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Last_Bullet

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Beiträge von Last_Bullet

  1. vor 16 Minuten schrieb sonnyboy:

    Aussage

     

    Seit wann muss man erklären, wo und wie man den Schlüssel aufbewahrt? Zudem ist bei der Kontrolle der Waffen nur die Aufbewahrung von Waffen und Munition betroffen, eine Schlüsselaufbewahrung darf (derzeit) nicht kontrolliert werden, somit müsste er mit seiner Aussage durchkommen. Seitens einiger Behörden ist der Schlüsseltresor doch nicht im selben Raum wie die Waffen aufzustellen, also, alles bestens, denke ich.

     

    Rechtlich ist das alles gequirlte....

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  2. vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

    Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können.

     

    Öhm, man muss den Kontrolettis erklären, wie man mit seinem Schlüssel umgeht? Das halte ich nach jetziger Gesetzeslage nicht für haltbar. Die Fragen werden demnächst kommen, bislang hat es bei uns niemanden interessiert. Die müssen damit leben, dass das bisher kein Problem war und es heute ebenso keines ist.

  3. vor 2 Stunden schrieb Elo:

     

     

    Klage gegen Gebühr für die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit im Waffenrecht ohne Erfolg

     

    War klar. Mir hat ein Anwalt mal gesagt, dass es aussichtslos wäre, gegen Gebührenbescheide zu klagen. Das haben sie drauf, sich die Einnahmeseite abzusichern, das muss man ihnen lassen. Frech dabei:

     

    Zitat

    Es komme auch zu keiner ungerechtfertigten doppelten Gebührenerhebung. Zwar überprüften zudem die örtlichen Waffenbehörden regelmäßig die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers. Auch hierfür würden in der Regel Gebühren erhoben. Es sei aber durch die Zuständigkeitsregelungen im Waffengesetz angelegt, dass verschiedene Behörden unterschiedliche waffenrechtliche Erlaubnisse erteilten. Hieraus folge, dass diese unterschiedlichen Behörden dieselbe Person in eigener Verantwortung jeweils auf ihre Zuverlässigkeit prüften, wobei dies durch die jeweilige Behörde spätestens nach drei Jahren geschehen müsse.

    Als Veranlasser dieser Prüfung sei der Kläger auch der taugliche Kostenschuldner.

     

    Doppelt gemoppelt, aber wenn einer was findet, ist man gleich alles los. Das ist doch toll. Man wird dann also noch mehr überprüft, als es gesetzlich nötig wäre. Es lebe die Bürokratie. Und wie schon aus anderen Urteilen, "als Veranlasser", nein, ich - du - er - sie - es, wir sind keine Veranlasser, keine Auftraggeber, das ist der Gesetzgeber, der dies im Rahmen der öffentlichen Sicherheit gerne so haben möchte. Das muss steuerfinanziert werden. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle erhalte ich danach auch keine Rechnung, obwohl ich als Führerscheininhaber und Autonutzer durchaus eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann.

     

    vor 1 Stunde schrieb CvonderSee:

    Heute im Bundestag. Ohne Worte.

    Wer es jetzt noch nicht kapiert hat...

     

    Die Evaluierung hat jetzt ergeben, dass man noch weiter verschärfen muss? Really? Niemals werden sie durch einen KWS die jahrzehntelange Flut an Schreckschusswaffen eingedämmt bekommen. Und Armbrüste, was ein dummer Quatsch. Es geht nur um Kontrolle.

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  4. Ja, könnte man auch so machen. Aber es gibt eben auch Schlüsselschlösser. Noch muss man die nicht in Tresoren mit Code wegsperren.

     

    Muss ich dann zwei Teile des Schlüssels an verschiedenen Personen übergeben? ;)

  5. Keine Ahnung. Irgendein übereifriger SB in der Waffenbehörde? Rechtlich scheint das nicht geregelt zu sein. Einen geschlossenen Umschlag könnte man öffnen…. so, wie hier LWB „verfolgt“ werden, jeder kleine Fehler negativ ausgelegt wird, möchte man rechtlich einwandfrei agieren und nicht über einen Umweg einen Nichtberechtigten Zugang gewähren, oder das dies zumindest so gewertet werden könnte, auch wenn es realistisch keine Bewandtnis hat. Wir alle müssen sterben, eine Regelung ist also auch im Interesse der Behörden.

  6. vor 23 Minuten schrieb Beau Riese:

    Hatten wir das Thema nicht schon mal?

     

    Hatte nichts dazu gefunden.

     

    vor 14 Minuten schrieb BlackFly:

    sollte

     

    Hm, Konjunktiv ist so eine Sache.

     

    vor 14 Minuten schrieb BlackFly:

    Bankschließfach

     

    Kostet nicht unerheblich.

    vor 15 Minuten schrieb BlackFly:

    rechtlichen Unsicherheiten

     

    So sieht das aus. Eure Behörde habt Ihr noch nicht gefragt? Die müssten eigentlich eine Lösung anbieten können, wollen die ganz sicher nicht, dass die Waffen in einem aufgebohrten Tresor lagern...

