Tatonka
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
2.526 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Letzte Besucher des Profils
5.708 Profilaufrufe
Leistungen von Tatonka
-
Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
Tatonka antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Auch wenn es von dem von mir erstellten Thema abschweift, gibt es ja neben der Fragestellung des Bedürfnis: Jagdschein und/oder Nachweis, dass dass tatsächlich gejagt wird oder rückwirkend gejagd wurde - noch die Diskussion über Fähigkeitsnachweise für unterschiedliche Jagdarten. Auch hier fliegt der föderale Flickenteppich. Für bestimmte Jagdarten oder einzelne Bundesländer habe ich folgendes gefunden. Allgemeine gesetzliche Pflichtübungen - Berlin: Übungsschießen alle 3 Jahre (§19 Abs. 3 LJagdG Bln) - Sachsen: jährliche Schießübung (§1 Abs. 4 SächsJagdG) In Baden-Württemberg als Beispiel gilt: Um an einer Bewegungsjagd teilnehmen zu dürfen – oder mit Schrot Flugwild zu bejagen – ist grundsätzlich ein Schießnachweis erforderlich. Jäger müssen nachweisen, dass sie innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate (gerechnet ab dem Jagdtag) ihre Schießfertigkeiten in der betreffenden Disziplin geübt und überprüft haben. Sinnvoll oder Gängelei? §19 Abs. 3 LJagdG Bln Wer die Jagd ausüben will, hat nach der Prüfung seine Schießfertigkeit zu erhalten und möglichst zu verbessern. Als Nachweis fortbestehender hinreichender Schießfertigkeit soll für die Erteilung des Jagdscheins alle drei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Übungsschießen verlangt werden. Klingt erst einmal doch vernünftig, wenn man seine Schießfertigkeit erhalten und möglichst noch verbessern soll? §1 Abs. 4 SächsJagdG) ist schwammiger als Berlin. Soll ist ja keine Verpflichtung Wer die Jagd ausübt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahr an einer Übung im jagdlichen Schießen teilgenommen haben. Weiß jemand, wie das Pflichttraining in Berlin bei der Verlängerung des Jagdscheins tatsächlich berücksichtigt wird? https://www.pirsch.de/jagdwissen/jagdrecht/drueckjagd-welchem-bundesland-brauchen-schiessnachweis-39882 -
Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
Tatonka antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Für deine Aussage spricht, dass verhältnismäßig mehr Abgeordnete selbst Jäger sind als in der Bevölkerung, die sie vertreten. Wenn ich darauf wetten müsste, dann würde ich eher von 10 Waffen ausgehen. + Bestandsschutz. So sehr ich allen ihre Waffen gönne, einige Jäger und Anbieter haben doch viel dafür getan - Zweifel in die Behörden zu bekommen. Die einzigen Menschen, die sich legal in der Öffentlichkeit (Wald und Feldflächen sind in Deutschland nicht einsam) zeigen dürfen, sind Jäger. Sie können dies mit Waffen, tun, die Aufgrund ihrer äußeren Erscheinung eher dem entsprechen, was der Jogger, Radfahrer, und Hundehalter sonst im Kriegsberichtsteil der Tagesschau sieht. Waffen von Sportschützen ohne gefährliche Lüftingsschlize sehen quasi nie "öffentliches" Tageslicht, die MP5 des Jägers schon. OK Niemand hat behauptet, dass er das Waffengesetz wäre logisch. Wenn man seine Privilegierung nicht versteht und übertreibt, dann wird - mit Bestandsschutz und Übergangsfrist- der Gesetzgeber diese Privilegierung einschränken (müssen). Was ich daran wirklich schade finde, ist dass die alten Jagdwaffen aus der Familie nicht mehr so einfach an die neue Generation weiter gegeben werden können. Wenn die aktiv genutzte Waffenzahl limitiert ist, dann landet das veraltete Gewehr vom Uropa nur auf der Erben - WBK oder schlimmer im Alteisen. Die "unvernünftigen" Waffen werden Jäger wahrscheinlich zukünftig über einen Schießsportverband erwerben müssen, weil die eigenen Jagdverbände hier scheinbar keinen Grund für die Verwendung bei der Jagd sehen bzw. unnötiges Konfliktpotential gegenüber dem Gesetzgeber. "unvernünftig" im Sinne von den Äußerungen zu der einzelnen Spaßwaffe, die hier vereinzelt erwähnt werden. Spaß ist weder bei Sportschützen noch bei Jägern als Bedürfnis vorgesehen. Kann mir jemand helfen und erklären, wie und wo man eine MP5 jagdlich einsetzt? -
