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Das ist ja total verrückt ! Geschätzt über 80% der Antragsteller für KWS nutzen diesen zum Selbstschutz (obwohl total sinnfrei, da SRS-Waffen zur Knallerzeugung sowie als Signalmittel gebaut werden). Für Selbstschutz ist das beste Verteidigungsmittel ein Tierabwehrspray bzw. für Leute, die viel im Freien unterwegs sind, die Gelvariante davon. Eine Rückgabewelle der alten KWS an die Waffenbehörden mit Ausstellung neuer KWS würde die Waffenbehörden nochmals extrem zusätzlich beschäftigen. Wie schon gesagt, würden neue KWS unter den neuen Bedingungen nicht so oft wie die alte Version beantragt werden. Und denken wir doch mal an den Anfang des KWS (April 2003) zurück. Dessen damalige Einführung war Wunsch von Zoll und Polizei, damit diese auf der Straße nur zuverlässigen Personen begegnen, die mit einer SRS-Waffe unterwegs sind. Das würde durch die Neuregelung ja total auf den Kopf gestellt werden !!! Grüßle SBine
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Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
Sachbearbeiter antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
SB hat mir gesagt, dass das IM BW die Waffenbehörden im August 2021 wie folgt informiert hatte: " Betreff: Aufbewahrung von Großmagazinen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, aufgrund aktueller Anfragen möchten wir Sie nach Abstimmung mit dem BMI über die Aufbewahrung von Großmagazinen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG informieren. Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung. Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind. Wir bitten um entsprechende Information der nachgeordneten Waffenbehörden. Mit freundlichen Grüßen ..." -
Hm. Gibts für Derringer in irgendeiner Sportordnung eine Disziplin ? Lauflänge unter drei Zoll könnte hinsichtlich § 6 AWaffV auch KO-Kriterium sein. Gruß SBine
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Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
Sachbearbeiter antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Also wenn ich mich nicht ganz arg täusche, hat sich sogar das BMI dahingehend geäußert, dass nur bei den Magzinfällen mit erforderlicher BKA-Ausnahme die Aufbewahrungsbestimmungen für Ier-Schrank greifen, bei den Altbestandsfällen hingegen nicht. Hab leider keine Quelle dazu, ist nur so aus der Erinnerung. SBine -
Der Erbe möchte die Waffen mit einer Transporterlaubnis Transportieren
Sachbearbeiter antwortete auf kurzwaffen's Thema in Waffenrecht
Oder Antrag nach § 13 Abs. 6 AWaffV für eine Ausnahme stellen. Ältere Erben haben da meines Erachtens gute Chancen, da laut Gesetzgeber ja Ziel der Verwahrung in mindestens 0er-Schrank bis ca. im Jahr 2080 erreicht werden soll. Insbesondere bei nicht deliktrelevanten Waffen würde ich das auf jeden Fall versuchen. Gruß SBine -
Anfragen gehen bei SB anscheinend momentan per verschlüsselter E-Mail an BuPo und ZKA raus. Rücklaufzeiten sehr fix mit wenigen Tagen. Problem allerdings: man soll nur alle zwei, besser maximal wöchentlich neue Anfragen stellen ! Die Schnittstellen seien bestellt, aber derzeit noch nicht verfügbar. Besonders fraglich sei, wie man zur persönlichen Eignung die Polizeidienstellen der letzten zehn Jahre anfragen soll. Schon ob da Polizeiposten, Polizeireviere oder Polizeipräsidien gemeint sind, weiß anscheindend niemand. Gruß SBine
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Habe gerade mal SB gefragt. Er schilderte viel Mehrarbeit und noch fehlende Schnittstellen für die neuen Quellen Bundespolizei und Zollkriminalamt sowie viele offene Fragen zur Umsetzung. Problematisch ist die ergänzte Zuverlässigkeitsprüfung für die Jagdbehörden. SBine
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Gilt aber immer noch so...
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Antragsteller müssen sich nicht selbst belasten lt. Klarstellung der Waffenrechtsreferenten vor gut 15 Jahren ! Fragen dazu sind deshalb rechtswidrig. Die Waffenbehörde prüft anhand der vorgegebenen Erkenntnisquellen. Punkt. SBine
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Meines Erachtens betrifft das 10er-Kontingent nur die gelbe WBK nach Paragraph 14 Abs. 6 WaffG. Die alte gelbe WBK gilt entsprechend Par. 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort, weshalb für diese ja auch das Erwerbsstreckungsgebot nicht gilt. Weihnachtsgrüße SBine
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Na ja die o.g. Personengruppen, die vom Verbot ausgenommen sind, wären zweifellos solche Berechtigte. Wenn man keinen findet, kann man die Teile ja innerhalb des Jahreszeitraums auch ins Ausland verkaufen.
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Waffe durch kalibergleiche ersetzen im Grundkontingent
Sachbearbeiter antwortete auf David K's Thema in Waffenrecht
Sorry, aber das ist totaler Quatsch und absolut unnötige Bürokratie ! Mit welcher Begründung sollte denn ein Verband einem solchen "Erneutbestätigungsantrag" widersprechen ? Oder anders gesagt: Da das Ergebnis zu so einem Antrag von vornherein feststeht und gar keiner Prüfung bedarf, ist so eine Verfahrensweise reif für die Tonne. SBine -
Wie sieht das mit dem Thema evtl. Verbot vom Schießsport für eine Schmeisser AR 15 Dynamic L (Lauflänge über 40cm) eigentlich aus, wenn es "nur" einen BKA-Feststellungsbescheid für ein anderes Modell gibt ? Gemeint ist dieses hier: Z-489, Schmeisser GmbH, Schmeisser AR 15 S4 Sport, .223Rem Im BKA-Bescheid steht ja explizit drin, dass er nur für das geprüfte Modell gilt. Wer weiß Bescheid ? Gruß SBine
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Waffe durch kalibergleiche ersetzen im Grundkontingent
Sachbearbeiter antwortete auf David K's Thema in Waffenrecht
Verstehe ich jetzt nicht. Zur defekten Waffe besteht doch ein Bedürfnis. Und wenn diese durch eine andere gleiche Waffe "ersetzt" wird, ist doch nichts anders als vorher ? Meines Erachtens muss so ein "Tausch" im WaffG aus genau diesem Grund nicht extra geregelt werden sondern ergibt sich aus der Logik selbst. Ist ja kompletter Unsinn, dass ein bereits bestätigtes Bedürfnis erneut nachgewiesen werden soll. Einzige Ausnahme, die man evtl. sehen kann: Grundbedürfnis wurde noch nach der Altregel vor WaffG2002 über den Schützenverein glaubhaft gemacht, dann könnte man zum Schluss kommen, dass der Verband aufgrund der aktuellen Regelungen übergangen werden würde. Wechsel einer Waffe in eine andere Klasse (z.B. alt 9mmLuger, neu: .40S&W) ist natürlich was anderes, da nicht vom vorhandenen Bedürfnis gedeckt. Das geht nur nach vorherigem Bedürfnisnachweis. SBine