Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.619
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

2 Benutzer folgen

Über Sachbearbeiter

  • Geburtstag 08.07.2003

Kontakt Methoden

  • Website URL
    http://
  • ICQ
    0

Profil Einträge

  • Lieblingswaffe
    Die Waffen einer Frau
  • SBine - manchmal auch SB ;-)

Letzte Besucher des Profils

6.996 Profilaufrufe

Leistungen von Sachbearbeiter

Mitglied +10000

Mitglied +10000 (11/12)

1,3Tsd

Reputation in der Community

  1. Überflüssig wie einen Kropf kann man so nicht stehen lassen. Schalldämpfer wären gerade für Sportschützen sehr brauchbar, weil es genau dort immer wieder Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft gibt, die dadurch massiv reduziert werden könnten. Auch verstehe ich nicht, warum die Ohren eines Sportschützen weniger wert sind als die eines Jägers, aber wenn sich nicht mal die Lobby wehrt.... Welche Schusszahlen ein moderner SD gut aushält, weiß ich nicht. Das könnte ich mir in der Tat bei Sportschützen als KO-Kriterium vorstellen. Für den Jäger haben SD neben dem Gehörschutz aber definitiv folgende Vorteile: 1. Weniger aufmucken und dadurch verbesserte Schussqualität 2. Kein Feuerschein Nur sehr vereinzelt als negativ dargestellt wird, dass man die Waffe für den SD erst mal neu einschießen muss und man sich an das geänderte Gewichteverhältnis erst mal gewöhnen müsse. Die ganz große Mehrheit in Jägerkreisen, die einen SD haben, begrüßt dessen Verwendung aber sehr. Gruß und allseits guten Appetit ! Ich probiere heute ein neues Rezept für Moussaka aus und dann werden fleißig Weihnachtsplätzchen gebacken... SBine
  2. Vielleicht liege ich mit meiner Einschätzung falsch, aber deckt hier nicht die erteilte Munitionserwerbserlaubnis auch das beschussrechtlich für den Wechsellauf zugelassene kleinere Kaliber ? Falls ja gäbe es keinen Unterschied in puncto Überlassung 9mmLuger oder 7,65mmpara. Bliebe dann "nur" noch die hier schon ellenlang geführte Grunddiskussion "für die darin eingetragene Schusswaffe"... Gruß SBine
  3. Ach herrje. Mit der MEB für das Kaliber .357Mag ist doch auch das kostengünstigere Kaliber .38Special gedeckt (siehe auch Überschrift zu Spalte 7 der grünen WBK: "Berechtigt zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition"). Alle Kaliber, die beschussrechtlich für die Waffe zugelassen sind, dürfen damit also verschossen werden. Und noch besser: genau DIESES Beispiel im Thread beschreibt Nr. 10.10 WaffVwV wie folgt: "Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC)." Gruß SBine
  4. Habe den Link von SB, der noch aktiv bei der Waffenbehörde arbeitet. Von meinem Privatrechner aus, kann ich die o.g. Links auch nicht öffnen. Sorry. Gruß SBine
  5. Sehe ich auch so. In der Rechtsprechung wurde ja bereits entschieden, dass es für die Frage, ob der Erlaubnisinhaber die Gewähr dafür bietet, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition jederzeit und in jeder Hinsicht vorsichtig und sachgemäß umzugehen, bereits unerheblich ist, ob die Einnahme cannabinoider Stoffe ärztlich verordnet oder aber auf illegale Weise erfolgte. Was nach wie vor zählt ist, ob Tatsachen Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Eine Abhängigkeit von Drogen nachzuweisen ist in der Praxis im Gegensatz zu Alkohol (da muss ab 1,6 Promille festgestelltem BAK das amts- oder fachärtzliche Zeugnis gefordert werden) allerdings oftmals schwer. Durch die Legalisierung von Cannabis wird es halt künftig mehr Problemfälle geben. Die Warnungen der Fachleute dazu wurden ignoriert. Im Zuge der Evaluierung wird man sehen, ob das Gesetz gut ist oder nicht. Grüßle SBine
  6. Was ich meinte ist der Umkehrschluss zur ausschließlichen Nennung der Anscheinswaffen in puncto Führensverbot durch die Polizei Niedersachsen. Da könnte man doch einfach gestrickt auf die Idee kommen, dass andere Altdekos erlaubnisfrei geführt werden dürfen. In der Gesamtschau aber natürlich eine gewagte Auslegung. In der Praxis liegen Altdekos aber wohl eh so gut wie immer irgendwo in einem Gebäude unbewegt rum, weshalb sich diese Frage wohl eher selten stellt. Gruß SBine
