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  1. Nun ja, nach § 31 Abs. 2 SprengG ist auch das für die Kontrolleure zulässig und es macht schon Sinn, beide Prüfungen in einem Aufguss vorzunehmen. Wenn (in Baden-Württemberg unzulässigerweise) Gebühren für verdachtsunabhängige Kontrollen ohne Zusatzaufwand berechnet werden ist das ein anderes Thema. SBine
  2. In der Regel schon, weil die von Dir beschriebene Digitalisierung wenn überhaupt bislang nur bei relativ wenigen Waffenbehörden für das dortige Büro angekommen ist. Die Waffenkontrolleure unterwegs bräuchten Laptops sowie auch eine weitere Lizenz fürs Waffenprogramm, deren Beschaffung oftmals schon das Budget nicht hergeben dürfte. Zudem dürfte eine NWR-Nutzung "auf der Straße" nicht so ganz unbedenklich sein bzw. als zu unsicher eingestuft werden. Ist aber ja auch nicht so wild, wenn sich der Bestand inzwischen verändert hat. Das wird dann einfach im Prüfprotokoll entsprechend vermerkt und die Sachbearbeitung kann dann checken, ob das so stimmt. Gruß SBine
  3. Sehe ich anders, da für den Magazinbesitzer mit Altbesitzanmeldung damit alles klargestellt ist. Es geht hier ja nur darum, was für DIESEN gilt. SBine
  4. Na ja, von der Erstellung des Prüfauftrages an die Waffenkontrolleure bis zur tatsächlich durchgeführten Kontrolle dürfte in der Praxis recht oft ein längerer Zeitraum liegen. In der Regel wird man es wohl erst mal unangekündigt versuchen und ansonsten irgendwann mal einen Termin ausmachen. In dieser Zwischenzeit kann sich beim Waffenbesitz natürlich was getan haben, aber das lässt sich ja durch Vorlage der WBK vor Ort bzw. Hinweis auf derzeitiges liegen derselben bei der Waffenbehörde rasch klären. Gruß SBine
  5. Zu dem Thema gab es wegen etlicher Rückfragen eine Abstimmung mit dem BMI über die Aufbewahrung von Großmagazinen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG. Hierzu wurde folgendes dargelegt: "Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung. Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind." Gruß SBine
  6. Also auf Anhieb fallen mir diese hier ein: Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.6 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (statt Tabelle 5 müsste Tabelle 8 der Maßtafeln zum Thema Grenaille-Patronen korrekt sein) § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV (…für die eine Erlaubnis zum Handel..) Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV (dort müssten die Nummern unter Nr. 1.3 inzwischen 2.6 bis 2.8 lauten) Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV (da müssten Nrn. 1.6 und 2.5 jeweils wie folgt lauten: „…vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind). Hinweis: Auch die AWaffV wurde gerade erst geändert. Von der WaffVordruckVwW 2012, zu der sich durch die WaffG-Änderung etliches geändert hat, möchte ich schon gar nicht erst anfangen.... aua Gruß SBine
  7. Das sehe ich auch so. Bei dauerhaft bewohnt wird allerdings nicht zwingend eine eigene Bewohnung gefordert. Es geht letztendlich lediglich darum, ob ein Objekt ständig frequentiert ist oder eben nicht. Grüße aus dem Regen SBine
  8. Die User ASE, Elo und L-L haben die Sache mit Belegen klargestellt. Dankeschön. Zudem hat sich der VDB nochmals wie folgt rückversichert: "Da dennoch aktuell eine zweite Lesart der neuen Gesetzesstelle diskutiert wird, nach der alle bereits zugelassenen Waffen betroffen wären, haben wir noch einmal um eine Klarstellung des BMI gebeten. Von dort heißt es: „Die am 24. Juli 2024 in Kraft getretene Neufassung von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz entfaltet keine Rückwirkung und wirkt damit nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte zurück. Waffen, die auf Grund der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Altfassung der Vorschrift erlaubnisfrei erworben und besessen werden durften, sind weiterhin erlaubnisfrei. Lediglich Waffen, für die die Bestätigung zum Aufbringen des „F im Fünfeck“ am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde und die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind, unterliegen der Erlaubnispflicht.“" In der Gesetzesbegründung stand im übrigen ja bereits, dass solche Waffen noch nicht auf dem Markt sind. Deshalb können die bisherigen LG auch nicht von der Neuregelung betroffen sein. Was mir am neuen Gesetz sowie auch an der kurz zuvor erfolgten Änderung der AWaffV gleich aufgefallen ist: Die seit WaffG2008 bestehenden redaktionellen Fehler wurden wieder nicht beseitigt, auch wenn man bei jeder Änderung denkt, dass das mal nachgezogen wird... Herzliche Grüße an alle SBine