     

    vor 16 Minuten schrieb BlackFly:

    ziemlich egal sein kann

     

    Einem selbst schon, aber andere könnten sich dabei in die Hosen machen. 

  7. Ich möchte das Thema mal mit einer anderen Frage aufgreifen: Wie habt Ihr das geregelt, dass nach dem Ableben ein Erbe an den Tresor kommt ohne diesen zerstören zu müssen? Darf man wem den Schlüssel oder Code, z. B. einem Notar aushändigen? Dieser hätte quasi dann unberechtigten Zugriff (von Haustür etc. mal abgesehen, zu der er keinen Schlüssel hätte), oder? Muss man die Behörde beteiligen?

     

    Sollte der Tresor zerstört werden müssen, wäre dann eine sichere Aufbewahrung zumindest temporär nicht mehr gewährleistet.

  8. vor 15 Minuten schrieb ChrissVector:

    Wie gesagt, wir drehen uns hier im Kreis.

     

    Das wird auch immer wieder durch solche Argumente, wie man es bei dem ein oder anderen Hersteller lesen kann, durchaus befeuert. Denn prinzipiell könnte man behaupten, die hätten Ahnung davon und sind vertrauenswürdig. Ob sich nun eine Behörde/ Gericht nach einem Abhandenkommen eines Tresors auf solche Angaben berufen würde....

  9. Sind Waffenschränke nicht auch Wertschutzschränke? Ist doch der gleiche Kram. Und der Hersteller schreibt deutlich:

     

    Zitat

    Wertschutzschränke unter 1.000 kg Eigengewicht sind gemäß EN 1143-1 mit einem festen Gebäudeteil zu verankern.

     

    Also ist er der Meinung, dass dies zur Norm dazu gehört. Aus dem Text kann man herauslesen, dass es hier zwar eher um Versicherungen geht, jedoch hat die 1143-1 so nichts direkt mit der Versicherung zu tun, sondern beschreibt eigentlich, wie der Einbruchsschutz ist. Dass eine Verankerung im WaffG nicht vorgesehen ist, dürfte klar sein. Befürworter argumentieren jedoch, dass dies aus der 1143-1 an sich hervorginge. Hat der Hersteller das nun missverständlich ausgedrückt, oder ist er tatsächlich der Meinung, die Norm werde erst erfüllt, wenn der Schrank fachmännisch verankert ist? Schließlich schränkt er das mit seinem Satz

     

    Zitat

    Kann eine herstellerkonforme Verankerung aufgrund von baulichen Gegebenheiten nicht durchgeführt werden, kann der Versicherer die Einstufung der Sicherheitsklasse reduzieren. Wir empfehlen dies vorab mit Ihrer Versicherung abzuklären.

     gleich wieder ein. "Gemäß EN 1143-1" klingt jedoch so, als ob es darin enthalten wäre.

     

    Da es sich bei Einbrechern wohl des Öfteren um professionelle Banden handelt, sollen die jetzt wohl auch über akkubetriebene "Spreizer" verfügen, die man teils den Feuerwehren gestohlen hat. Dagegen dürften übliche Schränkchen A, B, 0 und 1 wohl weniger entgegenzusetzen haben. Da hilft dann auch keine Verankerung...

     

    https://www.koksa.org/viewtopic.php?f=240&t=17618&start=1300

     

    image.png

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  10. Ein weiterer Hersteller ist der Meinung:

     

    https://wertheim.at/tresore-und-schranke/

     

    Zitat

    Wertschutzschränke unter 1.000 kg Eigengewicht sind gemäß EN 1143-1 mit einem festen Gebäudeteil zu verankern.

     

    Und weiter:

     

    Zitat

    Für die ordnungsgemäße Verankerung dürfen keine Leitungen (Rohrleitungen, Verkabelungen, etc.) im Verankerungsbereich vorhanden sein. Bei Bodenverankerung achten Sie auf Montage vorzugsweise auf tragendem Betonuntergrund – eine Verankerung nur im Estrich ist nicht ausreichend. Bei Verankerung in der Wand muss der Wertschutzschrank bündig an der Wand stehen. Sockelleisten, Kastenwände (bei Einbau in Möbel), etc. müssen vorab im Bereich des Wertschutzschrankes bauseits entfernt werden. Die Verantwortung hierfür übernimmt der Auftraggeber und muss bei der Lieferung mit der Unterfertigung des Haftungsausschlusses bestätigt werden.
    Eine Konformitätserklärung über die ordnungsgemäße Verankerung (den Lieferunterlagen beigelegt) wird vom Speditionsteam ausgefüllt übergeben oder mit der Rechnung übermittelt und ist dem Versicherer für die volle Deckungssumme vorzulegen.

    Es ist zu beachten, dass eine Wandmontage (frei tragend) nicht standardmäßig vorgesehen ist.

    Kann eine herstellerkonforme Verankerung aufgrund von baulichen Gegebenheiten nicht durchgeführt werden, kann der Versicherer die Einstufung der Sicherheitsklasse reduzieren. Wir empfehlen dies vorab mit Ihrer Versicherung abzuklären.

     

     

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