Zum Inhalt springen

Waldi08

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    717
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Waldi08

  1. Lustiger Weise war ich gerade in DK und habe dort in einem Jagdsportgeschäft dieses Thema besprochen. Betrifft aber Waffen auf Jagdschein oder Sport-WBK, keine Ahnung, ob es spezielle Regelungen für Sammel-WBK gibt. Zusammenfassung: grundsätzlich ist es kein Problem, dort als Deutscher eine Waffe zu kaufen, den Transport solle man aber am besten selbst vornehmen, da er in Dänemark seit einigen Jahren unmöglich teuer und daher unwirtschaftlich sei. Wenn ich es recht entsinne geht es folgendermaßen: 1. Urlaub in DK 2. Waffe dort beim Händler kaufen, Waffe bleibt da. 3. Händler kümmert sich um eine Exportgenehmigung durch die dänische Polizei, das dauert 4-6 Wochen. 4. Händler schickt Dir die Rechnung und die Genehmigung nach D, damit gehst Du zu Deiner Behörde und lässt die Waffe eintragen (Voreintrag setze ich mal voraus). 5. Urlaub in DK (gern auch im nächsten Jahr), Waffe dort mit WBK und Exportgenehmigung abholen und nach Hause fahren. Europ. Fernwaffenpass war erstmal keine Rede von, dem sollte man sicher nochmal nachgehen. Der Verkäufer in Rinköbing sprach davon, daß er das regelmäßig so mache, manche deutsche Kunden, die geschäftlich dort öfters unterwegs seien, kämen auch schon nach zwei, drei Monaten, um ihre Neuerwerbung abzuholen. Klingt vielleicht erstmal wenig hilfreich, man kann in DK aber in der Tat sehr gut Urlaub machen und wenn man warten kann, ist es m.E. tatsächlich eine Option.
  2. Welchen Sinn ergibt dann der § 52 BZRG? Er regelt ja gerade, daß in Ausnahmefällen - namentlich im Bereich des Jagd-, Waffen- und Sprengstoffrechts - auch Taten berücksichtigt werden dürfen, die zur Löschung vorgesehen oder bereits gelöscht sind (so jedenfalls verstehe ich als Laie den § 51 b, auf den sich der § 52 bezieht). Wie sollen diese Taten berücksichtigt werden, wenn sie im BZR bereits physisch gelöscht wurden? Anhand der evtl. parallel noch vorhandenen Akten von Staatsanwaltschaft oder Genehmigungsbehörden zu den Taten oder Verstößen? Das irgendetwas bis zum sprichwörtlichen St.-Nimmerleinstag gespeichert wird ist m. E. schon datenschutzrechtlich hochproblematisch - ich sehe hier nur einen logischen Widerspruch im § 52 (warum wird etwas genehmigt, was eigentlich nicht gehen sollte) und bei den Strafverfolgungsbehörden kann ich mir mit dem Verweis auf die "Öffentl. Sicherheit & Ordnung" so manches vorstellen... . Es sei denn, es ist so global gemeint, wie es da steht und meint eben nicht (nur) Einträge im BZR sondern die "Taten" generell, die ja, je nach schwere des Rechtsverstoßes, auch anderswo mehr oder weniger stark ihren (uU recht dauerhaften) Niederschlag finden. Wenn Du das nochmal erläutern magst?
  3. Hello Theunis, there is another exception: a safe classified as "Klasse 1". The (firearm) safes are classified, some following an older standard, some the actual standard. The simpler safes following the older standard are labeled as (Stufe) "A" and "B" safes. I personally would not recommend to buy one of those. The "ifs" and "whens" of how many guns, which guns (handguns or rifles) and storage of ammunition are quite complicate and no one knows, if you can use them permanently or if they will be condemmned by the next worsening of the gun law. So I personally would recommend, to at least buy a safe classified as "Klasse 0" after the actual standard. You can store your weapons (handguns and rifles/shotguns together) AND your ammunition in it. If it weighs less than 200kg (quite likely in a flat or appartment, you will move out someday...) you can put in five handguns without fixing it to the 200kg-pull-out-weight-rule. If you aren't keen on becoming Sportschütze that should be all you need, because you can have only two of them on your Jäger-Waffenbesitzkarte. If you are planning to become Sportschütze in the future (or to collect weapons, etc.), you should invest a bit more and buy a "Klasse 1" safe. According to the law you can store more than ten pistols in that type, just putting it in the corner somewhere. With that type you are simply most flexible. Anyway you should mind Thomas' hint regarding the weight of safedoors... .