  9. Der "Hamburger Kasten" bezieht sich vermutlich auf die Regelungen in Nr. 36.5 ff. WaffVwV: "36.5 Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Seenotsignalpistolen gelten folgende Besonderheiten: 36.5.1 Für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden Motor- oder Segelyacht ist ein nicht zertifiziertes Aufbewahrungsbehältnis als ausreichend anzuerkennen, wenn es die nachstehenden Sicherheitsstandards erfüllt: – Behältnisse müssen aus Stahlblech – möglichst rostfrei – gearbeitet sein; – das Stahlblech der Tür/Klappe muss mindestens eine Stärke von 4 mm aufweisen; – eine Verankerung des Behältnisses mit dem Schiff ist erforderlich; – das Behältnis muss zu verschließen sein (elektronisch codiertes Schloss, Zahlenschloss oder Riegelschloss können zum Einsatz kommen). Die Munition ist in einem abschließbaren Blechkasten mit innenliegendem Schloss, z. B. eine Geldkassette, an den keine weiteren Anforderungen gestellt werden, aufzubewahren. 36.5.2 In Fällen der längeren und erkennbaren Abwesenheit hat der Inhaber der Erlaubnis Waffe und Munition in seiner Wohnung oder seinem Haus entsprechend den allgemeinen Vorschriften in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe 0 oder B aufzubewahren. Erkennbar wäre dies beim Abschließen des Schiffes bei längerer Abwesenheit des Skippers oder ein längerer Aufenthalt des Schiffes zu Reparaturzwecken in einer Werft oder das Saisonende zum Winter, wenn die Schiffe im Yachthafen liegen und überholt werden." Ist "nur" eine Verwaltungsvorschrift, aber trotzdem Werkzeug für die Waffenbehörden. Gruß und schönes Weekend SBine
  10. Könnte mir vorstellen, dass nicht alle Anfragen automatisiert durchlaufen wenn es früher mal irgendwelche Erkenntnisse (wenn auch nur Bagatellen, nicht weiterverfolgte Dinge, eine Aussage als Zeuge, eine Anzeige zu einer anderen Person, ggf. sogar einen Fall als Geschädigter o.ä.) gab. Diese Fälle werden dann erst mal aussortiert und manuell bearbeitet. Dazu müssen alte - ggf. schon archivierte - Vorgänge gezogen werden, was viel Zeit bindet. Nicht vergessen darf man auch, dass über das LKA zu ständig mehr Rechtsgebieten Anfragen erfolgen, was das System dort offenbar derzeit überlastet hat. Waffenrechtliche Anfragen sind ja nur ein Teil davon... Ist aber nur eine Vermutung. SBine
  11. Meines Erachtens so nicht richtig, da nachfolgend zu § 58 WaffG nichts Abweichendes bestimmt wird (also dass die alten gelben WBK nun den Bestimmungen für die neue gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 bzw. inzwischen Abs. 6 unterliegen). Insofern gelten diese im genehmigten Umfang fort und gilt für diese eben NICHT die Beschränkung auf zehn Waffen sowie das Erwerbsstreckungsgebot !!! Gruß SBine
  12. Meines Wissens machen hier in Süddeutschland beim TÜV Süd nur noch Freiburg, Ravensburg und Ulm die Gutachten zur persönlichen Eignung nach § 4 AWaffV. Beim Gesundheitsamt könntest Du aber auch mal fragen. Die gehören ebenfalls zum Kreis der Gutachter. Viel Erfolg und schönes Weekend ! SBine
  13. Diesmal in Hamburg wars eine 39-jährige Deutsche und ein Syrer hat eingegriffen, dass nicht noch mehr passiert. Und auch im Ausland passiert so ein Zeug ja ebenfalls ständig (siehe kürzlich wieder Auto in Menschenmenge bei der Meisterfeier von Liverpool...) Unglaublich und egal wo in der Welt es passiert jedes mal ein Schock. Gruß SBine
  14. Nein, da keine Erlaubnisurkunde, sondern lediglich ein Reisedokument !!! Durch dieses wird nichts neues genehmigt sondern nur gegenüber dem Ausland dokumentiert, was im Herkunftsland registriert worden ist. Gruß SBine
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