Etwas zum Lesen: Titel: Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen https://www.bundestag.de/resource/blob/1193718/WD-7-042-26.pdf Waffen horten bei Jägern Während die Problematik des Waffenhortens bei Sportschützen aufgrund der durch den Gesetzgeber immer enger gefassten Bedürfnisausgestaltung in § 14 WaffG, namentlich der Anforderungen an konkrete waffenbezogene Bedürfnisnachweise und der dort enthaltenen Kontingentierungen auch bei privilegierten Waffen in praxi weniger problematische Rechtsfragen aufwerfen dürfte, ist bei Inhabern von Jahresjagdscheinen insoweit die Wirkung von § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG fraglich: können hiernach Jäger entsprechende Waffen über das zur Jagdausübung Erforderliche hinaus faktisch „anhäufen“, ohne dass die zuständige Waffenbehörde insofern eine Handhabe zur Prüfung des Bedürfnisses nach § 13 Absatz 1 WaffG oder § 8 WaffG hätte? Von Teilen der waffenrechtlichen Literatur und vereinzelter Rechtsprechung wird in diesem Kontext die Auffassung vertreten, dass § 13 WaffG gegenüber § 8 WaffG eine „spezialgesetzliche Vorrangvorschrift“16 sei und, soweit § 13 WaffG dem Wortlaut nach einschlägig sei, kein Raum für eine ergänzende Heranziehung von § 8 WaffG und eine hierauf gestützte behördliche Bedürfnisprüfung bestehe. 17 Der gesetzlichen Konzeption liege der Ansatz zugrunde, dass die Entscheidung darüber, welche Waffe erworben wird, allein beim Jäger selbst liegen solle, weshalb das Waffenrecht grundsätzlich keine konkreten Bedürfnis- und Verwendungsnachweise von einem Jäger einfordere.18 Die Forderung für eine Glaubhaftmachung hinsichtlich des waffenrechtlichen Bedürfnisses sei jedenfalls im Rahmen des Erwerbs von Langwaffen vor dem Hintergrund des entgegenstehenden gesetzgeberischen Regelungsansatzes unzulässig.19 Die Formulierung „erfolgt keine Prüfung“ in § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG führe zu einer gebundenen Verwaltung, der kein 11 Vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 56 sowie oben Gliederungspunkt 2. https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/31072026_wissenschaftlicher_dienst_des_bundestages_bestaetigt_aktuell_keine_begrenzung_von_langwaffe.html Falls es das Thema bereits so gibt - bitte zusammen führen.
-
@nyota Ist dir das so selbst eingefallen? Liest sich im Vergleich zu deinen anderen Beiträgen irgendwie künstlich? Warum ist ein Revolver in deinen Augen eine Waffe der Intimität und des Verrats? In welchem Jahrhundert? In welchen historischen Fällen? Was empfindest du an einem Schwertkampf distanziert? Auf den ersten Blick ist man ja schon etwas näher dran und als bei einem Revolver? Ein Schwert war vor allem über viele Jahrhunderte sehr teuer, vielleicht das erste Single Use Gerät der Menschheit. Ein Beil, der egal ob Stein oder Bronce, kann vielfältig genutzt werden. Ein Schwert dient ausschließlich dazu Menschzu verletzen oder zu töten. Und dabei ist man weder distanziert noch ritterlich. Die Waffe Schwert ist viel älter als der Zeitraum der "Ritter" Schwertduell wahrscheinlich halbwegs authentisch Ganz verrückt wird deine Argumentation, wenn wenn man militärhistorisch auf den Zeitraum schaut, wo Sword/Säbel und Revolver gleichzeitig eingesetzt werden. War jetzt der Kavallerieangriff mit der Blankwaffe anders zu sehen als mit dem Revolver in der anderen Hand? Was ist an Erdogans 6 Zoll Revolver oder einem Colt Walker heimlicher als an einem Dutch Dagger, einem britischen Kommandodolch oder einem "Nierenstecher" KI oder hast du da ein Bild im Kopf, was nicht so ganz beim Mitleser ankommt.? Wenn du so zu dem Inhalt und den Formulierunge stehst - Bitte trotzdem beim nächsten Kopieren von Copilot auf die Schriftgröße beim Einfügen achten.
