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Hephaistos

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  1. Ja und? Auch als Zeuge brauche ich bei der Polizei nichts auszusagen. Ich brauche noch nicht mal einer Vorladung Folge zu leisten. Erst bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung. Und da konnte ich mich schon lange mit meinem Anwalt beraten.
  2. Hephaistos

    Code vom Safe

    Man kann sein Testament auch zur Niederschrift beim Amtsgericht verfassen. Das dürfte die preisgünstigste Methode sein. Oder jemand, der Gebührenordnungen kennt, korrigiere mich.
  3. Dann kann ich nur hoffen, dass ich nicht auf dem Weg zur Jagd (also in Zusammenhang damit) in die Hände derer falle, die eine solche abstruse Auslegung praktizieren. Gottseidank gibt es auch veröffentliche andere Meinungen.
  4. Das heißt es Gottseidank nicht. Denn die Jagd ist als anerkannter Zweck expressis verbis in der VwV in 42a3 benannt.
  5. Ja. Leider ist auch der "sozial adäquate Zweck" ein dehnbarer, sprich unbestimmter Rechtsbegriff. Möglicherweise findet sich ein Richter, der die Frau verknackt weil sie mit einem langen Kochmesser über die Straße zur Nachbarin gelaufen ist, um ihr beim Braten zubereiten zu helfen. Sie hätte das Messer ja verschließen können, ja müssen.
  6. Uwe hat es schon erwähnt: (Gebrauchs)Messer sind keine Waffen. Eigentlich gehört der § 42a nicht in ein Waffengesetz. Deshalb gelten auch nur die Definitionen aus dem 42a für die Messer und nicht die Bestimmungen für die Waffen. Dass juristisch Analogien konstruiert werden, liegt in der Natur der Juristerei.
  7. Stell einfach die A.Schränke in den begehbaren Tresor....
  8. Um auf der sicheren Seite zu sein, lagere ich alle meine Langwaffen im B-Innenfach. Dürfen aber nicht mehr als 10 sein.
  9. Zum Peter Abel selbst und dem aktuellen Stand gibt es nichts, was in Foren gehörte. Ich habe meine beiden Waffen zurück. Die Pistole hatte er gottseidank noch nicht zerlegt, so dass ich sie unversehrt wiederbekam. Leider war mein Luftgewehr schon reparaturmäßig auseinandergenommen und bei dem Raid alles zerstreut worden, so dass es nicht mehr komplett ist. Viele Teile sind in der Asservatenkammer in dem Haufen Gruscht nicht mehr auffindbar. Man muss allerdings auch sagen, dass sich der Kriminalbeamte sehr viel Zeit genommen hat und ich ausreichend Gelegenheit hatte, nach den Teilen zu suchen, aber vergeblich. Ich war auch höchst erstaunt, dass da jede Menge waffengesetzlich völlig irrelevanter Teile sichergestellt wurden, wie Pistolentaschen und anderes unwichtige Zeugs. Da geht es noch um Schadensersatz. Zur Wiederherstellung suche ich noch einen Ersatzteilträger. Es ist ein F.Langenhan, Zella-Mehlis, Original V.
  10. Direkt bei http://www.sinclairintl.com/ ?
  11. Nur? (...vormals Waffen-Hoeltken)
  12. Erster Beitrag und gleich reinhauen. Kennt das gesetzwidrige Handeln, kennt die Vorgeschichte, kennt Peter Abel und überhaupt alles.
  13. Man muss nicht alles glauben, was eine Polizeibehörde verzapft. Schon die Forderung nach einem gleichwertigen Schlüsselaufbewahrungsbehältnis wie der Schrank selbst ist rechtsfehlerhaft. Man ist bei der Schlüsselaufbewahrung dem § 36 verpflichtet und sonst gar nichts. Man hat also erforderliche Vorkehrungen zu treffe, was ein Aufhangen der Schlüssel an den Schlüsselhaken oder gar ein auf-den-Schrank-legen ausschließt. Alles weitere liegt im eigenen Ermessen (und evtl. dem eines Richters) Aber seien wir nicht weiter OT.
