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Na ja die o.g. Personengruppen, die vom Verbot ausgenommen sind, wären zweifellos solche Berechtigte. Wenn man keinen findet, kann man die Teile ja innerhalb des Jahreszeitraums auch ins Ausland verkaufen.
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Waffe durch kalibergleiche ersetzen im Grundkontingent
Sachbearbeiter antwortete auf David K's Thema in Waffenrecht
Sorry, aber das ist totaler Quatsch und absolut unnötige Bürokratie ! Mit welcher Begründung sollte denn ein Verband einem solchen "Erneutbestätigungsantrag" widersprechen ? Oder anders gesagt: Da das Ergebnis zu so einem Antrag von vornherein feststeht und gar keiner Prüfung bedarf, ist so eine Verfahrensweise reif für die Tonne. SBine -
Wie sieht das mit dem Thema evtl. Verbot vom Schießsport für eine Schmeisser AR 15 Dynamic L (Lauflänge über 40cm) eigentlich aus, wenn es "nur" einen BKA-Feststellungsbescheid für ein anderes Modell gibt ? Gemeint ist dieses hier: Z-489, Schmeisser GmbH, Schmeisser AR 15 S4 Sport, .223Rem Im BKA-Bescheid steht ja explizit drin, dass er nur für das geprüfte Modell gilt. Wer weiß Bescheid ? Gruß SBine
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Waffe durch kalibergleiche ersetzen im Grundkontingent
Sachbearbeiter antwortete auf David K's Thema in Waffenrecht
Verstehe ich jetzt nicht. Zur defekten Waffe besteht doch ein Bedürfnis. Und wenn diese durch eine andere gleiche Waffe "ersetzt" wird, ist doch nichts anders als vorher ? Meines Erachtens muss so ein "Tausch" im WaffG aus genau diesem Grund nicht extra geregelt werden sondern ergibt sich aus der Logik selbst. Ist ja kompletter Unsinn, dass ein bereits bestätigtes Bedürfnis erneut nachgewiesen werden soll. Einzige Ausnahme, die man evtl. sehen kann: Grundbedürfnis wurde noch nach der Altregel vor WaffG2002 über den Schützenverein glaubhaft gemacht, dann könnte man zum Schluss kommen, dass der Verband aufgrund der aktuellen Regelungen übergangen werden würde. Wechsel einer Waffe in eine andere Klasse (z.B. alt 9mmLuger, neu: .40S&W) ist natürlich was anderes, da nicht vom vorhandenen Bedürfnis gedeckt. Das geht nur nach vorherigem Bedürfnisnachweis. SBine -
Wo steht das ? Ausgenommen vom Verbot sind doch nur Personen, die beruflich ein Springmesser brauchen oder wenn eine einhändige Nutzung erforderlich ist. Mit letzteren sind wohl Behinderte gemeint. Interessieren würde mich, wer Berechtigte sind, denen in dem Jahreszeitraum die verbotenen Messer überlassen werden können. Wer außer den vom Verbot ausgenommenen Personenkreise ist damit gemeint ? Gruß und schönes Weekend SBine
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SD für KW bekommen Jäger ja auch nicht. Hier geht es nur um Langwaffen bzw. spezieller um Repetierbüchsen und SL-Büchsen, aber auch die werden ja zahlreich in Schützenvereinen geschossen.