  7. Ja, das ist ein schwieriges Thema. Auch zum Thema Führen von Altdekos kann man nach dem was dort zu den Umgangsarten steht ("Das Führen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die Anscheinswaffen sind, ist verboten") mit Aufzählung der Ausnahmen dazu auch zum Schluss kommen, dass diese wenn sie keine Anscheinswaffen sind geführt werden dürfen. Stützen müsste man diese Argumentation wohl dadurch, dass die Unbrauchbarmachung in der Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 10 unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2 erlaubnisfrei ist und dazu annehmen, dass dies auch für Altdekos gilt. Deine Argumentation erscheint mir allerdings schlüssiger.
  8. Ja, gerne. Hier das Stichwortverzeichnis A-Z, das auch zu vielen anderen Themen interessante Ausführungen enthält und für alle, die sich mit dem Thema Waffen beschäftigen, was bringt: https://waffg-fuer-die-praxis.niedersachsen.doi-de.net/index.php/stichwortverzeichnis Gruß SBine
  9. Und hier noch zum Thema Dekowaffen aus Kriegswaffen aus o.g. Quelle folgendes: Unbrauchbarmachen von / Deko-Waffen aus Kriegswaffen "Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen" sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. (§ 13 a KrWaffKontrG und § 2 Abs. 2 Nr. 1 KrWaffUnbrUmgV) Auch wer Kriegswaffen lediglich unbrauchbar machen will, benötigt zunächst eine Erlaubnis zum Umgang (Erwerb / Bearbeiten) mit Kriegswaffen durch das BMWI! (§ 2 Abs. 2 KrWaffKontrG) siehe auch Merkblatt BAFA zur KrWaffUnbrUmgV Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf vollständige Waffen. Bei wesentlichen Waffenteilen von Kriegswaffen siehe unter dem Stichwort: Kriegswaffen, Abschnitt "Wesentliche Teile von Kriegswaffen" Maschinenpistole Skorpion 61, Kal. 7,65 mm Br. Originalverschluss (Mitte) sowie unbrauchbar gemachter und wieder rückveränderter Verschluss (außen) Unbrauchbare aktuelle Kriegswaffen, nicht wassergekühlte Maschinengewehre (unabhängig von ihrem Einführungsjahr) sowie halb- und vollautomatische Gewehre und Maschinenpistolen, die nach dem 01.09.1945 bei einer Streitkraft eingeführt wurden, unterliegen weiterhin dem KrWaffKontrG. Ergibt sich aus dem Trennungsgebot aus § 57 Abs. 1 WaffG. Deko-Versionen nicht mehr aktueller Kriegswaffen Seit dem 01.04.2003 unterliegen - wassergekühlte Maschinengewehre und vor dem 02.09.1945 bei einer Streitmacht eingeführte - Maschinenpistolen, - voll- und halbautomatische Gewehre nicht mehr dem KrWaffKontrG, sondern dem WaffG. Es sind somit auch die einschlägigen Vorschriften zur Unbrauchbarmachung aus dem WaffG anzuwenden. Beispiel eines Zulassungsscheines für eine unbrauchbar gemachte ehemalige Kriegswaffe, Maschinenpistole RADOM, Modell PPS 43: Zulassungsschein 3118, Beschussamt Köln Rechtliche Anforderungen Unbrauchbarmachen von aktuellen Kriegswaffen Die Unbrauchbarmachung und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen regelt die Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV) vom 10.08.2018. § 1 Abs. 1 KrWaffUnbrUmgV technische Anforderungen an die Unbrauchbarmachung Die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen technischen Veränderungen richten sich nach der Art der Kriegswaffe. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Allgemeinverfügung die im Einzelfall je nach Art der Kriegswaffe erforderlichen technischen Veränderungen anordnen. Anmerkung: Allgemeinverfügungen oder sonstige Rechtsvorschriften dazu existieren derzeit im Kriegswaffenrecht nicht. Siehe dazu auch das Merkblatt des BAFA zur KrWaffUnbrUmgV (Abschnitt II). Die Richtlinie (BMWI VB3-101703 v. 21.04.1999) über Kriterien für die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen ist seit dem 01.04.2003 nicht mehr anzuwenden. siehe "Schreiben des BMWA vom 31.03.2003" und § 13a KrWaffKontrG § 2 Abs. 1 u. 2 KrWaffUnbrUmgV Mitgeltung von EU-Vorschriften Seit dem 08.04.2016 ist die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2403 