  14. Immer dann, wenn du nicht unmittelbaren Einfluss hast, z.B. im Schlaf. Aber war es nicht so, dass die Einbrecher den Rentner gezwungen hatten den Tresor zu öffnen und er dann an die Waffe kam?
  15. Doch. Er beschränkt sich halt jetzt auf die Messerschmiede. Ruf einfach Mo, Mi oder Fr. an und vereinbare einen Termin.
  16. Halt dich doch mal mit deinen Ausdrücken zurück. Wenn du selbst betroffen wärst, würdest du vielleicht auch "plärren". Und wenn du aufmerksam die Beiträge gelesen hättest, dann würdest du dich nicht auf das Geschreibsel von irgendwem stützen, sondern von einem Fachmann, hier carcano, der ganz klar gesagt hat, dass eine Chance besteht, dass die Eigentümer eben doch ihre Waffen vorzeitig zurückbekommen könnten.
  17. Unter Hinweis auf meine Bemerkung oben gehe ich auf deine krampfhaften Bemühungen, Recht zu behalten, nicht mehr ein. Mit "Knallzeuge" hat ein logischer Rückschluss anhand von Beweisstücken ja gerade mal gar nichts zu tun.
  18. Obwohl ich mich im laufenden Verfahren zurückhalten muss: Du kannst deine Verdächtigungen einstellen. Ich habe Teile einer meiner Waffen, die dort zur Reparatur waren, höchstselbst nach der Aktion "bewundern" dürfen. Sie waren aus dem Kasten, in dem die zerlegte Waffe auf die Reparatur wartete herausgeworfen worden und nur die wesentlichen Teile beschlagnahmt. Außerdem habe ich zerstörte Sachen gesehen, die mit Waffen rein nichts zu tun hatten, aber kaputt gemacht wurden. Mehr gehört nicht hierher. Ich habe aber keinerlei Zweifel, dass die Schilderungen von ihm, die ich naturgemäß nicht überprüfen kann, nicht der Wahrheit entsprächen.
  19. Genau das, was du im ersten Satz forderst, machst du im zweiten Satz selbst.
  20. Was du nicht brauchst. Das ist eine Sonderheit beim sogenannten Jägerschrank. Bei einem reinen A oder B Schrank brauchts für die zu den Waffen gehörige Munition ein separates Fach, wenn nicht über Kreuz gelagert wird. Fyodor hat über die Schlüsselaufbewahrung schon geschrieben. Du bist allein dem § 36 verpflichtet und im casus belli alleine. Ich habe einen nicht zertifizierten Schlüsselendbehälter, der recht gut getarnt ist. Sollte den ein Unbefugter finden und aufbrechen, habe ich die A..karte gezogen. Ich gehe aber davon aus, dass das eben nicht passiert. Und wenn ein böser Bube meinen (1er) Schrank ohne Schlüssel aufbekommt oder wegschleppt (auch unwahrscheinlich), dann geht mir das rechtlich auch an demselben vorbei. Dann habe ich nämlich "die erforderlichen Vorkehrungen getroffen", um ein Abhandenkommen zu verhindern.
  21. Da hätte ich aber gerne mal die Rechtsgrundlage. Von den waffenspezifischen Gesetzen her ist das nämlich im entsprechenden Behältnis erlaubt und bzgl. Gefahrstoff 1,4 S in Garagen habe ich auch nichts gegenteiliges gefunden.
  22. Solange der genaue Vorwurf unbekannt ist, wäre ich mit dieser Aussage zurückhaltend. Diesen genauen Sachverhalt sollen Juristen bewerten. Ich hatte Anspruch auf Leistung ordnungsgemäßer Reparaturarbeit. Hierzu hatte er mein Eigentum in Verwahrung. Durch die Sicherstellung ist eine neue Situation eingetreten, er selbst kann also die Verwahrung nicht mehr durch Herausgabe beenden. Die Sachlage dürfte sich auch anders darstellen als bspw. bei einem Einbruchdiebstahl. Aber s.o.
  23. Wie kommst du denn auf so eine abstruse Idee? Gegner ist das Land Hessen in ihren Vetretern. carcano meinte mit Kunde "als Drittbeteiligter"
  24. Kann von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein. Ich habe jedenfalls eine Deckungszusage, nachdem der Sachverhalt (oder ist es ein Tatbestand?) der Versicherung dargelegt wurde.
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