Zum Inhalt springen

JoergS

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    1.162
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von JoergS

  1. Also, ich habe höchstpersönlich bereits mehrere Feststellungsbescheide beantragt und bekommen. Derzeit bin ich als Geschäftsführer Kläger vor dem Verwaltungsgericht in zwei Feststellungsverfahren. Ich kann also durchaus einiges beisteuern hier. Zunächst mal: Das BKA stuft nicht jeden Gegenstand ein, den jemand prüfen lassen möchte. Das machen sie nur dann, wenn man im Antrag genau erläutert, WARUM überhaupt Zweifel an der Einstufung bestehen. Man beschreibt also erst, warum das Ding möglicherweise verboten bzw. erlaubnispflichtig sein könnte, und dann entkräftet man diese Verdachtsmomente wieder. Man gibt dem BKA sozusagen eine argumentative "Blaupause". Wenn das BKA dem Antrag folgt und ein Feststellungsverfahren einleitet, dann wird man sich die Argumente durchaus zu Gemüte führen und eine Entscheidung treffen. Die wird dann erstmal mit den 16 LKAs diskutiert ("Länderanhörung") und wenn Einigkeit besteht, dann ergeht der Bescheid. Gegen den Bescheid kann man natürlich Widerspruch einlegen und auch klagen, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt. Ein Bescheid wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, wenn er von Amts wegen erstellt wurde (also durch Staatsanwälte, Behörden oder Gerichte). Dann haben alle möglicherweise Betroffenen Zeit, einen Widerspruch einzulegen. Erfolgt der Bescheid auf Antrag einer Person oder eines Unternehmens, dann wird der Bescheid erstmal nur dem Antragsteller zugestellt. Ist ein Bescheid rechtskräftig, dann wird der jeweilige Gegenstand zunächst mal so eingestuft, wie der Bescheid es besagt. Behörden sind an ihn gebunden. Dabei ist es egal, wer den Antrag gestellt hat - es ist ein genereller Bescheid ergangen und der erstreckt sich auf alle identischen Gegenstände, egal wem sie gehören. Ein Bescheid ist aber für einen Richter nicht zwingend. Ein Richter kann einen Bescheid jederzeit zu Fall bringen und das ist bereits vorgekommen. Völlige Rechtssicherheit hat man NUR mit einem höchstricherlichen Urteil. So ein Bescheid erstreckt sich formal immer nur auf GENAU den geprüften Gegenstand. Allerdings sind die im Bescheid zitierten Grundsätze auf andere Gegenstände übertragbar. Hat das BKA zum Beispiel entschieden, dass ein Fahrradritzel kein Wurfstern ist, weil er nicht als Wurfstern zweckbestimmt ist, dann kann man das auch auf ein Kreissägeblatt übertragen. Denn das BKA kann nicht einfach von Grundsätzen wie der "Zweckbestimmung" grundlos abweichen. Von daher kommt einem Feststellungsbescheid ganz klar immer auch eine Allgemeingültigkeit zu.
  2. Ich habe dem VDB mal vorgeschlagen, mittels "Schwarmintelligenz" (immerhin >20.000 Mitglieder) eine dynamische Datenbank aller Waffenverbotszonen in Deutschland aufzubauen, inklusive aller "Sonderregeln". Das könnte man sogar als Google Maps Plugin realisieren und auch eine Warn-App ("Sie betreten gerade eine Waffenverbotszone") wäre denkbar. Sie wollen das mal intern diskutieren. Ich fände das super.
  3. Man kann schließlich nie wissen, ob man nicht doch mal jemanden aus einem Unfallwagen retten muss, oder?
  4. Also, die Axt und der Rettungshammer sind ganz klar weder Messer noch Waffe und dürfen daher auch in Verbotszonen und auf Veranstaltungen geführt werden. Lediglich die (wenigen) "alten" Verbotszonen wie zum Beispiel die Reeperbahn verbieten alle "gefährlichen Gegenstände". Das Waffengesetz regelt nur Waffen und andere Objekte, die im WaffG genannt sind - Messer zum Beispiel. Rettungswerkzeuge und Äxte entziehen sich den Regelungen des Waffengesetzes und daher sind sie in Waffenverbotszonen, die sich auf das Waffengesetz stützen, auch nicht verboten.