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2015, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/337 DER KOMMISSION vom 5. März 2018 (Änderungen in Kraft getreten am 28. März 2018), zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, in Kraft. Die DVo (EU) ist in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht. Sie gilt laut Art. 1 Abs. 1 der DVo (EU) für Feuerwaffen aller in Anhang I Teil II der Richtlinie 91/477/EWG (seit dem 26.April 2021 ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021) aufgeführten Kategorien und umfasst somit auch aktuelle Kriegswaffen (Kategorie A Nr. 1 Militärische Waffen und Abschußgeräte mit Sprengwirkung)! Nach hiesiger Auffassung sind somit für die Kriegswaffen der Nrn. 29, 30 und 37 des Teils B der Kriegswaffenliste auch die Bestimmungen der DVo (EU) anzuwenden. Nr. 29a Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung Nr. 29b Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind Nr. 29c vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind Nr. 29d halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre Nr. 30 Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen Nr. 37 rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen Schlussfolgerungen aus der Mitgeltung von EU-Vorschriften Kriegswaffen die ab dem 08.04.2016 unbrauchbar gemacht oder erworben wurden Die Waffe muss nach den Spezifikationen des Anhang I zur DVO (EU) unbrauchbar gemacht sein. (Art. 3 Abs.4) Es muss darüber eine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhang III zur DVO (EU) einer zuständigen Stelle eines Mitgliedsstaates (der EU) vorliegen. (Art. 3 Abs.4) Die Waffe muss nach dem Muster des Anhang II zur DVO (EU) gekennzeichnet sein. (Art. 5) Der Waffenbesitzer muss die Bescheinigung aufbewahren und beim Besitzwechsel der Waffe mit übergeben. (Art. 3 Abs.5) Kriegswaffen die vor dem 08.04.2016 unbrauchbar gemacht und erworben wurden Die DVO (EU) gilt grundsätzlich für diese Waffen nicht. (Art. 1 Abs.2) Die Gültigkeit der DVO (EU) für diese Waffen liegt jedoch vor, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder in Verkehr gebracht (z.B. Besitzwechsel) werden. (Art. 1 Abs.2) Faktisch ist somit nur die Fortführung des legalen Besitzes, die Zerstörung oder eine technische Abänderung (einschl. Prüfung, Kennzeichnung und Bescheinigung) im Sinne der DVO (EU) möglich. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2403 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2015 Straf- oder OWi-Tatbestände enthält die DVO (EU) nicht. Sind, wenn gefordert, die Maßgaben der DVO (EU) nicht erfüllt, gelten die Waffen rechtlich nicht als unbrauchbar i.S.d. KrWaffKontrG! Umgangsverbote mit unbrauchbar gemachten aktuellen Kriegswaffen Kindern und Jugendlichen ist jeglicher Umgang verboten! § 4 Abs. 1 KrWaffUnbrUmgV Kein Straf- oder OWi-Tatbestand! Das für Dritte erkennbare Führen von unbrauchbar gemachten aktuellen Kriegswaffen der Nrn. 29, 30, 37 und 46 der Kriegswaffenliste ist verboten. Ausgenommen ist die Verwendung bei Film- und Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen. § 4 Abs. 3 Nr. 1 KrWaffUnbrUmgV OWi gemäß § 16 Abs. 1 KrWaffUnbrUmgV Beachte! § 42a Abs 1 Nr. 1 WaffG untersagt generell (offen oder für Dritte nicht erkennbar) das Führen von Anscheinswaffen. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nr. 29 der Kriegswaffenliste (MG, MP, halb- und vollautomatische Gewehre) auch um Anscheinswaffen i.S.d. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.3 zum WaffG. siehe dazu unter dem Stichwort: Anscheinswaffe Erwerb / Überlassen / Aufbewahrung / Meldepflichten Für unbrauchbare Waffen einschägige Bestimmungen aus dem Waffenrecht (z.B. WaffG, AWaffV, BeschG) sind auf unbrauchbar gemachte Kriegswaffen nicht anwendbar. Generelle Bestimmungen z.B. bezüglich Erwerb und Überlassen, Aufbewahrung oder Meldepflichten an die zuständigen Behörden (z.B. bei Erwerb, Überlassen oder Vernichtung) sind aus dem KrWaffKontrG oder der KrWaffUnbrUmgV nicht zu entnehmen. § 57 Abs. 1 WaffG