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Na ja, nur sehr bedingt. Wie genau willst Du anlagenseitig 30dB Schalldruck reduzieren ? Etliche Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft würden sich bei SD-Nutzung ruckzug erledigt haben. Grüßle SBine
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Überflüssig wie einen Kropf kann man so nicht stehen lassen. Schalldämpfer wären gerade für Sportschützen sehr brauchbar, weil es genau dort immer wieder Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft gibt, die dadurch massiv reduziert werden könnten. Auch verstehe ich nicht, warum die Ohren eines Sportschützen weniger wert sind als die eines Jägers, aber wenn sich nicht mal die Lobby wehrt.... Welche Schusszahlen ein moderner SD gut aushält, weiß ich nicht. Das könnte ich mir in der Tat bei Sportschützen als KO-Kriterium vorstellen. Für den Jäger haben SD neben dem Gehörschutz aber definitiv folgende Vorteile: 1. Weniger aufmucken und dadurch verbesserte Schussqualität 2. Kein Feuerschein Nur sehr vereinzelt als negativ dargestellt wird, dass man die Waffe für den SD erst mal neu einschießen muss und man sich an das geänderte Gewichteverhältnis erst mal gewöhnen müsse. Die ganz große Mehrheit in Jägerkreisen, die einen SD haben, begrüßt dessen Verwendung aber sehr. Gruß und allseits guten Appetit ! Ich probiere heute ein neues Rezept für Moussaka aus und dann werden fleißig Weihnachtsplätzchen gebacken... SBine
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Komplizierter (?) Fall Waffen- und Munitionsverkauf
Sachbearbeiter antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
Vielleicht liege ich mit meiner Einschätzung falsch, aber deckt hier nicht die erteilte Munitionserwerbserlaubnis auch das beschussrechtlich für den Wechsellauf zugelassene kleinere Kaliber ? Falls ja gäbe es keinen Unterschied in puncto Überlassung 9mmLuger oder 7,65mmpara. Bliebe dann "nur" noch die hier schon ellenlang geführte Grunddiskussion "für die darin eingetragene Schusswaffe"... Gruß SBine -
Ach herrje. Mit der MEB für das Kaliber .357Mag ist doch auch das kostengünstigere Kaliber .38Special gedeckt (siehe auch Überschrift zu Spalte 7 der grünen WBK: "Berechtigt zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition"). Alle Kaliber, die beschussrechtlich für die Waffe zugelassen sind, dürfen damit also verschossen werden. Und noch besser: genau DIESES Beispiel im Thread beschreibt Nr. 10.10 WaffVwV wie folgt: "Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC)." Gruß SBine
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Habe den Link von SB, der noch aktiv bei der Waffenbehörde arbeitet. Von meinem Privatrechner aus, kann ich die o.g. Links auch nicht öffnen. Sorry. Gruß SBine
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Sehe ich auch so. In der Rechtsprechung wurde ja bereits entschieden, dass es für die Frage, ob der Erlaubnisinhaber die Gewähr dafür bietet, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition jederzeit und in jeder Hinsicht vorsichtig und sachgemäß umzugehen, bereits unerheblich ist, ob die Einnahme cannabinoider Stoffe ärztlich verordnet oder aber auf illegale Weise erfolgte. Was nach wie vor zählt ist, ob Tatsachen Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Eine Abhängigkeit von Drogen nachzuweisen ist in der Praxis im Gegensatz zu Alkohol (da muss ab 1,6 Promille festgestelltem BAK das amts- oder fachärtzliche Zeugnis gefordert werden) allerdings oftmals schwer. Durch die Legalisierung von Cannabis wird es halt künftig mehr Problemfälle geben. Die Warnungen der Fachleute dazu wurden ignoriert. Im Zuge der Evaluierung wird man sehen, ob das Gesetz gut ist oder nicht. Grüßle SBine
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Was ich meinte ist der Umkehrschluss zur ausschließlichen Nennung der Anscheinswaffen in puncto Führensverbot durch die Polizei Niedersachsen. Da könnte man doch einfach gestrickt auf die Idee kommen, dass andere Altdekos erlaubnisfrei geführt werden dürfen. In der Gesamtschau aber natürlich eine gewagte Auslegung. In der Praxis liegen Altdekos aber wohl eh so gut wie immer irgendwo in einem Gebäude unbewegt rum, weshalb sich diese Frage wohl eher selten stellt. Gruß SBine
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Ja, das ist ein schwieriges Thema. Auch zum Thema Führen von Altdekos kann man nach dem was dort zu den Umgangsarten steht ("Das Führen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die Anscheinswaffen sind, ist verboten") mit Aufzählung der Ausnahmen dazu auch zum Schluss kommen, dass diese wenn sie keine Anscheinswaffen sind geführt werden dürfen. Stützen müsste man diese Argumentation wohl dadurch, dass die Unbrauchbarmachung in der Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 10 unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2 erlaubnisfrei ist und dazu annehmen, dass dies auch für Altdekos gilt. Deine Argumentation erscheint mir allerdings schlüssiger.