-
Das ist doch ziemlich unwahrscheinlich, wie sein Lebenslauf zeigt. https://www.ardmediathek.de/serie/erdogan-tuerkce/staffel-1/Y3JpZDovL3dkci5kZS9lcmRvZ2FuIHR1ZXJraXNjaA/1
-
Ich verstehe den Grundgedanken /Ansatz nicht. Aus meiner Sicht ist bereits jetzt alles ausreichend geregelt, aber was vor und von den Gerichtes daraus gemacht wird? Ändert auch ein weiteres Gesetz wahrscheinlich nicht. Kurz gesagt: Unerlaubter Besitz von Schusswaffen wird in Deutschland in der Regel mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft; in minder schweren Fällen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Gesetzliche Grundlage Die relevanten Normen sind: - § 51 WaffG – Strafvorschriften für bestimmte verbotene Schusswaffen - § 52 WaffG – Strafvorschriften für unerlaubten Erwerb, Besitz, Führen, Handel Für die meisten Fälle des unerlaubten Besitzes einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe gilt: > Regelstrafe: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. > Minder schwer: Geldstrafe oder bis 3 Jahre. > Schwer: 1 bis 10 Jahre. Schon der reine Besitz ist strafbar – eine Nutzungsabsicht ist nicht erforderlich.
-
Lieber Jörg, ganz so pauschal und vereinfacht, kann man das nicht sagen. Small Pistol ZH und CUHS reicht für fast 6" Aus eigener Wiederlader-Erfahrung spielt die Stärke, (Zündenergie) des Zündhütchen, also nicht nur SP - SPM, eine Rolle Außerdem trägt die Reibung und die Verformbarkeit eine Rolle, Ein relativ hartes Bleigeschoss z. B. Frontier CuKS bleibt bei gleichem ZH im Übergangskonus stecken, ein weiches H&H CUHS schafft es mindestens fast durch den Lauf, hab ich aber auch schon einen Meter vor der Laufmündung auf den Boden fallen sehen. Weiterhin trägt der Crimp zu der Beschleunigung des Geschosses bei. Musst du dir, wie das Schütteln einer Champagnerflasche vorstellen: Einmal mit kräftigem Daumen auf dem Korken und ohne Anfangswiderstand. Zusätzlich gibt es Unterschiede, ob du das ganze z. B. In einer 9x19 Pistole oder einem kalibergleichen Revolver betrachtest. Polygon- konventioneller Feld-Zuglauf.... So wird das nichts mit öbvSV
-
35 Millionen illegale Waffen, 620.000 Fälle gespeichert ,,,,,
Tatonka antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ihr denkt einfach zu deutsch Warum sollte es mich - als "muslimischer" Terrorist, als Mitarbeiter im Drogenhandel irgendwie interessieren, zu welchem Waffenlager sich eine AK, aus dem ehemaligen Yogoslawien oder ein M4 aus Afghanistan zurück verfolgen lässt. Im Nachhinein verhindert diese Erkenntnis keine Opfer. Dann wird mit viel Bürokratie eine Lücke gefunden und geschlossen. Gleichzeitig reicht dies Personaldecke dann nicht mehr aus überall ein wenig zu kontrollieren. Als potentielles Opfer in einer europäischen Hauptstadt finde ich den Ansatz ungeeignet hinterher zu schauen, wo die Eisen herkommen. Das müsste allen beteiligten Behörden im Vorfeld klar sein - bessere Nummerierung aller Waffenteile hilft nicht wirklich weiter. Ein weiteres - von deren EU durch Ermittlungen, Rückkauf von Millionen Militärwaffen unbelätigtes Gebiet - sind weite Teile von Ex-Yugoslawien. Ich glaube auch nicht, dass die Situationen von den 90igern so allgemein auf den Ukraine Krieg übertragen werden