  10. Hallo Mark, danke für Deine Ausführungen und Deinen klarstellenden Hinweise zum Führen. Denke, dass Du damit richtig liegst. Hier zum Thema Altdekos aus dem Portal der Polizei Niedersachsen der sehr schöne Gesamtüberblick: Unbrauchbar gemachte Schusswaffen die nicht den aktuellen Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 entsprechen Seit dem 01.09.2020 gelten umfangreiche Änderungen für unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor der am 28.06.2018 in Kraft getretenen Aktualisierung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 im Sinne der jeweils gültigen waffenrechtlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht worden sind. Beachte: Diese Waffen sind keine unbrauchbar gemachte Schusswaffen im Sinne des WaffG ! Sie gelten als erlaubnispflichtige Schusswaffen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ! Sie fallen nicht unter die Freistellungen von bestimmten Umgangsarten nach der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 zum WaffG ! Für sie gelten ausschließlich die Bestimmungen nach § 25c AWaffV ! Vom § 25c AWaffV erfasst sind Schusswaffen, die in den folgenden Zeiträumen nach den seinerzeit gültigen Bestimmungen unbrauchbar gemacht wurden: vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (Details) vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zum 05.Juli 2017 gültigen Fassung und die ein Zulassungszeichen tragen (Details) vom 8. April 2016 an entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission in der bis zum 27. Juni 2018 gültigen Fassung (Details) Unbrauchbare Schusswaffen die den aufgeführten Rechtsvorschriften oder der aktuell gültigen Fassung der DVO (EU) 2015/2403 nicht entsprechen fallen weder unter die Bestimmungen des § 25c AWaffV noch sind sie Dekorationswaffen im Sinne des WaffG. Sie sind, ungeachtet einer möglicherweise vorliegen Funktionsunfähigkeit, rechtlich wie die Ursprungswaffen zu betrachten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Schusswaffen, die ab dem 28. Juni 2018 nach den aktuell gültigen Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG unbrauchbar gemacht worden sind ! Gesetzliche Regelungen für diese Waffen sind unter dem folgenden Link abrufbar: Deko-Waffen / unbrauchbar gemachte Waffen Deko-Versionen aktueller Kriegswaffen nicht wassergekühlte Maschinengewehre (unabhängig von ihrem Einführungsjahr) sowie halb- und vollautomatische Gewehre und Maschinenpistolen, die nach dem 01.09.1945 bei einer Streitkraft eingeführt wurden Weiteres dazu unter dem Stichwort: Unbrauchbarmachen von / Deko-Waffen aus aktuellen Kriegswaffen Rechtliche Anforderungen Besitz Berechtigung zum Besitz besteht fort, sofern sie nicht in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verbracht werden. Werden derartige unbrauchbare Schusswaffen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verbracht sind auf sie die Bestimmungen der aktuell gültigen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 anzuwenden. § 25c Abs 1 Satz 1 AWaffV Erwerb erlaubnispflichtig §§ 2 Abs. 2 und 10 Abs. 1 WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG Vergehen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG sachkunde- und bedürfnisfrei § 25c Absatz 3 AWaffV Inbesitznahme Beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder, als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher o.ä. anzeigepflichtig § 37c Abs. 1 WaffG OWI gem. § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG Überlassen erlaubnisfrei an Berechtigte § 25c Absatz 2 AWaffV anzeigepflichtig § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, § 37f und § 37h WaffG OWi gem. § 53 Abs. Nr. 8 WaffG Überlassen an einen Nichtberechtigten: verboten § 34 Abs 1 Satz 1 WaffG Vergehen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG Aufbewahrungspflichten gleich den Salutwaffen bzw. sonstiger Waffen deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist (verschlossenes Behältnis ohne besondere Sicherheitsanforderungen) § 25c