  5. Ja, so funktioniert mein Geschäft. Ich spüre Lücken im Waffengesetz auf und entwerfe Produkte, um diese Lücken auszunutzen. Von daher bin ich eigentlich ein Vollidiot, gleichzeitig für ein liberales, klares Waffengesetz zu kämpfen - denn so ein Gesetz würde mein Geschäftsmodell gefährden. Aber ich kann nicht anders.
  6. Das ist Standardprozedur und die Beamten haben da keine andere Möglichkeit. Aber das Verfahren wird mit hoher Sicherheit eingestellt. Ich habe mir vor ca. einem Jahr mal ein paar Springmesser bei amazon bestellt, für ein Bastelprojekt. Waren beworben als legal, Klinge 8,5cm. Als sie ankamen waren es aber deutlich längere Klingen. Ich habe sofort die Polizei angerufen und die sind dann ein paar Tage später zur Abholung gekommen. Da ich aber zumindest einige Stunden im Besitz der Messer war, bevor mir die Polizei den Besitz bis zur Abholung gestattet hat, musste ein Verfahren gegen mich eingeleitet werden. Das wurde aber dann natürlich rasch eingestellt. Übrigens hat mich mein SB angerufen und mir mitgeteilt, dass dieses Strafverfahren seitens der Waffenbehörde als Zeichen meiner Zuverlässigkeit gewertet wurde und deshalb meine waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht in Gefahr waren.
  7. In den "alten" Waffenverbotszonen darf man GAR NICHTS mitnehmen, dass auch nur irgendwie gefährlich sein könnte.
  8. Update: Die Partei "Bündnis Deutschland" hat mir den Auftrag erteilt, auf dieser Basis einen Programmvorschlag bzgl. Waffenrecht zu erarbeiten. https://buendnis-deutschland.de/ Ich möchte betonen: Ich bin nicht Mitglied dieser Partei (und auch keiner anderen). Als Waffensachverständiger würde ich solche Aufträge auch von jeder anderen Partei annehmen. Zu den übrigen Programmpunkten kann und werde ich nichts beisteuern und diese auch nicht bewerten, denn meine Expertise beschränkt sich auf das Thema "Waffen". Anfang Januar auf dem Parteitag in Letmathe soll dann über meinen Vorschlag entschieden werden.
  9. Naja, in diesem Punkt sind wir wohl nicht einer Meinung. Was völlig OK ist.
  10. Also ich will nicht nur keine Messermänner, sondern auch keine Schraubendreher-Männer vorm Bahnhof rumlungern sehen. Bei Nicht-EU-Bürgern wissen wir oft rein gar nichts über ihre Vergangenheit und deshalb ist Vorsicht geboten.
  11. Das wäre eine Partei, die man wählen könnte. Seufz. Programm der Partei „???“ Teil Waffenrecht Das Waffenrecht in Deutschland basiert seit dem Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung (1972) auf der Prämisse der Entwaffnung der Bevölkerung mit dem Ziel der Verbesserung der Sicherheitslage. Man will den Bürgern „verwehren, sich zu bewehren“. Seither ist das Waffengesetz viele Male verändert worden, basiert aber nach wie vor auf demselben Leitgedanken. Waffen sollen nur diejenigen besitzen, die nachweisen können, dass sie die Waffe wirklich benötigen, etwa für die Jagd oder den Sport. Auf diese Weise wollte man die Zahl der Waffen in der Bevölkerung minimieren. Wir müssen nun erkennen, dass dieses Gesetz gescheitert ist. Wir haben heute wesentlich mehr Waffen in den Händen der Bevölkerung als jemals zuvor. Die meisten dieser Waffen (geschätzt zwischen 20 und 100 Millionen scharfe Feuerwaffen) sind illegal und unregistriert. Die Zahl der legalen, registrierten Waffen liegt mit ca. 5 Millionen erheblich niedriger. Es zeigt sich, dass registrierte Waffen äußerst selten für Straftaten verwendet werden. Kriminelle verwenden illegale Waffen, die leicht beschaffbar sind. Dafür gibt es viele unkontrollierbare Quellen. Beispiele für solche Quellen sind Altbesitz, Schmuggel aus dem Ausland oder die Herstellung mittels 3D-Druckern nach frei kursierenden Anleitungen im Internet. Das Waffengesetz ist extrem komplex, wirr und unverständlich, auch durch die vielen Änderungen. Es ist zudem enorm teuer in der bürokratischen Umsetzung. Dabei wurde die eigentliche Zielsetzung – eine Verbesserung der Sicherheit – klar verfehlt. Wir verzeichnen eine starke Zunahme an Straftaten mit Waffen, trotz der vielen Verschärfungen des Waffenrechts. Wir als Partei „???