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Wie schon gesagt, wir reiben uns gerade an den Magazinen auf, wo über die Bedürfnisgeschichte noch ganz andere Sachen drohen.
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Wenn du eine Langwaffe hast, in die die Glockmagazine passen, dann ja. Gelant ist folgendes: VERBOT: 1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; Also darfst du dann einem Schützenkollegen die Glock G17 nicht ausleihen, der in seiner Langwaffe (gesetzesgemäß) Glock G26 10er Magazine verwendet. Aber hey, du musst ihm ja nicht das Magazin mitgeben. Daher: Weg mit dem Quatsch!
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Du meinst die, denen du 100 Euro gespendet hast und die dir dann eine Lifetime-Lizenz für 20 Euro zum Zugriff auf eine Datenbank mit waffenrechtlichen Urteilen gegeben haben und von denen du dann nichts mehr gehört hast? Also bis jetzt. Da solltest du aber noch mal dringend nachfragen!
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Also ich bin gestern schon vor der Tür gewesen. So als Protestaktion. Kam leider nicht im Fernsehen.
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Der Bus kommt aber schon seit Jahren auf uns zu. Die Magazinsache ist kurzfristig wichtig, um nicht direkt hinten runter zu fallen.
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Da jetzt noch garnichts verboten ist, hört sich das ein wenig hochgerechnet an. Ich wollte auch nichts verharmlosen, der ganze Magazinunsinn gehört gestrichen und fertig.
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Produktionsdatum auf dem Mag sollte man auch im Auge behalten, sonst verwechselt man da noch Alt- mit Neuanschaffungen ?
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Altmagazine und -gehäuse sind zum Teil vom Verbot ausgenommen, siehe oben. Das Problem ist dann die Nutzung in einem B-Haulbautomaten, der dann direkt zur Klasse A wandern würde. Also kann man sich die alten Mags zur Dekoration an die Wand hängen. Ein Verbot des Umbaus von Magazinen gibt es meines Wissens nicht. Verbotsmerkmal ist die Kapazität. Wenn dieses wegfällt, unterliegt es nicht dem Verbot. D.h. ich habe einen für mich nicht verboteten Magazinkörper (s. Satz 1). Das daraus gebaute Magazin hat Kapazität 10 (wie auch immer, es darf jedenfalls nicht auf 20 zurück gehen). Ergo kein verbotener Gegenstand.
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Nein das nicht, da - ebenso wie für Salutwaffen - der 36 WaffG nur teilweise gilt. Genaugenommen gilt für die das hier: § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen)
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In keinster Weise. Das ist mit Sicherheit auch für Volljuristen Arbeit, die Konzentration und Erfahrung bedarf. Normalbürger steigen doch beim xten Querverweis und Bezugnahme auf irgndwelche Nummern , Unterabschnitte etc. aus
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§25 c (Enwurf AWaffV) (1) ... 2Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes. Im Abs. 1 sind die Deko-Waffen genannt, die nicht der aktuellen Richtlinie entsprechen. Allerdings: (2) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes nicht erforderlich. (3) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend. §39b (3) Die Regelungen des § 36 Absatz 3 bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung finden auf Salutwaffen keine Anwendung Also verstehe ich das so: Alt-Deko Schusswaffeneigenschaft = Ja. Neu-Erwerber brauchen aber keine Sachkunde, kein Bedürfnis und keinen Tresor. Sie brauchen aber Zuverlässigkeit und das Geld für den Eintrag in die WBK. Alt-Besitzer dürfen weiterbesitzen. Reicht als Besitzberechtigung das bisherige Zertifikat aus? Da habe ich meine Zweifel, bin aber auch noch nicht auf Anzeigepflichten/WBK-Beantragungspflichten gestoßen.
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Frag das die Besitzer der auf 4mm umgebauten Waffen. Die können die noch nicht mal mit ins Grab nehmen.
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Ich habe jetzt nochmal versucht, aus den Übergangsvorschriften irgendetwas positives für die Alt-Dekobesitzer herauszulesen, aber ich bin gescheitert. Liegt wohl an mir, der Rest der Übergangsvorschriften ist auch nicht gerade leichte Bettlektüre.
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Prost Mahlzeit für die Besitzer, die dann pro Stück xx Euro Eintragungsgebühr ablatzen dürfen. Da die Stücke ja erlaubnispflichtig werden, ist das die logische Folge. Eintragen, jetziger Besitzer darf ohne Bedürfnisnachweis weiter besitzen. Nur der Verkauf gestaltet sich dann etwas schwierig. LEP ... Und wer nicht rechtzeitig die Erlaubnis beantragt, ist mit einem Bein im Knast. Man schaue sich die Strafvorschriften für illegale Kurzwaffen an. Das wird ein Fest.
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Ein Traum wird wahr!
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Die Eu will ein Verbot von halbautomatischen Gewehren
Gruger antwortete auf Balu der Bär's Thema in Waffenlobby
Ich zitiere Uwe: Sei nett zu deinen Nachbarn! -
https://www.swords-and-more.com/der-iklwa-speer-der-zulu.html Als humoristische Einlage. Hast du beim Zelten keine Heringe dabei? Kann man die ggf. so gestalten, dass die an der Stange einrasten? Also damit sie nicht verloren gehen können. Quelle. https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Heringe.jpg
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https://www.thefirearmblog.com/blog/2019/01/27/shot-2019-jp-enterprises-mr19-bolt-action/
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Abgelehnt.
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VG Giessen, OA Wetzlar nachträgliche Bedürfnisprüfung
Gruger antwortete auf reverend's Thema in Waffenrecht
Ist zurückgestellt ? -
Dann müssten wir aber langsam anfangen, für die Sammelklage zu spenden.
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Da kann man nichts machen.
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In guten Fakes ist immer auch ein Körnchen Wahrheit enthalten.