  4. Das mit dem 1er Schrank ist ja nun glücklicher Weise ausdiskutiert. Mir wurde der von meiner Behörde sogar empfohlen, da ich an der Porenbetonwand, vor der er steht, ebenfalls Probleme gehabt hätte, die 200kg (oder gar mehr) nachzuweisen. Klare Aussage (sinngemäß): de jure können Sie den lose in die Ecke stellen. Da ich jedoch ebenfalls Sorgen um meine Zehen hatte, habe ich den Schrank vorsichtshalber trotzdem verankert - nur eben ohne die Notwendigkeit, gleich einen Gutachter bemühen zu müssen. Ich bin mit dem dafür vorgesehenen Produkt der Fa. Fischer ganz zufrieden (halten auch meinen Wiederladetisch bisher recht sicher ).
  5. Vor 10, 15 Jahren waren die Produkte der amerikanischen Firma Western Mountaineering top of the pops, einen Blick würde ich da immer noch drauf werfen (bin da nicht auf dem aktuellen Stand). Ich selbst schlafe seit fünf, sechs Jahren zu meiner größten Zufriedenheit in einem "Glacier" von Mountain Equipment, der (mich!) bis zum leichten Frost (-5°) muckelig warm hält. Insgesamt wissen wir viel zu wenig. Wo soll die Penntüte zum Einsatz kommen? Draußen, drinnen? Unterwegs oder eher am Ort? Friert die Dame leicht? Rechts- oder Linkshänderin? Will Sie den Schlafsack koppeln (mit Deinem )? Gern unterschätzte: wie groß ist die Gute? Wenn der Schlafsack für einen 1,80 Durchschnittseuropäer geschnitten ist, muss sie entweder unten abbinden oder hat ewig kalte Füße! Da war ich bei meinem zB sehr happy, daß ich endlich einen bekommen konnte, der mir nicht zu lang ist. Fyodors Tip zum Innenschlafsack ist ebenfalls Gold wert, denn nichts belastet den Schlafsack (i.e. die Füllung) so sehr, wie ihn zu waschen - außer vielleicht ihn im Kompressionsbeutel zu lagern... . Da spielt die Art der Füllung eine untergeordnete Rolle. Eine vernünftige Daune ist m.E. vom Schlafklima her nach wie vor nicht zu toppen und wäre meine klare Empfehlung. Wer seinen Schlafsack nass (ich meine wirklich: nass, so das die Daune klumpt) gemacht hat, kann entweder kein Zelt (oder sonstiges Shelter) (auf)bauen, war damit längere Zeit tauchen oder hat ein Problem mit seinem Blasenschließmuskel. Für unterwegs kann man den vernünftig einpacken, nachts sollte man für eine trockene Bleibe sorgen. Nasser Kunsfaserschlafsack ist nebenbei auch kein reines Vergnügen. Gegen Kondenwasser hilft ein leicht beschichteter Sack, wie meiner, ein dichter Biwaksack wird durch Schweiß von innen nass. In extremen Umgebungen ist es dann eh sinnvoller, die Gummitüte direkt auf dem Körper zu haben (und schön im eigenen Saft zu schmoren) und den Schlafsack DARÜBER zu ziehen (damit er tocken bleibt). Sowas braucht man aber nur auf entsprechenden Touren und ich vermute eher, daß es um eine muckelige Zudecke im Hochland/zu Hause geht. Mein Tip: geh in einen vernünftigen Treckingladen und lass Dich beraten. Fein wäre es natürlich, wenn Du da dann auch kaufst. Ansonsten den Platzhirschen mal anrufen, die beraten auch am Telefon sehr nett, ausführlich und kompetent. PPS: ich weiß ja nicht, wie es mit Schlafunterlagen in Tibet so bestellt ist, aber ggf. würde ich die dann auch gleich hier kaufen, wenn Geld keine Rolle spielt - und der Sack entgegen meiner Vermutung auch wirklich draussen zum Einsatz kommen soll. Sonst hilft nämlich der beste Sack nix. Ich habe meine downmat lieben gelernt und will nichts anderes mehr. PPPS: auch der Tip, besser zu warm zu kaufen ist gut. Ich nutze meinen auch im Sommer. Wenn es nachts wirklich warm ist, kann man den Sack auch komplett auf machen und als Decke benutzen. Ob das bei 15 Grad Aussentemperatur im Sommer mit einem -25 Grad-Komfortbereich-Expeditionsteilchen noch möglich ist, sei dahingestellt - aber dafür hat die Gute dann vielleicht auch eine fließende, anschmiegsame Seidendecke .
