenn sich der Bestand inzwischen verändert hat. Das wird dann einfach im Prüfprotokoll entsprechend vermerkt und die Sachbearbeitung kann dann checken, ob das so stimmt. Gruß SBine
  11. Sehe ich anders, da für den Magazinbesitzer mit Altbesitzanmeldung damit alles klargestellt ist. Es geht hier ja nur darum, was für DIESEN gilt. SBine
  12. Na ja, von der Erstellung des Prüfauftrages an die Waffenkontrolleure bis zur tatsächlich durchgeführten Kontrolle dürfte in der Praxis recht oft ein längerer Zeitraum liegen. In der Regel wird man es wohl erst mal unangekündigt versuchen und ansonsten irgendwann mal einen Termin ausmachen. In dieser Zwischenzeit kann sich beim Waffenbesitz natürlich was getan haben, aber das lässt sich ja durch Vorlage der WBK vor Ort bzw. Hinweis auf derzeitiges liegen derselben bei der Waffenbehörde rasch klären. Gruß SBine
  13. Zu dem Thema gab es wegen etlicher Rückfragen eine Abstimmung mit dem BMI über die Aufbewahrung von Großmagazinen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG. Hierzu wurde folgendes dargelegt: "Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung. Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind." Gruß SBine
  14. Also auf Anhieb fallen mir diese hier ein: Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.6 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (statt Tabelle 5 müsste Tabelle 8 der Maßtafeln zum Thema Grenaille-Patronen korrekt sein) § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV (…für die eine Erlaubnis zum Handel..) Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV (dort müssten die Nummern unter Nr. 1.3 inzwischen 2.6 bis 2.8 lauten) Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV (da müssten Nrn. 1.6 und 2.5 jeweils wie folgt lauten: „…vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind). Hinweis: Auch die AWaffV wurde gerade erst geändert. Von der WaffVordruckVwW 2012, zu der sich durch die WaffG-Änderung etliches geändert hat, möchte ich schon gar nicht erst anfangen.... aua Gruß SBine
  15. Das sehe ich auch so. Bei dauerhaft bewohnt wird allerdings nicht zwingend eine eigene Bewohnung gefordert. Es geht letztendlich lediglich darum, ob ein Objekt ständig frequentiert ist oder eben nicht. Grüße aus dem Regen SBine
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