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  1. Ich denke, hier muss man mal folgendes klarstellen: 1. Für eine Erlaubniserteilung ist die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen. Bei erstmaliger Erteilung klares Ding, danach muss man erst mal werten, ob mit Erlaubnis auch Eintragungen auf vorhandenen WBK gemeint sind oder nicht bzw. ob dann die mindestens dreijährige Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG genügt. 2. Inzwischen gibt es Auskunftsstellen mit Nachberichtspflicht (LKA, Verfassungsschutz, Zollkriminalamt und Bundespolizei). Da die Datensätze dort erst nach drei Jahren und drei Monaten gelöscht werden, ist bis dahin KEINE erneute Anfrage nötig. Keine Nachberichtspflicht besteht derzeit nur bei BZR und ZStV. Und da bekommt man den Rücklauf in der Regel noch am selben Tag (nur in Einzelfällen beim BZR auch mal etwas verzögert). 3. Für einen EFP wird keine Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung geprüft, weil es sich bei diesem lediglich um ein Reisedokument handelt, der das Vorhandensein bestehenden Waffenbesitzes gegenüber dem Ausland bestätigt und nichts zusätzliches "genehmigt". Aus den o.g. Gründen sind lange Wartezeiten oft hausgemacht. SBine
  2. Deshalb steht inzwischen in den neuen Vordrucken für gelbe und grüne WBK auch klarstellend "...für die dafür bestimmte und zugelassene Munition". Oder anders gesagt: jegliche Munition, die beschussrechtlich aus der Waffe verschossen werden kann, ist von einer dazu erteilten MEB gedeckt. Grüßle SBine
  3. Das ist ja total verrückt ! Geschätzt über 80% der Antragsteller für KWS nutzen diesen zum Selbstschutz (obwohl total sinnfrei, da SRS-Waffen zur Knallerzeugung sowie als Signalmittel gebaut werden). Für Selbstschutz ist das beste Verteidigungsmittel ein Tierabwehrspray bzw. für Leute, die viel im Freien unterwegs sind, die Gelvariante davon. Eine Rückgabewelle der alten KWS an die Waffenbehörden mit Ausstellung neuer KWS würde die Waffenbehörden nochmals extrem zusätzlich beschäftigen. Wie schon gesagt, würden neue KWS unter den neuen Bedingungen nicht so oft wie die alte Version beantragt werden. Und denken wir doch mal an den Anfang des KWS (April 2003) zurück. Dessen damalige Einführung war Wunsch von Zoll und Polizei, damit diese auf der Straße nur zuverlässigen Personen begegnen, die mit einer SRS-Waffe unterwegs sind. Das würde durch die Neuregelung ja total auf den Kopf gestellt werden !!! Grüßle SBine
  4. SB hat mir gesagt, dass das IM BW die Waffenbehörden im August 2021 wie folgt informiert hatte: " Betreff: Aufbewahrung von Großmagazinen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, aufgrund aktueller Anfragen möchten wir Sie nach Abstimmung mit dem BMI über die Aufbewahrung von Großmagazinen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG informieren. Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung. Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind. Wir bitten um entsprechende Information der nachgeordneten Waffenbehörden. Mit freundlichen Grüßen ..."
  5. Hm. Gibts für Derringer in irgendeiner Sportordnung eine Disziplin ? Lauflänge unter drei Zoll könnte hinsichtlich § 6 AWaffV auch KO-Kriterium sein. Gruß SBine
  6. Also wenn ich mich nicht ganz arg täusche, hat sich sogar das BMI dahingehend geäußert, dass nur bei den Magzinfällen mit erforderlicher BKA-Ausnahme die Aufbewahrungsbestimmungen für Ier-Schrank greifen, bei den Altbestandsfällen hingegen nicht. Hab leider keine Quelle dazu, ist nur so aus der Erinnerung. SBine
  7. Oder Antrag nach § 13 Abs. 6 AWaffV für eine Ausnahme stellen. Ältere Erben haben da meines Erachtens gute Chancen, da laut Gesetzgeber ja Ziel der Verwahrung in mindestens 0er-Schrank bis ca. im Jahr 2080 erreicht werden soll. Insbesondere bei nicht deliktrelevanten Waffen würde ich das auf jeden Fall versuchen. Gruß SBine
  8. Anfragen gehen bei SB anscheinend momentan per verschlüsselter E-Mail an BuPo und ZKA raus. Rücklaufzeiten sehr fix mit wenigen Tagen. Problem allerdings: man soll nur alle zwei, besser maximal wöchentlich neue Anfragen stellen ! Die Schnittstellen seien bestellt, aber derzeit noch nicht verfügbar. Besonders fraglich sei, wie man zur persönlichen Eignung die Polizeidienstellen der letzten zehn Jahre anfragen soll. Schon ob da Polizeiposten, Polizeireviere oder Polizeipräsidien gemeint sind, weiß anscheindend niemand. Gruß SBine
  9. Habe gerade mal SB gefragt. Er schilderte viel Mehrarbeit und noch fehlende Schnittstellen für die neuen Quellen Bundespolizei und Zollkriminalamt sowie viele offene Fragen zur Umsetzung. Problematisch ist die ergänzte Zuverlässigkeitsprüfung für die Jagdbehörden. SBine
  10. Gilt aber immer noch so...
  11. Antragsteller müssen sich nicht selbst belasten lt. Klarstellung der Waffenrechtsreferenten vor gut 15 Jahren ! Fragen dazu sind deshalb rechtswidrig. Die Waffenbehörde prüft anhand der vorgegebenen Erkenntnisquellen. Punkt. SBine
  12. Meines Erachtens betrifft das 10er-Kontingent nur die gelbe WBK nach Paragraph 14 Abs. 6 WaffG. Die alte gelbe WBK gilt entsprechend Par. 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort, weshalb für diese ja auch das Erwerbsstreckungsgebot nicht gilt. Weihnachtsgrüße SBine
  13. Aha, genau diesbezüglich war ich unsicher. Wenn das so stimmt, ist meine Frage beantwortet, da hier trotz Anschein alle Merkmale für eine Zulassung zum Schießsport vorliegen. SBine
  14. Na ja die o.g. Personengruppen, die vom Verbot ausgenommen sind, wären zweifellos solche Berechtigte. Wenn man keinen findet, kann man die Teile ja innerhalb des Jahreszeitraums auch ins Ausland verkaufen.
  15. Sorry, aber das ist totaler Quatsch und absolut unnötige Bürokratie ! Mit welcher Begründung sollte denn ein Verband einem solchen "Erneutbestätigungsantrag" widersprechen ? Oder anders gesagt: Da das Ergebnis zu so einem Antrag von vornherein feststeht und gar keiner Prüfung bedarf, ist so eine Verfahrensweise reif für die Tonne. SBine
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