“ streben daher ein völlig neues Waffengesetz an. Dieses Gesetz soll auf Basis von aussagekräftigen Statistiken Waffen nach ihrer Deliktrelevanz kategorisieren. Weniger deliktrelevante Waffen wie zum Beispiel registrierte Langwaffen sollen gesetzestreuen und sachkundigen Bürgern erlaubnisfrei zugestanden werden, so wie das in unserem Nachbarland Österreich der Fall ist. Dasselbe gilt für den Besitz einer Kurzwaffe. Deren Besitz soll zwar weiterhin einer Erlaubnispflicht unterliegen (Waffenbesitzkarte), aber zukünftig soll auch der Selbstschutz als Bedürfnis anerkannt werden, wie das in Österreich heute bereits der Fall ist. Die vielen im Umlauf befindlichen illegalen Waffen sollen möglichst umfassend registriert werden. Dazu möchten wir eine Möglichkeit der Legalisierung schaffen. Besitzer solcher Waffen können diese innerhalb eines gewissen Zeitraums straffrei anmelden und dann entweder selbst behalten (Sachkunde und Zuverlässigkeit vorausgesetzt) oder an einen Berechtigten verkaufen. Nach einer solchen Registrierung sind diese Waffen wesentlich weniger gefährlich und für Kriminelle unerreichbar. Gesetzestreuen Bürgern soll das Recht auf den Besitz und das Führen von Verteidigungswaffen wie Distanz-Elektroschockern, Reizgas-Sprays, Messern, Teleskopschlagstöcken etc. erlaubt werden. Nicht-EU-Bürgern dagegen soll das Führen jeglichen gefährlichen Gegenstands wie zum Beispiel Schraubendrehern oder Baseballschlägern ausdrücklich nicht gestattet werden. Insgesamt soll es Kriminellen erschwert werden, sich zu bewaffnen, während gesetzestreue Bürger einfacher an legale Waffen zum Selbstschutz, für die Jagd oder den Sport gelangen sollen. Das würde nach unserer Überzeugung die Sicherheitslage in Deutschland signifikant verbessern. Die Neufassung des Waffengesetzes soll in enger Abstimmung mit den Verbänden, Behörden und Experten erfolgen. Das Gesetz soll klar strukturiert, logisch aufgebaut und für jedermann verständlich sein. Die Anwendung soll möglichst vollständig digital erfolgen.
  12. §42c WaffG. Die jeweilige Kommune kann also einfach dem Ordnungsamt die Zuständigkeit verleihen.
  13. Sehr guter Punkt - zumal vielen Kritikern der neuen "Massendurchsuchungen" noch gar nicht aufgefallen ist, dass Faeser nicht nur der Polizei diese neuen Berechtigungen verliehen hat. Das Recht der jederzeitigen anlasslosen Durchsuchung steht nämlich ALLEN "Behörden" zu. Im Prinzip darf jede Politesse und jeder Ordnungsamt-Küchenschabeninspektor beliebige Passanten zwingen, die Hände an die Wand zu pressen und kann dann eine Leibesvisitation vornehmen.
  14. Da kann man sich echt schnell schuldig machen. Habe letztens einen Besucher in der nächsten Kleinstadt am Mini-Bahnhof abgeholt. Offener Bahnsteig, von der Straße aus zugänglich. Erst im letzten Moment ist mir eingefallen: Huch, mein Taschenmesser...
  15. Sieht man natürlich NICHT, weshalb ich zugunsten von Lars W. davon ausgehe, dass es eine Softair war. Sonst hätte er sich nämlich strafbar gemacht. I dubio pro reo!
  16. Glaube ich nicht, denn der Bericht stammt aus 2023 und da hatte er seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit längst verloren.
  17. Ich hatte den anderen Fall lediglich als Beweis für die Unvorsichtigkeit von Lars bei diesen Drehs angeführt. Er macht sich angreifbar, ohne Not.
