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Gruger

WO Silber
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  1. Da jetzt noch garnichts verboten ist, hört sich das ein wenig hochgerechnet an. Ich wollte auch nichts verharmlosen, der ganze Magazinunsinn gehört gestrichen und fertig.
  2. Produktionsdatum auf dem Mag sollte man auch im Auge behalten, sonst verwechselt man da noch Alt- mit Neuanschaffungen ?
  3. Altmagazine und -gehäuse sind zum Teil vom Verbot ausgenommen, siehe oben. Das Problem ist dann die Nutzung in einem B-Haulbautomaten, der dann direkt zur Klasse A wandern würde. Also kann man sich die alten Mags zur Dekoration an die Wand hängen. Ein Verbot des Umbaus von Magazinen gibt es meines Wissens nicht. Verbotsmerkmal ist die Kapazität. Wenn dieses wegfällt, unterliegt es nicht dem Verbot. D.h. ich habe einen für mich nicht verboteten Magazinkörper (s. Satz 1). Das daraus gebaute Magazin hat Kapazität 10 (wie auch immer, es darf jedenfalls nicht auf 20 zurück gehen). Ergo kein verbotener Gegenstand.
  4. Nein das nicht, da - ebenso wie für Salutwaffen - der 36 WaffG nur teilweise gilt. Genaugenommen gilt für die das hier: § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen)
  5. In keinster Weise. Das ist mit Sicherheit auch für Volljuristen Arbeit, die Konzentration und Erfahrung bedarf. Normalbürger steigen doch beim xten Querverweis und Bezugnahme auf irgndwelche Nummern , Unterabschnitte etc. aus
  6. §25 c (Enwurf AWaffV) (1) ... 2Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes. Im Abs. 1 sind die Deko-Waffen genannt, die nicht der aktuellen Richtlinie entsprechen. Allerdings: (2) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes nicht erforderlich. (3) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend. §39b (3) Die Regelungen des § 36 Absatz 3 bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung finden auf Salutwaffen keine Anwendung Also verstehe ich das so: Alt-Deko Schusswaffeneigenschaft = Ja. Neu-Erwerber brauchen aber keine Sachkunde, kein Bedürfnis und keinen Tresor. Sie brauchen aber Zuverlässigkeit und das Geld für den Eintrag in die WBK. Alt-Besitzer dürfen weiterbesitzen. Reicht als Besitzberechtigung das bisherige Zertifikat aus? Da habe ich meine Zweifel, bin aber auch noch nicht auf Anzeigepflichten/WBK-Beantragungspflichten gestoßen.
  7. Frag das die Besitzer der auf 4mm umgebauten Waffen. Die können die noch nicht mal mit ins Grab nehmen.
  8. Ich habe jetzt nochmal versucht, aus den Übergangsvorschriften irgendetwas positives für die Alt-Dekobesitzer herauszulesen, aber ich bin gescheitert. Liegt wohl an mir, der Rest der Übergangsvorschriften ist auch nicht gerade leichte Bettlektüre.
  9. Prost Mahlzeit für die Besitzer, die dann pro Stück xx Euro Eintragungsgebühr ablatzen dürfen. Da die Stücke ja erlaubnispflichtig werden, ist das die logische Folge. Eintragen, jetziger Besitzer darf ohne Bedürfnisnachweis weiter besitzen. Nur der Verkauf gestaltet sich dann etwas schwierig. LEP ... Und wer nicht rechtzeitig die Erlaubnis beantragt, ist mit einem Bein im Knast. Man schaue sich die Strafvorschriften für illegale Kurzwaffen an. Das wird ein Fest.
  10. https://www.swords-and-more.com/der-iklwa-speer-der-zulu.html Als humoristische Einlage. Hast du beim Zelten keine Heringe dabei? Kann man die ggf. so gestalten, dass die an der Stange einrasten? Also damit sie nicht verloren gehen können. Quelle. https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Heringe.jpg
  11. https://www.thefirearmblog.com/blog/2019/01/27/shot-2019-jp-enterprises-mr19-bolt-action/
  12. Dann müssten wir aber langsam anfangen, für die Sammelklage zu spenden.
  13. In guten Fakes ist immer auch ein Körnchen Wahrheit enthalten.
  14. Das häuft sich aber gerade! ?
  15. Ein Bescheid ist immer rechtsmittelfähig. Und wenn ein Widerspruchsverfahren vorgeschrieben ist, klagt man auch nicht direkt. Außer man hat zu viel Geld, dann ist’s egal.
  16. Da musst du ja bei Eintrag der einen Waffe schon direkt den nächsten Voreintrag beantragen, das ist ja absoluter Wahnsinn.
  17. Rückstellungsgründe erfragen, Akteneinsicht beantragen oder unter Fristsetzung eine verbindliche Entscheidung fordern ?
  18. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Mun sind aber schon interessant. Die schießkladde kann durchaus interessant für das (andere) Amt sein, da die Vereine ja eine gewisse Dokumentationspflicht für WBK-Frischlinge haben.
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