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Gruger

WO Silber
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  1. Nur: Ist es denn „sicher“, die Schlüssel für zB sieben Tresore in nur einem Safe aufzubewahren? Kommt, da geht noch was!
  2. "Wir bestätigen chapmen, dass er in einem Verein seit mindestens 12 Monaten regelmäßig dem Schießsport nachgeht und seine Waffen nach der Schießsportordnung zugelassen und erforderlich sind; Mit Ausnahme der Nr. 4 und 5 in der gelben WBK Nr. xxx. Für diese Waffen bieten wir keine Disziplinen an. *). Mit freundlichen Grüßen, Ihr Verband YYYY" *) Hinweis: Sehr wohl aber der Verband XXXX PS: Wenn sich der Passus nur auf Grüne WBK bezieht, wofür auch einiges sprechen würde, kann man nur hoffen, dass die nicht von zu vielen unterschiedlichen Sportverbänden bestätigt wurden :-).
  3. Ich stimme auch dafür, aktiv die polnische oder tschechische Tresorindustrie zu fördern! So allgemein gesprochen.
  4. Wenn der nicht bekannte Fundort der Schlüssel für die Behörde ein Grund zum Zweifeln bzw. zur Kontrolle ist, dann ist da mehr im Argen als ich dachte. Datenschutz ist im Übrigen nie Unfug, sondern sogar gesetzlich normiert. Die getroffenen Maßnahmen zur Aufbewahrung der Waffen sind nachzuweisen. Weiter zu 3) Bei der Kontrolle habe ich die Hauptschlüssel am Mann und die Reserveschlüssel "an einem sicheren Ort" (bei mir und angekündigter Kontrolle: eher auch am Mann). Welchen Erkenntnisgewinn verspricht man sich da? zu 5) Ich hab da noch viel mehr biblische Zitate, aber bringt ja nichts bei humorlosem Publikum. PS: Im Übrigen habe ICH keine Angst vor einer Kontrolle, auch ohne Fundortpreisgabe. Dies auch und gerade wegen des bestehenden Vertrauensverhältnisses zur Sachbearbeitung.
  5. Man könnte dazu anmerken, dass durch den Verkauf die Leihe als nur vorübergehende Besitzübertragung beendet wird und in einen dauerhaften Besitz umgewandelt wird. In dieser logischen Sekunde wird die (befristete) Leihe beendet und der erlaubnisfreie Besitz endet. Anschließend beginnt die Phase des erlaubnispflichtigen Besitzes, der durch fristgemäße Anzeige des Erwerbs zu legitimieren ist. Hilfsweise (und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ? ) verwendet man als Erwerbsdatum das Datum des Beginns des erlaubnispflichtigen Besitzes, da dies zum einen analog zum Erwerb ohne vorherige Leihe ist und zum anderen wohl dem gesetzgeberischen Willen am besten entspricht (wenn er ihn denn so geäußert hätte). Man könnte natürlich auch anderer Meinung sein, aber das ist ja immer so.
  6. Wer beantragt hat nachzuweisen -> Zeitpunkt des Nachweises ist bestimmt (im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung) Wer besitzt hat nachzuweisen -> Zeitpunkt unbestimmt. Auf was bezieht sich die Nachweispflicht? Ganz offenbar auf die beantragte Waffe. Siehe auch Nachschau zu dieser "ganz bestimmten Waffe". Also gab es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung eine Nachweispflicht für bestehenden Besitz. Allerdings ohne Fristsetzung. Zukünftiger Besitz (Beantragung einer Erlaubnis) führt im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Nachweispflicht der sicheren Aufbewahrung dieser beantragten Waffe / der Munition. Bei Munition eben früher "festes Behältnis", heute "Stahlblechbehältnis, Vorhängeschloss" oder eben "Schwenkriegel".
  7. Deinen verdübelten Schrank stemmen die dir in <1 Minute von der Wand, nehmen ihn mit und kommen mit Sicherheit NICHT wieder. Die sind ja nicht total bescheuert. Fremden Personen den Aufenthaltsort meiner Schlüssel (Urlaub..) mitzuteilen, ist mir vollkommen unverständlich. Datenschutz beginnt bei Datenerhebung. Was nicht benötigt wird, hat auch nicht gespeichert zu sein. Aber mach ruhig, Hauptsache ganz unten auf der Liste. Die Letzten werden übrigens die Ersten sein, das weiß man ja.