  6. Na ja und der Vollständigkeit halber: 10.14.4 § 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionserwerbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche Genehmigung zum Laden von Munition substituiert. (a.a.O.)
  7. Jetzt mal langsam: willst Du damit sagen, daß zumindest in NRW ernsthaft ein oder zwei Beamte in Zivil unauffällig (um nicht zu sagen: konspirativ) das Umfeld des WBK-Anwärters vor Ort erkunden? Ich denke die Polizei hat viel zu wenig Personal? Und dann werden solche aufwändigen Aktionen gestartet? Und für die Aufbewahrung reichen Fotos? Tschuldigung, aber das leuchtet mir irgendwie alles nicht so richtig ein. Ich bin bisher davon ausgegangen, daß nach Aktenlage, meinetwegen auch bei der verbliebenen Restdienststelle vor Ort (aka "Polizeiwache") - da wo es die noch gibt - geprüft wird, ob gegen den Antragsteller irgendetwas aktuelles vorliegt oder er als notorischer wasweißich bekannt ist. Und Du sagst, die ziehen da allen Ernstes so 'ne Schlapphutaktion durch??? Tschuldigung, aber wenn das wirklich stimmt, kann selbst ich nur noch mit dem Kopf schütteln.
  8. Bemerkenswert nüchtern und tatsächlich von einiger Sachkenntnis getrübt (Unterscheidung der Jäger und Sportschützen von Waffenscheininhabern).
  9. Zu spät, aber eine Alternativquelle schadet ja vielleicht nicht (inaktive links und so): http://www.wm-bullets.de/n%C3%BCtzliches/abk%C3%BCrzungen
  10. Normalausweise kann man doch ohne die Bescheinigung über die erfolgte und dementsprechend positiv ausgefallene Zuverlässigkeitsprüfung den Wiederladekurs doch garnicht machen. Sachen gibt 's... . In dem Zusammenhang Blödsinn, sorry.
  11. Waldi08

    Respect!

