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Gruger

WO Silber
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  1. Mit dem mildesten Mittel. *hüstel*
  2. Das mache ich einen Tag vor Inkrafttreten der Neuerungen. Wenn sie denn kommen.
  3. Das Behältnis wird also dadurch unsicher, dass es den Besitzer wechselt. NA KLAAAAAR....
  4. Du nimmst offenbar an, dass die Aufbewahrungsänderungen etwas mit der EU Feuerwaffenrichtlinie zu tun haben. Dem ist nicht so. Das kann Herr d'M. (hachja, die gute alte DM) schon ganz alleine. Daher ist auch nicht zu erwarten, dass die Italiener etwas gegen unsere 0/I-er Pflicht unternehmen. Das müssen wir selbst in die Hand nehmen.
  5. Schwarzwälder, spar dir den thread. S1/S2 nützt dir wenig (außer vielleicht bei der Versicherung). Entweder du hast mit den alten Blechschachteln Bestandsschutz wegen Kauf vor Inkrafttreten der Änderung. Oder du musst eh Klasse 0 oder 1 kaufen. S1/S2 spielt in dem aktuellen Entwurf keine Rolle.
  6. http://www.holz3dpuzzle.de/epages/79108728.mobile/?Locale=de_DE&ObjectPath=/Shops/79108728/Products/70011 Safe und Tresor sind eben keine geschützten Begriffe
  7. Abgabe der Magazine an jemanden ohne Waffenbesitz ist also möglich? Ja, das hat Sinn.
  8. Es geht ja wohl kaum darum, Einbrecher abzuhalten...
  9. Eher: von Herstellern immer wieder aktiviert wird. Und das verwundert wohl keinen.
  10. Und genau das ("in einem festen verschlossenen Behältnis") gibt man auch an, wenn beim WBK Antrag nach der Lagerung der Munition gefragt wird.
  11. :-) Na gut, dann geht Käufer in den Laden und fordert Verkäufer zur Übergabe der Ware auf. Der mag nicht, weil Käufer keine WBK/Voreintrag vorweisen kann... Beim Abschluß des Kaufvertrages lagen die Voraussetzungen für eine Genehmigung vor, bzw. war vernünftigerweise kein Hinderungsgrund erkennbar. Für Käufer überraschend trat ein Umstand ein, der zur Versagung der Erlaubnis führte.
  12. Für mich als Laie heißt das: Käufer bezahlt, Verkäufer besteht auf Abholung. Der Käufer kann aber zwischenzeitlich nicht mehr übernehmen, da nicht erwerbsberechtigt. Auch der Verkäufer kann schlecht auf Übergabe bestehen, da bei Ladenkauf der Eigentumsübergang nach BGB gleichzeitig den waffenrechtlichen Erwerb bedeuten würde, der ja so nicht stattfinden darf. Der Kaufvertrag kann also nicht erfüllt werden. Käufer tritt zurück. Verkäufer hat ggf. Anspruch auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens, hat aber keinen Anspruch auf z.B. Benennung einer berechtigten dritten Person (?).
  13. Ein Bücherschrank hat gar keine Türen und wird trotzdem an der Wand befestigt (zumindestens normalerweise). Wer Angst hat, sein Muni-Schrank falle ihm auf den Kopf, der befestigt. Hiermit schreibe ich ein Abrißgewicht von "handfest" vor
  14. Das liegt aber auch an den Anwälten. Das einzige einseitige Schreiben das sie kennen ist die Vertretungsanzeige :-)
  15. Wieso HiCap, das ist StandardCap. Ab 60 wirds langsam high :-)
  16. @Absehen4 DU bist sachkundig!
  17. In ganz RLP? Nein! Aber in einem kleinen Dorf im Nirgendwo...
  18. Good job! @BrownellsDeutschland
  19. Ein auf HA umgebauter VA ist ein HA. Ober er legal in deinem Besitz ist, bestimmt das Gesetz.
  20. http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/6579-Kritik-an-geplanter-Neuregelung-zur-Waffenaufbewahrung-Verbaendeanhoerung-zur-Aenderung-des-Waffengesetzes-Bestandsschutz-fuer-Altbesitz/
  21. Wer nie fragt, der..?
  22. Ja, das Kind sollte also keinen Handel mit deinen Waffen betreiben ...
  23. @Hunter Auf den Zeitpunkt kommt es an.. @xamoel Die wollen ja gerade auch den bloßen Besitz (unabhängig vom Waffenbesitz) verbieten, das ist ja der Brüller.
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