  8. Für den Erwerber praktisch interessanter ist doch die fristgerechte Erwerbsanzeige. Ich leihe am 1.10., kaufe am 19.10. und bin am 20.10. auf dem Amt. Welches Datum gebe ich an? Wenn ich 1.10. angebe, schaut der SB etwas schräg bezüglich der Frist von 14 Tagen.
  9. Die Magazine nach Händlerrechnung wurden doch längst vernichtet, die noch vorhandenen sind alle vor Juni 17 erworben worden. Immer diese Unterstellungen...
  10. Da wäre noch interessant, ob es eine Leihe nach "dauerhafter Aufgabe des Herrschaftswillens" überhaupt geben kann. Und zweitens wie das Gesicht des SBs aussieht, wenn man wahrheitsgemäß das Erwerbsdatum mit Beginn der Leihe angibt (z.B. bei Kaufabwicklung am Ende des Leihmonats, zB zur Erprobung vor Kauf usw.). Leihe am 1.10. zur Erprobung. Kauf auf Rechnung am 20.10. "Die Waffe bleibt bis zum Zahlungseingang Eigentum von Waffen-XXX." Zahlungstag (Überweisung) am 30.10. Am 29.10. Ist der Erwerber auf dem Amt. Welches Datum meldet er? Der "Herrschaftswille" des Verkäufers besteht ja bis zum Zahlungseingang. Die Waffe wurde am 01.10. überlassen. Jetzt mal ein Fall ohne Leihe an den letztlichen Erwerber: Karl ist unzufrieden mit seinem KK Einzellader und sagt am Dienstagaben am Stammtisch "Mir reichts, ich will das Ding nicht mehr haben. Nehmt es mit, mir egal." Die erfreuten Schützenbrüder einigen sich darauf, nächste Woche einen Würfelabend zu veranstalten. Der Gewinner erhält den Schießprügel. Bis dahin wird das Gewehr im Vereinstresor gelagert (im Rahmen des zugelassenen Aufbewahrungskonzepts). Und tatsächlich, am Mittwoch in der folgenden Woche gewinnt Helmut und nimmt das gute Stück direkt aus dem Tresor mit nach Hause. Welches Datum meldet Helmut? Welches Datum meldet Karl? Der "Herrschaftswille" wurde öffentlich am Dienstag aufgegeben. Variante 2: Der Einzellader wird vom Verein per gewerblichem Botendienst zu Helmut geschickt und kommt Freitag an. Meine Lösung Variante 1: Sowohl Karl als auch Helmut geben Mittwoch der Folgewoche an. Karl überlässt zunächst an den Verein - erlaubnis und meldefrei. Der Verein überlässt im Auftrag von Karl an Helmut. Erst jetzt ist die Herrschaft über den Gegenstand (dauerhaft) an Helmut übergegangen. Helmut gibt Mittwoch an, da er erst an diesem Tag erwirbt. Variante 2: Helmut gibt Freitag an, da er erst an diesem Tag erwirbt (die Herrschaft erlangt). Karl gibt Mittwoch an, aus dem Grund, das es gesetzlich so vorgesehen ist. Die Überlassung an den Verein (Dienstag) ist erlaubnis- und meldefrei und findet durch Karl statt. Im Auftrag von Karl wird die Waffe dem Paketboten überlassen (erlaubnis- und meldefrei). Hier greift jedoch nach meiner Meinung die Überlassensfiktion Karl-->Helmut, auch wenn der physisch Überlassende nicht Karl ist. Aufgabe des Herrschaftswillens schön und gut, Überlassen ist aber die körperliche Aushändigung der Waffe. Nach gesetzlicher Vorgabe ist jedoch bei Beauftragung eines Paketboten der Überlassenstag die Aushändigung an den Boten.
  11. Man könnte noch einwenden, dass das Magazin als solches ein 10er ist (20er auf 10 blockiert). Im Moment des Einführens in die Waffe passen nunmal nur 10 Schuss des kleinsten verwendbaren Kalibers rein. Das Verbot hinsichtlich Magazinkörper wird gegenüber dem Altbesitzer - rechtzeitige Meldung vorausgesetzt - nicht wirksam. Bei dieser Auslegung würde sich das als großzügige Altbesitzregelung darstellen. Nur der vorgesehene Termin ist für die Füße. Nach meiner persönlichen Meinung ist das auch kein rückwirkendes Verbot. Das Verbot als solches gilt erst ab Inkrafttreten des Gesetzes und zwar für Alle. Der Gesetzgeber ist nur so "nett" und gestattet den Weiterbesitz in bestimmten Fällen unter gewissen Voraussetzungen, die er eben selber bestimmt. Also müssten da jetzt (zumindestens auch) andere Argumente her.