    Und das, exakt das ist des Pudels Kern. Dieses Vertrauen ist in der deutschen Gesellschaft nie gewachsen. Das hat - wie sollte es anders sein - geschichtliche Hintergründe. Der Deutsche Staat mit seinem überbordenden Regularium spiegelt da lediglich die Einstellung der Mehrheitsgesellschaft wieder - und ist letztlich immer noch der Untertanenstaat von einst. Insofern ist D in der Tat nicht mit der Schweiz oder den US und A zu vergleichen. Individuell formt sich diese Einstellung dann aufgrund von persönlichen Erfahrungen in Alltag und Beruf weiter aus, das persönliche Erleben bestätigt diese Einstellung gerade in Berufen, in denen Menschen häufig mit problematischem Verhalten des Gegenübers konfrontiert sind (Sozial- und Ordnungsamtsmitarbeiter, Polizisten, etc.). Das formt - in diesem Falle: zementiert - das kulturell bereits angelegte Bild vom (Mit)Bürger und führt dann zu den hier zu lesenden, sehr strikten Ansichten gerade in diesen Kreisen. Nachtrag: Frustrierender Weise führt das im ersten Absatz gesagte zu einer Art self fullfilling prophecy: wenn man sich als Pendler anschaut, wie die Deutschen mit ihrer Freiheit auf der Autobahn umgehen, kann man sich wirklich fragen, ob sie in der breiten Masse in der Lage sind, mit der Freiheit Waffen zu tragen, umgehen zu können. Ich habe deshalb an anderer Stelle bereits skizziert, daß ich mir das nur auf einem sehr deutschen - und das hieße eben: sehr verregelten - Wege vorstellen könnte - und musste mich dafür natürlich als bösen "Etatisten" beschimpfen lassen. In der Praxis halte ich selbst das für einen sehr langwierigen und gleichwohl wenig aussichtsreichen Weg. Allein: andere Wege sehe ich garnicht. Ich fürchte, selbst den status quo zu halten, wird schwierig genug werden.
  12. Wow, versteh mich nicht falsch, Du hast alles richtig gemacht! Jepp, genau das ist der Punkt!
  13. Wassn mit Luftkanonier Hein? Hat die PR-Abteilung von HK heute Betriebsausflug? Tschuldigung, muss der Frühling sein .
  14. Na ja, die Vorwarnzeit hier im Forum war wieder etwas knapp - und zumindest ich komme zeitlich nicht dazu, noch die Jägerforen zu verfolgen. Aber schön zu sehen, daß der Protest schonmal ein bisschen was bewegt hat.
  15. Waldi08

    Vereins-WBK

    Oh, den hatte ich glatt übersehen, danke.
  16. Vielen Dank für Deine Ausführungen. Ich wollte Dich erst um einen kleinen Exkurs dazu bitten, Gxxgle war aber mein Freund. Wer möchte kann die Unterschiede der verschiedenen Formen von Rechtsvorschriften in allgemeinverständlicher Form hier nocheinmal genauer nachlesen. Ich dachte noch an eine "Ermessensreduzierung auf null", diese liegt aber, wenn ich das richtig verstehe, nicht schon aufgrund einer VwV vor, sondern die dazu notwendige "Selbstbindung der Verwaltung" ergäbe sich nur, wenn in der Vergangenheit von der Behörde regelmäßig das Bedürfnis nach der VwV anerkannt worden wäre, im Einzelfall dann aber plötzlich nicht mehr (ohne daß die Rechtsnorm geändert worden wäre).
  17. Laut Stern ist es jetzt schon ein "Dealer". Zu helfen ist dem Blödmann aber wirklich nicht, dem privaten Waffenbesitz in D hat er wahrscheinlich den größten Bärendienst seit Langem erwiesen. Der Artikel im Stern geht übrigens sehr ineterssant weiter: "Auch im Saarland stießen Ermittler bei einer Hausdurchsuchung auf Waffen: Bei einem 88-jährigen Waffensammler im Kreis Merzig-Wadern fanden Polizisten am Dienstag 100 Messer, Dolche und Dekowaffen, sechs scharfe Handfeuerwaffen sowie Waffenteile, wie die Polizei in Saarbrücken berichtete. Bereits 2011 hatten Polizei und Waffenbehörde zahlreiche Waffen und Munition im Haus des Mannes gefunden. Der 88-Jährige begab sich laut Polizei nach der Hausdurchsuchung vom Dienstag freiwillig in eine psychiatrische Klinik." Schön den Begriff vom "Waffennarren" konsequent zu Ende gedacht. Weiße Bescheid, woll. PS: in dem o.g. Artikel ist auch sehr schön nachvollziehbar, von dem die Dramatisierung in Sachen "Gefährdung von Familie und Nachbarn" kommt. Die A1 gleich mit einzubeziehen (oder zumindest einen Zusammenhang herzustellen) war dann wohl Sache der Presse... .