Absatz 4 AWaffV u.H.a § 39b Absatz 3 WaffG § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV Führungsverbot Das Führen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die Anscheinswaffen sind, ist verboten. § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG OWI gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG Ausnahmen: Das Verbot des Führens gilt nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, für den Transport in einem verschlossenen Behältnis § 42a Abs. 2 WaffG Unbrauchbarmachungs-Vorschriften nach Zeiträumen vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 unbrauchbar gemachte Schusswaffen Allgemeines Waffen aus diesem Zeitraum müssen nicht zwingend gekennzeichnet sein. Die vollständige Erfüllung der geforderten technischen Maßnahmen reicht hier aus. erforderliche technische Unbrauchbarmachungs-maßnahmen Eine Schusswaffe ist unbrauchbar im Sinne des Gesetzes, wenn das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können, der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist, in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist, der Lauf von Kurzwaffen auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend, bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 2 mm (ab 1976) bzw. 4 mm (ab 1979) Breite oder im Abstand von jeweils 5 cm (ab 1976) bzw. 3 cm (ab1979), mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist. der Lauf von Langwaffen in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist. § 7 der 1. Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 bzw. vom 15.Februar 1979 Ausnahme bei Kurzwaffen! Im Zeitraum von 1976 bis 1978 war bei der Unbrauchbarmachung von Kurzwaffen das dauerhafte Funktionsunfähigmachen des Auslösemechanismus im Griffstück (z. B. Ausfräsen des Hahnwellenlagers) nicht vorgesehen. Griffstücke von Kurzwaffen wurden erst durch eine Gesetzesänderung vom 01.07.1978 zu wesentlichen Waffenteilen. Die Anpassung der Anforderungen an die Unbrauchbarmachung erfolgte mit Wirkung vom 01.01.1979. Deko-Kurzwaffen aus diesem Zeitraum entsprechen trotzdem den Anforderungen des § 7 der 1. Verordnung zum WaffG vom 24.05.76. Kennzeichnung Ab dem 01.04.1976 gewerbsmäßig in Serie abgeänderte Waffen erhielten das Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (BKA-Raute) gem. Anl. 17 der WaffVwV (WaffG -alt). Durch autorisierte Personen (z.B. Büchsenmacher) vorgenommene Einzelabänderungen mussten nicht mit einem Prüfzeichen versehen werden. vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zum 05.Juli 2017 gültigen Fassung unbrauchbar gemachte Schusswaffen die ein Zulassungszeichen tragen Allgemeines Bei Waffen aus diesem Zeitraum ist die Aufbringung der Kennzeichnung zwingender Bestandteil der Unbrauchbarmachung. Nicht gekennzeichnete Waffen sind möglicherweise technisch unbrauchbar, gelten jedoch nicht als unbrauchbar im Sinne des Gesetzes und sind somit rechtlich wie die Ursprungswaffe zu bewerten. erforderliche technische Unbrauchbarmachungs-maßnahmen Die technischen Anforderungen sind identisch zu denen des § 7 der 1. Verordnung zum Waffengesetz vom 15. Februar 1979: Eine Schusswaffe ist unbrauchbar im Sinne des Gesetzes, wenn das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können, der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist, in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist, der Lauf von Kurzwaffen auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend, bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 2 mm (ab 1976) bzw. 4 mm (ab 1979) Breite oder im Abstand von jeweils 5 cm (ab 1976) bzw. 3 cm (ab1979), mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist. der Lauf von Langwaffen in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG (in der bis zum 05.Juli 2017 gültigen Fassung) Kennzeichnung Die Aufbringung der folgenden Kennzeichnung war, auch bei Einzelanfertigungen, zwingend vorgeschrieben: Zulassungszeichen (nach Bauartprüfungen gem. § 9 Abs. 1 BeschG) gem. Anlage II Abb. 11 der BeschussV v. 13.07.2006 Hannover Zul.