  12. Die Behörde hält sich ans Gesetz? Das hätte ich jetzt nicht gedacht ?
  13. Jagdnarren wäre noch ein gesellschaftskonformer Begriff. Ist ja auch nicht negativ belegt oder so.
  14. Das ist richtig, war aber auch nicht die Zielrichtung meines Posts.
  15. Der Mechanismus wird doch nur von Hand bedient. Der Abzug hat übrigens auch Federn. Wollte ich im Rahmen der Neudefinition nur mal eingebracht haben. Edit: Ein Problem haben jetzt die einarmigen Blinden, da Fußschalter nunmehr die Definition Repetierer ausschließen. Man kann das auch als Vorteil sehen, da diese Waffen dann als Einzellader auch auf Alt-Gelb gehen.
  16. Es sind immer noch 2 Stück auf Lager... was genau verstehst du unter schnell ?
  17. @BrownellsDeutschland https://www.brownells-deutschland.de/epages/Deutschland.sf/de_DE/?ViewAction=FacetedSearchProducts&SearchString=brn-180&ICShowAllFacets=1 wie Sie sehen, sehen Sie nichts .. ;-! Ich habe das Gerät in der Merkliste, jedoch ist mir die fehlende Verlinkung aufgefallen. Es ist da und doch nicht da...
  18. @Sachbearbeiter Der Austrag ist einzutragen - mit dem Austragsantragsformular . ok die jetztige Regelung: Austragung ist somit "Berichtigung", das sehe ich (jetzt) auch so. siehe auch Allerdings bezieht sich "zur Eintragung oder Berichtigung" grundsätzlich auf die WBK, und "auch" auf den EFP, wenn vorhanden. Das ist etwas sprachökonomisch ausgedrückt, aber sinnerhaltend. Die Eintragungspflichten nach §37a umfassen Überlassung und Erwerb. Punkt 3 "Austausch wesentlicher Teile" ist wiederum nicht WBK-vorlagepflichtig §37g Abs. 2- interessant bei Austausch des führenden Teils.. Umbau ist dann wohl wieder ein Fall der "Berichtigung"
  19. Habe ich etwas verpasst oder gibt es das @BrownellsDeutschland BRN-180 jetzt endgültig nicht in D?
  20. Also wenn es mit der Anmeldefrist 14 Tage hinkommt, kannst du gerne das Absendedatum zu melden. Je früher kann man nämlich erneut erwerben. (Vermutlich war das die Intention des Gesetzgebers *hüstel*) Ansonsten nimmt man eben das gesetzlich vorgegebene Datum (Erlangen der tatsächlichen Gewalt). Der Überlasser zeigt das Überlassen an (inkl. Angabe wem - nämlich dem späteren Erwerber, sonst müsste er nach Namen usw. des Paketboten fragen). Der bzw. die Paketboten, Sortierer, Fahrer usw. des Transportunternehmens haben nichts zu melden (man beachte den Wortwitz). Der Erwerber hat den Erwerb vom Überlasser - per gesetzlicher Vorgabe hier eben nicht der Paketbote - zu melden. Innerhalb von 14 Tagen nach Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Habe ich schon gesagt, dass der Tag des Erwerbs und nicht etwa der Tag des Überlassens anzuzeigen ist? §10 Abs. 1a WaffG
  21. Hier geht nichts fehl, da bei Erwerbsanzeige der Waffe dieselbige nicht im EFP eingetragen ist, somit der EFP auch nicht vorgelegt werden muss. Wäre ja auch noch schöner. Ist die Waffe in WBK und EFP eingetragen und soll ausgetragen werden, so müssen beide Dokumente vorgelegt werden. Das ist in sich logisch und ausnahmsweise auch mal nachvollziehbar. Hab ich mal Lust, eingeladen die Waffe ins Ausland spazieren zu fahren, kann ich diese immer noch in den EFP eintragen lassen.
  22. Also doch Tresor in der eigenen Wohnung in D und alles gut?
  23. Also eigentlich ist ja der Deutschorden schuld. https://de.wikipedia.org/wiki/Preußen Und dann gab es da noch...
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