  18. SprengGVwV: 27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, daß sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,Hervorhebung durch mich.
  19. Waldi08

    Vereins-WBK

    Letzthin wurde in meinem Beisein diskutiert, ob ein Mitglied, das noch nicht 12 Monate Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung ist, als Bevollmächtigter (ich bin mir nicht sicher, daß das der korrekte Terminus ist) in die Vereins-WBK eingetragen werden kann - und damit auch außerhalb des Schießstandes die tatsächliche Gewalt über die darauf eingetragene(n) Waffe(n) haben darf. Der Betreffende hat sich angeblich beim zuständigen SB erkundigt, der das unproblematisch fand (eine enstsprechende Aufbewahrung wohl vorausgesetzt). Ich selbst halte das für hochproblematisch, da es sich dabei m. E. um eine Umgehung der Frist des § 14, Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 WaffG handelt, die durch § 12.1.3.2 WaffGWvW kategorisch ausgeschlossen wird. Der Passus bezieht sich zwar aus dem Zusammenhang auf die weisungsabhängige Überlassung nach § 12, Abs. 1, Satz 3b WaffG (die nach meinem Verständnis z.B. einen Transport durch Erziehungsberechtigte ohne WBK für minderjährige Sportschützen zu Wettkämpfen o.ä. ermöglicht), lässt an Klarheit aber nichts zu wünschen übrig. Ich habe deshalb dringend abgeraten, zumal ich mir nicht sicher bin, ob eine ggf. fehlerhafte Entscheidung des SB nicht auch für die Beteiligten sehr unangenehme Konsequenzen haben könnte. Sehe ich das zu eng bzw. befinde ich mich auf dem Holzweg?
  20. Wassn da los? Schlechten Tag erwischt? Du kannst doch sonst sachlich und v.a. rechtskundig argumentieren??? Rechtsgrundlage (heißt es bei den Juristen im Gutachtenstil nicht "Anspruchsgrundlage"?) sind § 10 Abs. 3 Satz 3 WaffG in Verbindung mit § 27 Abs. 1a SprengG, die sich in seltener Klarheit in diesem Bereich sogar aufeinander beziehen. Da lt. Sprengstoffgesetz (bzw. SprengGVwV), das in diesem Falle lex specialis sein dürfte, der Nachweis einer sechsmonatigen Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung als Bedürfnis für eine Erlaubnis nach § 27 SprengG ausreicht, kann man somit selbstverständlich ohne WBK wiederladen. Nicht zuletzt da der 27, 1a nachträglich eingefügt wurde, um die früher offenbar weit verbreitete Praxis der Behörden zu unterbinden, nur das Wiederladen für Waffen auf der dann notwendigen WBK des Antragstellers zu erlauben, gehe ich davon aus, daß der Gesetzgeber genau das auch gewollt hat - und es sich nicht um ein "Schlupfloch" o.ä. handelt. Wenn ich als Nichtjurist das Ganze falsch interpretiere bitte ich um Erläuterung in gewohnt informativer und kompetenter Weise. Auf die praktische Relevanz wurde schon mehrfach hingewiesen, v.a. für Vereins- oder sonstige Leihwaffen am Stand ergibt das auch durchaus Sinn. Insofern verstehe ich nicht, warum ausgerechnet bei Kommentaren aus Schützen/Jägerkreisen da immer wieder Mißtrauen oder zumindest Mißbilligung durchscheint, wenn jemand auch dieses wichtige Thema frühzeitig angeht.