-Nrn. 1001 - 1999 Kiel Zul.-Nrn. 2001 - 2999 Köln Zul.-Nrn. 3001 - 3999 Mellrichstadt Zul.-Nrn. 4001 - 4999 München Zul.-Nrn. 5001 - 5999 Suhl Zul.-Nrn. 6001 - 6999 Ulm Zul.-Nrn. 7001 - 7999 Berlin Bei Zulassungen von Einzelstücken wird die Zulassungsnummer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Zulassungszeichen angebracht. Muster einer Einzelzulassung (Die Zulassungs-Nr. befindet sich hier unter der Raute) Beispiel eines Zulassungsscheines für eine unbrauchbar gemachte ehemalige Kriegswaffe, Maschinenpistole RADOM, Modell PPS 43: Zulassungsschein 3118, Beschussamt Köln vom 8. April.2016 an bis zum 27. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 in der in diesem Zeitraum gültigen Fassung unbrauchbar gemachte Schusswaffen Allgemeines Bei Waffen aus diesem Zeitraum ist die Aufbringung der Kennzeichnung sowie das Vorhandensein der Deaktivierungsbescheinigung zwingender Bestandteil der Unbrauchbarmachung. Nicht gekennzeichnete Waffen sind möglicherweise technisch unbrauchbar, gelten jedoch nicht als unbrauchbar im Sinne des Waffenrechtes und sind somit rechtlich wie die Ursprungswaffe zu bewerten. erforderliche technische Unbrauchbarmachungs-maßnahmen Der Anhang I der DVo (EU) enthält drei Tabellen, in denen die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen festgelegt sind: in Tabelle I werden die einzelnen Feuerwaffentypen aufgeführt in Tabelle II werden allgemeine Grundsätze beschrieben in Tabelle III werden die Deaktivierungsmaßnahmen genannt, die bei den verschiedenen Feuerwaffentypen durchzuführen sind. DVo (EU) 2015/2403 Artikel 3 Abs. 4, i.V.m. Anhang I Tabellen I bis III (in der bis zum 27.06.2018 gültigen Fassung) Zulassung / Kennzeichnung Jede unbrauchbar gemachte Schusswaffe musste der zuständigen Behörde (in Deutschland einem Beschussamt) zur Einzelzulassung vorgelegt werden. Nach erfolgter Prüfung war durch die zuständige Behörde die dauerhafte Kennzeichnung der Waffe nach dem Muster des Anhangs II der DVo (EU) 2015/2403 vorzunehmen. Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen: EU 1) aa 2) bb 3) cc 4) 1) Deaktivierungszeichen 2) Land der Deaktivierung — Ländercode 3) Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe bescheinigt hat 4) Jahr der Deaktivierung Beispiel: EU DE 17 Deutschland, Beschussamt Ulm, 2017 Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Feuerwaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen. DVo (EU) 2015/2403 Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 5, i.V.m. Anhang II (in der bis zum 27.06.2018 gültigen Fassung) Deaktivierungs- bescheinigung Die überprüfende Behörde stellte dem Besitzer der Feuerwaffe eine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der DVo (EU) 2015/2403 aus. Der Besitzer einer deaktivierten Feuerwaffe bewahrt die Deaktivierungsbescheinigung dauerhaft auf und hat diese beim Inverkehrbringen der Waffe beizufügen. DVo (EU) 2015/2403 Artikel 3 Abs. 4 und 5, i.V.m. Anhang III (in der bis zum 27.06.2018 gültigen Fassung) Beispiel einer vorschriftsmäßig nach der Rechtslage vom 24. Mai 1976 bis 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz abgeänderten Selbstladepistole: BKA-Raute mit Zulassungsnummer 115 Schlagbolzenaufnahme im Verschluss verschweißt Stoßboden im Verschluss abgefräst Schlaghebelaufnahme im Griffstück verschweißt Patronenlager verschweißt Lauf bis vor die Mündung geschlitzt
  11. Hier mal für den Threadstarter eine Zusammenfassung zu den aktuellen Regelungen für Altdekos, nach denen hier gefragt wird: Dekowaffen (= unbrauchbar gemachte Schusswaffen) Die Unbrauchbarmachung stellt seit 01.09.2020 eine eigene Umgangsart dar, die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 10 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG erlaubnisfrei gestellt ist. Nach alten Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen („Altdekos“): Für diese (darunter fallen auch die nach der Deaktivierungsverordnung in der ursprünglichen Fassung von vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemachten Feuerwaffen) besteht gemäß § 25c Abs. 1 AWaffV die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, sie werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Die Überlassung der alten Dekos ist unter Beachtung der Anzeigepflicht des § 37a Satz 1 Nr. 1 WaffG erlaubnisfrei (siehe § 25c Abs. 2 AWaffV). Der Verweis auf § 37h WaffG (Anzeigebescheinigung) betrifft nur Fälle mit Nachdeaktivierung nach aktuellem Recht (siehe dazu unten Nr. 2). Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist eine Ordnungwidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG. Der Inhalt der Anzeige ergibt sich aus § 37f WaffG. Die Überlassung an einen Nichtberechtigten (z.B. unter 18 Jahre) entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist bußgeldbewehrt nach § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG. Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht besteht gemäß § 37e Abs. 3 WaffG in den vorübergehenden Fällen des § 12 Abs. 1 WaffG sowie beim Überlassen an einen Waffenhersteller oder Waffenhändler zum Zweck der Verwahrung, Instandsetzung, Vornahme geringfügiger Änderungen oder des Kommissionsverkaufs. Eine Meldepflicht und Zuordnung zur Kategorie C der Waffenrichtlinie besteht erst dann, wenn sie dauerhaft überlassen oder ins Ausland verbracht werden sollen. Der Erwerber muss die Waffe nachdeaktivieren lassen. Ansonsten benötigt er für diese eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, muss dazu aber weder Sachkunde nach § 7 WaffG noch Bedürfnis nach § 8 WaffG nachweisen (§ 25c Abs. 3 AWaffV). Solange keine abweichenden Vorschriften auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG erlassen werden, hat die Aufbewahrung unbrauchbar gemachter Schusswaffen entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV weiterhin in einem verschlossenen Behältnis zu erfolgen. Dies gilt wegen der Ausnahmeregelung des § 39b Abs. 3 WaffG auch für „Altdekos“, die nun nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.2 den (inzwischen erlaubnispflichtigen) Salutwaffen zugeordnet werden, welche bezüglich der Aufbewahrung wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln sind. Das Führen von Altdekos ist gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG zwar erlaubnisfrei, unterliegt jedoch in den meisten Fällen dem Führungsverbot des § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG für Anscheinswaffen. Ein Verstoß gegen dieses ist ordnungswidrig nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG. Ausnahmen davon bestehen in den Fällen des § 42a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WaffG (Verwendung bei Foto,- Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen bzw. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis. Gruß SBine
  12. Auf den Seiten des VDB findet sich nun zum Sicherheitspaket die Beschlussempfehlung des Innenausschusses mit Bericht: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/18102024_bundestag_stimmt_mehrheitlich_fuer_waffenrechtsaenderungen.html Das Springmesserverbot mit einjähriger Abgabefrist (§ 58 Abs. 24 WaffG) bzw. diese Enteignungsregelung kommt offenbar. Auch die Erweiterung der Erkenntnisquellen für die Waffenbehörde. So arg viel Milderung im Vergleich zum ersten Entwurf kann ich auf den ersten Blick nicht wirklich erkennen... Habt allseits trotzdem ein schönes Wochenende SBine
  13. Liegt mir leider nicht vor. Das IM BW verwies die Waffenbehörden jedoch zur Thematik auf eine erfolgte Abstimmung mit dem BMI. Gruß SBine
  14. In aller Regel wohl ein anderer nach § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannter Sachkundeausbilder.
  15. .... aber die alten kennen die Ecken besser. :-) Das Schießbuch wird für die ersten zehn Jahre für den Verband geführt und wird im Regelfall nicht von der Waffenbehörde benötigt. Im Einzelfall (z.B. bei mehrfachen Vereinswechseln) kann es aber auch durchaus förderlich sein als anderweitige Art der Bedürfnisprüfung. Gruß SBine
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.