kann. Krieg, da liegen Waffen herum - die werden zu Straftaten verwendet werden. Das ist so logisch, dass in dieser Argumentation selbst die Bundeswehr logistisch die RAF durch schlechte Bewachung der Depots unterstützt hat. Wie viele es werden, hängt von der staatlichen Struktur zum Kriegsende ab und nicht von EU-Regeln. Ein großer Teil der Waffen aus den Jugoslawienkriegen gelangte nach Kriegsende auf den internationalen Schwarzmarkt und zirkuliert bis heute in Europa, Afrika und dem Nahen Osten. War daß vorhersehbar? Es ist erst einmal keine Hellseherei, sondern ähnliches von dem aktuellen Kriegsgebiet anzunehmen. -
35 Millionen illegale Waffen, 620.000 Fälle gespeichert ,,,,,
Tatonka antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
In Albanien bekommt man deutlich einfacher alle Ost-Blockwaffen, die die bis 90 eingelagert waren. Beim Zusammenbruch der kommunistischen Regierung und des Versicherungssystem wurden quasi alle Militärdepots von der Bevölkerung vollständig geplündert. Ob die Waffen, Handgranaten, die Minen als Tausch wäre für schlechte Zeiten privat eingelagert wurden, inzwischen bandenmässig aufgekauft wurden - will ja bei der EU niemand so genau wissen. Wahrscheinlich wird dort auf die Göttern von Zerfall und Rost gehofft. In Berlin wird aktuell quasi jeden Tag irgendwo geschossen - die Täter haben keine Probleme an die Glock-Kopien aus der Türkei zu kommen. Warum werden hier die Transportwege, die die Hersteller in der Türkei nicht "bearbeitet" Stattdessen werden wieder Nebelkerzen im TV veröffentlicht. Liebe Behörden, wie immer gilt. Erledigt das Wichtigste zuerst! -
@mwe Meine Frage war vielleicht nur im Zusammenhang präzise genug gestellt: In welchen anderen Armeen (in nennenswerte Umfang) eingeführt? Die paar tausend Pistolen bei Justizbehörden in Asien entsprechen der Anzahl bei einer unserer größeren Länderpolizeien.
-
Was will ein deutscher YouTuber be-- oder verschießen, das nicht bereits von Paul Harrell gemacht wurde - mit seiner eigenen Simulation aus Stoff, den Rippchen und Orangen. ... seine Schlußworte, die dass bloß nicht zu Hause auszuprobieren Wer - außer Tschechien - hat eigentlich noch die CZ P-10 oder die CZ P-10 C OR eingeführt?
-
Wenigstens versucht er noch nicht im Keller zu schiessen, um Clicks zu generieren.
-
Gibt es rechtliche Bedenken die Berichte zu verlinken oder Screenshots einzustellen?
-
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
Tatonka antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Kann bitte ein Moderator die Überschrift bearbeiten und "Die Polizei ermittelt" löschen. Ich sollte nicht am Telefon ein neues Thema erstellen. -
Ich habe einen Info-Flyer unter einer 2500iger Geschoss-Kiste gefunden. Aktuell gilt doch für B alt: Das Gewicht spielt bei B‑Schränken keine Rolle Eine Verankerung oder ein Abreißgewicht über 200 kg ändert nichts. Die 200‑kg‑Regel gilt nur für Klasse‑0‑Tresore, nicht für B‑Schränke Kann es sein, dass das früher anders kommuniziert wurde? B+200kg oder entsprechend - bitte ohne Diskussion über Dübel und Wände - verankert, die es 10 Kurzwaffen waren? Tresor Alzheimer oder wurde das geändert? nachträgliche Ergänzung https://kks-berlin.de/mitgliedsbereich/aufbewahrung-von-waffen/