  21. Ich könnte an dieser Stelle auf den Verlauf des threads verweisen, fasse aber dann doch nochmal zusammen: de jure: so ist es. Er beaufsichtigt sich dann selbst - und befähigt ist er durch die ganz normale Sachkunde . Edit II: da ist meine eigen Formulierung schon Blödsinn. Befähigt zur Standaufsicht ist man durch DIE Sachkunde. Im Gesetz steht nur "Sachkunde", daraus an einer Stelle eine "allgemeine" und an anderer Stelle eine "spezielle" lesen zu wollen ist schlicht hanebüchen. De facto: hängt vom Betreiber und ggf. dem Verband ab. Wenn ich die Regularien des DSB (und auch der BDS neigt ja offenbar in diese Richtung) richtig verstanden habe (Aufsicht braucht eine gesonderte Sachkunde, um als solche anerkannt zu werden), würde das konsequenter Weise bedeuten, daß nur derjenige allein schießen darf, der zusätzlich die "Schießleiterausbildung" des Verbandes hat - was m.E. sehr schön deutlich macht, wie unsinnig diese Forderung ist. Edit: und darüber hinaus: de jure dürfte nicht nur jeder WBK-Inhaber alleine schießen, sondern er dürfte auch Standaufsicht machen (und dann eben nicht selbst schießen, weil beides gleichzeitig nunmal nicht möglich ist - es sei denn, man ist allein und muss nur auf sich selbst aufpassen). Wie sinnvoll es ist, daß die Verbände da ohne Not draufsatteln - und was uU die Motive sein könnten - hat Godix oben ebenfalls schon klargestellt. Letztlich entwertet dieses Vorgehen die "normale" Sachkunde, die ja gerade eben die Fähigkeit zum sicheren Umgang mit Waffen belegen soll. Man darf gespannt sein, was damit mittel- bis langfristig wieder herbeigeredet wird... . N.b.: ich rede vom normalen Schießstandsbetrieb/Training, nicht von Wettkämpfen - aber das versteht sich im konkreten Zusammenhang (allein auf dem Stand) ja hoffentlich von selbst.
  22. Genau das versuche ich für mich gerade auseinanderzuklamüsern: Im Waffenrecht finde ich nur die Begriffe "Aufsichtsperson" und/bzw. "verantwortliche Aufsichtsperson". Neben der Altersbegrenzung ist die "erforderliche Sachkunde" notwendig, um vom Verein (der in einem anerkannten Verband sein muss) als (Schiesstand-)Aufsicht(sperson) benannt zu werden. D.h. de jure (AWaffV) reicht die normale Waffensachkunde, zumal wenn Standaufsicht im Kurs Thema war (bei mir im Zeugnis extra aufgeführt). Habe ich das bis dahin richtig verstanden? Die Verbände (zumindest DSB und BDS) gehen jedoch über diese gesetzlichen (bzw. der Rechtsverordnung zu entnehmenden) Anforderungen hinaus und verlangen eine tiefer gehende Ausbildung zum "Schießleiter". Ist das korrekt? Wird da wenigestens zwischen Training und Wettkampf unterschieden (das ergäbe m.E. noch einen gewissen Sinn)? Edit: der LV4 schreibt in seiner Ausschreibung zum entsprechenden Lehrgang: Der bestandene Schießleiterlehrgang berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit einer Verantwortlichen Aufsichtsperson nach § 27 Abs. 7 Nr. 1 WaffG i. V. m. § 10 Abs. 3 §11 AWaffV. Das ist eine sehr schöne Formulierung; wenn man mal genauer darüber nachdenkt, bedeutet sie aber eben gerade nicht, daß die Schießleiterausbildung Voraussetzung bzw. der einzige Weg zur Erlangung der Befähigung für die Standaufsicht (beim ganz normalen Training, also nicht bei Wettkämpfen o.ä. Veranstaltungen des BDS) ist. Also bei vereinseigenen Ständen Sache des Vereins und bei angemieteten Ständen Sache von Verein und Betreiber?
  23. So schlimm?! Tschuldigung, ich weiß, es ist anders gemeint, aber beim ersten Überfliegen musste ich wirklich laut lachen. Wobei das Thema an sich nicht im geringsten Lustig ist...
  24. Der erste Buchstabe im Ortsnamen ist weder ein J noch ein P. Wo immer der Ort liegen mag und wieauchimmer er heute heißt, der gute Mann war Waldhüter in Thét (vgl. den Oberstrich beim F in "Feber").
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.