  18. Der Umgang mit vollautomatischen Waffen ist in Deutschland verboten. Was ist Umgang? Hat er eines dieser Dinge getan? Ja, so wie ich das sehe hat er die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Somit hat er vor laufender Kamera eine verbotene Waffe erworben und besessen. Ganz schön leichtsinnig. Hätte er eigentlich besser wissen müssen. Natürlich wissen wir nicht, ob das ganze Video evtl. Fake war. Von daher gehe ich natürlich davon aus, dass es sich um eine Softair Waffe gehandelt hat. https://www.kotte-zeller.de/asg-cz-scorpion-vz61-softair-springer-6mm-bb-schwarz
  19. Lars ist sicher ein sehr guter Experte und ich mag sein Buch "Waffenrepublik Deutschland". Sein Gutachten zu den Tingle-Pistolen war wirklich erste Sahne. Aber er ist schon ein wenig unvorsichtig gewesen, nimmt vor laufender Kamera illegale (vollautomatische) Maschinenpistolen in die Hand (ich habe ihn irgendwo mit einer Scorpio gesehen). Das ist in meinen Augen rechtlich gesehen Umgang mit einer verbotenen Waffe, zumal die Waffe nach Aussage des kriminellen Waffenhändlers sogar geladen war. Ich habe bereits etliche Anzeigen wegen Kleinigkeiten kassiert, alles Dinge, die Leute in meinen Videos gesehen haben. Ich konnte bisher alles bereinigen, aber das ist teuer und kostet Nerven - zumal auch bei mir der kleinste Strafbefehl existenzgefährdend wäre. Wer mit Waffen zu tun hat und sich damit vor eine Kamera stellt, der muss extrem vorsichtig sein. So wie die Stachelschweine beim Rudelbumsen.
  20. Heute kann ich stolz verkünden: Das Buch ist offiziell ein SPIEGEL-Beststeller, ich habe es auf Platz 6 geschafft. Nach 24 Rezensionen auf amazon ist das Ergebnis 4,5 von 5 Sternen und auch die ausführlichen Bewertungstexte sind ganz überwiegend positiv. Der Verlag ist jedenfalls hoch zufrieden und ich bin es auch. (Freu)
  21. Hier mal ein interessanter Artikel, bei dem meine Wenigkeit deutlich zu Wort gekommen ist. https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/ueberpruefung-der-wbk-inhaber-wie-weit-gehen-die-behoerden-a4856220.html?welcomeuser=1
  22. So wie bei jedem Slip Joint, ja genau.
  23. Ich werde bestimmt nicht jedes Messerchen zum BKA schicken. Der Gesetzestext ist der, der er ist und der sagt eindeutig: Springmesser sidn Messer, Wenn die Klinge also NICHT durch den Knopf- oder Hebeldruck oder beim Loslassen desselben festgestellt wird, sondern ein separater Schieber zur Feststellung betätigt wird, dann ist es kein Springmesser im Sinne des Gesetzes, da beißt die Maus keinen Faden ab. Ich werde ja auch kein Brotmesser zum BKA schicken, weil ein Richter es ohne den "heiligen" Feststellungsbescheid sonst als Dolch einstufen KÖNNTE. Im übrigen haben Gerichte schon in vielen Fällen Feststellungsbescheiden widersprochen, in beiden Richtungen. Für ein Gericht sind diese Bescheide nämlich keineswegs bindend.
  24. Wir übernehmen auch die Kosten einer Scheidung, falls die Gemahlin Springmesserhasserin ist. Natürlich auch die Arztkosten, wenn man sich mit dem Messer schneidet. jk Mal im Ernst, wenn man Angst vor Strafverfolgung hat, dann sollte man sich GAR KEINE Waffe anschaffen. Auch kein langes Küchenmesser und sicher keinen Baseballschläger.
  25. Die Verbände haben in der Tat einen Fragenkatalog zu diesem Thema an das BMI übermittelt. Darin geht es AUCH um das generelle Vorliegen eines "berechtigten Interesses" bei Jägern, Bootsführen, Bergsteigern und insbesondere Waffenhändlern. Es sind viele Fragen offen, zum Beispiel auch die Frage der sicheren Aufbewahrung von Springmessern bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Alternativ arbeite ich aber auch - gemeinsam mit der Fa. Midgards Messer - an einer Serie von ERLAUBTEN Springmessern, die nach dem Aufspringen nicht automatisch verriegeln. Es sind "Slip Joints", die erst durch die Betätigung eines eigenen Schiebers fest verriegeln. Solche Messer erfüllen NICHT die Definition eines Springmessers laut Waffengesetz. Modelle, zu deren Verriegelung die zweite Hand erforderlich ist, unterliegen sogar NICHT dem Führverbot des §42a WaffG. Für beide Modelle gilt KEINE Klingenlängenbegrenzung und auch "OTF" Konzepte sind zulässig.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.